Michael Böhmländer Hausarbeit
„Geschäftsfähigkeit“
Inhaltsverzeichnis
1. Klärung der Zielsetzung 3
1.1 Begründung von der Sache her 3
1.1.1. Die Geschäftsfähigkeit als Teil von Recht und 3
Lebensalter 3
1.1.2. Geschäftsunfähigkeit 4
1.1.3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 4
1.1.4. Volle Geschäftsfähigkeit 4
1.1.5. Abgrenzung zu anderen Bereichen 5
1.2. Begründung vom Bildungsziel her 6
1.2.1. Beitrag zur fachlichen Bildung 6
1.2.2. Beitrag zur Bewältigung spezifischer 6
Lebenssituationen 6
1.2.3. Beitrag zur Haltungsbildung 7
1.3. Begründung von der Individuallage her 7
1.3.1. Voraussetzungen bei den Schülern 7
1.3.2. Umweltbedingungen unter denen Schüler lernen 8
1.4. Festlegen der Lernziele 9
1.4.1. Richtziel 9
1.4.2. Grobziel 10
1.4.3. Feinziele 10
2. Planung und Begründung des methodischen Entwurfs 10
2.1. Der Gestaltungsgedanke 10
2.2. Methodische Struktur 12
2.3. Unterrichtsformen 12
2.4. Auswahl und Einsatz von Unterrichtsmitteln 13
2.5. Die Organisation des Unterrichtablaufs 14
3. Plan der Durchführung 15
4. Literaturangaben und Quellen 18
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1. Klärung der Zielsetzung
In der sechsstufigen Realschule in Bayern soll laut Lehrplan in der achten Jahrgangsstufe das Thema Der Jugendliche in unserer Rechtsordnung durchgenommen werden. Hierzu heißt es im Lehrplan:
„Bei der Auseinandersetzung mit Lebenssituationen Jugendlicher entwickeln die Schüler ein Gespür für die Bedeutung gesetzlicher Regelungen und erkennen die Ordnungs- und Schutzfunktion des Rechts. Sie lernen Rechte, aber auch Pflichten als Staatsbürger kennen. Dies trägt zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit bei und zeigt die Mitverantwortung des jungen Menschen in der demokratischen Gesellschaft auf.“ 1
In diesem Themenbereich fällt neben der Rechtsfähigkeit und der Deliktfähigkeit unter Anderem auch die Geschäftsfähigkeit. Die Schüler sollten Ahnung von diesen Themen haben, sie voneinander abgrenzen können und in ihr Grundwissen aufnehmen.
1.1 Begründung von der Sache her
1.1.1. Die Geschäftsfähigkeit als Teil von Recht und Lebensalter
Die Geschäftsfähigkeit legt eine gesetzliche und juristische Basis zur Entstehung und Vollendung von Rechtsgeschäften. Sie ist abhängig vom Lebensalter, da an sie ein hohes Maß an Verantwortung gebunden ist. 2 Das Gesetz sieht durch sie eine Regulierung zum Schutze Minderjähriger, um sie vor dem Abschluss von für sie nachteiligen Geschäften zu bewahren. Die Geschäftsfähigkeit muss von der Rechtfähigkeit, der Deliktfähigkeit und der Strafmündigkeit, die ebenfalls mit dem Lebensalter zu tun haben, abgegrenzt werden. Zu unterteilen ist die Geschäftsfähigkeit in Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und
1 Vgl. Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (2007), S. 345
2 Vlg. FISCHER, PRITSCHER, UHL (2005), S. 149
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(volle) Geschäftsfähigkeit.
1.1.2. Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensalter vollendet hat. 3 Diese Regelung gilt auch für Menschen, die aufgrund ihres Geisteszustandes nicht fähig sind, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen (z. B. Geistig Behinderte). Dabei spielt das Alter keine Rolle. Somit sind alle Verträge und Willenserklärungen, die ein Geschäftsunfähiger schließt, nichtig.
1.1.3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
„Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“ 4 Das bedeutet, dass beschränkt Geschäftsfähige im Alter von 7-18 Jahren zum Abschluss wirksamer Geschäfte die Willenserklärungen des gesetzlichen Vertreters benötigen. Meistens sind dies die Eltern, in Sonderfällen können das aber auch Betreuer des Vormundschaftsgerichtes sein. Sollte also der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung verweigern, so ist der Vertrag nichtig; wenn die Einwilligung bei Abschluss des Vertrages noch aussteht, so ist er „schwebend unwirksam“. Bei Zustimmung gilt der Vertrag. 5 Es können jedoch gewisse Ausnahmeregelungen greifen. Zum Beispiel der sogenannte Taschengeldparagraph oder die Vergütung im Ausbildungsverhältnis.
3 Vgl. §104 BGB
4 §105 BGB
5 Vlg. FISCHER, PRITSCHER, UHL (2005), S. 149 f.
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1.1.4. Volle Geschäftsfähigkeit
Ein Jugendlicher erreicht laut §2 BGB die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Damit enden auch die gesetzlichen Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit, wobei in Sonderfällen aber auch hier bestimmte Ausnahmen, die in §104 ff. BGB geregelt sind, greifen.
