Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
1.1 Einführung (ua iZm Worten K. OLIPHANTs und WELSERs) 4
1.2 Gang der Untersuchung. 9
2 Zur so genannten „Wahrscheinlichkeit“ 10
2.1.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen 10
2.1.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften. 10
2.1.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache. 15
2.1.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den/der Rechtswissenschaft/en 16
3 Zur so genannten „Sicherheit“ 18
3.1.1 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache. 18
3.1.2 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft/den Wissenschaften. 18
3.1.3 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ - (Fehl-)Behauptungen 19
3.1.4 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL. 24
3.1.5 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu 25
4 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in „der“ Prozesspraxis 25
4.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“ der Sprache? 25
4.2 „An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ - öRSpr 28
4.2.1 Die „aSg“W, ua bei FOREGGER/FABRIZY und SEILER. 28
4.2.2 „aSg“W: BUMBERGER, FASCHING, KODE,K RECHBERGER? 29
4.3 „An Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ der dRSpr 34
4.3.1 Die „aSg“W iZm dem sog Morbus Sudeck 34
4.3.2 Die Causa KACHELMANN und die sog „aSg“W 35
4.3.3 Die Causa BENAISSA und die sog „aSg“W 36
2
4.4 Zur „beyond a reasonable doubt“- Common Law-RSpr. 38
4.4.1 (Klare?) Grenzen des (noch) „reasonable doubt“? 38
4.4.2 Fehlbehauptungen K. OLIPHANTs betreffs „Comparative Analysis“ 38
4.4.3 Implikationen für die (Prozess-)Praxis 39
4.5 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick 40
3
1 Einleitung
1.1 Einführung (ua iZm Worten K. OLIPHANTs und WELSERs)
Nicht zuletzt im (Kriminal-)Strafrecht wie im Bereich des Zivilrechts 1 - sei es in Österreich, sei es zB - fernerhin - etwa in Dtl - ist der Problemkreis der sog Unterlassungshaftung 2 , in welchem die sog Quasi 3 -Kausalität 4 (hypothetische Kausalität) 5 eines Unterlassens (für einen Erfolg und/oder Schaden) von Bedeutung ist, ist - nicht zuletzt für Mediziner/innen - von (praktischer) Relevanz. In diesem interessanten Bereich „des“ so genannten Arzthaftungsrechts wird eine so genanntes Wahrscheinlichkeits 6 -Aussage (Wahrscheinlichkeits-„Urteil“) (eines
Gerichtsgutachters, etwa in Gestalt eines/einer medizinischen Sachverständigen) verlangt 7 .
1 Hier nicht zuletzt im Rahmen des ö Schadenersatzrechts, wobei zB bzgl Prüfung der sog Quasi-Kausalität im ö Schadenersatzrecht auf KARNER in KOZIOL/BYDLINSKI/BOLLENBERGER (2007:1437) bzgl § 1295 ö ABGB Rz 3 verwiesen werden kann.
2 Mit Blick auf ö zivilrechtliche, schadenersatzrechtliche Fragen, darauf hinweisend, dass „auch in anderen Rechtsordnungen“ es „allgemein anerkannt“ sei, dass Unterlassungen ursächlich (!) für einen Schaden sein können zB KOZIOL (2010: 136).
3 Zur Auseinandersetzung mit dem Wort „quasi“ vor der Folie röm.-rechtl. Texte siehe zB KASER (1986: 264), nicht zuletzt FN 26 (unter Verweis auf weitere Autoren).
4 Zu einer (sehr) knappen Ausführung bzgl des Gedankens „der“ sog Kausalität betreffend das ö Schadenersatzrecht (im Rahmen der ö sog Arzthaftung) siehe zB TANCZOS/TANCZOS (2010: 91).
