INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINLEITUNG 1
1.1 UNTERSUCHUNGSGEGENSTAND UND AKTUALITÄT DER THEMATIK 1
1.2 FORSCHUNGSSTAND UND FORSCHUNGSLÜCKEN 4
1.3 METHODISCHE VORGEHENSWEISE UND AUFBAU DER ARBEIT 9
2 DIE REGULIERUNG GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE IM SOFTWAREBEREICH 12
2.1 DIE REGULIERUNGSPRAXIS IN DER EU 16
2.2 INTERNATIONALE REGULIERUNG 19
2.3 ZUSAMMENFASSUNG 20
3 THEORETISCHE GRUNDLAGEN 22
3.1 EUROPÄISCHE INTEGRATIONSFORSCHUNG 22
3.2 EUROPÄISCHE INTEGRATION: DEFINITION UND ABGRENZUNG 23
3.3 THEORIEN EUROPÄISCHER INTEGRATION: PRÄMISSEN UND HYPOTHESEN 25
3.3.1 SUPRANATIONALISMUS 26
3.3.1.1 TRANSNATIONALE GESELLSCHAFT 29
3.3.1.2 EUROPÄISCHE INSTITUTIONEN 30
3.3.2 LIBERALER INTERGOUVERNEMENTALISMUS 32
3.3.3 KRITIK 39
4 DIE RICHTLINIE ÜBER DIE PATENTIERBARKEIT COMPUTERIMPLEMENTIERTER
ERFINDUNGEN 41
4.1 ENTSTEHUNG UND HINTERGRÜNDE 41
4.1.1 DIE „STATUS QUO“ PROBLEMATIK 41
4.1.2 DAS GRÜNBUCH UND DIE KONSULTATIONSPHASE 42
4.1.3 SONDIERUNGSPHASE UND RICHTLINIENVORSCHLAG 44
4.1.4 ZWISCHENFAZIT: RELEVANTE STREITFRAGEN UND
KONFLIKTDIMENSIONEN 47
II
4.2 DER GESETZGEBUNGSPROZESS 50
4.2.1 DIE RAHMENBEDINGUNG: GESETZGEBUNG IM MITENTSCHEIDUNGSVERFAHREN 50
4.2.2 VERHANDLUNGSVERLAUF UND DAS SCHEITERN DER RICHTLINIE 54
5 INTEGRATIONSTHEORETISCHE ERKLÄRUNGEN FÜR DAS SCHEITERN DER SOFTWAREPATENTRICHTLINIE 78
5.1 TEST DER SUPRANATIONALISTISCHEN THEORIE 78
5.1.1 WARUM KOMMT ES ZUM SCHEITERN DER RICHTLINIE: DIE SUPRANATIONALISTISCHE ERKLÄRUNG 79
5.1.2 KRITIK UND OFFENE FRAGEN 84
5.2 TEST DER INTERGOUVERNEMENTALISTISCHEN THEORIE 86
5.2.1 WARUM KOMMT ES ZUM SCHEITERN DER RICHTLINIE: DIE INTERGOUVERNEMENTALISTISCHE ERKLÄRUNG 88
5.2.2 KRITIK UND OFFENE FRAGEN 101
6 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK 103
ANHANG 107
QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS 108
III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz AdR Ausschuss der Regionen Art. Artikel AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. BSA Business Software Alliance bzw. beziehungsweise d.h. das heißt EEA Einheitliche Europäische Akte EG Europäische Gemeinschaft EICTA European Information & Communications Technology Industry Association EK Europäische Kommission EP Europäisches Parlament EPA Europäisches Patentamt EPLA European Patent Litigation Agreement EPÜ Europäisches Patentübereinkommen EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof FFII Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur IBM International Business Machines IKT Informations- und Kommunikationstechnologie IT Informationstechnologie JURI Ausschuss für Recht und Binnenmarkt KMU Kleine und mittlere Unternehmen LI Liberaler Intergouvernementalismus MEP Mitglied des Europäischen Parlaments NGO Nichtregierungsorganisation
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OSS Open Source Software PatG Patentgesetz TRIPS Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property u.a. unter anderem UK United Kingdom UNICE Union of Industrial and Employers' Confederation of Europe WCT WIPO Copyright Treaty WIPO World Intellectual Property Organisation WSA Der Wirtschafts- und Sozialausschuss WTO World Trade Organization / Welthandelsorganisation z.B. zum Beispiel ZGO Zivilgesellschaftliche Organisationen
V
1 EINLEITUNG
1.1 UNTERSUCHUNGSGEGENSTAND UND AKTUALITÄT DER THEMATIK
