Zusammenfassung
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema der jugendstrafrechtlichen Sanktionen und ihren (verfassungs-)rechtlichen Schranken. Dabei wird ausschließlich auf die verfassungsrechtlichen Schranken eingegangen.
Die Zielsetzung dieser Arbeit soll darin liegen, das deutsche Jugendstrafrecht mit ausgewählten europäischen Modellen zu vergleichen und nationale Verbesserungs- bzw. Reformvorschläge kritisch zu betrachten. Um dies zu erreichen, wird zunächst einmal das deutsche Jugendstrafrecht auszugsweise vorgestellt und in diesem Rahmen die verfassungsrechtlichen Problematiken ausgearbeitet. Im Rahmen dieser Darstellung wird sich ausschließlich auf die jugendstrafrechtlichen Sanktionen der Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe beschränkt. Im Anschluss daran wird das nationale System mit ausländischen Modellen im Hinblick auf dessen Fortschrittlichkeit verglichen, mit dem Ergebnis, dass das nationale System eines der Fortschrittlichsten in Europa ist. Der letzte Teil der Hausarbeit wird sich mit einigen nationalen Reformvorschlägen des 64. Deutschen Juristentages befassen, die von der Autorin kritisch bewertet werden. Diese Betrachtung wird dann letztendlich in einem eigenen Regelungsvorschlag der Verfasserin münden.
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis I
1 Einleitung 1
2 Der Anwendungsbereich des JGG 1
2.1 Der Persönliche Anwendungsbereich 2
2.2 Der Sachliche Anwendungsbereich 2
2.3 Die subsidiäre Anwendung des allgemeinen Strafrechts 3
3 Sanktionen und ihre verfassungsrechtlichen Schranken 3
3.1 Allgemeingültige verfassungsrechtliche Schranken 4
3.1.1 Anspruch auf ein faires Verfahren 4
3.1.2 Das Bestimmtheitsgebot 5
3.1.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 5
3.2 Das Sanktionensystem des JGG 7
3.2.1 Erziehungsmaßregeln 7
3.2.2 Zuchtmittel 11
3.2.3 Jugendstrafe 14
4 Das Jugendstrafrecht im europäischen Vergleich 17
5 Reformbestrebungen in Deutschland 21
6 Fazit 25
Anhangverzeichnis III
Literatur - und Quellenverzeichnis VI
Erkl ärung VIII
Abkürzungsverzeichnis
1. JGGÄndG = 1. Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Abs. = Absatz a.F. = alte Fassung Art. = Artikel BGBl. = Bundesgesetzblatt BVerfG = Bundesverfassungsgericht bzgl. = bezüglich DVJJ = Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen DVJJ-Journal = Mitgliederrundbrief der DVJJ engl. = englisch GG = Grundgesetz i.d.R. = in der Regel i.e.S. = im engeren Sinne i.S.d. = im Sinne des/ der i.V.m. = in Verbindung mit JGG = Jugendgerichtsgesetz lat. = lateinisch NJW = Neue Juristische Wochenschrift NStZ = Neue Zeitschrift für Strafrecht o.g. = oben genannt(e) OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Rn = Randnummer SGB = Sozialgesetzbuch sog. = sogenannt(e) StGB = Strafgesetzbuch v.a. = vor allem
I
1 Einleitung
Nach dem Überfall in einer Münchner U-Bahn auf einen Rentner im Jahre 2007, wurde am 12.09.2009 erneut ein Mann, der sich für andere eingesetzt hat, von Jugendlichen angriffen. Dieses Mal ging der Angriff jedoch tödlich aus. Die Rede ist von Dominik B., der von dem 17jährigen Sebastian L. und dem 18-jährigen Markus S. brutal niedergeschlagen wurde und letztendlich seinen schweren Verletzungen erlag. 1 Wie dieser und andere Fälle zeigen, ist das Jugendstrafrecht und seine Sanktionen ständiges Thema in der deutschen Medienlandschaft. Reaktionen münden oftmals in der Forderung das Jugendstrafrecht zu verschärfen. Jedoch darf dabei nicht aus den Augen verloren werden, dass die schweren Straftaten, wie beispielsweise Mord und Totschlag, Ausnahmefälle sind und der Zweck des Jugendstrafrechts nicht Vergeltung sondern Erziehung ist 2 .
Die vorliegende Hausarbeit wird sich mit dem Thema der Bestrafung von jugendlichen Straftätern nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und deren verfassungsrechtlichen Schranken auseinandersetzen. Diese Betrachtung wird dabei den Hauptteil der Arbeit ausmachen. Anschließend werden auszugsweise die Jugendstrafrechtssysteme aus anderen Ländern betrachtet um dann auf die deutschen Reformbestrebungen kritisch einzugehen. Begonnen wird die folgende Arbeit mit der Bestimmung des Anwendungsbereiches des JGG.
