Gliederung
Titelblatt. S. 1
Gliederung. S. 2
Darstellung des Themas. 3-4
Wie es sein soll: Unterschiedliche Normen. S.4-6
Die Abtswahl gemäß der Benedictregel. 4-5
Die Abtswahl gemäß der Gründungsurkunde und die Verträglichkeit mit der Benedictregel 5-6
Die Praxis. 6-7
Der Ablauf der Wahl. 6-7
Einzelne Äbte. 7
Exkurs : Designation versus Abtswahl. 8-9
Res ümee 9
Quellen. S. 9
Literaturliste. S. 10
2
Darstellung des Themas
Am elften September des Jahres 909 1 /910 2 schenkte der Herzog Wilhelm III von Aquitanien seine Ländereien in Cluny dem damaligen Abt von Baume, Berno 3 . Der Herzog, der auch „der Fromme“ genannt wird, war anfangs nicht sicher, ob er das Land und die Gebäude wirklich den Mönchen schenken sollte. Er wurde der Sage nach jedoch von Berno überzeugt. Cluny und den ihm unterstellten Klöstern gelang es nach der Gründung eine regelrechte Erfolgsgeschichte 4 unter seinen verschiedenen Äbten zu schaffen, die nicht vorhersehbar war. Das, was später die clunicensis ecclesia genannt wurde, reformierte das benediktinische Möchtum, was zu dieser Zeit bedeutete, dass die Regeln des heiligen Benedict 5 strenger als im sonstigen Mönchtum 6 befolgt wurden.
Die sich später entwickelnde ecclesia clunicensis war durch die vereinheitlichende benediktinische Klosterregel verbunden. Die Klöster in Form eines zentral gelenkten Verbandes zu organisieren wuchs nach weitläufiger Ansicht aus der Situation der Klostergruppe selbst heraus. 7 Veronika von Büren schlussfolgert aus ihrer Untersuchung der Bibliothek, es habe sich beim Klosterverbandmindestens in der Anfangszeit der ecclesia cluniacensis - mehr um einen „`Personenverband`“ als um einen Klosterverband gehandelt. 8
In der regula Benedicti hat der Abt die mit Abstand wichtigste Stellung. Er entscheidet über ökonomische 9 und soziale 10 Belange und ist nicht zuletzt der Stellvertreter Christi im Kloster 11 . Dementsprechend wurde er auch geehrt und konnte bei gegebener Größe seines Klosters und den dazugehörigen Beziehungen sogar auf die Politik Einfluss nehmen 12 , was eigentlich dem zurückgezogenen Dasein, welches in der monastischen Tradition angestrebt werden soll, widerspricht.
1 Wollasch kann dieses Jahr nicht sicher ausschließen. Vgl. Joachim Wollasch, Cluny - „Licht der Welt“. Aufstieg und Niedergang der Klösterlichen Gemeinschaft (Zürich/Düsseldorf 1996) S. 19
2 Dieses Datum wird in der Literatur für gewöhnlich angenommen und vorausgesetzt.
3 Vgl. N. Bulst, Cluny, Cluniazenser in: Lex.MA Bd. II (1983) Sp. 2172-2173.
4 Vgl. Kassius Hallinger, Gorze-Kluny. Studien zu den monastischen Lebensformen und Gegensätzen im Hochmittelalter (Rom 1951) Bd. II S. 730f.
5 Hier wird mit der regula Benedicti die des Benedict von Nursia gemeint, und nicht die regula Benedicti oder regula Magistri des Benedict von Aniane, die erst später seine Verbreitung fand.
6 Vgl. Karl Suso Frank, Geschichte des christlichen Mönchtums, 5. Aufl. (Darmstadt, 1996) S. 61
7 Wie zum Beispiel Arnold Angenendt, Vom Kloster und Klosterverband zwischen von Nursia und Benedict von Aniane, in: Vom Kloster und Klosterverband: das Werkzeug der Schriftlichkeit; Akten des internationalen Kolloquiums des Projekts L 2 im SFB 231 (22.-23. Februar 1996), hg. von Hagen Keller und Franz Neiske, München 1997) S. 7-35, hier: S. 35 oder auch Hallinger, 1951 S. 749
8 „[Z]umindest im kulturellen Bereich“. Vgl. Veronika vom Büren, Vom Kloster und Klosterverband zwischen von Nursia und Benedikt von Aniane, in: Vom Kloster und Klosterverband: das Werkzeug der Schriftlichkeit; Akten des internationalen Kolloquiums des Projekts L 2 im SFB 231 (22.-23. Februar 1996), hg. von Hagen Keller und Franz Neiske, München 1997)S. 88-99, hier S. 99.