„Die Frage der Softwarepatente ist die Jerusalemfrage des Informationszeitalters.“ 1 , soll Erkki Liikanen, ehemaliger EU-Kommissar für Informationsgesellschaft, einmal in Bezug auf den Schutz von geistigen Eigentumsrechten gesagt haben. Dabei hätte man die schlagende Aktualität und die gleichzeitig außerordentliche Empfindlichkeit der Thematik nicht besser wiedergeben können. Die rechts- sowie wirtschaftspolitische Brisanz der Diskussion lässt auch fast fünf Jahre nach dem Präzedenzfall der abgelehnten Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen 2 kaum nach. Die Debatte über Softwarepatente ist nach wie vor hoch aktuell, da sich an der Rechtsprechungs- und Patentierungspraxis in Europa nichts geändert hat.
Geistiges Eigentum wird im 21. Jahrhundert als wichtiger denn je angesehen. Die Etablierung einer Wissensgesellschaft basierend auf hohem Schutz von geistigem Eigentum gilt als gesamtwirtschaftlicher Erfolgsfaktor und steht deshalb weit oben auf der internationalen Agenda. Dieses Ziel verfolgt auch die Europäische Union (EU). Spätestens mit der Unterzeichnung der Lissabonner Strategie im März 2000 beabsichtigt Europa im Rahmen des kommenden Jahrzehnts, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden. 3 Dabei nimmt die Förderung von Forschung und Innovation für das Erreichen dieses Ziels eine zentrale Stelle ein und der (patentrechtliche) Schutz des geistigen Eigentums wird auch heute noch als das passende Instrument dafür betrachtet:
1 Metzger, Axel: Softwarepatente im künftigen europäischen Patentrecht. Eine kritische Würdigung der Entwürfe der Kommission, Parlament und Rat 2004, URL: http://www.ifross.org/ifross_html/art45.pdf (08.05.2010).
2 In dieser Arbeit werden die Begriffe „computerimplementierte Erfindungen“ und „Softwarepatente“ synonym verwendet. Folglich wird für die Bezeichnung der Richtlinie der Begriff „Softwarepatentrichtlinie“ verwendet. Es findet keine Wertung der Sachlage durch die Verwendung des einen oder des anderen Begriffs statt.
3 Europäischer Rat (2010): Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Lissabon, 23. und 24. März 2000, URL: http://www.europarl.europa.eu/summits/lis1_de.htm (19.05.2010).
1
„Der Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere der Patente ist Teil der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, da diese die Innovation als Wachstumsmotor Europas anerkennt.“ 4
Unter diesem Motto hat die Europäische Kommission (EK) bereits in kürzester Zeit weitere Schritte in dieser Richtung unternommen. Auf der einen Seite hat sie sich bemüht, das umstrittene Thema des Gemeinschaftspatents voranzutreiben und somit eine europaweite Harmonisierung des patentrechtlichen Schutzes zu ermöglichen. Gleichzeitig hat die EK aber auch das Ziel einer sektorspezifischen Angleichung der Rechtsprechung in der EU im Auge. Insbesondere nach dem, wenngleich mühsam errungenen, Erfolg der Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, hat die Europäische Kommission im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie einen weiteren Versuch, einen sektorspezifischen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu erschaffen, unternommen. Die EK legte im Februar 2002 den Vorschlag für eine „Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen“ 5 zur Verabschiedung durch den Rat der Europäischen Union 6 und das Europäische Parlament (EP) vor. Drei Jahre später lehnte das Parlament diese Richtlinie mit 95 % der abgegebenen Stimmen vehement ab. Während des gesamten Gesetzgebungsverlaufs zeigt sich, dass zwei Interessengruppen einander gegenüber gestanden haben: auf der einen Seite hauptsächlich Großunternehmen und Vertreter der Industrie; auf der anderen vornehmlich verschiedene Akteure aus der Open-Source-Szene sowie kleine und mittelständische Unternehmen.
