II
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Historische Entwicklung 2
3. Gesetzliche Voraussetzung der Altersteilzeit 4
a) Laufzeit des Gesetzes 5
b) Lebensalter 5
c) Vorbeschäftigung 6
d) Rentenberechtigung 6
4. Altersteilzeit-Modelle 6
5. Berechnung des Einkommens 8
6. Erstattung der Aufstockungsbeiträge 14
a) Wiederbesetzungsvorschriften nach Mitarbeiterzahl 15
b) Wiederbesetzungsfristen 16
7. Vor- und Nachteile des Altersteilzeitgesetzes 17
a) Arbeitgeber 17
b) Arbeitnehmer 19
8. Fazit 20
9. Literaturverzeichnis 21
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1. Einleitung
Die Zahl der Arbeitslosen ist ein Problem, an dem sich die heutigen Parteien messen müssen und das über den Ausgang einer Wahl entscheiden kann. Es gibt verschiedene Ansätze und Versuche von Seiten der Regierung, das Problem in den Griff zu bekommen.
Ich werde in dieser Hausarbeit das Altersteilzeitgesetz in seinen wesentlichen Grundzügen erläutern.
Das Altersteilzeitgesetz ist eine Form der Frühverrentung, das die Absicht hat, den Arbeitnehmer durch finanzielle Anreize zur Verkürzung seiner Arbeitszeit zu veranlassen. Ziel des Gesetztes ist es, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand zu ermöglichen, 1 um zum einen die bisherige Frühverrentungspraxis auf Kosten der Solidarkassen abzuschaffen und zum anderen durch die Besetzung der vakanten Stelle mit einem Arbeitslosen oder Auszubildenden den Arbeitsmarkt zu entlasten. 2
2. Historische Entwicklung
Unter diesem Punkt wird die historische Entwicklung der Frühverrentung von Arbeitslosen bis zum heute geltenden Altersteilzeitgesetz chronologisch aufgezeigt.
Das erste Mal wurde 1929 zum Zeitpunkt der ersten Weltwirtschaftskrise versucht, die hohe Arbeitslosenzahl durch eine Form der Frühverrentung zu mindern.
Der Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Angestelltenversicherungsgesetztes vom 7. März 1929 schaffte die Möglichkeit, nach einer Arbeitslosigkeit von einem Jahr mit 60 Jahren in die Rente zu gehen. 3 Durch dieses Gesetz fiel die betreffende Personengruppe aus der Arbeitslosenstatistik und erhielt einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.
Das ursprünglich bis zum 31.12.1933 befristete Gesetz bewährte sich, so dass es immer wieder verlängert wurde, bis es 1957 zur Rentenreform kam. Mit dieser Rentenreform wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch eine echte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelöst.
Der wirtschaftliche Aufschwung, der die Vollbeschäftigung brachte, sorgte dafür, dass die vorgezogene Altersrente keine große finanzielle Mehrbelastung der Rentenkasse bedeutete. So lag 1965 der Anteil der Frühverrentung bei 1 % am Gesamtzugang der Versichertenrenten. 4
Neu war auch, dass Frauen ab diesen Zeitpunkt mit 60 Jahren regulär in Rente gingen.
1 Vgl. § 1 (1) Altersteilzeitgesetz.
2 Vgl. Haufe Personal Office, Alter, 2002, S. 1.
3 Vgl. Rittweger: Altersteilzeit ,1999, S. 30.
4 Vgl. Albrecht: Rentenversicherung, 1996, S. 121.
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Langzeitversicherte konnten seit 1972 in die vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren gehen. Auch bei diesem Modell musste der Arbeitnehmer keine Abschläge von der Rente befürchten. Die Rente wurde in voller Höhe ausgezahlt.
Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber nutzten diese Möglichkeit. Der Arbeitnehmer wollte frühest möglich in den Ruhestand und der Arbeitgeber hatte eine sozialverträgliche und schonende Methode der Personalanpassung zur Verfügung. 5
Betriebliche Frühpensionierungsprogramme wurden entwickelt und anhand der schon vorhandenen Vorbilder wurde am 13. April 1984 das Vorruhestandgesetz verabschiedet. 6
Das Vorruhestandgesetz ermöglichte es den älteren Arbeitnehmern, in eine staatlich subventionierte Sonderphase vor der Rente zu gehen. Der freigewordene Platz sollte mit einem jüngeren Arbeitnehmer wieder besetzt werden. Das Gesetz hatte eine Laufzeit bis Ende 1988. In dieser Zeit nutzten nicht einmal 10 % des betroffenen Personenkreises diese Möglichkeit. 7
Auch das erste Altersteilzeitgesetz vom 20.12.1988, dass das gleiche beschäftigungspolitische Ziel verfolgte, wurde von den Betroffenen nicht erwähnenswert angenommen.
