Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1
1. Grundlagen zur Veränderung der Bewohnerstruktur in
vollstationären Einrichtungen 4
1.1 Normalisierung 4
1.2 Selbstbestimmung/ Empowerment 6
1.3 Integration/ Inklusion 6
1.4 Teilhabe 8
1.5 Ausbau neuer Wohnmöglichkeiten 8
1.6 Demographische Entwicklung 9
1.7 Schlussfolgerung zur Fragestellung 9
2. Begriffserklärungen 12
2.1 Einrichtungen nach dem HeimG und Finanzierung im
Gegensatz zu Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI 12
2.2 Tabellarische Darstellung der verschiedenen Berufe in
Einrichtungen der Behindertenhilfe 15
2.3 Unterschiede Heilerziehungspfleger/ Pflegefachkraft 18
2.4 Grund- und Behandlungspflege aus verschiedenen
Gesichtspunkten 19
3. Stellungnahmen zu behandlungspflegerischen Maßnahmen in
Einrichtungen der Eingliederungshilfe 21
3.1 Aus Sicht des Bundesverbandes der evangelischen
Behindertenhilfe 21
3.2 Aus Sicht der Fachverbände der Behindertenhilfe 24
3.3 Aus Sicht der Diakonie 28
3.4 Aus Sicht der hessischen Heimaufsicht 35
3.5 Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Stellungnahmen 38
4. Haftungsrechtlicher Aspekt 41 4.1 Fachaufsicht 43
4.2 Delegationsverantwortung 43
4.3 Übernahmeverantwortung/ Durchführungsverantwortung 44
4.4 Kommunikationsverantwortung 44 4.5 Deliktische Haftung 44 4.6 Vertragliche Haftung 45
5. Personalentwicklung 46
5.1 Grundlagen der Personalentwicklung 46
5.2 Einstellung von Pflegefachkräften 48
5.3 Koopertion mit benachbarten Einrichtungen 50
5.4 Erstellung eines „internen Pflegestützpunktes“ 52
5.5 Entwicklung vorhandener pädagogischer ausgebildeter Mitarbeiter 54
5.5.1 Weiterbildung zum Altenpfleger für Heilerziehungspfleger 54 5.5.2 Interne Fortbildungen 56
5.5.3 Strukturierung der Fortbildungen 57
5.5.4 Weiterbildungsmöglichkeiten 58
5.6 Bildung von Pflegefachabteilungen 59
5.7 Bildung eines Fachkreises Pflege 60
5.8 Beauftragung eines externen Pflegedienstes 61
5.9 Veränderungen auf Grund des Paradigmenwechsels 63
5.10 Einsatzmöglichkeiten für älteren Mitarbeitern 64
5.11 Ausgliederung von Mitarbeitern aus den stationären
Einrichtungen 66
5.12 Zusammenarbeit mit ehrenamtlichen Kräften 68
5.13 Beauftragung eines externen Unternehmens 70
6. Fazit 72
Literaturverzeichnis 77
Internet Quellen 80
Einleitung
Durch den Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe, geprägt durch seine Termini wie Normalisierung, Integration und Teilhabe, entstanden Alternativen zu den bislang bekannten stationären Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
Über viele dieser oft lapidar benutzen Begriffe wird nicht nachgedacht, aber sie integrieren sich in den Alltag der Menschen mit und ohne Behinderung und werden so zu einem Teil ihres Lebens.
Durch die Forderungen der Normalisierung oder Teilhabe hat sich die Struktur in den stationären Einrichtungen verändert. Oft wird das Bild von älteren Menschen oder Menschen mit schweren, schwersten oder mehrfachen Behinderungen und Menschen mit herausforderndem Verhalten geprägt. Menschen mit leichteren Behinderungen haben bereits den „Absprung“ aus den stationären Einrichtungen geschafft und wohnen in ambulanten Wohnformen oder werden in ihrer eigenen Wohnung unterstützt. Aber auch vor den verbliebenen Betreuten wird der Wandel nicht halt machen, auch sie werden mit der Zeit aus den noch vorhandenen großen Einrichtungen in einzelne, dezentralisierte, gemeindenahe Häuser und Wohnungen ziehen.