5 Zum Gebrauch dieser (dogmatischen) Terminologie (auch) in der sog d Jurisprudenz siehe zB dBGB 1. Strafsenat, 12.1.2010, 1 StR 272/09, wobei der dBGB sich (diesfalls) inkorrekt (und widersprüchlich) ausdrückt, wenn er (allen Ernstes) formuliert: „[…] 2. Zur Beurteilung der Kausalität [sic!] bei (unechten) Unterlassungsdelikten ist auf die hypothetische [sic!] Kausalität, die so genannte „Quasi-Kausalität“ abzustellen. […]“
6 De lege ferenda - gleichwohl im Lichte sog „alternativer Kausalität“ auch auf „die Wahrscheinlichkeit [sic!] der Verursachung“ verweisend, mit Blick auf einen („den“) Entwurf eines neuen ö Schadenersatzrechts, etwa BYDLINSKI in GRISS/KATHREIN/KOZIOL (2006: 42-43), jedoch in keinster Weise auf die Problematik der Gewinnung dieser sog „Wahrscheinlichkeit“ igZ (näher) eingehend, ebenso wie dies zB WELSER in REISCHAUER/SPIELBÜCHLER/WELSER (2006: 14-15) igZ in keinster Weise problematisiert, was jedoch gerade vor dem Anspruch (seriöser)
Wissenschaftlichkeit durchaus geboten wäre, ganz zu schweigen davon, dass zB WELSER in keinster Weise auf die Problematik der (seriösen?) Gewinnung von quantitativen Werten betreffend die sog „Wahrscheinlichkeiten“ (etwa im Falle einer sog „alternativen Kausalität“) eingeht (vgl WELSER in REISCHAUER/SPIELBÜCHLER/WELSER 2006: 14, unter - bloßem - (Weiter-) Verweis auf Werke F. BYDLINSKIs).
7 Hochgradig verfehlt etwa HAAG 2003: 1ff betreffend die - so genannte - „an Sicherheit grenzende [sic!] Wahrscheinlichkeit“ (es wird zwar gefragt, aber: die entscheidene zentrale Problematik, dass (bereits!) die Wortfolge elementares Unwissen/gewaltige Unkenntnis betreffend die „Relation“
4
Abgesehen davon, dass Zahlenwerte (quantitative Aussagen) betreffend sog „Wahrscheinlichkeiten“ lanciert werden, deren (seriöse?) „Gewinnung“ aus (seriös-) wissenschaftlicher Sicht (oftmals) höchst fragwürdig ist (neben zB SCHMIDT-KESSEL (2006: 19f), der die Gewinnung der quantitativen Wahrscheinlichkeiten de facto nicht problematisiert, mögen als weitere Negativ-Beispiele aus Ö - gleichwohl mit
Blick auf Fragen der sog „alternativen Kausalität“ (und unter Verweis auf Werke F. BYDLINSKIs) - ua etwa WELSER in REISCHAUER/SPIELBÜCHLER/WELSER (2006: 14-15) (ex argumento: „10% Wahrscheinlichkeit“[sic!], „40%
Wahrscheinlichkeit“[sic!]) sowie etwa HEINRICH und RECHBERGER (auf welchen HEINRICH verweist) zu nennen sein (ex argumento: ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sei - zufolge HEINRICH (unter Verweis auf RECHBERGER)„vielleicht schon bei 80 bis 85% anzusetzen“): wie besagte quantitative Aussagen (seriös?) „gewonnen“ werden wird von diesen Autoren/innen de facto in keinster Weise problematisiert. Aus wissenschaftlicher (und praktischer) Sicht ist dies sehr bedenklich.
Nochmals sei herausgestrichen: aus (seriös-)wissenschaftlicher Sicht (sehr) enttäuschend, zB von WELSER igZ de facto kein Wort (seriös-)wissenschaftlicher Kritik zu vernehmen betreffend die (seriöse?) Gewinnung dieser quantitativen Wahrscheinlichkeiten (WELSER „prozentuelle [sic!] Wahrscheinlichkeiten“ 8 [sic!]).
Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen idR mit statistischen „basics“ betraut. Das Beweismaß einer so genannten (vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ 9 regt „zum Lachen (oder Weinen) an“ (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es - wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-„Verständnisses“) allerdings - im juristischen Kreis kaum reflektiert (und soferne schon, so meist - sprachbildlich drastisch lanciert - unter Vermischung von „Äpfeln“ mit „Birnen“ (!), wofür manche Ausführungen zB
Sicherheit-Wahrscheinlichkeit aus (vollends) seriös-wissenschaftlicher Perspektive kommuniziert, bleibt - de facto - ungeachtet der Mühen der Autorin) - bedauerlicher Weise - unberücksichtigt. [sic!]
8 WELSER in REISCHAUER/SPIELBÜCHLER/WELSER (2006: 15).
9 Akronym: aSgW.
5
HARRERs 10 in SCHWIMANN zT 11 ein (Negativ-)Beispiel 12 zeichnen) und/oder an
(nicht zuletzt auch: systematisch) verfehlter Stelle 13 lanciert - in keinster Weise 14 .
Wer den so genannten „Wahrscheinlichkeitsgrad“ einer so genannten (vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ benutzt, bedient sich einer - für viele Menschen de facto (sprachlich) jedoch gut klingenden - pseudo-wissenschaftlichen Aussage, was im Folgenden in dieser Arbeit mehrfach wissenschaftlich begründet werden wird.
Vorab sei vermerkt, trotz der Bedenken zahlreicher Wissenschafter/innen:
Es wird dieses pseudo-wissenschaftliche, aus (strikt) wissenschaftlicher Sicht unseriöse sog Beweismaß gerade von sich mit dem Namen der Wissenschaftlichkeit (!) verstanden wissen wollenden Einrichtungen, wie etwa jener von s.g. Prof Dr Ken OLIPHANT im Rahmen des sog Instituts für Europäisches Schadenersatzrecht (ESR)
10 Siehe zB HARRER in SCHWIMANN (2006: 43), der zwar ua iZm § 1293 öABGB Rz 30, „Sicherheit besteht nicht“ lanciert, jedoch die Konstruktion einer (vermeintlich!) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ nicht (als solche) kritisch hinterfragt und überdies bezüglich des Sachverständigensehr unpräzise und zT (krass) wissenschaftlich verfehlt - ua (zT „Äpfel“ mit „Birnen“ vermengend) vermerkt: „[…] er hält diese Variante aber für unwahrscheinlich, fern liegend, statistisch [sic!] vernachlässigbar etc. [sic!]“.
11 Wobei jedoch zT (durchaus) lobenswert zu erwähnen ist, dass HARRER in SCHWIMANN (2006: 43) ua iZm der sog (vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ eines sog Sachverständigengutachtens ausführt, dass Sicherheit nicht bestehe (arg HARRER in SCHWIMANN (2006: 43): „Sicherheit besteht nicht“).
12 Nicht zuletzt vor HARRER in SCHWIMMANN (2006: 43) bzgl „des“ Sachverständigen, wonach „[…] er hält diese Variante aber für unwahrscheinlich, fern liegend, statistisch [sic!] vernachlässigbar etc. [sic!]“, zumal eine statistische Aussage regelmäßige eine quantitative Aussage ist und die von HARRER in diesem Kontext lancierte (so genannte, vermeintlich) „an Sicherheit grenzende [sic!] Wahrscheinlichkeit“ (bestenfalls) eine rein qualitative (!) Aussage mit der Bedeutung „aller Wahrscheinlichkeit (nach)“ zu sein vermag, der gerade keine quantitative Aussage zuordenbar ist.