Anstatt das am 31.12.1992 auslaufende Altersteilzeitgesetz anzunehmen, wurde verstärkt der Vorruhestand ohne Wiederbesetzung praktiziert. Die Arbeitnehmer gingen durch Aufhebungsverträge in die Arbeitslosigkeit und erhielten für 2 Jahre und 8 Monate Arbeitslosengeld. Die Firmen stockten durch Abfindung das Arbeitslosengeld soweit auf, dass der vorherige Lohn erreicht wurde. Die Abgaben zur Krankenversicherung und Rentenversicherung gingen zu Last der Bundesanstalt für Arbeit. Mit 60 Jahren ging der Arbeitnehmer dann ohne jegliche Abzüge in die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Entwicklung ging soweit, dass 1995 allein 23 % aller Rentenzugänge aufgrund der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit zustande kamen. 8 Die finanzielle Situation der sozialen Kassen erforderte eine Veränderung in der Gesetzgebung. Das Rentenreformgesetz 1992 sollte ursprünglich eine Entlastung der Kassen mit sich bringen, indem die stufenweise Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für Frauen und Männer beschlossen wurde. Doch führte diese langfristige Heraufstufung nicht zu der erwünschten Entlastung. 9
Die Wiederbelebung der Altersteilzeit als Alternative zur Frühverrentung wurde diskutiert und am 23.7.1996 mit dem „Gesetz zur Förderung eines gleitenden
5 Vgl. Andresen: Frühpensionierung, 1998, S. 183 .
6 Vgl. Rittweger: Altersteilzeit, 1999, S. 30.
7 Vgl. Rittweger: Altersteilzeit, 1999, S. 30.
8 Vgl. Rittweger: Altersteilzeit, 1999, S. 31.
9 Vgl. Andresen: Frühpensionierung, 1998, S. 187.
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Übergangs in den Ruhestand“ ins Leben gerufen. 10 Am 1.08.1996 trat das Gesetz in Kraft.
Dieses Gesetz entspricht im wesentlichen dem Gesetz von 1988. Zusätzlich orientierte man sich am „Solidarpaket für Standortsicherung und Beschäftigungsförderung in der Chemischen Industrie“ vom 29.03.1996 und dem Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit der chemischen Industrie vom gleichen Tag. 11
Das Altersteilzeitgesetzes sieht eine Förderung der Teilzeitbeschäftigung älterer Arbeitnehmer vor, die ihre Arbeitszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Hälfte vermindern und im Sinne des Sozialgesetzbuch ( SGB) III weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, d.h. mehr als geringfügig beschäftigt. Das Gesetz schafft hierbei nur die Rahmenbedingungen. Die einzelnen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden individuell in Form eines Einzelvertrages festgehalten, wobei in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in kirchlichen Regelungen die allgemeinen Bedingungen vorab geregelt werden können. 12
Somit wurde die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“ durch die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit“ abgelöst. 13 Es wurde die Beschleunigung der Heraufsetzung der Altersgrenzen für die Altersrente für Arbeitslose beschlossen, so dass die Altersgrenze für die im Dezember 1941 oder später geborenen Versicherten bei 65 liegt. Die Möglichkeit mit einem Lebensalter von 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen, besteht weiterhin, doch wird für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenzahlung 0,3 % von der Rente abgezogen. 14
Seit der Einführung des Gesetzes wurde es schon mehrfach novelliert. Stand der Hausarbeit ist das Altersteilzeitgesetz vom 23.7.1996, zuletzt geändert am 19. Juni 2001.
3. Gesetzliche Voraussetzung der Altersteilzeit
Hier werden die gesetzlichen Voraussetzungen aufgezeigt, wonach die Bedingungen zur Förderung der Teilzeit älterer Arbeitnehmer durch die Bundesanstalt für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz erfüllt werden.
Zuerst sei aber erwähnt, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt. Weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber sind zum Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verpflichtet. Allein ein privatrechtlicher Anspruch kann sich für den Arbeitnehmer aus Tarifverträgen, Betriebsverfassungen oder auch Regelungen der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ergeben, welche sich
10 Vgl. Andresen.: Frühpensionierung, 1998, S. 187.
11 Vgl. Rittweger.: Altersteilzeit , 1999, S. 32.
12 Vgl. Haufe Personal Office, Arbeitsrecht, S. 1.
13 Vgl. § 237 Sozialgesetzbuch VI.
14 Vgl. Andresen.: Frühpensionierung, 1998, S. 187.
Arbeit zitieren:
Eike Schaper, 2002, Altersteilzeit - wesentliche Grundzüge, München, GRIN Verlag GmbH
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