VI
Gliederung
Einleitung Seite 1
A. Fälle der unmittelbaren Anwendbarkeit Seite 3
I. Fristgerechte Umsetzung von Richtlinien durch einen Mitgliedstaat Seite 3
II. Der Mitgliedstaat hat die Richtlinie umgesetzt Seite 3
1. Die Frist läuft noch Seite 3
2. Fristablauf Seite 3
a) Unbestimmte Bestimmungen, weiter Ermessenspielraum Seite 4
b) Unbedingte und bestimmte Vorschriften Seite 4
B. Das Francovich-Urteil Seite 5
I. Gegenstand des Urteils Seite 5
II. Voraussetzungen einer Mitgliedstaatlichen Entschädigungshaftung Seite 6
III. Hintergrund Seite 7
IV. Rechtsgrundlage Seite 8
1. Rechtsgrundlagen, die der EuGH heranzieht Seite 9
a) effet utile Seite 9
b) Art 288 II EGV Seite 9
c) Art 10 EGV Seite 9
d) Wesen des EWGV Seite 9
2. Auffassungen der Literatur Seite 9
a) Art 6 EMRK Seite 9
b) Art 10 EGV Seite 10
c) Haftungsanspruch contra legem erfolgt Seite 10
d) Auswertung Seite 11
3. Ausgestaltung Seite 13
a) „hinreichend genau bestimmt“ Seite 13
b) „hinreichend qualifizierter Verstoß“ Seite 14
c) „subjektives Recht“ Seite 14
4. Gemeinschaftsrechtlicher Anspruch oder nationaler Anspruch Seite 15
a) gemeinschaftsrechtlich fundierter Staatshaftungsanspruch Seite 15
b) Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines nationalen Anspruchs Seite 16
c) dualistische Konzeption Seite 17
d) europarechtskonforme Auslegung der nationalen Institute Seite 17
e) Auswertung Seite 17
C. Das Urteil Brasserie du Pêcheur / Factortame Seite 19
I. Gegenstand der Urteile Seite19
1. Brasserie du Pêcheur Seite 19
2. Factortame Seite 20
3. Zusammenfassung, konkrete Fragestellung Seite 21
II. Die Entscheidung des EuGH Seite 22
III. Kritik gegen die Haftung für legislatives Unrecht Seite 23
1. BGH und ein Teil der Literatur Seite 23
2. Auswertung Seite 23
IV. Notwendigkeit eines Haftungsanspruchs Seite 24
VII
2. Theorie des Prüfungsrechts ohne Verwerfungspflicht Seite 28
3. Theorie der vollen Überprüfungs- und Verwerfungspflicht
IV. Auswertung
1. Primärrecht
2. Sekundärrecht Seite 28
1. Zulässigkeit Seite 29
a) Zuständigkeit Seite 29
aa) deutsche Gerichtsbarkeit Seite 30
bb) ordentlicher Gerichtsweg Seite 30
cc) sachliche, örtliche, funktionelle Zuständigkeit Seite 30
b) Die Parteien Seite 30
aa) Parteifähigkeit Seite 30
bb) Prozessfähigkeit Seite 34
c) Der Streitgegenstand Seite 34
aa) Keine Rechtshängigkeit Seite 34
bb) Keine materiell rechtskräftige Entscheidung in der Streitsache Seite 34
aaa) deutsche Schutznormtheorie
bbb) gemeinschaftsrechtliche Anforderungen, subjektives Recht
2. Begründetheit
a) Ausübung eines öffentlichen Amtes
b) Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
aa) Amtspflichtverletzung
bb) drittschützende Amtspflicht
bbb) richtlinienkonforme Deutung des nationalen Rechts
ccc) Haftung für administratives Unrecht Seite 39
c) evidente Pflichtverletzung Seite 39
e) Schadenseintritt
aa) entgangener Gewinn
f) Kausalität
g) Subsidiaritätsklausel
h) Mitverschulden
aa) § 839 III BGB
bb) § 254 BGB
cc) Rechtsvergleichung, Auswertung Seite 42