13 Verfehlt etwa (F.) BYDLINSKI in (P.) DORALT (2003: 46), der - offenkundig, ohne die Problematik besagter Wortfloskel zu erfassen - ua (im Anschluss an Ausführungen zu einzelnen (jurist.) Interpretationsmethoden (eine Definition der von ihm lancierten sog „Auslegung (im engeren Sinn)“ auf S. 10 dem Leser/der Leserin schuldig bleibend), im Rahmen eines (eigenen) Kapitels „V. Die Auslegung in besonders schwierigen Fällen“) lanciert: „[…] Rechtsfragen der höheren Schwierigkeitsgrade lassen sich nun einmal [sic!] nicht mit an Sicherheit grenzender [sic!] Wahrscheinlichkeit beurteilen. […]“.
14 Wobei darauf hinzuweisen ist, dass zB auch in ö zivilrechtlichen Urteilen (vgl zB OGH 17.11.2009, 1 Ob 04/209w) mitunter - die pseudo-wissenschaftliche Wortfloskel der so genannten „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ gebraucht wird, mitunter (überdies) von verschiedenen Graden [sic!] der Sicherheit, ua von einer sog „ausreichenden Sicherheit“ [sic!], geschrieben wird (vgl diesbzgl ebenfalls zB OGH 17.11.2009, 1 Ob 04/209w), was - aus strikt-wissenschaftlicher Sicht (deutlich) verfehlt ist, fernerhin zB in Dtl auch von Stimmen der sog Wissenschaft [sic!] (zB s.g. Em Prof Dr Reinhold ZIPPELIUS) - verfehlter Weise - lancierte Diktion, im Rahmen der sog gerichtlichen Tatsachenfeststellung sei ein bestimmter „Gewissheitsgrad“ [sic!] erforderlich (vgl zB ZIPPELIUS (1971: 104)).
6
an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW), in Gestalt etwa seines Beitrages „Proportional Liability“ 15 , gebraucht. Und dies igZ durchaus unkritisch. (!)
S.g. Prof Dr Ken OLIPHANT 16 etwa schreibt betreffend „das“„Austrian Law“, dass hier ein „normal [sic!] standard of proof - variously described as a probability bordering [sic!] on a [sic!] certainty (beyond a reasonable doubt) [sic!], or, in the majority view, a standard of high or very high probability“ 17 vonnöten sei. Kritisch ist zu vermerken, dass „probability“ - aus (seriös-/strikt-)wissenschaftlicher Sicht keineswegs an „a certainty“ 18 grenzt (arg „bordering on“). [sic!] Fernerhin ist kritisch darauf hinzuweisen, dass das „a probability bordering on [sic!] a [sic!] certainty (beyond a reasonable doubt) [sic!] “ 19 suggeriert, es handle sich um Worte mit der gleichen Bedeutung: sollte dem wirklich so sein? Sollte das anglo-amerikanische „reasonable doubt“-‚Konzept‘ mit der so genannten (vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ gleichsetzbar sein? [sic!]
Fernerhin könnte fraglich sein, wieso gerade jemand, der an einer Einrichtung tätig ist, dort forscht, einer Einrichtung, die im Namen das Wort „Wissenschaften“ führt, besagte schein-wissenschaftliche Worthülse überdies de facto unkritisch (in einem Forschungsbeitrag) (gelungen?) in die englische Sprache übersetzt, diese nicht zumindest mit einem Wort de facto kritisch bedenkt?
Es stellt sich somit - aus streng-wissenschaftlicher (und praxisbezogener) Sicht die Frage: Soll dieser Status quo pro futuro (wirklich) perpetuiert werden? 20
Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines „Sachverständigen“ welcher besagte „Quasikausalität“ (bzw sog „hypothetische
15 OLIPHANT in VERSCHRAEGEN (2010: 181).
16 OLIPHANT in VERSCHRAEGEN (2010: 181).
17 OLIPHANT in VERSCHRAEGEN (2010: 181).
18 Wobei bzgl „a“ fraglich sein könnte, ob dies (arg: „Are there several „certainties“? [sic!]/Existieren mehrere „Sicherheiten“? [sic!]) überdies nicht einen weiteren (schweren) Fehler - aus (strikt) wissenschaftlicher Sicht - darstellt.