Diese strukturellen Veränderungen haben Konsequenzen für die Mitarbeiter in den stationären Wohnformen mit sich gebracht. Wer momentan noch in einer großen Einrichtung arbeitet, muss sich mit Dezentralisierungsprojekten befassen und mit der Veränderung der Arbeitsbedingungen. Bewohner werden zu Klienten mit eigenen Rechten und eigenen Vorstellungen, darüber wie sie ihr Leben leben und gestalten wollen. Die Einführung des persönlichen Budgets und dem damit ver-bundenen Selbstbestimmungsrecht und den Selbstbestimmungspflichten gab Anlass über seine Arbeit, die man als Mitarbeiter leistet, nachzudenken und zu reflektieren. Das Angebot muss nun auf die Nachfrage abgestimmt sein, eine Betreuung im Sinne von einem „Rund-um-sorglos-Paketen“ ist nicht mehr gewollt. Der Mitarbeiter gilt nicht weiter als Experte für die Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen, sondern muss sich an den Wünschen des Menschen mit Behinderung orientieren und ihm dabei als Begleiter zur Seite stehen.
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Dies könnte auch beinhalten, dass man nur einen Lebensbereich eines Menschen mit einer Behinderung betreut und ein anderer Kollege einen weiteren Lebensbereich begleitet. Man nimmt als Mitarbeiter nicht mehr an allen Abschnitten des Lebens des Menschen mit einer Behinderung teil.
In den stationären Einrichtungen steigt die Anzahl an pflegebedürftigen Bewohnern, worauf die Einrichtungen durch ihre pädagogische Ausrichtung nicht eingestellt sind. Vor ein paar Jahren stellte sich die Frage: „Wie gehe ich mit dem Bedarf an behandlungspflegerischen Maßnahmen in einem rein pädagogisch ausgebildeten Team um?“ noch nicht. Nun müssen diese Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, für die sie nicht ausgebildet worden sind.
Dies wirft nun Fragen auf, denen sich die Leitungspersonen, das Controlling und nicht zuletzt die verantwortlichen Mitarbeiter in den Personalabteilungen im Hinblick auf ihre Personalentwicklung stellen müssen. Hierbei soll noch erwähnt sein, dass Personalentwicklung immer im Zusammenhang mit dem Leitbild der Einrichtung sowie dem vorhandenen oder zu entwickelnden Qualitätsmanagement und der allgemeinen Organisationsentwicklung zu sehen ist. Alle diese Teile sind einzeln zu betrachten und auszuarbeiten, jedoch darf nicht außer acht gelassen werden, dass es letztendlich immer um das gesamte Unternehmen geht und nicht um die einzelnen Bruchstücke. So muss sich zum Schluss jede einzelne Ausarbeitung wie ein Puzzlestück in das Gesamtgefüge einsetzen lassen. In dieser Arbeit wird jedoch nur auf die Personalentwicklung eingegangen. Die möglichen Personalentwicklungsmaßnahmen müssen immer individuell an ein Unternehmen angepasst werden und können im Rahmen dieser Arbeit als Hilfestellung gesehen werden.
Weiterhin wird in der vorliegenden Arbeit bei spezifischen Sachverhalten wie der Finanzierung der Heimplätze in der Behindertenhilfe und der Frage nach dem Pflegefachkraftstatus von Heilerziehungspflegern auf das Bundesland Hessen und den Zeitraum bis April 2010 Bezug genommen, da zu diesem Zeitpunkt das Land Hessen, im Gegensatz zu anderen Bundesländern, noch kein eigenes Heimgesetz (oder ähnliches) erlassen hat.
Auch wenn der Begriff des Bewohners in der Fachterminologie Anlass zu Diskussionen gibt, wird er in der folgenden Abhandlung im Kontext mit stationären
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Wohnformen verwendet. Klient wird als Begriff für alle Menschen mit einer Behinderung genutzt, die auf eine Dienstleistung, die durch Dritte erbracht wird, angewiesen sind.
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1. Die Veränderung der Bewohnerstruktur in der stationären Behindertenhilfe In diesem Punkt wird auf die verschiedenen Termini in der Behindertenhilfe eingegangen, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung in diesem Bereich genommen haben und weiterhin nehmen werden.
In der Schlussfolgerung werden die Begriffe kritisch beleuchtet und die praktische Entwicklung in den Einrichtungen nochmals kurz dargestellt.
