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IV
Gliederung
A. Einleitung 1
B. Die Parteien 2
C. Die Medien 4
D. Die Parteien und die Presse 5
1. Geschichte 5
2. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beteiligung von Parteien
an Presseunternehmen 7
3. Auswirkungen der Beteiligung politischer Parteien
an Presseunternehmen 8
4. Möglichkeit und Notwendigkeit der Einschränkung der Beteiligung
politischer Parteien an Presseunternehmen 10
E. Die Parteien und der Rundfunk 13
1. Geschichte 13
2. Recht der Parteien auf Rundfunk heute 15
3. Die Parteien und der Rundfunk im europäischen Recht 18
F. Die Parteien und das Internet 19
G. Die Parteien, die Medien und die Demokratie 21
H. Resümee 22
V
Rechtliche Probleme der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen
A. Einleitung
Das Thema der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen fand seinen Weg in die Öffentlichkeit im Rahmen der Parteispendenskandale des Jahres 2000. Dabei war die ganze Auseinandersetzung auf die Medienbeteiligung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) fokussiert. Das ging soweit, dass unzutreffenderweise 1 behauptet wurde, die SPD wäre als einzige politische Partei an Medienunternehmen beteiligt. 2 In dieser Arbeit soll die Problematik der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen allgemein diskutiert werden. Dabei ist es jedoch unumgänglich auf das Beispiel SPD zu verweisen. Denn zum einen ist die SPD die einzige Partei in Deutschland, die in größerem und gesamtwirtschaftlich relevantem Bereich im Mediensektor aktiv ist. Da die SPD sich sowohl in Presse und Rundfunk als auch in den neuen Medien wirtschaftlich betätigt, ist sie oft das einzige Beispiel, das zur Illustration der rechtstatsächlichen Verhältnisse herangezogen werden kann. Zum anderen ist die SPD die älteste deutsche Partei. Anhand ihrer Pressebeteiligungen lässt sich deshalb die historische Entwicklung der juristischen Regelungen des Verhältnisses zwischen Parteien und Presse besonders gut nachvollziehen.
Ein Problem dieser Arbeit stellt die Eingrenzung des Themas dar, durch die einerseits ein Ausufern verhindert und andererseits die relevanten Probleme zumindest skizziert werden können. Mediensachverhalte berühren stets gesellschaftspolitische und juristische Fragen, die oftmals nur schwer voneinander getrennt werden können. 3 Juristische Fragen, die sich aus der Betrachtung der Eigentumsverhältnisse an Massenmedien ergeben, zerfallen ihrerseits in wirtschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Fragen. Im vorliegenden Fall erstreckt sich der Untersu-chungsgegenstand im Bereich der Überschneidung von zwei in der modernen Demokratie - apostrophiert als Parteienstaat und Mediengesellschaft - wichtigen Rechtsbereichen: dem Parteienrecht und dem Medienrecht. Im Rahmen dieser Arbeit ist es bei weitem nicht möglich, alle juristischen Probleme der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen zu erörtern. Insbesondere können die Probleme des Presserechts, die unabhängig von der Frage der Beteiligung politischer Parteien existieren und durch die Verbindung mit dem Parteienrecht nur verschärft werden, nicht diskutiert werden. Zuallererst soll, unabhängig voneinander die rechtliche Stellung von Parteien und Massenmedien dargestellt werden.
1 So hält die Partei Bündnis 90/Die Grünen nach Angaben des Referenten für Medienpolitik der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Olivver Passek, eine Einlage bei der Genossensvhaft der „tageszeitung“ in Höhe von 20.000,- DM (E-mail an den Verfasser vom 14. April 2003).
2 Feser: Der Genossenkonzern, Umschlag-Rückseite.
3 Bender: Cross-Media-Ownership, S. 28.
1
Rechtliche Probleme der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen
Von dieser Grundlage ausgehend sollen die wichtigsten Probleme, die sich aus der verfassungsrechtlichen Stellung von Medien und Parteien im Falle der wirtschaftlichen Beteiligung politischer Parteien an Presseunternehmen ergeben, erörtert werden. Die zentrale Frage dieser Arbeit ist somit, ob die Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen zulässig ist.
