G L I E D E R U N G
Teil 1 Die EU als Mitglied in GATT und WTO 1
A. Die Europäische Gemeinschaft und GATT 1947 1
B. Die Europäische Gemeinschaft in der WTO 1
I. Mitgliedschaft der EG in der WTO 1
II. Außenkompetenzen der EG im Verhältnis zur WTO 2
1. Erste Säule: WTO 1994 2
2. Zweite Säule: GATS 3
3. Dritte Säule: TRIPS 4
4. Zusammenfassung - Gemischte Verträge 4
III. Verhandlungs- und Abstimmungskompetenzen 4
Teil 2 Das WTO-Recht als Bestandteil des EG-Rechts 6
A. Überblick: Völkerrechtliche Verträge im Gemeinschaftsrecht 6
B. Wirkung des WTO-Übereinkommens im Gemeinschaftsrecht 6
Teil 3 Unmittelbare Anwendbarkeit von WTO-Recht 7
A. Unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Primärrechts 7
I. EuGH-Rechtsprechung 7
1. Grundsätze der Rechtsprechung zum GATT-Recht 7
2. Ausnahmen 8
a) Fediol III-Urteil 8
b) Nakajima-Urteil 9
3. Bananen-Urteil 9
4. WTO-Recht: Rechtssache Portugal/ Rat 10
II. Stellungnahme und Diskussion 11
1. Unmittelbare Anwendbarkeit 11
a) Reziprozitätsgrundsatz 12
b) Verrechtlichung 14
2. Berufungsmöglichkeit des Mitgliedstaaten auf WTO-Recht 16
B. WTO-Sekundärrecht: Wirkung der WTO-Streitbeilegungs Entscheidungen 17
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Teil 1 Die EU als Mitglied in GATT und WTO
A. Die Europäische Gemeinschaft und GATT 1947
Welchen Status die EG im GATT 1947 eingenommen hat, war sehr umstritten. In der Literatur wurden ein „de-facto-Status“ ebenso angenommen wie ein „dejure-Status“ sui generis 1 .
Der EuGH konstatierte eine Bindung der EG an das GATT 1947 und begründet dies damit, dass die Gemeinschaft hinsichtlich der Erfüllung der GATT-Verpflichtungen an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten sei 2 . Dementsprechend wird auch in der Literatur von einer Sukzession oder einer faktischen Funktionsnachfolge 3 gesprochen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage nach dem WTO-Ü soll dieser Streit nicht näher ausgeführt werden.
B. Die Europäische Gemeinschaft in der WTO
I. Mitgliedschaft der EG in der WTO
Die Europäische Gemeinschaft hat das WTO-Übereinkommen abgeschlossen und ist damit formelles Mitglied der Welthandelsorganisation, die selbst eine internationale Organisation darstellt.
Art. XI Abs. 1 WTO-Ü geht von der Mitgliedschaft der (drei) Europäischen Gemeinschaften aus. Allerdings hat der Rat der EG beschlossen, dass nur die EG das WTO-Ü ratifiziert, nicht dagegen EURATOM und EGKS 4 . Die Europäische Union ist nicht Mitglied der WTO. Neben der EG sind aber auch die einzelnen Mitgliedsstaaten originäres Mitglied
der WTO, es gibt eine Doppelmitgliedschaft.
Der EG-Vertrag, dessen Grundlage eine Zollunion ist, Art. 23 I EGV, entspricht den Voraussetzungen des Art. XXIV GATT für die Errichtung von Zollunionen 5 .
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II. Außenkompetenzen der EG im Verhältnis zur WTO
Die EG ist die einzige völkerrechtliche Organisation, die Mitglied der WTO ist.
Es stellt sich die Frage nach der Außenkompetenz der EG zum Abschluss des WTO-Abkommens.
