- II -
G L I E D E R U N G
Teil 1 Überblick über die Regelung der Leistungsstörungen im BGB. 1
Teil 2 Unmöglichkeit. 1
A. Einführung 1
I. Allgemeines 1
II. Systematik 1
III. Problemstellungen bei der Unmöglichkeit. 2
IV. Begriff der Unmöglichkeit. 2
1. Physische Unmöglichkeit. 2
2. Faktische Unmöglichkeit 2
3. Zweckerreichung und -fortfall. 2
B. Anfängliche Unmöglichkeit. 3
I. Tatbestand. 3
II. Rechtsfolge und Sekundäransprüche 3
C. Anfängliches Unvermögen 3
D. Nachträgliche Unmöglichkeit und Unvermögen 4
I. Grundlagen 4
1. Primäranspruch. 4
2. Sekündäranspruch. 5
II. Besonderheiten beim gegenseitigen Vertrag. 5
1. Die von Schuldner und Gläubiger nicht zu vertretende Unmöglichkeit. 6
2. Die vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit 6
aa) Schadensersatz wegen Nichterfüllung 6
bb) Rücktritt. 7
cc) Verweis auf die Möglichkeiten des § 323 7
3. Die vom Gläubiger zu vertretende Unmöglichkeit nach § 324 I 8
Teil 3 Schuldnerverzug. 8
A. Voraussetzungen 8
1. Nichtleistung trotz Möglichkeit der Leistung 9
2. Fälligkeit 9
3. Mahnung 9
4. Vertretenmüssen 9
B Rechtsfolgen 9
- III -
1. Verzögerungsschaden 9
2. Schadensersatz wegen Nichterfüllung 10
a) § 286 II 10
b) § 326 - Nachfrist und Ablehnungsandrohung. 10
c) § 326 - Rechtsfolgen 10
3. Haftungsverschärfung 10
Teil 4 Gläubigerverzug 11
A. Voraussetzungen 11
B. Rechtsfolgen. 12
1. Haftungsmilderungen. 12
2. Leistungsgefahrübergang bei Gattungsschulden. 12
3. Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 324 II 12
4. Ersatz von Mehraufwendungen. 13
Teil 5 Positive Forderungsverletzung. 13
A. Entstehung. 13
B. Voraussetzungen 13
I. Objektive Voraussetzungen. 14
1. Schlechterfüllung einer Hauptleistungspflicht 14
2. Nichterfüllung einer Nebenpflicht. 14
a) Schutzpflichten 14
b) Mitwirkungspflichten. 14
II. Subjektive Voraussetzungen 14
C. Rechtsfolge 15
Teil 6 Gewährleistungsrecht am Beispiel des Sachkaufs 15
A. Grundgedanken der Gewährleistung beim Stückkauf. 15
B. Abgrenzung des „besonderen“ Leistungsstörungsrechts zu den allgemeinen Vorschriften -
Anwendbarkeit der §§ 459 ff. 16
Teil 7 Culpa in contrahendo. 16
A. Entstehung. 16
B. Voraussetzungen 17
I. Sonderverhältnis 17
II. Pflichtverletzung. 18
1. Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten. 18
2. Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten 18
- IV -
3. Abbruch von Vertragsverhandlungen. 18
III. Verschulden 19
C. Rechtsfolge 19
Teil 8 Wegfall der Geschäftsgrundlage 19
A. Entstehung. 19
B. Voraussetzungen 20
I. Zweckstörung 20
II. Äquivalenzstörung. 20
III. Leistungserschwerung 20
C. Rechtsfolge 21
Teil 9 Das Prinzip der Verschuldenshaftung als grundlegendes Prinzip des
Leistungsst örungsrechts im BGB 21
Medicus , Dieter 23
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Teil 1 Überblick über die Regelung der Leistungsstörungen im BGB
Das Recht der Schuldverhältnisse ist in den §§ 241 - 853 BGB 1 geregelt, und stellt das Zweite Buch des BGB dar.
Nach der Abstraktionstechnik des BGB enthalten die §§ 241 - 304 (erster Abschnitt) allgemeine Regelungen über Schuldverhältnisse. Die §§ 305 - 361 (Zweiter Abschnitt) enthalten Vorschriften über das Recht der Verträge, wobei die §§ 320 - 327 (Zweiter Titel) Besonderheiten derrechts-tatsächlich besonders bedeutsamen - gegenseitigen Verträge regelt. Die für die Leistungsstörungen maßgeblichen Vorschriften bestehen hier in den §§ 275 - 304, §§ 306 - 309 und den §§ 320 - 327. Die §§ 433 - 853, der Besondere Teil des Schuldrechts, beinhalten Regelungen über besondere Schuldverhältnisse, wobei hier lediglich auf das Kaufrecht eingegangen wird.
Teil 2 Unmöglichkeit
A. Einführung
I. Allgemeines
Der Tatbestand der Unmöglichkeit der Leistung steht im Zentrum des Recht der Leistungsstörungen. Obwohl er in tatsächlicher Hinsicht eher einen Ausnahmefall darstellt - zumindest bei der derzeitigen engen Auslegung der Unmöglichkeit - war er bei Entstehung des BGB der bedeutendste Tatbestand einer Leistungsstörung.