1.1 Normalisierung:
In den 1950ern wurde erstmals im skandinavischen Raum die Formel des Normalisierungsprinzips geprägt (im Laufe der Zeit prägten andere Autoren auch die Begriffe Enthospitalisierung und Deinstitutionalisierung). Dazu schrieb Bank-Mikkelsen 1969 in einer Zusammenfassung zu seinem Verständnis des Normalisierungsprinzips: „ Als Ziel einer modernen Betreuung von geistig Behinderten sehen wir die möglichst weitgehende `Normalisierung´ der Lebensbedingungen an. ... So streben wir die Eingliederung der Behinderten in die Gemeinschaft auf jede nur mögliche Weise an. ...“ (vgl. Schäder 2002: 60). Wobei Normalisierung nicht die Anpassung des Menschen mit einer Behinderung an die gesellschaftliche Norm bedeutet, sondern eine Reduzierung der Hilfsangebote zum Ziel hat. „ Das bedeutet, dass dem Individuum nur diejenigen Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden, die es zur Überwindung seiner durch die Behinderung bedingten Einschränkung benötigt.“ (vgl. Göbel 2007: 66). Zudem wurde nach Möglichkeiten gesucht die Lebensläufe der Menschen mit einer Behinderung an die Lebensläufe von Menschen ohne Behinderung anpassen zu können (vgl. Kruse 2010: 14). Dies bedeutet, dass man versucht hat für Menschen mit einer Behinderung die gleichen Rahmenbedingungen zu schaffen, die auch für Menschen ohne eine Behinderung als „normal“ gelten. Eine Ausbildung absolvieren, danach aus dem Elternhaus ausziehen und beginnen, ein soweit möglichst unabhängiges Leben trotz der vorhandenen Einschränkungen zu führen. In der Folge der Psychiatrie-Enquete des Deutschen Bundestages 1975, des Bekanntwerdens der Betreuungsskandale in großen Einrichtungen und der immer
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größer werdenden Distanz der eigenen Mitarbeiter zu den traditionellen Anstaltsabläufen bekam das Lebenshilfekonzept immer mehr Aufschwung. So begann der Ausbau von teilstationären Einrichtungen nach dem Lebenshilfekonzept aber auch gleichzeitig der Ausbau, Umbau und die z.T. konzeptionelle Umstrukturierung von Anstaltsplätzen (vgl. Schädler 2002 : 61 f).
Bank-Mikkelsen sowie die Bundesvereinigung der Lebenshilfe kommen unabhängig voneinander zu dem Schluss, dass sich die Arbeit in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe zukünftig stärker mit Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen und älteren Menschen mit Behinderungen beschäftigen muss (vgl. Schädler 2002: 61).
Genau dies sieht Gaedt als Nachteil des Deinstitutionalisierungsbestrebens an, da sich vollstationäre Einrichtungen durch den Auszug von Menschen mit leichten und mittelgradigen Behinderungen mehr zu „Schwerstbehindertenzentren“ entwickeln würden (vgl. Schädler 2002: 66).
Wenn man von Normalisierung spricht, muss man auch die Mitarbeiter einbeziehen, die oft in der Rolle als „Beschützer“ oder „Besserwisser“ auftreten. Manche Mitarbeiter in der stationären Eingliederungshilfe versuchen Bewohner „zu ihrem Glück zu zwingen“ und denken, dass Sie besser wissen, was den Bewohnern gefällt oder gut tut. Dies führt zu einer Überbehütung der Menschen mit Behinderung. So erleben sie selten das Gefühl des Scheiterns und können nur bedingt eine Frustrationstoleranz entwickeln. Im Zuge der Normalisierung muss man sich aber mit dem Scheitern auseinandersetzen, da neue Wege auch Misserfolge beinhalten können. Deshalb gehört genau dieses (der Misserfolg) zum Normalisierungsprinzip, da ein Mensch mit Behinderung genauso an Dingen scheitern kann, wie ein Mensch ohne Behinderung. „Dieses Scheitern-Können gehört zum Menschsein dazu.“ (vgl. Schulz- Nieswandt 2007: 36).
Diese Diskussionen der 1970er und 1980er Jahren haben jedoch zu keiner nennenswerten Veränderung in der stationären Behindertenhilfe in Deutschland geführt. Die Sicherung von Macht und Einfluss schien unter den Akteuren stärker verbreitet zu sein als das fachliche Interesse und die Veränderungsbereitschaft (vgl. Schädler 2002: 67).