Aus der in Art. 281 EGV normierten Völkerrechtsfähigkeit allein kann sich eine solche Kompetenz nicht ergeben, denn ebenso wie bei der Verbandskompetenz innerhalb der Gemeinschaft im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten besteht auch im Außenverhältnis das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem. Art. 5 I EGV (keine Kompetenz-Kompetenz). Der Wortlaut des Art. 300 I EGV „soweit dieser Vertag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ... [anderen] Staaten ... vorsieht“ bestätigt diese Annahme. Dieser Artikel regelt nur die kompetenzrechtlichen Fragen unter den Gemeinschaftsorganen, aber nicht zwischen Mitgliedsstaaten und Gemeinschaft 6 . Somit bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage. Hierfür kommt vor allem Art. 133 EGV in Betracht. Dieser verleiht der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik (GHP) eine ausschließliche Kompetenz 7 . Zur Frage der EG-Kompetenzen bei Abschluss des WTO-Ü erstattete der EuGH auf Antrag der Kommission im Jahre 1994 ein Gutachten nach Art. 300 Abs. VI EGV 8 .
1. Erste Säule: WTO 1994
Allgemein anerkannt ist, dass unter den Begriff der GHP jedenfalls der Warenverkehr mit Drittstaaten fällt 9 . Der EuGH dehnt diese Kompetenz aus dem EGV auch auf solche Produkte aus, die in die Bereiche von Euratom oder EGKS 10 fallen. Art. 133 EGV verleiht der EG somit eine Außenkompetenz für die Abkommen des Anhangs 1A zum WTO-Ü, insbesondere also dem GATT 1994 11 .
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2. Zweite Säule: GATS
Schwieriger ist die Frage im Bereich der Dienstleistungen. Während die Kommission auch das GATS von der Außenkompetenz der EG umfasst sah, reklamierten vor allem Frankreich, Großbritannien und Dänemark eine mitgliedsstaatliche Kompetenz. Der EuGH differenziert in seinem Gutachten: Grenzüberschreitende Dienstleistungen, die keine Grenzüberschreitung von Personen erfordern, also insbesondere solche des Art. I Abs. II lit. a) GATS werden vom Anwendungsbereich des Art. 133 umfasst. Beispiele hierfür sind etwa der überwiegende Anteil der Telekommunikations- und Finanzdienstleistungen. Diese Art Dienstleistung unterscheide sich vom klassischen Warenhandel nur durch die fehlende Körperlichkeit der ausgetauschten Güter und sei ihm deshalb gleichzustellen 12 . Etwas anderes gilt aber für
a) die Auslandserbringung, bei sich dem der Dienstleistungsempfänger in das Land des Dienstleistungserbringers begibt,
b) die gewerbliche Niederlassung, also die Gründung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung in einem anderen WTO-Staat, um dort Dienstleistungen zu erbringen, und
c) die Niederlassung von natürlichen Personen eines WTO-Mitglieds, durch die ein Dienstleister Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat erbringt.
Diese Differenzierung wird auf Art. 3 EGV gestützt, der unter d) einen besonderen Verweis auf Fragen der Einreise enthält. Der gesamte Titel III des EGV enthält Besonderheiten über Fragen von Freizügigkeit und Niederlassung, die dem Warenverkehr nicht gleichgestellt werden können, so dass auch Art. 133 diese nicht erfasse.
Durch die Einfügung des Abs. 5 in Art. 133 EGV durch den Amsterdamer Vertrag ist diese Unterscheidung primärrechtlich anerkannt worden. Die neue Regelung geht davon aus, dass nur ein Teil aller Dienstleistungen zum Bereich der GHP gehören 13 .
Bezüglich des GATS sind die Kompetenzen zwischen EG und Mitgliedsstaaten also geteilt, es liegt ein gemischtes Abkommen vor.
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3. Dritte Säule: TRIPS
In seinem Gutachten stellt der EuGH fest, dass Fragen des Immaterialgüterrechts grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der GHP fallen 14 .
