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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 5
2 Zielsetzung 6
3 Gesetzliche Rahmenbedingungen 7
3.1 Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) 8
3.1.1 Die Neuerungen im Sozialgesetzbuch XI 8
4 Die Benotung von Pflegeheimen 15
4.1 Notenberechnung 17
4.2 Darstellung der Ergebnisse 18
5 Erste Erfahrungen und kritische Würdigung des Verfahrens 22
6 Ausgewählte Transparenzkriterien 35
6.1 Kriterium 1 35
6.2 Kriterium 2 36
6.3 Kriterium 3 38
7 Zusammenfassende Bewertung 39
8 Fazit 41
9 Literaturverzeichnis 42
10 Anhang 48
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Vertragswerke der Pflegeversicherung und ihre Verflechtungen (Abbildung
verändert nach Müller 2001, S. 47)..................................................................................7 Abbildung 2 Qualitätssicherungskonzept (Abbildung verändert nach Klie, in LPK-SGB XI, § 112 Rz.7)………………………………………………………………………………………….9 Abbildung 3 Bausteine der Qualitätsprüfungsrichtlinie (Quelle: Richter 2010)………………………………………………………………………………...…15
Abbildung 4 Anteil der PTVS an der Qualitätsprüfung (Abbildung verändert nach Richter & Wipp 2010, S. 24)……………………………………………………….……………….16
Abbildung 5 Beispiel für eine Veröffentlichung - Pflegeheim - (Ebene 1) / GKV-Spitzenverband 2010…………………………………………………………………….…………….....20
Abbildung 6 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim-(Qualitätsbereich 1-Teil 1) GKV-Spitzenverband 2010…………………………..…………………………………………49
Abbildung 7 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 1-Teil 2) GKV-Spitzenverband 2010………………………………..…………………………………...50
Abbildung 8 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 1-Teil 3) GKV-Spitzenverband2010………………………………………………………………………51
Abbildung 9 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 2) GKV-Spitzenverband 2010………………………………………………...……………………51
Abbildung 10 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 3) GKV-Spitzenverband 2010……………………………………………………….………………52
Abbildung 11 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 4) GKV- Spitzenverband 2010………………………………………………………...……………53
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Abbildung 12 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 5-Teil 1) GKV-Spitzenverband 2010……………………………... ……………………………………54
Abbildung 13 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Qualitätsbereich 5-Teil 2) GKV-Spitzenverband 2010…………………………………………...………...………………55
Abbildung 14 Beispiel für eine Veröffentlichung -Pflegeheim- (Struktur- und Leistungsdaten der Einrichtung) GKV-Spitzenverband 2010…………………………………..…………….55
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Notenzuordnung zu den ermittelten Skalenwerten (PTVS 2008,
Anlage 2, S. 222) ............................................................................................................ 17 Tabelle 2 Bewertungsgraduierung zu den Skalenwerten (PTVS 2008, Anlage
2, S. 223) ........................................................................................................................ 18 Tabelle 3 Auszug aus PTVS (2008),
MDK-Anleitung stationär, S. 139 ................................................................................... 35 Tabelle 4 Auszug aus PTVS (2008),
MDK-Anleitung stationär, S. 141 .................................................................................... 36 Tabelle 5 Auszug aus PTVS (2008),
MDK-Anleitung stationär, S. 173 ..................................................................................... 38
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1. Einleitung
Angesichts einer älter werdenden Bevölkerung und der damit verbundenen Zunahme von derzeit rund 2,25 Millionen auf bis zu 4,7 Millionen Pflegebedürftige im Jahre 2050 (vgl. Pfaff 2010) und dem derzeitigen Trend zur professionalisierten Pflege in stationären Einrichtungen der Altenhilfe (vgl. ebd.) nimmt die Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen einen zunehmenden Stellenwert in unserer Gesellschaft ein. Damit verbunden gerät die Qualitätsentwicklung der in Deutschland zum Zeitpunkt dieser Arbeit bestehenden 11.029 Altenheime (vgl. ebd.) zunehmend in den Fokus der Öffentlichkeit. Pflegebedürftigen und deren Angehörigen fällt es oft schwer die Qualität eines Pflegeheimes zu beurteilen, geschweige denn die Qualität unterschiedlicher Pflegeheime zu vergleichen. Oft besteht gemäß der Prinzip-Agent Theorie (vgl. Meffert & Bruhn 2010, S. 64) ein Informationsungleichgewicht zu Lasten der Kunden, die einen Heimplatz suchen. So können diese die Qualität der Pflege mit Ausnahme der teilweise vorhandenen Möglichkeit eines Probewohnens erst nach einem Einzug ins Pflegeheim beurteilen. Ein Pflegeheim und dessen pflegerisches Leistungsangebot unterliegen somit der subjektiven Einschätzung der Kunden. Zum Zeitpunkt der Suche nach einer geeigneten Institution kann das pflegerische Leistungsangebot also nicht beurteilt werden. So können für die Kunden aufgrund mangelnder Beurteilungsgrundlage des pflegerischen Leistungsangebotes monetäre Kriterien den Ausschlag zur Wahl eines Pflegeheimes geben. Negative Berichterstattungen über Pflegemängel in den Medien und Prüfberichte des MDK (vgl. MDS 2007), die katastrophale Zustände in Altenheimen aufzeigen, in denen jeder dritte Heimbewohner nicht genug zu essen bekommt, Bettlägerige sich wund liegen und Verwirrte vernachlässigt werden (vgl. Der Spiegel 2007), verunsichern die potentiellen Kunden der Pflegeheime. Dazu kommen Buchveröffentlichungen, die […] „Ruhigstellung durch Medikamente, Vernachlässigung, Unterernährung, Austrocknung und medizinische Unterversorgung“ thematisieren, in denen […] „der Heimbewohner […] zum bloßen Kostenfaktor [mutiert]“ (Breitscheidel 2007). All dies erschwert die Wahl des richtigen Heimplatzes zusätzlich.