1.1.5. Abgrenzung zu anderen Bereichen
Während die Rechtsfähigkeit natürliche und juristische Personen dazu befähigt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, befähigt die Geschäftsfähigkeit dazu, Rechte und Pflichten auszuüben. 6 Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod, während die Geschäftsfähigkeit in bestimmte, altersabhängige Bereiche untergliedert wird.
Die Deliktfähigkeit wird, wie die Geschäftsfähigkeit, nach dem Lebensalter geregelt. Jedoch geht es hierbei darum, dass man für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden kann. Die Altersgrenzen sind wie bei der Geschäftsfähigkeit und lassen sich gliedern in Deliktunfähigkeit (0 - 7 Jahre), beschränkte Deliktfähigkeit (7 - 18 Jahre) und Volle Deliktfähigkei“ (ab 18 Jahren).
Während die Deliktfähigkeit ein Begriff des Zivilrechts ist, bezieht sich die Strafmündigkeit auf das Strafrecht, was bedeutet, dass der Staat Anklage erheben kann. Auch hier finden sich wieder Altersgrenzen, doch anders als bei Delikt- und Geschäftsfähigkeit, gilt die Strafmündigkeit ab 14 Jahren. Ab diesem Alter wird das Jugendstrafrecht angewandt. Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr obliegt es dem Gericht, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Geltung kommt.
6 Vgl. http://www.recht-im-tourismus.de/Ausbild/Lektion1IIIRechtssubj.html
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Alle diese Bereiche haben mit Recht und Lebensalter zu tun, da es abhängig vom Alter des Betroffenen ist, wie gehandelt werden darf. Die Geschäftsfähigkeit jedoch bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte.
1.2 Begründung vom Bildungsziel her 1.2.1 Beitrag zur fachlichen Bildung
Ein wichtiges Ziel in der achten Jahrgangsstufe ist es, den Schülern ein Bewusstsein dafür zu vermitteln, dass sie ständig wirtschaftlichen und rechtlichen Vorgängen ausgesetzt sind. 7 Am Thema der Geschäftsfähigkeit wird ihnen insbesondere aufgezeigt, wie stark Rechtliches mit Alltäglichem in Zusammenhang steht, was jedoch größtenteils nicht sofort klar wird. Somit bekommen die Schüler ein Gefühl für die Unterscheidung zwischen könne“ und dürfen vermittelt.
1.2.2. Beitrag zur Bewältigung spezifischer Lebenssituationen
„Bei der Auseinandersetzung mit Lebenssituationen Jugendlicher entwickeln die Schüler ein Gespür für die Bedeutung gesetzlicher Regelungen und erkennen die Ordnungs- und Schutzfunktion des Rechts. Sie lernen Rechte, aber auch Pflichten als Staatsbürger kennen. Dies trägt zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit bei und zeigt die Mitverantwortung des jungen Menschen in der demokratischen Gesellschaft auf.“ 8 Da sich die Schüler in einem Alter befinden, in denen sie meist über mehr als nur ein bisschen Taschengeld verfügen und dieses natürlich auch ausgeben, ist es um so wichtiger ihnen zu zeigen, was
7 Vgl. Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (2007), S. 343
8 Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung (2007), S.345
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rechtlich erlaubt ist und was nicht. So sollte man ihnen beispielsweise zu verstehen geben, dass sie mit 14 Jahren dazu befähigt sind, sich selbstständig und ohne Einwilligung vom Vormund eine CD zu kaufen, wohingegen es ihnen jedoch nicht möglich ist, eigenständig einen Motorroller zu erstehen. Man will den Heranwachsenden dadurch auch einen gewissenhaften Umgang mit Kapital beibringen und sie für die Volljährigkeit sensibilisieren, wo sie unabhängig vom gesetzlichen Vertreter Rechtsgeschäfte ohne Einschränkung tätigen können.
1.2.3. Beitrag zur Haltungsbildung
Neben den oberen Zielen der ökonomischen Bildung, wie zum Beispiel den Beitrag zur Persönlichkeitsentfaltung oder der Hilfestellung zur Daseinsbewältigung, gibt es einige allgemeine Zielformulierungen. 9 Darunter fällt unter Anderem die „Anerkennung von Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit und Gleichheit, Humanität, Toleranz“ 10 Speziell das Thema Geschäftsfähigkeit soll den Schülern zeigen, dass sie, um als mündige Bürger der Gesellschaft anerkannt zu werden, bestimmte Gesetze befolgen müssen, um ein friedliches Miteinander zu gewährleisten. So haben sie die Freiheit, bis zu einem bestimmten Grad frei über Kapital zu verfügen; jedoch müssen sie dabei bestimmte Grenzen einhalten, weil die Folgen in ihrem Entwicklungsstadium noch nicht voll ersichtlich sind und somit die Entscheidung bei Menschen mit mehr Lebenserfahrung liegt. Auch wird ihnen durch die Abhängigkeit der Geschäftsfähigkeit vom Alter gezeigt, dass diese Gesetze und Regelungen für alle gelten und sie somit unabhängig von Herkunft oder Geschlecht sind.
9 Vgl. SCHILLER (2001), S. 51
10 SCHILLER (2001), S. 51
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Arbeit zitieren:
Michael Böhmländer, 2010, Unterrichtsstunde: Recht und Lebensalter – Die Geschäftsfähigkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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