i) Haftender Hoheitsträger Seite 42
j) Spruchrichterprivileg Seite 43
k) Behörden als Anspruchsberechtigte Seite 43
l) Verjährung Seite 44
VIII
a) allgemeine Umsetzungsprobleme
b) Spezielle Umsetzungsprobleme
c) tu-quoque-Einwand
II. Der enteignungsgleiche Eingriff gem. §§ 74, 75 Einl. PrALR Seite 45
Begründetheit
1. konkrete vermögenswerte Rechtsposition
2. hoheitliche Maßnahme
a) Haftung für legislatives Unrecht
b) Haftung für administratives Unrecht
3. Unmittelbarer Eingriff
4. Eingriffshandlung und Erfolg müssten rechtswidrig sein
5. Sonderopfer
6. Anwendbarkeit der §§ 254 und 839 BGB
7. Entschädigungsverpflichteter
5. Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs Seite 47
6. Sonderopfer Seite 47
7. Vermögensschaden Seite 47
9. Kein Mitverschulden
11. Entschädigungsverpflichteter
IV. Der Folgenbeseitigungsanspruch (aus dem im Einzelfall betroffenen
4. Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Zustands Seite 47
5. Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts
6. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Folgenbeseitigung
7. Mitverschulden Seite 47
III. Hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß
IV. Schadenseintritt
V. Kausalität
VI. kein Haftungsausschluss Seite 48
VII. Mitverschulden Seite 48
VIII. Ersatz Seite 48
IX. Anspruchsgegner Seite 49
X. Verjährung Seite 49
1
Die mitgliedstaatliche Haftung wegen Verstoßes gegen das EG-Recht
Einleitung:
Den Grundbaustein für die heutige Existenz einer An-spruchsgrundlage des Bürgers gegen den Staat bei nicht rechtzeitiger Umsetzung von Richtlinien legte der EuGH 1991 im Francovich - Urteil
1
. Daraus geht hervor, dass im Falle einer nicht erfolgten Richtlinienumsetzung der dadurch Schaden erleidende Bürger seine Rechte direkt aus der Richtlinie ziehen kann, um bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Staat Schadensersatz verlangen zu können. Während früher die Richtlinienbestimmungen den nationalen Gesetzgebern noch weite Gestaltungsspielräume ließen, werden jetzt mit fortschreitender Integration die Richtlinienregelungen immer detaillierter, konkreter und bestimmter und sind so gefasst, dass sie sogar teilweise direkt Rechte für den Marktbürger ausgestalten
2
. Den Mitgliedstaaten bleibt oft nur noch die Entscheidung über die Wahl der Rechtsform, in der die Transformation erfolgen soll, aber keinerlei Optionen hinsichtlich des zu erreichenden Zieles
3
. Die Konsequenz hieraus ist eine immer längere Zeitspanne zwischen Richtlinienerlass und innerstaatlicher Transformation
4
. Dass die Mitgliedstaaten die Richtlinien aber nicht oder nur unzureichend umsetzen, wollte der EuGH in seinem Francovich-Urteil entgegentreten. Uneinigkeit besteht in der Literatur darüber, welche Haftungsgrundlage dieser Staatshaftungsanspruch haben soll. Der EG-Vertrag sieht eine Haftung der Staaten nicht vor
5
- lediglich Art 288 II EG lässt die Gemeinschaft insgesamt haften. Darin liegt ein weiterer Ansatzpunkt für die Literatur, an der Kompetenz des EuGH für seine im Francovich-Urteil ge-