19 OLIPHANT in VERSCHRAEGEN (2010: 181).
20 Enttäuschend, da (ausgesprochen) unwissenschaftlich etwa zB für Teile der sog Rechtswissenschaften in Dtl zB s. g. Reinhold Em Prof Dr ZIPPELIUS, der - allen Ernstes - iZm (Problemen( der gerichtlichen Tatsachenfeststellung ua von einem sog (erforderlichen) „Gewissheitsgrad“ [sic!], (ZIPPELIUS 1971: 104), überdies von einer sog „absoluten Sicherheit“ [sic!] (ZIPPELIUS 1971: 105) sowie von einer sog (vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ [sic!] (ZIPPELIUS 1971: 105) schreibt.
7
Kausalität“) mit der (berühmt-berüchtigten, vermeintlich) „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann. 21
a) Was nun kann im Prozessverlauf zB ein/e angeklagte/r Mediziner/in etwa tun? Wie kann/sollte er/sie eventuell argumentieren?
b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein/e Verteidiger/in?
c) Wie kann man den/die Sachverständige/n (intelligent, sachlich) „aufmachen“?
d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel?
e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die - so genannte - „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ korrekt?
f) Wie kann man Sachverständige ev zum Umdenken bewegen?
g) Was bedeutet das - aus Sicht der StA - für die Anklage(schrift)?
h) Was kann ein/e Verteidiger/in für seinen/ihren (Chef-)Arzt/-Ärztin „herausholen“ (igZ)?
i) Stichwort „Schriftgutachten“ (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier - etwa heute, anno 2009 - „verloren“) die so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (in „Ausnahmefällen“ etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)?
21 Der Autor dankt ua Herrn Prof Dr Hannes SCHÜTZ für seine wichtigen Gedanken im Zuge von Prüfungen, für das persönliche, geduldige Gespräch sowie seine wertvollen und wichtigen Ausführungen (ganz grds) im Kontext seiner wichtigen Lehrveranstaltung zum medizinischen Strafrecht (in Ö). Ferner dankt der Autor nicht zuletzt Medizinern, Richtern und Staatsanwälten sowie Statistikern, Vertretern der Polizei und in- wie ausländischen Wissenschaftern für zahlreiche Erwägungen, (sachliche) Kritik und Verbesserungsideen. Insbesondere gilt der Dank des Autors (namhaften) Vertretern (Vertreterinnen) aus Recht, Medizin und Wirtschaft.
8
j) Stichwort „DNA-Untersuchungen“: Was hat hier - de facto - aus seriös- wissenschaftlicherSicht - etwa eine - so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ - allen Ernstes zu suchen?
Diesen und anderen Fragen versucht besagte Arbeit (implicite, sachlich, geduldig, entschieden, höflich, aus verschiedenen Perspektiven, für Juristinnen/Juristen wie Nicht-Juristen) nachzugehen.
Es war sohin ein sehr großer (wissenschaftlicher und lebensnaher) „Reiz“ - auch eingedenk der gerichtlichen Erfahrungswerte - die Behauptungen der Theorie und der Praxis auf ihren wissenschaftlichen (!) Aussagegehalt zu untersuchen, etwaige Inkonsistenzen 22 zu untersuchen und Gestaltungsspielraum, nicht zuletzt für die Praxis der Strafverteidiger/innen und Staatsanwälte/innen aufzuzeigen. Doch soll diese Arbeit auch die Problematik der hier primär untersuchten Wortfolge, wo im (ö) Zivilprozessrecht etwa gebraucht, aufdecken. Hierbei wurde nicht nur die juristische, sondern auch die wirtschaftswissenschaftliche Lit teils analysiert, sondern es flossen auch zahlreiche praktische Beobachtungen, Gespräche und Diskussionen mit Vertreter/innen von Theorie und Praxis ein.
