betreffende Teil des komplexen Erzeugnisses nur durch ein Ersatzteil ersetzt werden kann, das mit dem Originalteil identisch ist. Diese Ersatzteile werden als sog. „must-match“-Ersatzteile bezeichnet. Mit Artikel 1 des Richtlinienvorschlags, der Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG modifiziert, werden die betreffenden Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Es wird eine so genannte Reparaturklausel eingeführt, wonach kein Geschmacksmusterschutz besteht „für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen“. Deutschland behält sich trotzdem auch nach Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliche Gesetzgebung weiterhin einen Muster- und Modellschutz für alle Ersatzteile vor.
1. Stand der Diskussion
Dem Wortlaut des Richtlinienvorschlags entsprechend erfasst die Richtlinie grundsätzlich alle Ersatzteile, die der Reparatur eines Kraftfahrzeugs dienen. Der Produktschutz wird in erster Linie vor dem Hintergrund seines wichtigsten Anwendungsbereiches, nämlich der Ersatzteile für Kraftfahrzeuge diskutiert. Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass es auch um grundsätzliche Fragen der Reichweite des Designschutzes geht. Hierbei stehen sich zwei Meinungen zur Frage des Designschutzes für „must-match"-Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt gegenüber 1 : Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass Designschutz für Ersatzteile die logische Konsequenz des Rechts am geistigen Eigentum ist. Demzufolge würde eine Unterscheidung zwischen Primärmarkt und Sekundärmarkt für Ersatzteile allgemeinen Grundsätzen des Rechts am geistigen Eigentum widersprechen. Die andere Meinung vertritt, dass der Designschutz nicht auf Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt erstreckt werden sollte, da es sonst zu nicht gerechtfertigten Monopolstellungen kommen würde. Diese Auffassung verteidigt die Reparaturklausel des Richtlinienvorschlags als die angemessene Lösung des Problems 2 . Hierbei ist fraglich, ob die Erstreckung des Geschmackmusterschutzes auf „must-match“ Ersatzteile einen Missbrauch des
Geschmackmustersystems bedeutet oder, ob die Reparaturklausel zu einer Aushöhlung von Rechten am geistigen Eigentum führen würde. Diese Frage kann nur beantwortet werden mit Blick auf den Zweck des Designschutzes, wie er sich aus der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung ergibt.
GRUR Int 2005, 449-457. 1
Siehe 83. Sitzung des Bundestages, 15. Wahlperiode, Freitag, den 12. Dezember 2003. 2
a.) Situation in den Mitgliedsstaaten
Nachdem die Richtlinie 98/71/EG in die einzelstaatliche Gesetzgebung durch alle Mitgliedsstaaten umgesetzt werden sollte, besteht folgende Situation:
Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Österreich, Zypern, die Tschechische Republik, Litauen, Malta, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien und Schweden behalten weiterhin einen Muster- und Modellschutz für Ersatzteile bei. In Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Belgien, Ungarn, den Niederlanden, Spanien sowie dem Vereinigten Königreich gibt es Reparaturklauseln, wonach zwar neuen Erzeugnissen Muster- und Modellschutz gewährt wird, im Anschlussmarkt zu Reparatur- oder Ersatzzwecken anderweitige Teile zugelassen sind. Griechenland sieht eine Reparaturklausel vor die eine Schutzdauer von 5 Jahren mit einer fairen und angemessenen Vergütung verbindet. Diese Vergütungsregelung ist noch nicht praktisch umgesetzt worden.
Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU bislang noch nicht harmonisiert. Bis zu einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die bestehenden Rechtsvorschriften bei. Danach sind Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger als Geschmacksmuster geschützt, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Neben den Kfz-Herstellern hat sich in der Vergangenheit ein freier Ersatzteilemarkt etabliert. Daran soll sich künftig nichts ändern. Die Kfz-Hersteller haben ausdrücklich erklärt, den freien Markt künftig nicht durch unangemessene Inanspruchnahme von Schutzrechten zu beeinträchtigen. Diese Zusage ist Grundlage für die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Dies garantiert ein auskömmliches Nebeneinander der Marktteilnehmer. Nutznießer dieses Preiswettbewerbs ist der Verbraucher.
b.) Parallele Entwicklungen
Nach Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht für „must-match“-Ersatzteile im Anschlussmarkt kein Rechtsschutz zur Verfügung. Im nationalen Muster- und Modellrecht jedoch schon. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ermöglicht den Nutzern u.a. die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen, beantwortet jedoch die Frage nicht, ob Ersatzteile gewerblichen Schutzrechten unterliegen oder nicht.
2. Hintergrund der Diskussion - geschichtliche Aspekte
Nach der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 13. Oktober 1998 können die sichtbaren Merkmale eines Erzeugnisses gegen eine Nutzung durch Dritte geschützt werden. Der Schutz von Mustern und Modellen gewährt Ausschließlichkeitsrechte für die Erscheinungsform an einem individuellen Erzeugnis, einem komplexen Erzeugnis oder einem Einzelteil, sofern das Muster neu ist und über Eigenart verfügt (siehe Artikel 1 und 3 der Richtlinie 98/71/EG). Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 98/71/EG war es nicht möglich, eine Einigung herbeizuführen über eine Harmonisierung des Designschutzes für die sog. „mustmatch“- Ersatzteile.Die Richtlinie enthält daher keine Harmonisierung des Musterrechts in Bezug auf den nachgelagerten Ersatzteilmarkt und schließt gegenwärtig Ersatzteile nicht vom
Geschmacksmusterschutz aus. Der Geschmacksmusterschutz, der für das neue Teil auf dem Primärmarkt gewährt wird, kann daher gleichermaßen auf das Ersatzteil auf dem Sekundär oder Anschlussmarkt angewendet werden. Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG sieht eine Übergangsregelung vor, die beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten, „solange nicht auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 18 Änderungen dieser Richtlinie angenommen worden sind“, ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt („freeze-plus“-Lösung). Die Kommission hatte erstmals im Jahr 1993 Rechtsvorschriften der EG zum rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vorgeschlagen. Allerdings konnte sich der Rat erst 1997 auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen. Das Europäische Parlament hatte in seiner ersten Lesung den Schutz von Mustern von Ersatzteilen für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (wie etwa Kfzs) als eine wesentliche politische Frage identifiziert. Allerdings war der Rat nicht in der Lage, harmonisierten Bestimmungen über den Schutz von Mustern für Ersatzteile zum Zweck der Reparatur zuzustimmen. In der zweiten Lesung am 22.Oktober 1997 beschloss das Parlament mit überwältigender Mehrheit, die in erster Lesung angenommene und vom Rat ignorierte "Reparaturklausel" erneut vorzuschlagen. Diese Bestimmung sollte es ermöglichen, ein Muster zum Zwecke der Reparatur eines komplexen Erzeugnisses verwenden zu dürfen, sofern der Benutzer dem Rechtsinhaber des Musters eine gerechte und angemessene Vergütung anbietet. Das Parlament war der Auffassung, dass ein solches System der Zwangslizenz, das auch aus anderen Bereichen des Rechts am geistigen Eigentum bekannt ist, der beste Weg sei, die teilweise sehr weit auseinanderliegenden nationalen Rechtssysteme auf diesem Gebiet anzugleichen. Da der Rat auch diese Abänderungen des Parlaments in zweiter Lesung nicht annehmen konnte, wurde das Vermittlungs-verfahren eingeleitet. Als Ergebnis der langwierigen und mühsamen Verhandlungen
Arbeit zitieren:
Chantal Eckert, 2010, Die Liberalisierung des Kfz-Ersatzteilemarktes, München, GRIN Verlag GmbH
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