Wenn man Normalisierung und ihre Ziele im heutigen Kontext mit der gesell-
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schaftlichen Entwicklung betrachtet, muss man sich fragen: Ist es überhaupt möglich ein „normales“ Leben zu führen? In der heutigen Zeit gibt es nur noch selten „Normalität“ an der sich Lebensentwürfe orientieren können. An wem oder was soll sich dann der Mensch mit einer Behinderung orientieren? Vielleicht an der „Normalität“, dass nichts mehr „normal“ ist (vgl. Hano 2009: 125)?
1.2 Selbstbestimmung/ Empowerment
Mitte der 1990er Jahren gewinnt die Ausrichtung der Menschen mit einer Behinderung am Thema Selbstbestimmung weiteren Aufschwung. Dies wurde durch fachlich-konzeptionelle Entwicklungen und sozialpolitische Veränderungen gestützt. Jedoch sind es die Menschen mit Behinderung selbst, die diesen Prozess durch die Veränderung ihres Selbstverständnisses vorantreiben. Sie fordern mehr Entscheidungsautonomie, um ihr Leben (ihre Lebensläufe) selbst (mit) zu bestimmen und zu gestalten. Dies hat zur Folge, dass auch Menschen mit einer Behinderung in die Pflicht genommen werden, für ihr Leben eigenverantwortlich zu sein. Dies wurde ihnen bislang durch das Erbringen von einem „Rund-um- Sorglos-Paket“ abgenommen bzw. gab man ihnen erst gar nicht die Möglichkeit Eigenver-antwortung zu übernehmen (vgl. Hano 2009: 125).
1.3 Integration/ Inklusion:
Der Begriff der Integration bildete sich in der Elternbewegung gegen Ende der 1960er Jahre. Diese Eltern widersetzten sich dagegen, dass ihre Kinder aus ihrem natürlichen sozialen Umfeld herausgerissen wurden, um in sonderpädagogischen Einrichtungen „betreut“ zu werden, anstelle einer Integration in einem „Regelkindergarten“ oder einer „normalen“ Schule. Diese Forderungen wurden von vielen Menschen und unterschiedlichen Seiten beleuchtet, was, wie zu erwarten war, Be-fürworter und Gegner der Integration und ihrer Begrifflichkeit zur Folge hatte. Unter dem standhaften Druck der Initiativen wurde der Begriff der Integration in die Schulgesetze aufgenommen und führte dazu, dass er zum „Schlachtruf“ für die
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Teilhabe von Menschen mit Behinderung am „normalen“ Bildungssystem wurde. In der Arbeit mit erwachsenen Menschen mit einer Behinderung führte der Begriff der Integration zu einer Spaltung in zwei Lager. Eine Gruppe sah den Begriff der Integration als Möglichkeit, Trennungslinien zwischen Menschen mit und ohne eine Behinderung aufzuheben und eine größtmögliche und erwünschte Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung an der Gemeinschaft zu realisieren. Die andere Gruppe empfand die Integration als Anpassungs- und Unterdrückungsprozess der Menschen mit einer Behinderung, sie verfolgte das Ziel der Emanzipation und die damit verbundene Entwicklung von eigenem Selbstbewusstsein (vgl. Quack 2010: 85 ff).
Ergebnis des Bildungsgipfels der UNESCO 1994 in Salamanca war die Forderung, dass „ausnahmslos allen Kindern eine die unterschiedlichen Ressourcen jedes Kindes wertschätzende Bildung in Regelschulen zu ermöglichen“ ist (Quack 2010: 87). Da diese Ergebnisse den Inhalten und Forderungen der Integrationsbewegung in Deutschland ähnelten, wurde der englische Begriff „inclusion“ mit dem deutschen Wort Integration übersetzt. Integrationsforscher begannen seit etwa dem Jahr 2000 ihre Kritik an dem Integrationsbegriff zu intensivieren. Als Abgrenzung und Weiterentwicklung zu dem bisherigen Begriff der Integration benutzen sie den Begriff der Inklusion in Anlehnung an die internationale Fachdiskussion. Obwohl dieser Begriff für viele Fachleute keine inhaltliche Neuerung mit sich brachte, verbreitete sich das Paradigma der Inklusion sehr schnell. Grundlage des inklusiven Denkens ist, dass ein Problem nicht von der Person ausgeht, sondern in einer Wechselwirkung zwischen der Person und ihrer Umwelt entsteht. So würden in einer inklusiven Gesellschaft keinerlei Untergruppen existieren (dies ist nicht nur auf Menschen mit einer Behinderung bezogen, sondern betrifft auch andere „Randgruppen“) (vgl. Quack 2010: 87 ff). Ob dies möglich ist, wird hier nicht näher diskutiert. Es hinterlässt sicherlich einige offene Fragen. Der Begriff der Inklusion wird zudem als Leitbegriff in der Konvention der Vereinten Nationen zu den Rechten von Menschen mit einer Behinderung benutzt und wurde dadurch auch zu einem „Leitstern“ in Deutschland. Hier sieht Conty ebenfalls den Begriff der Inklusion als einen Begriff, der „umfassende grundrechtsbasierte und werthaltige Qualitäten“ (Conty 2010: 7) mit sich bringt, jedoch in naher Zukunft nicht erreicht werden kann. Er betrachtet das Konzept als einen Weg in
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die richtige Richtung und als einen „Ansatz für umfassende Bildungs- und Gesellschaftsentwicklung.“ (Conty 2010: 7).