2 Der Anwendungsbereich des JGG
Um den Anwendungsbereich des JGG zu bestimmen, ist zwischen dem persönlichen und dem sachlichen zu unterscheiden. Dabei grenzt ersterer die Personengruppen voneinander ab, während der zweite die Handlungen und Unterlassungen betrifft. 3
1 Vgl. Festl, Florian, S- Bahn- Mord - Halbstarke im Blutrausch, 2009,
http://www.focus.de/panorama/welt/tid-15517/s-bahn-mord-halbstarke-im-blutrausch
_aid_435629.html (Stand 19.09.2009), siehe Dokument 1 der beigelegten CD-ROM.
2 Vgl. BVerfGE 74, 102, 102-103.
3 Vgl. Laubenthal, Klaus/ Baier, Helmut, Jugendstrafrecht, 2006, Heidelberg, S. 25.
1
2.1 Der Persönliche Anwendungsbereich
Gemäß § 1 Absatz (Abs.) 1 JGG gilt dieses Gesetz, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Somit ist der persönliche Anwendungsbereich des JGG auf Jugendliche und Heranwachsende beschränkt. Wer Jugendlicher und wer Heranwachsender ist, definiert § 1 Abs. 2 JGG. Hiernach ist Jugendlicher, wer zur Tatzeit vierzehn, aber noch nicht achtzehn und Heranwachsender, wer zur Tatzeit achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Somit fallen weder Kinder noch Erwachsene, d.h. Personen, die zur Tatzeit jünger als vierzehn oder älter als zwanzig Jahre alt sind, unter den Anwendungsbereich des JGG. 4 Maßgeblich für die Entscheidung ist der Zeitpunkt der Tat. 5 Daraus folgt, dass das JGG auch dann angewendet wird, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits erwachsen ist. 6 Dieses Prinzip gilt einerseits für das Verfahren und andererseits für die Sanktionen. 7
2.2 Der Sachliche Anwendungsbereich
Wie bereits erwähnt, gilt das JGG gemäß § 1 Abs. 1 für Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. 8 Eine Verfehlung ist hierbei ein Verbrechen oder ein Vergehen 9 und unter den allgemeinen Vorschriften versteht man sowohl das Strafgesetzbuch (StGB) als auch sonstige strafrechtliche Nebengesetze 10 . Somit fallen weder Ordnungswidrigkeiten, die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nur mit Geldbuße bestraft werden, noch disziplinarrechtliche Tatbestände unter den Anwendungsbereich des JGG. 11
4 Vgl. Laubenthal/ Baier, 2006, S. 26.
5 Vgl. Meier, Bernd- Dieter/ Rössner, Dieter/ Schöch, Heinz, Jugendstrafrecht, 2. Aufla-
ge 2007, München, S. 89.
6 Vgl. MünchKommStGB, Altenhain, § 1 Rn 1.
7 Vgl. ebenda, § 1 Rn 1.
8 Vgl. Laubenthal/ Baier, 2006, S. 25.
9 Vgl. Schaffstein, Friedrich/ Beulke, Werner, Jugendstrafrecht - Eine systematische
Darstellung, 14., aktualisierte Auflage 2002, Stuttgart, S. 58.
10 Vgl. Laubenthal/ Baier, 2006, S. 25.
11 Vgl. ebenda, S. 25.
2
2.3 Die subsidiäre Anwendung des allgemeinen Strafrechts
Das JGG ist zwar ein Spezialgesetz (lat.: „lex specialis“), jedoch bedeutet die Existenz dessen nicht, dass sämtliche Sachverhalte im Jugendstrafrecht voll und ganz abgedeckt werden. 12 Demnach gelten gemäß § 2 Abs. 2 JGG die allgemeinen Vorschriften des Erwachsenenstrafrechts, wenn im JGG selbst nichts anderes bestimmt ist und soweit diese nicht im Widerspruch zu den Regelungen des JGG stehen 13 . Anwendung finden somit vor allem Vorschriften des materiellen Strafrechts, die sich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verhängung der jugendstrafrechtlichen Sanktionen beschäftigen, sowie Vorschriften des formellen Strafrechts, die den Ablauf und die Gestaltung des Strafverfahrens regeln. 14
3 Sanktionen und ihre verfassungsrechtlichen Schranken
Im weiteren Verlauf soll das Sanktionensystem des JGG und die verfassungsrechtlichen Schranken dargestellt werden. Im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht sieht das Jugendstrafrecht spezielle Sanktionen vor, mit denen erzieherisch auf den jugendlichen Straftäter eingewirkt werden soll. 15 Dieses Sanktionensystem zeichnet sich vor allem durch seine große Vielfalt an Reaktionsmitteln auf das Fehlverhalten Jugendlicher und Heranwachsender aus. 16 Somit hat der Richter eine Vielzahl von Sanktionsinstrumenten zur Verfügung, aus denen er dasjenige auswählen kann, welches sich zur erzieherischen Einwirkung auf den Jugendlichen oder Heranwachsenden am besten eignet. 17 Das JGG sieht sowohl im § 5 und § 7 i.V.m. §§ 61 ff. StGB sowie in den §§ 45 und 47 (i.w.S.) Sanktionen für jugendliche oder heranwachsende Straftäter vor. 18 Die vorliegende Hausarbeit wird sich jedoch in
12 Vgl. Meier/ Rössner/ Schöch, 2007, S. 91.
13 Vgl. ebenda, S. 91.
14 Vgl. ebenda, S. 91.
15 Vgl. Ostendorf, Heribert, Ziele und Aufgaben des Jugendstrafrechts, 1999,
http://www.bpb.de/publikationen/ZQPA46.html (Stand 04.09.2009), siehe Doku-
ment 2 der beigelegten CD-ROM.