Diese Entscheidung stellt einen bis dato einzigartigen Präzedenzfall dar. Es hat zwar bereits zuvor Richtlinien gegeben, die vom EP abgelehnt worden waren, diese sind jedoch erst während oder nach dem Vermittlungsverfahren gescheitert. Im Fall der Softwarepatentrichtlinie ist hingegen zum ersten Mal in der Geschichte der
4 Europäische Union (2010): Vertiefung des Patentwesens in Europa, URL:
http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/businesses/intellectual_property/l24120b_de.ht m (19.05.2010).
5 Europäische Kommission (2002): Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, (KOM (2002) 92), URL: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2002:0092:FIN:DE:PDF (22.04.2010).
6 Im Rahmen dieser Arbeit wird die institutionelle Bezeichnung der Einfachheit halber kurz als „Rat“ verwendet.
2
europäischen Gesetzgebung eine Richtlinie in so einer frühen Phase vom Parlament abgelehnt worden. Die vorliegende Arbeit stellt die Frage, wie ein derart frühes Scheitern der Richtlinie zu erklären ist. Vor dem Hintergrund des zu Beginn der Verhandlungen noch weitgehenden Einverständnisses mit der geplanten Richtlinie und der erheblichen Rechtsunsicherheit des Status Quo in Europa in Bezug auf Softwarepatente wird die politische Relevanz des Themas deutlich.
Die in der Literatur bisher gängige Erklärung für das Scheitern der Softwarepatentrichtlinie macht insbesondere die breite Mobilisierung zivilgesellschaftlicher Organisationen (ZGO) für das politische Ergebnis verantwortlich. 7 Dabei geht die Argumentation von einer europaübergreifenden Mobilisierung zivilgesellschaftlicher Interessen aus, insbesondere aber von transnational agierenden Nichtregierungsorganisationen (NGO) sowie Vertretern von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Durch eine erfolgreiche und zeitnahe Akzentsetzung, vor allem aber durch intermediäres Framing, ist es ihnen einerseits gelungen, für eine weitreichende Instabilität des Gesetzgebungsverfahrens zu sorgen. Andererseits haben sie durch intensive Lobbyaktivitäten im EP einen mächtigen Partner gewinnen können, was schließlich zur Ablehnung der Richtlinie führte. Überdies wird insbesondere von Haunss und Kohlmorgen behauptet, dass eine erfolgreiche Vernetzung und Mobilisierung von schwachen Akteuren ein ausschlaggebendes Einflusspotential auf Gesetzgebungsprozesse habe. 8 Problematisch an dem Ansatz bleibt jedoch nach wie vor, dass dieser nur eine fallbezogene Erklärung darstellt. Die Annahme, dass der Einfluss von Richtliniengegnern auf das EP bereits für sich eine hinreichende Bedingung ist, die gesamte Richtlinie abzulehnen, müsste durch die Empirie noch in weiteren Fällen
7 Haunss, Sebastian/Kohlmorgen, Lars: Conflicts About Intellectual Property Claims. The Role and Function of Collective Action Networks, in: Journal of Europan Public Policy, Jg. 17, H. 2 2010, S. 242-261; Haunss, Sebastian/Kohlmorgen, Lars: Lobbying or Politics? Political claims making in IP conflicts 2009, in: Haunss, Sebastian/Schadlen, Kenneth C. (Hrsg): The Politics of Intellectual Property 2009, S. 107-128, URL: http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1349656 (08.05.2010); Eimer, Thomas R.: Zwischen Allmende und Clubgut - der Einfluss von Free/Open Source Akteuren in der Europäischen Union, Hagen 2007, URL: http://www.fernuni-
hagen.de/imperia/md/content/politikwissenschaft/polis_63_thomas_eimer.pdf (08.05.2010); Jaeger, Till/Metzger, Axel: Open Source Software. Rechtliche Rahmenbedingungen der Freien Software, 2. Auflage, München 2006.