Die Forderungen der Öffentlichkeit nach mehr Transparenz der stationären Altenhilfe und einer schnellen Bewältigung von Pflegemängeln, die anscheinend trotz Kontrollen des MDK bisher nicht abgestellt werden konnten, so wie es der 2. Bericht des MDK über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege aus dem Jahr 2007 aufzeigt (vgl. MDS 2007), begegnete die Politik mit einer Reform der 1995 eingeführten fünften Säule der Sozialversicherung (soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) erhofft sich die Politik eine Verbesserung der Prüfmechanismen durch bundesweit einheitliche Kontrollen mit
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dem Ziel einer Vergleichbarkeit von Pflegeheimen. Von einem Rating von Pflegeheimen nach Vorbild des Bewertungssystems aus der Hotelbranche nach Sternen, wie in den Vereinigten Staaten von Amerika üblich (vgl. Peters & Vogt, S. 13), wurde abgesehen und stattdessen eine Vergabe von Schulnoten festgelegt. In dieser Arbeit „Das Benotungssystem für Pflegeheime durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) - Erste Erfahrungen und kritische Würdigung am Beispiel ausgewählter Transparenzkriterien“ sollen die ersten Erfahrungen und Bewertungen nach Einführung des neuen Prüfsystems des MDK dargestellt und eine kritische Bewertung unter anderem anhand einiger vom Autor ausgewählten Transparenzkriterien vorgenommen werden.
2. Zielsetzung
Seit der Einführung des sogenannten „Pflege-TÜVs“, wird das Instrumentarium der Notenvergabe für Pflegeheime in der Fachöffentlichkeit sowie teilweise auch in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert.
Diese Arbeit soll ungefähr ein Jahr nach der Genehmigung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR), die mit dem Erhebungsbogen und der Ausfüllanleitung für die Prüfer als Grundlage für die Prüfungen nach der Pflegetransparenzvereinbarung durch den MDK dienen, die ersten in der Fachliteratur verfügbaren Erfahrungen mit den neuen Prüfungen von Verantwortlichen in der Heim- und/oder Pflegedienstleitung und des MDK aufzeigen. Dabei sollen unterschiedliche Positionen der Beteiligten sowie die Meinung des Autors, der selbst in der stationären Altenpflege tätig ist dargelegt werden. Die Pflegetransparenzvereinbarung, die als Baustein der QPR die Qualität der Pflege durch Schulnoten deutlich machen soll, ist in zwei Fassungen für den ambulanten und stationären Altenpflegebereich verfügbar. Diese Arbeit bezieht sich ausschließlich auf die Pflegetransparenzvereinbarung Stationär (PTVS) und ihre Auswirkungen auf Pflegeheime. Aufgrund der mit der Zeit unterschiedlichen Bedeutungen zugeschriebenen Begriffe Pflegeheim, Altenpflegeheim, Altenheim oder Altenhilfeeinrichtung wird im folgenden Text zur besseren Verständlichkeit nur noch der Begriff „Altenheim“ verwendet. Interessant bei der Erfassung der ersten Erfahrungen mit den Pflegetransparenzkriterien ist die Tatsache, dass die Interessenvertreter der Leistungserbringer, die Kostenträger und der MDK an der Erstellung der Pflegetransparenzvereinbarung Stationär beteiligt waren und es trotz der Einbringung der Anforderungen aller Beteiligten das Instrumentarium der Notenvergabe knapp ein Jahr nach Einführung in der Fachöffentlichkeit so kontrovers diskutiert wird. Die Gründe für
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diese Diskussionen sollen in den nachfolgenden Kapiteln dargelegt werden. Diese Arbeit ist bewusst auf die Analyse von drei ausgewählten Transparenzkriterien begrenzt, da eine Analyse aller 82 Transparenzkriterien den Umfang dieser Bachelorarbeit übersteigen würde. Im nachfolgenden Kapitel soll zunächst ein Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Altenpflege und die Grundlagen der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gegeben werden.
3. Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die soziale Pflegeversicherung ist eine der wesentlichen Rahmenbedingungen für Einrichtungen der Altenhilfe. Für die Betreiber von Altenheimen, die im Auftrag der Pflegekassen deren Beitragszahler versorgen, haben einige Paragraphen des Sozialgesetzbuches XI immense Bedeutung. Gerade die Prüfungen, die von außen in die Einrichtungen hineingetragen werden, haben bei Nicht-Einhaltung der vereinbarten qualitätsgerechten Leistungserbringung Auswirkungen auf die Altenheime, angefangen bei Kürzungen der Leistungsvergütungen (vgl. § 115 (3) SGB XI) bis zur Untersagung der Betreuung der Pflegebedürftigen (vgl. § 115 (5) SGB XI). Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Vertragswerke des SGB XI und ihre Verflechtungen. Zur näheren Betrachtung der Bedeutungen der einzelnen Verflechtungen wird auf Müller (2001) hingewiesen.
Abbildung 1: Vertragswerke der Pflegeversicherung und ihre Verflechtungen (Abbildung
verändert nach Müller 2001, S. 47)
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3.1 Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG)
Dieses Unterkapitel soll die zweite Reform der sozialen Pflegeversicherung kurz beleuchten und die Auswirkungen der Änderungen auf die Heimbetreiber aufzeigen. Aspekte der Reform, die nicht den Bereich der Qualitätssicherung im Sinne einer Qualitätsdarstellung in der Öffentlichkeit aufzeigen, werden im folgendem nicht berücksichtigt, da sie den Umfang dieser Bachelorarbeit übersteigen würden.
Zum 1. Juli 2008 wurde mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz die zweite Reform der Pflegeversicherung eingeleitet. Im Gegensatz zur ersten Reform der sozialen Pflegeversicherung, dem Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) versucht der Gesetzgeber nun durch eine Erhöhung der Beiträge u. a eine Leistungsausweitung zu finanzieren. Der Grundsatz der sozialen Pflegeversicherung als nicht kostendeckende bzw. nicht bedarfsdeckende Versicherung für die gesetzlich Versicherten im Falle von Pflegebedürftigkeit bleibt erhalten. Auf die mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz möglichen Leistungsflexibilisierungen underweiterungen wie Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI), Zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 87 b SGB XI) und die Leistungsaufstockungen für die teilstationäre und ambulante Pflege sei nur am Rande hingewiesen. Zur Vertiefung der genannten Paragraphen sei an dieser Stelle auf die Veröffentlichung des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes im Bundesanzeiger hingewiesen (vgl. http://bundesanzeiger.de/evidenzzentrale/bundesanzeigerpapierausgabe/). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem PfWG einen Paradigmenwechsel. War der Gesetzgeber zuvor der Meinung, dass Qualitätsveränderungen nur durch Prüfungen und Impulse von außen erfolgen könnten, stärkt der Gesetzgeber nun die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten, indem Qualitätsmaßstäbe von den Vertretern der Leistungserbringer, der Kostenträger und dem MDK zusammen nach gesetzlichen Vorgaben entwickelt werden sollen. Im folgendem wird auf die Änderungen durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Qualitätssicherung der Einrichtungen der stationären Altenhilfe eingegangen.
3.1.1 Die Neuerungen im Sozialgesetzbuch XI
Durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz sind im elften Kapitel „Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen“ des SGB XI Änderungen eingefügt worden. Die Altenheime tragen laut § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Qualitätsverantwortung für ihre Leistungen. Der Gesetzgeber setzt dabei auf eine interne und externe Qualitätssicherung in den
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Einrichtungen. Mit der internen Qualitätssicherung ist die im Pflegequalitätssicherungsgesetz (PQsG) genannte Verpflichtung der Einrichtungen zum Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems gemeint, auf die im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter eingegangen wird, da diese Arbeit auf das externe Benotungssystem des MDK ausgerichtet ist. Abbildung 2 gibt einen Überblick über das vom Gesetzgeber geforderte Qualitätssicherungskonzept.
Abbildung 2: Qualitätssicherungskonzept (Abbildung verändert nach Klie, in LPK-SGB XI, §
112 Rz. 7)
Die wichtigsten Neuerungen der einzelnen Säulen des Qualitätssicherungskonzeptes werden nachfolgend genannt und erläutert.