16 Vgl. Laubenthal/ Baier, 2006, S. 157.
17 Vgl. ebenda, S. 157.
18 Vgl. dazu Anlage 1.
3
ihrem Verlauf ausschließlich mit den in § 5 JGG genannten Sanktionen beschäftigen.
Als Reaktion auf strafrechtliche Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender sieht § 5 JGG drei Sanktionsarten vor: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe. 19 Wobei Erziehungsmaßregeln aus Anlass der Straftat und Zuchtmittel sowie die Jugendstrafe zur Ahndung der Straftat angeordnet werden. 20
Diese drei Sanktionsarten und ihre verfassungsrechtlichen Schranken sollen im weiteren Verlauf genauer betrachtet und dargestellt werden.
3.1 Allgemeingültige verfassungsrechtliche Schranken
Im Folgenden Abschnitt werden drei verfassungsrechtliche Schranken betrachtet, die auf das gesamte Sanktionensystem des JGG Anwendung finden. Diese sind das Gebot des fairen Verfahrens, das Bestimmtheitsgebot sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.1.1 Anspruch auf ein faires Verfahren
Der Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (engl.: „fair trail“) ergibt sich aus Artikel (Art.) 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG). 21 Demnach hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser An- spruchist eine „Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gericht- licheVerfahren.“ 22 Demnach soll der Einzelne nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens gemacht werden. 23 Vielmehr soll er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betreffen zu Wort kommen und somit Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können. 24 Das Gebot eines fairen Verfahrens beinhaltet weiterhin den Anspruch auf einen lückenlosen und wirksamen Rechtsschutz, sachgerechte Ausgestaltung und Anwendung des Prozess- und Verfahrensrechts, das Verbot der Aufstellung unzumutbarer Erschwernisse, das Gebot der Waffengleich- 19 Vgl. Laubenthal/ Baier, 2006, S. 158.
20 Vgl. MünchKommStGB, Altenhain, § 5 Rn 13.
21 Vgl. Katz, Alfred, Staatsrecht - Grundkurs im öffentlichen Recht, 17., völlig neu
bearbeitete Auflage 2007, Heidelberg, S. 107.
22 BVerfGE 86, 133, 144.
23 Vgl. ebenda, S. 144.
24 Vgl. ebenda, S. 144.
4
heit und der Rücksichtnahme sowie der Schutz vor vollendeten Tatsachen (lat.: „status activus processualis“ = Grundrechte als Verfahrensrechte). 25
Dieses Prinzip erstreckt sich somit auf das gesamte Jugendstrafrechtsverfahren, von der Beweisaufnahme bis hin zur Urteilsverkündung.
3.1.2 Das Bestimmtheitsgebot
Das Bestimmtheitsgebot ist im GG nicht direkt erwähnt, leitet sich aber aus Art. 103 Abs. 2 GG ab. 26 Demnach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (lat.: „nulla poena sine lege“ = keine Strafe ohne Gesetz). 27 Folglich verpflichtet Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, „die Voraus- setzungender Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen“. 28
Das Bestimmtheitsgebot dient zum einen der Vorhersehbarkeit, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist und zum anderen der Gewaltenteilung, womit sichergestellt wird, dass ausschließlich die Gerichte über die Voraussetzungen und Grenzen der Strafbarkeit bestimmen. 29 Die Bedeutung des Bestimmtheitsgebotes ist im Jugendstrafrecht insbesondere bei der Erteilung von Weisungen nach § 10 JGG zu beachten.
3.1.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch Übermaßverbot genannt 30 , wird in unserer Verfassung ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. 31 Dass es diesen gibt, lässt sich jedoch nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2
25 Vgl. Katz, 2007, S. 107.
26 Vgl. Albrecht, Eike/ Küchenhoff, Benjamin, Staatsrecht - Lehrbuch, 2008, Berlin, S.
242.
27 Vgl. ebenda, S. 242.
28 BVerfGE 87, 209, 223- 224.
29 Vgl. ebenda, S. 224.
30 Vgl. Katz, 2007, S. 104.
31 Vgl. Albrecht/ Küchenhoff, 2008, S. 60.
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Jessica Vogel, 2009, Jugendstrafrechtliche Sanktionen und ihre (verfassungs-)rechtlichen Schranken, München, GRIN Verlag GmbH
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