Geduldigen Lesern/Leserinnen vermag diese Arbeit uU „Türen“ zu öffnen, die ihnen bis dato erfahrungsgemäß typischerweise im Ergebnis durchaus (eher) verschlossen waren. Überdies ermuntert die Arbeit zum selbständigen, (möglichst) „barrierefreien“, kritischen, (seriös-)wissenschaftlichen (und - möglichst - praktischen) Denken.
1.2 Gang der Untersuchung
Zu Beginn wird das Wort „Wahrscheinlichkeit“ einer mehrfachen Untersuchung unterzogen. Sodann werden die Grundlagen und -probleme va mit HEINE 23 behandelt,
22 Prominent für inkorrekte Vorgehensweise (bedauerlicherweise) etwa HAAG 2003: 69, die im Rahmen dieser Arbeit (Diss.-Thema: „Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal“; Betreuer: FUCHS; TIPOLD an der Uni Wien) stellt, allerdings (auch bei näherer, gutmütiger, geduldiger) Betrachtung in keinster Weise [sic!] die Problematik im Kern erfasst, ganz zu schweigen von der Quantifizierungs-(Mißbrauchs)Thematik betreffend besagte „Wortwahl“.
23 Kritisch zu den Worten von HEINE (1995: 1ff) ist ua FREIER (1998: 208), wenn er festhält: „Die Sanktionen und mit ihnen das ganze Programm Heines leiden an der unklaren Verhältnisbestimmung zum Strafrecht.“
9
es wird dabei insbesondere auf die Frage der sog „Unterlassungshaftung“ (im Rahmen des ö und d sog (gerichtlichen) (Kriminal-)Strafrechts/Kriminalrechts) eingegangen und in diesem Kontext die Feststellung der sog „Quasikausalität“ unter Darlegung der Kontroversen in Ö und Dtl behandelt. Zugleich wird auf die Durchbrechung des Risikozusammenhangs bei grob sorgfaltswidrigem Verhalten Dritter eingegangen. Ferner wird auf die Wortfolge der sog „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ in anderen Bereichen außerhalb des (ö) Strafrechts eingegangen. Schließlich wird auch noch kurz auf eine Wortfolge des Common Law-„Rechtskreises“ (kritisch-sachlich) eingegangen.
2 Zur so genannten „Wahrscheinlichkeit“
2.1.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
Im Folgenden ist der Punkt der sog „Quasi-Kausalität“ auf seinen „tatsächlichen“ Aussagegehalt zu prüfen. Generell ist zu vermerken, dass die sog „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, welche in diesem Kontext zT herangezogen wird, sachlich iSv wissenschaftlich falsch ist, es müsste „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit 24 “ heißen. Um das verständlich zu machen, wird auf die unterschiedlichen Wahrscheinlichkeits-„Verständnisse“, fernerhin die differierenden Sicherheits-„Verständnisse“ (der Reihe nach) eingegangen.
2.1.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
Zu vermerken ist ferner Folgendes: In den Wirtschaftswissenschaften 25 - existiert iRd sog „Entscheidungstheorie 26 “ im Zuge von sog „Entscheidungsproblemen unter
24 Oder (alternativ): „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“.
25 NEUS (2005: 37) hält dazu fest: „Für ökonomisch relevante Entscheidungen lassen sich objektive Wahrscheinlichkeiten (wie die Wahrscheinlichkeit von je 1/37 für eine der ganzen Zahlen von 0 bis 36 beim Roulette) gewöhnlich nicht angeben.“ NEUS führt allerdings weiter aus, existierende „Informationen“ über „Zukunftsentwicklungen“ [sic!] könne man - so NEUS - „jedoch in subjektiven Abschätzungen“ [sic!] - wie NEUS formuliert - „umsetzen“ [sic!].
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Mag. Georg Schilling, 2010, Pseudowissenschaftliche Wahrscheinlichkeitsaussagen, München, GRIN Verlag GmbH
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