§ 113 SGB XI - Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
• Die bisherigen, mit der Qualitätssicherung und -entwicklung und Leistungs- und
Qualitätsvereinbarungen von Pflegeheimen befassenden Paragraphen 80 und 80 a sind aufgehoben worden.
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• Die Vertragsparteien (der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene) waren bis zum 31.03.2009 verpflichtet die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege“ sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement-Systems, das auf stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, zu vereinbaren (vgl. Böhme & Müller. 2009, S. 11). Inhaltlich sollten drei zentrale Anforderungen geregelt werden:
1. eine praxistaugliche Pflegedokumentation, die ein für die Einrichtungen vertretbares wirtschaftliches Maß nicht überschreiten darf.
2. die Qualifikation und Unabhängigkeit der Prüfer (damit sind die Prüfer des MDK
3. die methodische Verlässlichkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren, die von
Dass der Gesetzgeber die genannten drei zentralen Anforderungen von den Vertragsparteien geregelt haben möchte, ist angesichts der Vielzahl auf dem Markt vorhandenen Zertifizierungsprodukten, unterschiedlicher Qualifikationslevel der Prüfer und teils überdimensionierter Dokumentationssysteme nach Meinung des Autors zu begrüßen. Da keine Einigung bei der Entwicklung der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität erreicht wurde, haben die Vertragspartner die Schiedsstelle (§ 113 b SGB XI), die im Falle von Uneinigkeit angerufen werden kann, informiert. Eine Einigung lag zum Zeitpunkt dieser Arbeit nicht vor. Da die Rechtsgrundlage zur Prüfung von Pflegeinrichtungen zum 01.07.2008 aufgehoben und bisher noch keine neue Rechtsgrundlage festgelegt wurde, besteht die Gefahr, dass die bisher durchgeführten Qualitätsprüfungen nichtig sind (vgl. Richter & Hoffer 2010, S. 36). Laut Aussage von Rechtsanwalt Ronald Richter auf der Fachtagung der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: „Schaffen Pflegenoten Transparenz?“ (vgl. http://www.diakonie-rwl.de/) wird im Sommer 2010 mit einer Entscheidung der Schiedsstelle gerechnet.
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§ 113a SGB XI - Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
• Die Verantwortung zur Entwicklung von Expertenstandards wurde in die
Verantwortung der Vertragsparteien gelegt
• Die Expertenstandards sind nach Erscheinen im Bundesanzeiger unmittelbar
verbindlich
• Die bisher vom Deutschen Netzwerk für Qualität in der Pflege (DNQP) entwickelten
monoprofessionellen Expertenstandards behalten vorläufig ihre Gültigkeit (vgl. Böhme & Müller 2009, S. 12, vgl. § 113a SGB XI)
Expertenstandards sollen dazu dienen den allgemein anerkannten Stand des medizinischpflegerischen Wissens zu konkretisieren. Es gibt bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Einigung der Vertragsparteien auf den Ablauf der Entwicklung und Erprobung von Expertenstandards (vgl. Fachtagung Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V: „Schaffen Pflegenoten Transparenz“). Die Entwicklung von verbindlichen Expertenstandards muss von den Vertragsparteien selbst vorangetrieben werden. Mit Expertenstandards sind nicht die bereits in den Einrichtungen der Altenhilfe implementierten Expertenstandards des DNQP gemeint. Es ist jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Verfahrensordnung für eine vereinfachte Aktualisierung der neu zu entwickelnden Expertenstandards diese denen des DNQP ähneln werden (vgl. Richter & Becker 2009, S. 10-11). Die neuen Expertenstandards werden für die Pflegeeinrichtungen rechtsverbindlich, sobald sie im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
§ 114 SGB XI - Qualitätsprüfungen
• Bis zum 31.12.2010 müssen alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch den MDK
überprüft worden sein
• Ab dem 01.01.2011 finden ein Mal jährlich Prüfungen in allen zugelassenen
Pflegeeinrichtungen durch den MDK statt
• Die Prüfungen erfolgen als Regel-, Anlass-, oder Wiederholungsprüfung
• Der Schwerpunkt der Prüfungen (Regel- und Anlassprüfungen) muss auf der Prüfung
der Ergebnisqualität liegen
• Wiederholungsprüfungen sind auf Antrag der Pflegeeinrichtungen möglich. Die Kosten
der Wiederholungsprüfungen tragen die Einrichtungen (vgl. § 114 SGB XI)
Arbeit zitieren:
Simon Benedikt, 2010, Das Benotungssystem für Pflegeheime durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), München, GRIN Verlag GmbH
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