Etwas anderes gilt nur für solche Regelungen des Rechts am geistigen Eigentum, die besondere Regelungen für den Warenverkehr enthalten, wie die Art. 51 ff. TRIPS. Dort werden die Erfordernisse für Grenzmaßnahmen bei der Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren geregelt. Im übrigen gibt es aber keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen Warenverkehr und dem Recht des geistigen Eigentums, dass dieses auch von Art. 133 EGV erfasst sei. Damit fällt auch das TRIPS nur zum Teil in den Bereich der Außenkompetenz der EG.
4. Zusammenfassung - Gemischte Verträge
Sinn des Abschlusses des WTO-Ü als gemischter Vertrag, also von EG und Mitgliedsstaaten zugleich, ist es mögliche Kompetenzkonflikte zu vermeiden, bzw. nicht nach außen zu tragen. Unabhängig von internen Zuständigkeitsstreitigkeiten sind sowohl EG als auch alle Mitgliedsstaaten nach außen im vollen Umfang an den Vertrag gebunden 15 , völkerrechtlich besteht eine gesamtschuldnerische Haftung 16 . Damit werden auch die Drittstaaten geschützt, die sich nicht mit dem komplizierten Kompetenzgefüge der EG beschäftigen müssen.
III. Verhandlungs- und Abstimmungskompetenzen
Kompetenzrechtliche Streitigkeiten können sich auch bei Abstimmungen und zukünftigen Verhandlungen ergeben. Das WTO-Ü bestimmt dazu lediglich, dass nach Art. IX Abs. 1 die EG, wenn sie ihr Stimmrecht ausübt, die Stimmenzahl hat, die der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht, die der WTO angehören.
Grundsätzlich statuiert der EuGH eine Pflicht zur Zusammenarbeit von Gemeinschaft und Mitgliedsstaaten, die sich aus der Notwendigkeit ergibt, dass die EG völkerrechtlich geschlossen auftrete 17 .
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Das konkrete Verhältnis von EG und Mitgliedsstaaten bei Verhandlungen und Abstimmungen ist - soweit ersichtlich - bisher rechtlich kaum erörtert worden. Der EuGH konkretisiert die Kooperationspflicht nicht näher und die Vereinbarung eines Verhaltenskodex, der Fragen der Zusammenarbeit klären sollte, ist gescheitert 18 .
Allerdings scheint sich eine Praxis entwickelt zu haben, die mögliche Konflikte vermeidet. Bei Abstimmungen bei Ausnahmegenehmigungen nach Art. XXV Nr.5 GATT oder Beitrittsanträge nach Art. XXIII GATT stimmt jeder Mitgliedsstaat einzeln ab 19 . Bei den meisten Verhandlungen tritt eine einheitliche „EG-Delegation“ auf. Konflikte zwischen EG-Staaten werden zumeist vorher intern gelöst. Beispielsweise wurden die GATS-Protokolle über Finanz- und Telekommunikationsdienstleistungen von 1995/1997 von der EG-Kommission ausgehandelt, und von EG und EG-Mitgliedsstaaten als gemischte Abkommen ratifiziert. Diese vorherige interne Regelung mit anschließender „Ermächtigung“ der Kommission zur Außenvertretung vermeidet, dass für jeden Verhandlungsschritt erneut die Zustimmung sämtlicher Mitgliedsstaaten eingeholt werden muss.
Nur mit einer solchen Kooperation lässt sich auch verhindern, dass die Mitgliedsstaaten bei den Verhandlungen gegeneinander ausgespielt werden. Auch im Bereich der Streitbeilegungsverfahren scheint sich eine pragmatische Sicht durchzusetzen. Einzelne Fälle, bei denen ein TRIPS-Streitbeilegungsverfahren anfangs gegen einzelne Mitgliedsstaaten eingeleitet wurde, wurden einvernehmlich in Verfahren gegen die EG umgewandelt 20 .
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Thomas Traub, 2002, Die Welthandelsorganisation (WTO) im Verhältnis zur Europäischen Union, Munich, GRIN Publishing GmbH
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