Freie Universität Berlin
Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften
Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft
Wintersemester 2002/2003
Proseminar 15064: „Einführung in das Völkerrecht: Friedensvölkerrecht,
Kriegsvölkerrecht und Recht der Internationalen Organisationen.“
Humanitäre Intervention
Die Legitimität und Legalität der Durchsetzung von
Menschenrechten mit militärischen Mitteln.
Robert Rädel
1
Inhalt
1. Einleitung.
2. Zum Verständnis von Humanitärer Intervention. Begriffliche und
inhaltliche Dimensionen.
3. Warum Humanitäre Intervention? Ethische und moralische Überlegungen.
4. Die Frage nach der völkerrechtlichen Legalität der Humanitären Intervention.
4.1 Das Gewalt- und Interventionsverbot der Charta der Vereinten
Nationen und seine Ausnahmen.
4.2 Menschenrechtsnormen und ihr Geltungsanspruch im modernen
V ölkerrecht
4.2 Rechtliche Argumente und Kriterien für die Zulässigkeit Humanitärer Inter-
ventionen.
5. Politikwissenschaftliche Wertung und Zusammenfassung.
Anhang: Literatur- und Quellenverzeichnis
2
1. Einleitung
Nach dem Zweiten Weltkrieg, der in der historischen Abfolge der leidbringenden Kriege den bis dahin traurigsten und grausamsten Höhepunkt darstellte, wagten sich die Siegermächte an die epochale Aufgabe, ein weltweites Gemeinschaftssystem zu entwickeln, das internationale Streitigkeiten friedlich beilegen und militärische Auseinandersetzungen zumindest wirksam eindämmen und unter ein übergeordnetes Gewaltmonopol zwingen könnte. Die Vereinten Nationen erhoben die schon vor dem Zweiten Weltkrieg entwickelten Grundsätze der völkerrechtlich gleichberechtigten Souveränität der Staaten und des Gewalt- und Interventionsverbotes zu ihren obersten Prinzipien; gleichzeitig begann mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte eine neue Ära des Völkerrechts, in dem die Würde des Menschen als der elementarste und zentralste Aspekt jeglichen politischen Handelns definiert wurde.
Dieses latente Spannungsverhältnis zwischen der moralisch und völkerrechtlich verpflichtenden Anerkennung und Beachtung der elementarsten Menschenrechte auf der einen Seite und dem fast absolut geltenden Gewalt- und Interventionsverbot auf der anderen trat offen zu Tage, als nach dem Ende des Kalten Krieges die Internationale Politik von ihrer Handlungsunfähigkeit der gegenseitigen Abschreckung erlöst und gleichzeitig in die Pflicht genommen wurde, sich um die verstärkt ausbrechenden Konflikte dieser Welt und die damit einhergehenden massiven Menschenrechtsverletzungen in Form von Bürgerkriegen, Vertreibungen und Genoziden zu kümmern.
Der Golfkrieg 1990 wurde durch eine breite internationale Zustimmung und eine völkerrechtliche Legitimation durch eine Sicherheitsratsresolution nach Kap. VII CVN 1 legitimiert. Auch in Somalia, Ruanda, Bosnien-Herzegowina, Ost-Timor und anderen Konfliktregionen wertete der UN-Sicherheitsrat die Situationen als Gefährdung bzw. Bruch des Friedens und gaben der militärischen Wiederherstellung des Friedens und der Verhinderung von genozidalen Verbrechen den Vorrang vor dem Gewalt- und Interventionsverbot. Aber schon im Kosovo wurde das Dilemma des modernen Völkerrechts deutlich. Obwohl die politischen Motive und die Art der militärischen Mittel stark umstritten waren, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die westlichen Staaten im Kosovo-Krieg die Verhinderung von Vertreibung, Völkermord und Kriegsverbrechen zum (vielleicht auch nicht einzigen) Ziel hatten und dies nur durch militärische Gewalt möglich war. Die weltpolitischen Umstände, Nachwirkungen des Kalten Krieges, verhinderten ein rechtzeitiges Eingreifen des UN- 1 CVN= Charta der Vereinten Nationen. Wenn bei Kapitel- oder Artikelangaben keine näheren Erläuterungen,
ist die CVN gemeint.