9 Vgl. z. B. RB 31, 15.
10 Vgl. z. B. RB 28, 1-6.
11 Vgl. Adalbert de Vogüé, Die Regula Benedicti - Theologisch spiritueller Kommentar (Hildesheim 1983) S.84.
12 So kam es dazu, dass im Investiturstreit ein cluniazensischer Abt zum Vermittler zwischen König und Papst wurde.
3
Das ist jedoch nicht der einzige Widerspruch der sich zeigt. Der Abt - als Hüter der Regeltreue, der sich versündigt, wenn er die ihm anvertrauten Mönche bei Vergehen nicht züchtigt 13 - kam manches mal nicht nach den in der regula Benedicti vorgesehenen Bestimmungen ins Amt. Hier soll zunächst untersucht werden, welche Methoden bzw. welches System 14 zur Einsetzung eines Abtes nach der regula Benedicti 15 verwendet werden sollte und was die Gründungsurkunde dazu besagt 16 . Darauf folgt ein Abgleich mit der Einsetzung ausgewählte Äbte aus der Anfangszeit des Mutterklosters.
Wie es sein soll: Unterschiedliche Normen
Die Abtswahl gemäß der Benedictregel
Gemäß der regula Benedicti soll der Abt das „Herzstück“ des Klosters sein 17 , auf dem die Verantwortung für die Brüder lastet. Doch wie gelangte man zu dem Titel „Abt Clunys“? Nachdem Abt Berno 18 von Wilhelm III. dem Frommen von Aquitanien zum Klostervorsteher ernannt wurde 19 , sollte nach der Schenkungsurkunde die regula Benedicti alleine über das Kloster herrschen ohne, dass es von äußeren Einflüssen heimgesucht wird. 20 Also sollte die Frage vielmehr lauten: Wie wird man in einem benediktinischen Kloster zum Vorsteher? Die Antwort ist: Man lässt sich wählen. Für den möglichen Ablauf einer solchen Wahl erkennt Maria Hillebrandt „drei Wege“ 21 . Der erste Weg sei der „einstimmige(n) Beschluß der gesamten Gemeinschaft“ Der zweite Weg sei, wenn der erste Weg nicht offen steht, die Wahl von einer Gruppe Auserlesener (seniores) 22 .
Für den dritten Weg mussten die Mönche sich an Menschen außerhalb des Klosters wenden. In der regula Benedicti stehen ausdrücklich die zuständigen episcopi, […]vel aut abbates aut Christianos
13 Vgl. RB 2,7, Michaela Puzicha, Kommentar zur Benediktusregel, Hrsg.: Salzburger Äbtekonferenz. Mit einer Einführung von Christian Schütz (St. Ottilien 2002) S. 83 und de Vogüé, 1983 S. 79.
14 Es ist hierbei zu beachten, dass im Mittelalter Normen und Grundsätze nicht so exakt befolgt wurden, bzw. (fast) nie kategorisch galten.
15 Wie Adalbert de Vogüé festhielt bilden die Kapitel 2 - 3 und 64 eine Einheit. Das soll hier berücksichtigt werden und dient als Orientierung für die Schwerpunktsetzung der vorliegenden Arbeit. Vgl. de Vogüé, 1983 S. 75.
16 Es wird sich von Anfang an ein Widerspruch zwischen der Regel und den Festsetzungen der Gründungsurkunde zeigen.
17 Vgl. Angenendt, 1997 S. 12.
18 Über den ansonsten recht wenig herauszufinden ist.
19 Schon diese Einsetzung überging das Wahlrecht der Mönche.
20 Vgl. Maria Hillebrandt, Abt und Gemeinschaft in Cluny (10.-11. Jahrhundert) in:Vom Kloster und Klosterverband: das Werkzeug der Schriftlichkeit; Akten des internationalen Kolloquiums des Projekts L 2 im SFB 231 (22.-23. Februar 1996), hg. von Hagen Keller und Franz Neiske, München 1997) S.147-172, hier S. 147f.
21 Vgl. Hillebrandt, 1997 S.148.
22 Zu der Zusammensetzung des Rats der Brüder und einigen anderen Funktionen dieser Gruppe: vgl. Hillebrandt, 1997 S. 149ff. De Vogüé sieht die seniores als eine Lehrautorität an, die die asketische Tradition verteidigen sollen. Vgl. de Vogüé, 1983 S. 82.
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Arbeit zitieren:
Manfred Lotz, 2010, Untersuchung der Wahl der Äbte Clunys von Berno bis Odilo“, München, GRIN Verlag GmbH
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