B. Die Parteien
Politische Parteien sind die zentrale Instanz einer parlamentarisch-repräsentativen Demokratie, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland besteht. Ihre Rolle ist die des Transmissionsriemens zwischen Bürger und Staat. Sie werden vom Grundgesetz nicht geschaffen, sondern ihre Existenz wird wie die von Ehe und Familie, Kirche und Presse vorausgesetzt. 4 Gemäß Art. 21 GG wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dabei ist die Mitwirkung nicht auf die unmittelbare Wahlvorbereitung beschränkt. Der gemäß ständiger Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes den Parteien zukommende verfassungsrechtliche Status verweist die Parteien einerseits in den Bereich der Gesellschaft, garantiert ihnen aber andererseits eine besondere Rolle an der Nahtstelle von Gesellschaft und Staat, dort also, wo der grundsätzlich staatsfreie Prozess der politischen Willensbildung in die Entscheidungsfindung der staatlichen Organe mündet. Aus dieser Stellung der Parteien ergibt sich die Schwierigkeit festzustellen, inwiefern sich die Parteien auf die Freiheitsgewährleistung der Grundrechte des Grundgesetzes berufen können. 5 Einer - der wohl herrschenden 6 - Ansicht nach sind Parteien Träger der Grundrechte, soweit diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. 7 Insbesondere sind sie Träger der in Art. 5 I GG gewährleisteten Grundrechte der Meinungsfreiheit. 8 Dem steht eine andere Auffassung entgegen, nach der die Parteien sich nur auf die ihnen durch Art. 21 GG zugestandene Betätigungsfreiheit berufen können. 9 Diese Auffassung zielt darauf ab, die Aktivitäten der Parteien auf ihre Aufgabe zu begrenzen. Insbesondere geht es darum, Einschränkungen der ökonomischen Aktivitäten der Parteien zu ermöglichen, gerade auch der wirtschaftlichen Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen. Allerdings wird dabei verkannt, dass diese Einschränkungen nur staatlicherseits vorgenommen werden kann. Damit wird letztendlich dem Gesetzgeber ein Definitionsrecht darüber eingeräumt, welche Betätigungen den Parteien zur Erfüllung ihrer Aufgaben zustehen und welche nicht. Dies ist mit dem dynamischen Charak-
4 Huber: Parteienin der Demokratie, S. 613.
5 Möstl: DÖV 2003, S. 109.
6 Möstl: DÖV 2003, S. 109.
7 Klein: Parteien - Presse - Rundfunk, S. 193.
8 Klein: Parteien - Presse - Rundfunk, S. 194.
9 Huber: Parteien in der Demokratie, S. 623.
2
Rechtliche Probleme der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen
ter einer Demokratie schwerlich vereinbar. Auf keinen Fall dürfen die Parteien als Staatsorgan vereinnahmt werden. Die Parteien sind deshalb auf Abwehrrechte gegen den Staat angewiesen.
Neben der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Rechte und Aufgaben der Parteien spielt auf einfachgesetzlicher Ebene die Grundbuchfähigkeit der Parteien eine gewisse Rolle für das Thema Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen. Die privatwirtschaftliche Betätigung steht den Parteien grundsätzlich offen. Aus historischen Gründen haben Parteien, die sich nicht als eingetragener Verein (e.V.) gegründet haben, heute den Status eines nichtrechtsfähigen Vereins. Diesen Status teilen sie mit den Gewerkschaften. Die Einordnung der politischen Parteien und Gewerkschaften als nichtrechtsfähige Vereine nach Inkrafttreten des BGB 1900 war eine Maßnahme der juristischen Diskriminierung, die insbesondere die Organisationen der Arbeiterbewegung zwingen sollte, sich den Regeln des eingetragenen Vereins (e.V.) und damit dem leichteren Zugriff des Staates, seiner Zulassungskompetenz und seiner Aufsicht über das Kassenwesen und die Vereinsführung zu unterwerfen. 10 Da die Parteien und Organisationen der Arbeiterbewegung nicht grundbuchfähig waren, wurden ihre Unternehmen und Grundstücke von Treuhändern im Auftrag der Organisationen verwaltet. 11 Die Frage nach der Rechtsnatur der Parteien wurde wieder aufgeworfen, als die Besatzungsmächte nach 1945 wieder deutsche Parteien zuließen. Erneut stand die Wahl zwischen dem nichtrechtsfähigen Verein und dem eingetragenen Verein (e.V.). Aus jeweils unterschiedlichen Gründen entschieden sich die Parteien für eines der beiden Modelle. 12 Nicht nur die SPD entschied sich dafür, wieder an die Zeit vor 1933 anzuknüpfen und sich als nichtrechtsfähiger Verein zu konstituieren. Die Parteien, die dies taten standen damit wieder vor dem Problem, wie sie die Verwaltung von Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen organisieren sollten. Aus diesem Grund hat z.B. die SPD ihre Medienbeteiligungen über ein Treuhandmodell organisiert. 13 Grundsätzlich spricht gegen ein derartiges Treuhandmodell nichts. Andererseits ist jedoch zu beachten, dass derartige Modelle sich auch dazueignen, Beteiligungen an Wirtschaftsunternehmen nicht allzu offensichtlich werden zu lassen. Die Organisation der Wirtschaftsbeteiligungen einer Partei über ein Treu-handmodell stellt deshalb erhöhte Anforderungen an die Transparenz des wirtschaftlichen Handelns einer Partei.
10 Boll: Die deutsche Sozialdemokratie und ihre Medien, S. 46.
11 Häupel: Das Vermögen der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung, S. 360.
12 Boll: Die deutsche Sozialdemokratie und ihre Medien, S. 92f.
13 Boll: Die deutsche Sozialdemokratie und ihre Medien, S. 90ff.
3
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Hannes Püschel, 2003, Rechtliche Problematik der Beteiligung politischer Parteien an Medienunternehmen, München, GRIN Verlag GmbH
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