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Sicherheitsrates und zwangen die Nato, ihren Krieg ohne eine Resolution nach Kap. VII zu führen und einen nach orthodoxer Lehre klaren Völkerrechtsbruch zu begehen. Seit dem dreht sich die Diskussion im Völkerrecht bzw. „international public law 2 “ verstärkt um die moralische und rechtliche Zulässigkeit der sogenannten Humanitären Intervention. Es gibt Anzeichen, dass, obwohl es in den letzten Jahren keine normativen Veränderungen im Völkerrecht auf diesem Gebiet gegeben hat, immer mehr Rechtsexperten und Politiker zu der Überzeugung gekommen sind, dass im Extremfall einer drohenden massiven Verletzung der Menschenrechte die staatliche Souveränität und das Gewaltverbot ein Eingreifen nicht verhindern dürfen. Diskussionsbedürftig ist dabei einerseits das Verhältnis von (moralischer) Legitimität und der völkerrechtlichen Legalität solcher Interventionen und andererseits die Kompetenzzuweisung, also die Frage, ob allein die Vereinten Nationen in Form einer Sicherheitsratsresolution oder bei Versagen der multilateralen System auch einzelne Staaten zur Humanitären Intervention berechtigt sind.
Die vorliegende Arbeit soll sich einführend mit diesen Aspekten beschäftigen und aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nachgehen, ob, und wenn ja, wie sich ein bewaffnetes Eingreifen in die Souveränität eines anderen Staates aus eventuell übergeordneten, humanitären Interessen rechtfertigen lässt. Aus politikwissenschaftlicher Sicht interessiert die politische Verantwortlichkeit für Menschenrechtsprobleme und ob sich aus den Ausführungen eine Pflicht für die politischen Entscheidungsakteure zur Humanitären Intervention ableiten lässt. Zunächst geht es darum, den vielfach unterschiedlich verwendeten Begriff der Humanitären Intervention zu definieren und einzugrenzen. Anschließend sollen die ethische Wertvorstellungen in diesen Zusammenhang vorgestellt, die Menschenrechtsvertragslage skizziert und rechtliche Argumente diskutiert werden.
Als hauptsächliche Materialbasis dienten die Lehrbücher zum Völkerrecht von Knut Ipsen 3 , Wolfgang Graf Vitzthum 4 und Otto Kimminich 5 , ein Aufsatz zur Humanitären Intervention von Prof. Dr. Wilfried Fiedler 6 , die Dissertation zum selbigen Thema von Uwe Rünger 7 so-
2 Derenglische Begriff zeigt korrekter, dass es sich eben nicht um ein Recht der Völker handelt, sondern um ein
Recht der Staaten. Der deutsche Begriff leitet sich etymologisch vom römischen ius gentium ab, welches aller-dings eine Art imperiales Zivilrecht war.
3 Ipsen, Knut: Völkerrecht.4., völlig neu bearbeitete Auflage, München 1999.
4 Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.): Völkerrecht, 2., neubearb. und erw. Aufl., Berlin / New York 2001.
5 Kimminich, Otto / Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht, 7., völlig überarb. und erw. Aufl., Tübin-
gen / Basel 2000.
6 Fiedler, Wilfried: Einführung: Die „Humanitäre Intervention“ im geltenden Völkerrecht, in:
http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Fiedler/Lehre/0102WiSe/Einführung.pdf, Download am 1.4.2003.
7 Rünger, Uwe: Unilaterale Humanitäre Intervention (Diss.), Hamburg 2000.
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wie der Tagungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung zur Humanitären militärischen Intervention 8 .
2. Zum Verständnis von Humanitärer Intervention. Begriffliche und inhaltliche Dimensionen.
Um sich dem Problemfeld der „Humanitären Intervention“ zu nähern, muss vorher eine genaue Klärung dieses Begriffs stattgefunden haben, um Missverständnisse zu vermeiden, die durch unterschiedliche Prämissen, normative oder ethische Ansichten und politische Grundüberzeugungen hervorgerufen werden könnten. Da auch in der orthodoxen Völkerrechtslehre keine einheitliche Definition anerkannt ist, soll vorab beschrieben werden, wie der Begriff in der vorliegenden Arbeit verwendet und verstanden werden soll.
