2
Gliederung
1. Einführung 3
2. Währungsumrechnung nach HGB 3
2.1. Aktiva 3
2.2. Passiva 6
2.3. Kurssicherungsgeschäfte 8
3. Kursgewinne und - Verluste nach HGB 9
4. Währungsumrechnung nach IFRS 11
4.1. monetäre Posten 11
4.2. nicht-monetäre Posten 12
4.3. Kurssicherungsgeschäfte 13
5. Kursgewinne und - Verluste nach IFRS 15
6. Fazit 16
Literaturverzeichnis 17
3
1.Einführung
Laut § 284 II Nr.2 HGB und IAS 21 müssen sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss alle Jahresabschlussposten, die in fremder Währung sind, in Euro € umgerechnet werden.
Grundlagen für die Umrechnung der Posten, die in fremder Währung lauten oder lauteten sind im Anhang der Bilanz mit dem Zeitbezug der Währungsumrechnung jeweiligem Kurs beizulegen. Dabei ist zu beachten, dass für die Bilanz (und GuV) unterschiedliche Methoden und Kurse genutzt werden können. 1 Die Konsequenz dieser unterschiedlichen Verfahren in Abschlüssen führen zu schlechten internationalen Vergleichbarkeit und zur Transparenz. 2 In der folgenden Arbeit werden für die jeweilige Gesetzgebung die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Währungsumrechnung und ihre Auswirkung auf die GuV erklären. Außerdem werde in der Arbeit auf die einzelnen Methoden anhand eines Beispiels eingegangen, die für die Bewertung der Posten, die von der Währungsumrechnung betroffen sind, relevant sind. Darüber hinaus werden in der Hausarbeit auch die Motivationen, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie die Auswirkungen auf die GuV von
Kurssicherungsgeschäften erläutert.
2. Währungsumrechnung nach HGB
2.1. Aktiva
Macht ein deutsches Unternehmen ein Geschäft mit einem Partner nicht in Euro sondern in fremder Währung muss sie bei diesem Fremdwährungsgeschäft zusätzliche Regelungen beachten. Diese Fremdwährungsgeschäfte bergen außer den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der
Kursschwankungen weitere Risiken und Chancen (Kursgewinne), die nicht
1 Vgl. Scherrer, G., Rechnunslegung, 2007, S. 460.
2 Vgl. Wysocki, K., Prüfungswesen, 2005, S. 460.
4
missachtet werden dürfen. Für dieses Geschäft mit dem ausländischen Partner sind diese Kursschwankungen nur dann zu beachten, wenn die Leistungserbringung und der Geldfluss nicht gleichzeitig d.h. zu verschiedenen Terminen erbracht und in fremder Währung vereinbart werden. In der Aktivseite der Bilanz können von den Fremdwährungsgeschäften u.a. Forderungsposten betroffen werden, die umzurechnen sind. Als Beispiel für ein Fremdwährungsgeschäft wäre ein Verkauf einer Maschine ins Ausland z.B. USA zu einem fest vereinbarten Dollarpreis auf Ziel zu nennen. Der Kurs am Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut §256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.
Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden. 3 Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe §252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges
3 Vgl. Coenenberg, A.G., Haller, A., Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 252.
5
Niederwertsprinzip). Der Ausweis dieser Valutaforderungen zum historischen Wert oder Anschaffungswert wäre in diesem Fall nicht erlaubt. Zuschreibungen von Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr bei positiven Kursänderungen am Stichtag sind nur bis zu den Anschaffungskosten zulässig, falls diese in der Vergangenheit abgeschrieben worden sind (Anschaffungskostenprinzip). Wertbaufholung bei positiven Kursänderungen am Stichtag über die Anschaffungskosten hinaus dürfen jedoch nicht zugeschrieben werden, wenn diese in der Vergangenheit nicht bereits abgeschrieben wurden und noch nicht realisiert wurden (§252 I Nr.4
HGB). 4 Dies würde sonst gegen das Anschaffungskostenprinzip verstoßen. Valutaforderungen, die hingegen eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr haben dürfen nicht mit §§252 I Nr. 4 und 253 I HGB behandelt werden. Es gibt hier durch die Modernisierung des Gesetztes weniger Beschränkungen. Hier werden das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip nach § 255 Abs. 4 HGB missachtet. 5 Dies bedeutet, dass die Valutaforderungen zum Stichtag bei einer positiven Kursänderung über die Anschaffungskosten hinaus zugeschrieben werden dürfen. Ein weiterer Posten, der in der Aktivseite der Bilanz von Währungsgeschäften betroffen ist, sind Vorräte, die vom ausländischen Markt gekauft wurden und am Bilanzstichtag weiterhin noch auf Lager stehen. Für die Bewertung dieser Vorräte muss beim Einkauf der Kurs (Devisenkassamittelkurs) benutzt werden, an dem die wirtschaftliche
Verfügungsmacht bestand. 6 Hier hat das Modernisierungsgesetz keine Änderungen vorgenommen. Beispiel für eine Fremdwährungsforderung: Eine deutsche Kehrgerätefirma (Kehrgeräte AG) verkauft am 01.04.09 eine
Kehrmaschine in die USA zu 100T $, die am 01.06.09 geliefert wird. Als Zahlungstermin wird der 01.10.10 vereinbart. Der Devisenkassmittelkurs beträgt am 01.04.09 1€=1.80$, am 01.06.09 1€=1,50$, am 31.12.09 1€=1,40$ und am 01.10.10 liegt der DevisenkassamittelKurs bei 1€=1.60$. Bei der Erfassung in der Bilanz müsste die Kehrgerätefirma die Forderungen am 01.06.09 mit 66.666,-€ buchen. Da es sich hier um eine V-Forderung mit einer Restlaufzeit
4 Vgl. Baetge, J., Kirsch, J., Thiele, S.,Bilanzen, 2007, S. 378.
5 Vgl. Coenenberg, A.,G., Haller, A., Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 252.
6 Vgl. Baetge, J., Kirsch, J., Thiele, S.,Bilanzen, 2007, S.195.
Arbeit zitieren:
Meshut Elmas, 2009, Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
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