Sperl wiederum sieht den Inhalt des Begriffes der Inklusion wie folgt: Inklusion bedeutet, dass der Einzelne sich mit seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten in die Gesellschaft mit einbezieht und somit eine größere Teilhabe erfährt, als wenn er sich nicht aktiv mit seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten einbringt (vgl. Sperl 2010: 39).
1.4 Teilhabe:
Der Begriff der Teilhabe wurde erstmals im SGB IX angewendet. Er ist an den Begriff der „Partizipation“, der in der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) zu finden ist, angelehnt. Mit der Schaffung des SGB IX und dem dazugehörigen Begriff der Teilhabe wurde die selbstbestimmte Teilhabe in allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt gestellt.
„ „Die Teilhabe umschreibt die Beteiligung der Person an der Gestaltung der Prozesse in den für sie bedeutsamen Lebensbereichen (...). Vollständige Teilhabe an einem Lebensbereich liegt dann vor, wenn eine Person selbstbestimmt, gleichberechtigt und unabhängig, ihre Gegenwart und Zukunft gestalten kann“ (Grampp 2003, S. 35).“ (vgl. Kruse 2010: 16 f).
1.5 Ausbau neuer Wohnmöglichkeiten:
In den 1960er und 1970er Jahren entstanden durch Elterninitiativen viele neue Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, diese beinhalteten u.a. alternative Wohnmöglichkeiten zur vollstationären Unterbringung (vgl. Kruse 2010: 13). Es wurden Plätze im ambulanten Wohnen geschaffen, die sich zwar in der Nähe der Kerneinrichtung, jedoch oft beispielsweise in einem Wohngebiet im Nachbar-ort befanden. So konnte man die „Vorzüge“ der stationären Einrichtung genießen
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(umfangreiche Freizeitangebote, Großküche, Wäscherei etc.), lebte aber in einer anderen Umgebung, so dass man sich nicht mit den „eigenen Dorfstrukturen“ aus-einandersetzten mussten.
1.6 Demographische Entwicklung:
Die momentan steigende Zahl an Menschen mit einer Behinderung in vollstationären Einrichtungen, besonders der Anstieg von älteren Menschen mit einer Behinderung ist in Zusammenhang mit folgenden Punkten zu erklären:
• Durch die Ermordung von Menschen mit einer Behinderung in den Zeiten des Nationalsozialismus beträgt das jetzige Durchschnittsalter der Menschen mit einer Behinderung in vollstationären Einrichtungen 40 - 50 Jahre. Dies hat zur Folge, dass weniger Menschen in den Einrichtungen versterben, als neue Menschen mit einer Behinderung einziehen.
• Durch den medizinischen Fortschritt und die gute Betreuung haben Menschen mit einer Behinderung eine höhere Lebenserwartung als noch vor ein paar Jahren.
• Der Personenkreis von Menschen mit Doppeldiagnosen, Menschen mit chronischen Abhängigkeitserkrankungen und chronischen psychischen Krankheiten nimmt zu. (vgl. Hano 2009: 119).
1.7 Schlussfolgerung zur Fragestellung
Mit den Einführungen des Sozialgesetzbuches IX und dem § 11 Absatz 1 Satz 2 des Heimgesetzes („die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstver-antwortung der Bewohnerinnen und Bewohner wahren und fördern, insbesondere bei behinderten Menschen die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleisten“) und der Entwicklung des per-
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sönlichen Budgets wurde die Diskussion über Normalisierung der Hilfen und Individualisierung der Dienstleistungen in der Eingliederungshilfe immer wieder neu entfacht.