Im klassischen als auch im modernen Völkerrecht ist der Terminus „Intervention“ klar abgegrenzt und entwickelte sich im Zuge der Ausformung der Nationalstaaten und der damit einhergehenden Idee der Souveränität. „Intervention“ ist die „Einmischung eines Staates in die inneren und äußeren Angelegenheiten eines anderen Staates.“ 9 Relativ unumstritten ist, dass auch eine Einmischung der Vereinten Nationen oder anderer multilateraler Organisationen in die „domestic jurisdiction“ bzw. „domáin reservée“ eines Staates als Intervention bezeichnet werden kann. Problematisch ist die Reichweite dieser inneren Sphäre eines Staates. Die Charta der Vereinten Nationen definiert sie ziemlich unklar in Art. 2 (7) als „Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“. Die Völkerrechtslehre spricht von „Angelegenheiten, die der ausschließlichen staatlichen Zuständigkeit obliegen“. 10 Allerdings schwankt dieser Bereich auch je nach Vertragslage 11 sowie zeitlicher und regionaler unterschiedlicher Anerkennung. Es ist z.B. heiß umstritten, ob der Schutz der Menschenrechte heute noch der alleinigen Zuständigkeit des Staates unterliegt und ob die Anwendung des Begriffs der „Humanitären Intervention“ überhaupt noch legitim ist. 12 Die Art und Weise der Einmischung ist für die Eingrenzung des völkerrechtlichen Begriffs „Intervention“ zweitrangig. Im Kern bedeutet Intervention, dem betreffenden Staat einen anderen als seinen eigenen Willen aufzuzwingen. Nicht nur direkte militärische Aktionen oder indirekte militärische Unterstützung, sondern auch wirtschaftliche Beeinträchtigungen,
8 Gustenau, Gustav (Hrsg.): Humanitäre militärische Intervention zwischen Legalität und Legitimität. Ta-
gungsband des Instituts für Internationale Friedenssicherung, Wien, 1. Aufl., Baden-Baden 2000.
9 Ipsen, S. 955ff.
10 ebd., vgl. auch Woyke, Wichard: Intervention, in: Woyke, Wichard (Hrsg.): Handwörterbuch Internationale
Politik, 8. aktual. Auflage, Bonn 2000, S. 221.
11 z.B. innerhalb der Europäischen Union gibt es kaum noch ausschließliche einzelstaatliche Kompetenzen.
12 Vgl. die Ausführungen von Rünger, S. 138.
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subversive Aktivitäten 13 als auch aggressive politische Beeinflussungsversuche lassen sich unter diesem Begriff subsumieren. Es wird in der Lehre zwar unterschieden zwischen dem „klassischen“ Interventionsbegriff, der den Einsatz bzw. die Androhung militärischer Gewalt gegen die territoriale Integrität beinhaltet, und dem „erweiterten“ Interventionsbegriff, der andere Gewaltformen, wirtschaftliche, politische und sonstige Zwangsmaßnahmen umfasst. 14 Ob sich das völkerrechtliche Gewalt- und Interventionsverbot nur auf die erstgenannten Aktionen erstreckt, oder ob spätestens mit der „Declaration on the Inadmissibility of Intervention in the Domestice Affairs of States and the Protection of Their Independence and Sovereignty” vom 21.12. 1965 die Generalversammlung der Vereinten Nationen jegliche Einmischung unter das ius cogens 15 des Gewalt- und Interventionsverbotes gestellt hat, ist zwar unter Völkerrechtlern stark umstritten, aber für die folgenden Überlegungen unerheblich, da Art. 2 (4) in Bezug auf militärische Aktionen eindeutig ist. Klar ist, dass das Verhalten von Privatpersonen oder privaten Organisationen hier begrifflich nicht erfasst wird, denn das Völkerrecht adressiert grundsätzlich 16 nur Staaten als Rechtssubjekte. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn diese Privataktionen staatlich gefördert oder geduldet würden. 17
„Humanitär“ ist der Terminus, der den Zweck oder das Ziel der Intervention beschreiben soll. Dabei ist es zunächst gleichgültig, ob es sich um reine Hilfsaktionen wie die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamente etc., die Errichtung von Flüchtlingslagern bzw. Schutzzonen oder eben um ein gewaltsames Eingreifen zum Schutz vor Vertreibung, Massenmord oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit handelt. 18 Wenn man diese beiden Komponenten einfach zusammensetzen würde, könnte man also jedes grenzüberschreitende Verhalten eines Staates, bei dem irgendwie menschenrechtlich geartete Motive eine Rolle spielen und das nicht die ausdrückliche Zustimmung des anderes Staates hat, als „humanitäre Intervention“ auffassen. In der völkerrechtlichen Diskussion und in den Debatten der internationalen Politik hat sich jedoch eine engere Eingrenzung durchgesetzt, im allgemeinen wird unterschieden zwischen der meistens akzeptierten „Humanitären Hilfe“, also der materiellen Hilfeleistung mit Zustimmung oder Duldung des betreffenden
13 z.B. grenzüberschreitende Propaganda.