8 Haunss/Kohlmorgen 2010, S. 259.
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bestätigt werden. Eine derartige kausale Verknüpfung ist jedoch nicht festzustellen. 9 Der zivilgesellschaftliche Einfluss auf das EP als einzige plausible Erklärung für das Scheitern der Softwarepatentrichtlinie greift augenscheinlich zu kurz. Daher bedarf es an dieser Stelle anderer, ergänzender oder ersetzender Erklärungen, die die Motive für die Ablehnung der Richtlinie verdeutlichen und eine präzisere Antwort auf die folgende zentrale Frage bieten: Was hat schließlich zum Scheitern der Richtlinie geführt?
1.2 FORSCHUNGSSTAND UND FORSCHUNGSLÜCKEN
Zunächst wird kurz der Stand der Literatur dargestellt und auf forschungsrelevante Lücken eingegangen, um anschließend daraus die leitenden Forschungsfragen dieser Arbeit zu generieren.
FORSCHUNGSSTAND
Die Softwarepatentrichtlinie befand sich bereits weit vor ihrem politischen Scheitern im Zentrum des wissenschaftlichen Diskurses. Der Absturz bedeutete jedoch keinesfalls das Ende der Debatte. Im Gegenteil, die gescheiterte Richtlinie hat eine neue Welle von euphorischen interdisziplinären Auseinandersetzungen über den Schutz von geistigen Eigentumsrechten im Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Patentrecht sowie über die rechtlichen Rahmendbedingungen von Open-Source-Software mit sich gebracht. 10
Etliche Untersuchungen haben sich ausschließlich mit dem konkreten Fallbeispiel der Softwarepatentrichtlinie auseinandergesetzt. Dabei lassen sich im Wesentlichen folgende drei Schwerpunktanalysen beobachten:
9 Albers, Erik: Der interinstitutionelle Konflikt um die EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen, Konstanz 2009, S. 4, URL: http://kops.ub.uni-konstanz.de/volltexte/2010/9894/pdf/Albers2009_Der_Konflikt_um_die_PCE_Richtlinie.pdf (07.05.2010).
10 Blind, Knut/Edler, Jakob/Nack, Ralph/Straus, Joseph: Software-Patente. Eine empirische Analyse aus ökonomischer und juristischer Perspektive, Heidelberg 2003; Sedlmaier, Roman: Die Patentierbarkeit von Computerprogrammen und ihre Folgen, München 2004; Böcker, Barbara: Computerprogramme zwischen Werk und Erfindung, Baden-Baden 2009; Jaeger/Metzger 2006.
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• Konfliktorientierte (Macht-)Analysen: Objekt dieser Untersuchungen sind die inter- sowie inneninstitutionellen Konfliktlinien; 11 • Akteurszentrierte (Struktur-)Analysen: Im Fokus stehen unterschiedliche Akteurskonstellationen und die Bildung kollektiver Netzwerke; 12 • Inhaltszentrierte Analysen: Im Fokus stehen (kritische) Wortlaut- und Textanalysen der unterschiedlichen Richtlinienentwürfe. 13
Im Rahmen des ersten Fragenkomplexes behandeln insbesondere Estermann und Eckl in unterschiedlichen Perioden die Ausprägung der interinstitutionellen Konflikte. Sie gehen dabei umfassend auf die verschiedenen Stellungnahmen der teilnehmenden Akteure während des legislativen Prozesses sowie auf deren Richtlinienentwürfe ein. Diese Diskursanalysen hatten zum Ziel, zu zeigen, inwiefern das Scheitern der Richtlinie durch einen Konflikt zwischen den EU-Institutionen ausgelöst wurde. Zusätzlich dazu vertieft Albers die Analyse durch einen weiteren Schritt für die genaue Verortung der Akteure mit Hilfe der Vetospielertheorie von Tsebelis. Damit gelingt es ihm nicht nur eine genaue Erfassung der inhaltlichen Konfliktdimensionen zwischen den Akteuren, sondern auch die Konfliktlinien innerhalb der Institutionen präzise darzustellen.
