Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis III
1 Einleitung 1
2 Rechtliche Grundlagen 3
2.1 Allgemeine Funktionsweise 3
2.2 Ausnahmetatbestände 5
2.2.1 Freigrenze 5
2.2.2 Konzernklausel 6
2.2.3 Escapeklausel 6
2.3 Besonderheiten 7
2.3.1 Zinsvortrag 7
2.3.2 EBITDA-Vortrag 8
2.3.3 Betriebsbegriff 10
2.3.4 Konzernbegriff 10
3. Wirkungsweise 12
3.1 Vorbemerkungen 12
3.2 Aufbau eines Zinsvortrags 13
3.3 Aufbau eines EBITDA-Vortrags 14
3.4 Interaktion EBITDA-Vortragsbestand und Zinsabzug 16
3.4.1 Einjährige Krisensituation 16
3.4.2 Dreijährige Krisensituation 17
3.4.2.1 Dreijährige Krisensituation ohne Abzugsbeschränkung 19
3.5 Strukturierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten 21
4 Fazit 23
Literaturverzeichnis 26
I
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Steuerliches EBITDA einer Kapitalgesellschaft
Abb. 2: Steuerliches EBITDA einer Personengesellschaft.
Abb. 3: Prüfungsschema für den Grundfall der Zinsschranke
Abb.4 : Struktur des A-Konzerns
II
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Entstehung eines unendlichen Zinsvortrags 13
Tabelle 2: Aufbau eines EBITDA-Vortrags unter gleich bleibenden Bedingungen 15
Tabelle 3: Einmaliger Gewinneinbruch bei vorhandenem EBITDA-Vortrag. 16
Tabelle 4: Dreijähriger Gewinneinbruch bei vorhandenem EBITDA-Vortrag 18
Tabelle 5: Dreijähriger Gewinneinbruch ohne Zinsschranke. 20
III
1 Einleitung
Fremdkapital besitzt einen entscheidenden Vorteil gegenüber Eigenkapital. Die gezahlten Zinsen sind vom Gewinn abziehbar, während Dividenden oder Gewinnausschüttungen erst nach der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden, und somit die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern können. 1 Diese Tatsache kann sich auch ein Gesellschafter zunutze machen, indem er die Gesellschaft konzernintern mit einem Darlehen ausstattet und so die Steuerbemessungsgrundlage verringert, also Eigenkapital durch Fremdkapital ersetzt. 2 Die in Zinsaufwand umgewandelten Gewinne unterliegen in einem solchen Fall auf Gesellschaftsebene nur einem geringen Gewerbesteuersatz, anstatt der Körperschaftssteuer und der vollen Gewerbesteuer. 3
Der deutsche Gesetzgeber hat mit Einführung der Zinsschranke im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008, die Abziehbarkeit von Fremdkapitalaufwendungen im Konzern stark eingeschränkt und auf diesem Wege allein steuerlich motivierten Finanzstrukturen einen Riegel vorgeschoben. 4
Ziel der Regelung ist neben der Verhinderung des Abflusses, von in Deutschland erwirtschafteten Gewinnen, ins niedriger besteuerte Ausland, eine Erhöhung des Eigenkapitals von in Deutschland tätigen Konzerngesellschaften. Letztendlich steht die Sicherung des deutschen Steuersubstrats im Vordergrund. 5
Hinsichtlich der Funktionsweise wird der Betriebsausgabenabzug von
Fremdkapitalzinsen beim zinszahlenden Unternehmen temporär und eventuell sogar endgültig eingeschränkt. 6 Es handelt sich bei der Zinsschranke um eine sogenannte Ergebnisgrenze, die die steuerliche Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen davon abhängig macht, wie hoch eine Ergebnisgröße, in diesem Fall das steuerliche EBITDA,
1 Vgl. Schreiber (2008), S. 681.; Vorteil der Fremdfinanzierung wird in Literatur als Tax Shield bezeichnet. Vgl. hierzu z. B. Förster, Stöckl, & Brenken (2009), S. 989f; vgl. auch Büttner, Overesch, Schreiber, & Wamser, (2009), S. 309.