Viele vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe gründeten FED´s (Familien Entlastender Dienst) oder FÜD´s (Familien Unterstützender Dienst) als ambulante Zweige ihres Angebotes. Die Wohnplätze im ambulanten Wohnen/ Betreuten Wohnen wurden ausgebaut und man versuchte Wohngruppen/einheiten aus der „dorfähnlichen“ Struktur der Einrichtungen in Wohngebiete auszulagern. Die Überprüfungen der Notwendigkeit eines stationären Wohnplatzes (bei Neuantrag sowie bei Wiederantrag) seitens der Kostenträger nahmen zu. Es wurde genauer auf die Begründungen für eine vollstationäre Unterbringung geachtet und die Wünsche der Klienten bei der Wohnplatzsuche stärker berücksichtigt. Nach der Diskussion um die Normalisierung, Enthospitalisierung und De- Institutionalisierung wird aktuell ein Konzept der gemeindenahen Versorgung verfolgt. Hierzu sollen Häuser und Wohnungen in Wohngebieten angemietet werden, oder kleine Häuser für etwa 20- 30 Menschen mit Behinderungen in bestehenden Wohngebieten bzw. Neubaugebieten gebaut werden. So wird zwar die „dorfähnliche“ Struktur vieler großen Einrichtungen für Menschen mit einer Behinderung aufgelöst. Wenn man jedoch die Definition und die Merkmale der „Totalen Institutionen“ nach Goffman zugrunde legt, wird hier nur ein Merkmal der „Totalen Institutionen“ beseitigt, nämlich die „.. Beschränkung des sozialen Verkehrs mit der Außenwelt ...“ (vgl. Göbel 2007: 9).
Trotz der Nachbarschaft von Menschen mit und ohne Behinderung bleibt der Charakter einer Einrichtung erhalten. Dienstzeiten der Mitarbeiter geben dem Tagesablauf eine vorbestimmte Struktur. Auch hier wohnen die Menschen mit einer Behinderung unter „deren gleichen“. Eine Individualisierung jedes Einzelnen ist auch hier kaum möglich, wenn man von der Einrichtung seines Zimmers (falls es sich um ein Einzelzimmer handelt) absieht. Freizeitaktivitäten die nicht selbstständig durchgeführt werden können, sind von der Struktur des Dienstplanes und des Wohlwollens des Mitarbeiters abhängig, den man wiederum mit den Mitbewohnern teilen muss. Zählt hier „Wer zuerst kommt, malt zuerst?“ Auch die Integration in „normale“ Vereine, wie z.B. einen Sportverein oder die freiwillige Feuerwehr ist schwer möglich. Die meisten Vereine sind momentan noch nicht auf
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die Integration von Menschen mit einer Behinderung in ihre Strukturen eingestellt.
Eine vollständige Umsetzung des Normalisierungsprinzips oder die vollkommene Selbstbestimmung des Lebens eines Menschen mit einer Behinderung scheint nicht möglich. Sie sind meist in irgendeiner Weise von einer Dienstleistung abhängig, die einer klaren Struktur unterliegt. Der ambulante Pflegedienst kommt zu einer bestimmten abgesprochenen Zeit, ob dies gerade gewünscht ist oder nicht. Die Betreuer haben eine festgelegte Dienstzeit, also sind sie von .. bis .. anwesend, Änderungen dieser Zeiten sind meist nur mit langen Planungen und Absprachen möglich. Spontane Unternehmungen oder Willensänderungen können kaum berücksichtigt werden. Zudem teilt der Mensch mit Behinderung meist eine Wohnung oder ein Haus mit mehreren Menschen mit Behinderung, die dann gemeinsam betreut werden.
Trotzdem sollte man die Ansätze der Normalisierung, Integration, Selbstbestimmung und Teilhabe weiter verfolgen, auch eine teilweise Umsetzung dieser Ansätze ist ein guter (hoffentlich großer) Schritt in die richtige Richtung.
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2. Begriffserklärungen
In Abschnitt stellt die Unterschiede hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften, des beschäftigten Personals und der Finanzierung zwischen einer Einrichtung der Behindertenhilfe und einer Pflegeeinrichtung dar.
Zudem wird die Auswirkung der Landesgesetze auf Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie die Ausbildung und der Einsatz von Heilerziehungspflegern beleuchtet.