14 Ipsen, S. 955ff.
15 i. S.d. Art. 53 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Danach ist ein ius cogens eine „zwin-
gende Norm des Völkerrechts, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenom-
men und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere
Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.“
16 Die neuesten Entwicklungen eines Völkerstrafrechts, das auch Individuen adressiert oder die oft vertretene
Ansicht von individuell einforderbaren elementaren Menschenrechten sei hier außer Acht gelassen.
17 Ipsen, S. 955ff.
18 Stadler, Christian M.: Über Wesen und Wert der Humanitären Militärischen Intervention - eine Einleitung,
in: Gustenau.
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Staates und der „Humanitären Intervention“ im Sinne militärischer oder wirtschaftlicher Zwangsmaßnahmen.
Im Rahmen dieser Arbeit soll der Begriff weiter eingeschränkt werden. Da sich wirtschaftliche Druckmittel als relativ ungeeignet herausgestellt haben, einen Staat zur Veränderung seines Verhaltens zu bewegen, und sie aufgrund ihrer indirekten und langfristig wirkenden Mechanismen schon gar nicht nutzbar sind, um kurzfristig massive Verbrechen wie Vertreibung, Folter oder Massenmord zu beenden, sollen sie hier außen vor bleiben. Es geht also ganz eindeutig um gewaltsame militärische Eingriffe in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates zur Verhinderung oder Beendigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Ein weitere Vorab - Einschränkung ist die Frage nach der Kompetenzzuweisung für Humanitäre militärische Interventionen.
Das Gewalt- und Interventionsverbot, das sowohl in der Charta der Vereinten Nationen kodifiziert ist als auch nach allgemeiner Rechtssauffassung Eingang in völkerrechtliches ius cogens bzw. Gewohnheitsrecht gefunden hat, gilt nicht nur für einzelne Staaten, sondern auch für die Vereinten Nationen selbst. 19 Zwar zweifeln einige Rechtsexperten die Anwendbarkeit von Kap. VII für Humanitäre Interventionen an, da sich dieser angeblich auf die Erhaltung des (negativen) Friedens 20 beschränke, aber es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, dass die überwiegende Mehrzahl der Staaten militärische Eingriffe zum Schutz der Menschenrechte als legal ansehen, wenn sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kap. VII legitimiert wurden, da nach allgemeiner Auffassung die Achtung der Menschenrechte nicht mehr zum Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Staaten gehört. Äußerst umstritten ist allerdings, ob sich ein Recht auf oder sogar eine Pflicht zur Humanitären Intervention trotz des Gewalt- und Interventionsverbotes auch ableiten lässt, wenn der Sicherheitsrat nicht aktiv wird und sich einzelne Staaten auf höherwertigere Rechtsgüter berufen können. Letztendlich beschäftigt sich diese Arbeit also mit unilateraler militärischer Humanitärer Intervention, mit der „Verwendung militärischer Mittel durch einzelne Staaten ohne vorhergehende Autorisierung der Vereinten Nationen im Territorium eines anderen Staates mit dem Ziel, die Beachtung eines internationalen Mindeststandards der Menschenrechte sicherzustellen.“ 21
19 Vgl. Kap. 4.
20 Negativer Frieden meint hier die bloße Abwesenheit von Krieg. Die Bedrohung des Friedens, die Vorrauset-
zung für ein Handeln des Sicherheitsrates unter Kap. VII ist, durch schwerste Menschenrechtsverletzungen,
oder eine eventuelle Vorrangbeziehung der elementarsten Menschenrechte vor der Erhaltung des negativen
Friedens wird von diesen Rechtswissenschaftlern nicht (an-)erkannt.
21 Rünger S. 1.
Arbeit zitieren:
Robert Rädel, 2003, Humanitäre Intervention. Die Legitimität und Legalität der Durchsetzung von Menschenrechten mit militärischen Mitteln, München, GRIN Verlag GmbH
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