Die relevanten Vorschriften finden sich vor allem in den §§ 275, 279 - 282, 306 - 309 und §§ 323 - 325.
II. Systematik
Zurückgehend auf Mommsen und Windscheid wird die Unmöglichkeit systematisch in zweierlei Hinsicht unterteilt: Zunächst wird unterschieden, ob die Leistung schon bei Vertragsschluss unmöglich war (ursprüngliche oder anfängliche Unmöglichkeit) oder erst später unmöglich geworden ist (nachträgliche Unmöglichkeit). Außerdem wird danach differenziert, ob die Leistung nur für den Schuldner unmöglich ist (subjektive Unmöglichkeit oder Unvermögen) oder für jedermann (objektive Unmöglichkeit). Dabei wird die subjektive Unmöglichkeit begrifflich auch als Unvermögen bezeichnet.
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III. Problemstellungen bei der Unmöglichkeit
Bei der Unmöglichkeit sind grundsätzlich folgende Probleme zu erörtern:
1. Tatbestand: Wann liegt Unmöglichkeit überhaupt, bzw. ein spezieller Fall der Unmöglichkeit vor ?
2. Rechtsfolgen:
a) Was geschieht mit dem Anspruch auf Erfüllung, dem Primäranspruch ? (v.a. §§ 275, 279)
b) Was geschieht (bei gegenseitigen Verträgen) mit dem Gegenleistungsanspruch, in aller Regel der Geldforderung ? (§§ 323 ff.)
c) Welche Sekundäransprüche stehen dem Gläubiger zu ? (v.a. §§ 280, 323, 325)
IV. Begriff der Unmöglichkeit
Die Frage, wie weitreichend die Regeln über die Unmöglichkeit angewendet werden, hängt im davon ab, wie der Begriff der Unmöglichkeit definiert wird. Nach allgemeiner Ansicht ist unter Unmöglichkeit die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges zu verstehen. Darunter fallen verschiedene Fallkonstellationen:
1. Physische Unmöglichkeit
Die Leistung kann physisch, naturwissenschaftlich nicht möglich, z.B. ist das geschuldete Originalbild verbrannt, das Rennpferd gestorben.
2. Faktische Unmöglichkeit
In diesem Fall ist die Leistung zwar theoretisch möglich, aber deren Realisierung erfordert einen Aufwand, der außerhalb jeglicher Vernunft liegt. Klassisches Beispiel dafür ist das Suchen eines verkauften einfachen Ringes, der vor der Übergabe ins Meer fällt und vom Meeresboden geborgen werden müsste. Auch diese Fälle fallen unter den Begriff der Unmöglichkeit 2 .
3. Zweckerreichung und -fortfall
Bei der Zweckerreichung ist der geschuldete Erfolg bereits auf andere Weise eingetreten, beim Zweckfortfall entfallen. Beispielsweise ist ein freizuschleppendes Schiff aufgrund des Gezeitenwechsels bereits wieder von selbst frei gekommen oder aber inzwischen gesunken. Auch diese Fälle gelten als „Unmöglichkeit“. Das gilt jedoch nicht für Fälle, bei denen lediglich eine Zweckstörung vorliegt 3 .
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B. Anfängliche Unmöglichkeit
I. Tatbestand
Die anfängliche Unmöglichkeit ist in § 306 geregelt. Voraussetzung ist, dass die Erbringung einer Leistung objektiv, also für jedermann unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit muss zudem „anfänglich“, also schon im Augenblick des Vertragsschlusses vorgelegen haben 4 .
II. Rechtsfolge und Sekundäransprüche
Rechtsfolge dieser Konstellation ist gem. § 306 die Nichtigkeit des Vertrages. Es entsteht also weder ein Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung noch ein Gegenleistungsanspruch. Diese einschneidende Rechtsfolge wird damit begründet, dass der Vertrag von vornherein sinn- und zwecklos sei 5 und für ein solches Versprechen brauche niemand einzustehen. Dass dies logisch nicht die einzige zwingende Möglichkeit ist, ergibt sich schon daraus, dass auch das BGB für den Rechtskauf in § 437 I eine andere Regelung vorsieht. Statt eines möglichen Erfüllungsanspruchs sieht § 307 vor, dass der Schuldner dem Gläubiger Schadensersatz zahlen muss, wenn er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass die Leistung unmöglich war. Dieser Schadensersatz beläuft sich auf das Vertrauensinteresse, beschränkt durch das Erfüllungsinteresse. Der Anspruch entfällt völlig - also keine Anwendung des § 254 6 - wenn auch der Gläubiger die Unmöglichkeit kannte oder kennen musste.
C. Anfängliches Unvermögen
Die anfängliche, subjektive Unmöglichkeit ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Während in § 275 II das nachträgliche Unvermögen der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit gleichgestellt wird, fehlt eine solche Vorschrift im § 306. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte lässt sich eindeutig entnehmen, dass für die anfängliche, subjektive Unmöglichkeit nicht die Rechtsfolge der Nichtigkeit gelten sollte. Im BGB fehlt eine ausdrückliche Regelung zur subjektiven, anfänglichen Unmöglichkeit. Es ist jedoch gefestigte Rechtsprechung 7 , dass den Schuldner
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Arbeit zitieren:
Thomas Traub, 2001, Das allgemeine Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, München, GRIN Verlag GmbH
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