1 EuGHRs. C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357-5418.
2 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
3 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
4 Pieper in DVBl 1990, 684, 685.
5 Böhm in JZ 1997, S. 53, (54); Nettesheim in DÖV 1992, S. 999, (1000).
2
troffenen Entscheidung zu zweifeln: Die Meinungen reichen vom Vorwurf unzulässiger Rechtsfortbildung 6 bis hin zum Verständnis der Notwendigkeit einer solchen Haftung mit daraus resultierender Akzeptanz der vom EuGH gewählten Rechts-grundlagen 7 . Zudem gehen die Meinungen darüber auseinander, ob es sich um ein nationales Haftungsinstitut handelt das ge-meinschaftsrechtskonform auszulegen ist 8 , oder ob es sich um einen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch mit eigenen Voraussetzungen handelt 9 . Auch über die Kriterien des deutschen Rechts wird gestritten, die für den Anspruch nicht umgesetzter Richtlinien übernommen werden können: Wann verjähren die Ansprüche, findet § 839 BGB in allen seinen Voraussetzungen Anwendung und wie ist das Mitverschulden nach § 254 BGB zu behandeln. Der EuGH gab daher Anhaltspunkte dafür, ob ein innerstaatliches Gesetz angewendet werden kann. Zudem hat er im Zusammenhang mit der Nichtumsetzung von Richtlinien die Haftung auch für legislatives Unrecht befürwortet, was in Deutschland z.T. auf starken Widerstand gestoßen ist. Aufgabe dieser Seminararbeit ist es, Klarheit in diese recht undurchsichtige Materie zu bringen, indem die wichtigsten Urteile im Hinblick auf die Staatshaftung untersucht, die Reaktionen der Literatur aufgezeigt und Schlussfolgerungen für Ansprüche des Bürgers daraus gezogen werden.
Definition:
Die ungeschriebene, gemeinschaftliche und außervertragliche Staatshaftung der Mitgliedstaaten meint das Einstehenmüssen der Mitgliedstaaten für die Erfüllung ihrer eigenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Bürger 10 .
6 Rupp, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 8.4.1997 in JZ 1988,
S.194, (195).
7 Hidien, Staatshaftung; S. 15.
8 Hailbronner in JZ 1992, S. 284, (284); Streinz in Jura 1995, S. 6, (10);
Maurer in FS Boujong, S. 599, (599); Schoch in FS Maurer S. 759, (772);
ders. in Jura 2002, S.837, (840); Nettesheim in DÖV 1992, S. 999, (1000).
9 Hidien, Staatshaftung, S. 16f.; Detterbeck in AöR 2000, S. 202, (228).
10 Hidien Staatshaftung S. 26.
3
A. Für welche Fälle stellt sich das Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit?
I. Die Richtlinie wurde von dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte oder Behörden sie anwenden sollen, nicht rechtzeitig umgesetzt. Dieser Fall ist unproblematisch. Die Richtlinie wird in der Fassung des nationalen Umsetzungsgesetzes Teil des nationalen Rechts und ist somit voll anwendbar auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger (vertikale Wirkung der Richtlinie), sowie zwischen einzelnen Bürgern (horizontale Wirkung) 11 . So kann sich z.B. jeder britische Bürger seit Umsetzung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG 12 von 1995 durch britisches Gesetz gegenüber nationalen Behörden und anderen Bürgern auf die Anforderungen dieser Richtlinie im Umgang mit personenbezogenen Daten berufen.
II. Falls der betreffende Staat die Richtlinie umgesetzt hat, sind 2 Alternativen zu trennen:
1. Die Umsetzungsfrist läuft noch. Hier ist an eine unmittelbare Wirkung nicht zu denken, da das einzelstaatliche Umsetzungsgesetz noch aussteht und dem Mitgliedstaat noch Zeit zum Erlass dieses Gesetzes verbleibt 13 . In der Praxis können die nationalen Gerichte das veraltende Recht schon „im Lichte der Richtlinie“ auslegen. So hat der BGH 14 seine Rechtsprechung zum Verbot vergleichender Werbung gelockert, obwohl die Umsetzungsfrist für die einschlägige Richtlinie 15 noch bis April 2000 lief.
2. Die Umsetzungsfrist ist schon abgelaufen, der Mitgliedstaat hat die Richtlinie jedoch entweder noch gar nicht oder nicht inhaltsgetreu umgesetzt.
11 Schäfer, Europarecht, S. 103.
12 EGABl Nr. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Die Richtlinie war bis zum
24.10.1998 umsetzen, Deutschland hat diese Frist versäumt.
13 Schäfer, Europarecht, S. 104
14 BGH in EuZW 1998, S. 474, (474).
15 Richtlinie 80/450/EWG vom 10.09.1984 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung,
geändert durch die Richtlinie 97/55/EG vom 06.10.1997, EGABl Nr. L 250
vom 19.09.1984, S. 17 und L 290 vom 23.10.1997, S. 18.
Arbeit zitieren:
Constanze Kästner, 2003, Die Europäisierung des deutschen Verwaltungsrechts; Staatshaftung wegen Verstoßes gegen EG-Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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