2 Vgl. Fuest & Hemmelgarn (2005), S. 509; vgl. auch Schreiber (2008), S. 682. und S. 397.
3 Vgl. Schreiber (2008), S. 688.
4 Vgl. Eilers, Rödding, & Schmalenbach (2008), S. 450; vgl. auch Pummerer (2008), S. 507.
5 Vgl. Schreiber (2008), S. 355 und S. 394; vgl. auch BT-Drucksache 16 / 4841 (2007),S. 56.
6 Vgl. Hick (2010), S. 146.
1
ist. 7 Die Regelung ist somit als Gegenstück zu, auch in anderen Staaten bekannten Unterfinanzierungsregelungen (Thin Capitalization Rules) zu sehen, die oftmals auf bestimmte, Mindesteigenkapitalquoten bezogen sind. 8
In der Literatur wird der Zinsschranke eine krisenverschärfende Wirkung unterstellt 9 und es findet insgesamt eine sehr negative Beurteilung statt. 10 Aufgrund einer Freigrenze von 3 Mio. Euro, welche in § 4h EStG geregelt ist, sind nur Unternehmen von der Abzugsbeschränkung betroffen, die einen Fremdkapitalbestand aufweisen, der mindestens zu Zinsaufwendungen von 3 Mio. Euro jährlich führt. Bei einem angenommen Fremdkapitalzinssatz von 5% ist also ein Fremdkapitalbestand von 60 Mio. Euro erforderlich, um die Freigrenze zu überschreiten. Blaufus und Lorenz (2009) schätzen, dass von der Zinsschranke zwischen 561 und 1511 Unternehmen betroffen sind. 11 Das DIW kommt im Wochenbericht 17 / 2009 zu dem Ergebnis, dass 1100 Unternehmen von der Regelung betroffen sind und 600 von diesen tatsächlich eine steuerliche Belastung erfahren. 12 Da diese, auf empirischen Daten beruhenden Einschätzungen von der Rechtslage 2009 ausgehen, die Freigrenze zwischenzeitlich aber von 1 auf 3 Mio. Euro erhöht wurde, dürfte sich die Anzahl aktuell betroffener Unternehmen verringert haben.
Diese Arbeit soll zeigen, dass die Zinsschranke, trotz der Relevanz für, relativ gesehen, nur wenige Unternehmen, bedeutsame Wirkungen für betroffene Konzerne hat. Besonderer Wert wird dabei auf den Einfluss des, mit dem
Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingeführten, Vortrag ungenutzten Abzugspotenzials (sogenannter EBITDA-Vortrag) gelegt.
Des Weiteren soll, bezugnehmend auf die überwiegend negative Meinung in der Literatur, eine eigene Beurteilung des Regelwerkes vorgenommen werden.
Abschnitt 2 dieser Arbeit beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen, während in Abschnitt 3 die Analyse der Wirkungen erfolgt. Außerdem werden Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherstellung des vollständigen Zinsabzuges an einem modellierten Konzern aufgezeigt.
7 Vgl. Bohn (2009), S. 46.
8 Vgl. Grasshoff (2009), S. 109; vgl. auch Hong & Smart (2009), S. 90; vgl. auch Amerighi & Peralta (2009), S. 93; vgl. auch Bohn (2009), S. 46.
9 Vgl. z. B. Herzig & Bohn (2009), S. 2342.
10 Vgl. Brück & Sinewe (2008), S. 299.
11 Vgl. Blaufus & Lorenz (2009), S. 517.
12 Vgl. DIW Wochenbericht 17 / 2009 (2009), S. 283.
2
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Allgemeine Funktionsweise
Der steuerliche Abzug von Zinsaufwand wird beschränkt auf die Summe aus Zinserträgen und 30% des steuerlichen EBITDA, welches der, im Zuge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, neu gefasste § 4h EStG, nun als verrechenbares EBITDA bezeichnet. 13
Beim steuerlichen EBITDA handelt es sich um den maßgeblichen Gewinn, der um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöht, und um die Zinserträge vermindert wurde. 14 Zu beachten ist, dass sich das steuerliche EBITDA vom betriebswirtschaftlichen erheblich unterscheiden kann. 15 Abbildung 1 und 2 stellen die Berechnung bezüglich der Rechtsform dar.
13 Vgl. Pasedag (2009), S. 2; vgl. auch Rätke (2010), S. 317.
14 Vgl. Rose & Watrin (2009), S. 94.
15 Vgl. Rödder (2007) S. 12: als Basis für die Berechnung wird nicht der betriebswirtschaftliche Gewinn, sondern der steuerliche Gewinn vor Anwendung des §4h verwendet.
16 Quelle: Rose & Watrin (2009), S. 183; vgl. auch BMF-Schreiben vom 04.07.2008 (2008), Tz. 40.
3
Arbeit zitieren:
Rainer Große Honebrink, 2010, Wirkungen der Zinsschranke im steuerlichen Konzern, München, GRIN Verlag GmbH
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