Ebenfalls wird auf die im deutschen Sprachraum vorzufindende Trennung der Grund- und Behandlungspflege aus verschiedenen Blickpunkten eingegangen.
2.1.Einrichtungen nach dem HeimG und Finanzierung im Gegensatz zu Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden im Heimgesetz § 1 Absatz 1 geregelt
„ (1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Be-stand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. ...“
Aufgrund des Vorranges der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind Einrichtungen der Eingliederungshilfe keine Pflegeeinrichtungen. Dies ist in § 71 Abs. 4 SGB XI „Pflegeeinrichtungen“ festgeschrieben (vgl. SGB XI). Da Einrichtungen der Behindertenhilfe nicht § 71 SGB XI unterliegen, werden für den Hauptteil der Heimplätze, ausgenommen Plätze die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Grundlage haben oder solche die von Menschen mit Behinderungen und zusätzlicher Pflegestufe in Anspruch genommen werden, nicht die für Pflegeeinrichtungen geltenden Qualitäts- und Leistungsvereinbarungen an-gewandt. Durch diesen Zusammenhang erklärt sich die personelle Zusammensetzung in Einrichtungen der Behindertenhilfe. Trotz eines Anstiegs des Pflegebe-
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darfs und des Bedarfs an behandlungspflegerischen Maßnahmen, sind die Fachkräfte in Einrichtungen der Behindertenhilfe meist pädagogisch, sonderpädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildet.
Dies resultiert aus dem teilhabeorientierten Hauptauftrag der Einrichtungen (vgl. BEB 2009: 7).
Menschen mit einer Behinderung die in vollstationären Einrichtungen in Hessen leben, werden mit Hilfe eines Metzlerbogens eingeschätzt und erhalten durch die Beurteilung der einzelnen Items einen Punktewert. Dieser Punktewert führt zu einer Eingruppierung in eine Hilfebedarfsgruppe. Diese Hilfebedarfsgruppe ist wiederum Grundlage für das vom LWV (Landeswohlfahrtsverband) gezahlte Heimentgelt. Dieses Heimentgelt wird für alle 5 Hilfebedarfsgruppen (1-5) mit jeder Einrichtung spezifisch ausgehandelt. In diese Verhandlungen fließen die Leistungen der Einrichtung, die Örtlichkeit (städtisch oder ländlich), ein Investitionsbetrag für notwendige Renovierungen und weitere einrichtungsspezifische Dinge mit ein. Momentan wird eine Umstellung vom Metzlerbogen auf den ITP (Integrierte Teilhabe Planung) in zwei Pilotregionen getestet. Der ITP ermittelt durch eine vorher vereinbarte Zielsetzung einen Minutenwert, der zur Umsetzung dieser Ziele in der Einrichtung benötigt wird. Dieser Minutenwert wird auf der Grundlage eines wissenschaftlich erstellten Zeiterfassungsbogens in eine Leistungsgruppe umgerechnet. Auch hier wird für alle 7 Leistungsgruppen (1-7) und die zusätzlichen Gruppen U1 (diese hat einen Minutenwert unter der Eingruppierung zu der Leistungsgruppe 1 erreicht) und 7+ (diese hat einen Minutenwert über der Eingruppierung zu Leistungsgruppe 7 erreicht) ein einrichtungsspezifisches Entgelt auf der gleichen Basis wie für den Metzlerbogen verhandelt. Die Pilotregionen haben die Umstellung auf den ITP am 01.02.2010 begonnen und sollten sie voraussichtlich bis 31.12.2010 beibehalten. Nach der Beendigung und Evaluation ist eine Umstellung von Metzler auf ITP in ganz Hessen geplant. (telefonische Auskunft durch eine Mitarbeiterin des LWV Hessen am 14.04.2010) Menschen mit einer Behinderung, die zusätzlich zu ihrer Hilfebedarfsgruppe/ Leistungsgruppe einen Pflegebedarf haben, bekommen Leistungen nach § 43a SGB XI. Dieser Paragraph besagt, dass die Pflegekasse einen Betrag von max. 256 € im Monat zu dem vereinbarten Heimentgelt hinzubezahlt. Dies kommt jedoch nicht dem Menschen mit Behinderung zu Gute sondern entlastet den Sozialhilfe-
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Arbeit zitieren:
Ute Schulz, 2010, Die Veränderung der Bewohnerstruktur in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und die damit verbundenen Konsequenzen für die Personalentwicklung, München, GRIN Verlag GmbH
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