Der zweite Diskurs ist maßgeblich von der außerordentlich aktiven Beteiligung privater Akteure beeinflusst. Haunss und Boudourides sowie später Haunss und Kohlmorgen präsentieren dabei im Rahmen einer Strukturanalyse das Netzwerk der Patentierungsgegner und erklären wie sich ein derart heterogenes Netzwerk von
11 Estermann, Beat: Machtstrukturen in der Sprache - eine Analyse von Diskursen rund um die Frage der Patentierbarkeit von Software, Universite de Geneve 2002, URL: http://soziologie.ch/~beat/memoire/Estermann_2002_Machtstrukturen_in_der_Sprache.pdf (08.05.2010); Eckl, Julian: Das Scheitern des Vorschlags für eine EU-Richtlinie zur „Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen“: Einige Erklärungen und eine Bewertung. Papier zur Tagung „Governing the Knowledge Society“ des Arbeitskreises Politische Steuerung der DVPW, Hamburg 2006, URL: http://www.alexandria.unisg.ch/export/DL/56097.pdf (08.05.2010); Albers 2009.
12 Boudourides, Moses/Haunss, Sebastian: A Social Network Analysis of Two European Intellectual Property Conflicts, Arbeitspapier 2008, URL:
http://ipgovernance.eu/publications/BoudouridesHaunssRennes2008.pdf (08.05.2010); Haunss/Kohlmorgen 2009; Haunss/Kohlmorgen 2010; Eimer 2007.
13 Metzger 2003; Guibault, Lucie/van Daalen, Ot: Unravelling the Myth around Open Source Licenses. An Analysis from A Dutch and European Law Perspective, The Hague 2005, URL: http://www.ivir.nl/publications/guibault/unravelling_the_myth_around_open_source_licences.pdf (08.05.2010); Vrang le, Martin: Die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen in der EU, Bremen 2006; Sideri, Katerina: Law’s practical wisdom: the theory and practice of law making in new governance structures in the European Union, Hampshire 2007.
5
NGOs, Firmen, Parlamentariern und privaten Individuen überhaupt organisiert hat. Durch eine erfolgreiche und rechtzeitige Akzentsetzung, insbesondere mittels intermediärer Framings und durch die geschickte Führungsrolle übernommen von dem Förderverein für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) als Vermittler und kollektiver Agenda-Setter, hat die Gegnergruppe für eine weitreichende Instabilität des Gesetzgebungsverfahrens gesorgt, woran schließlich die Richtlinie gescheitert sei. Zusätzlich arbeitet Eimer neben dem heterogenen Ursprung der Akteure auch deren unterschiedliche ideologische Hintergründe heraus. Die Autoren erkennen in diesem kollektiven Zusammenschluss der Patentgegner die Merkmale einer typischen Graswurzelbewegung und erklären damit die breite Mobilisierung der Öffentlichkeit in nahezu allen Mitgliedstaaten. 14
Im Rahmen der inhaltszentrierten Analysen setzen sich zahlreiche Autoren mit den Konfliktdimensionen im Spannungsfeld zwischen Patentbefürwortern und -gegnern auseinander. Metzger, Guibault/van Daalen und le Vrang nehmen durch Diskurs- und Wortlautanalysen und kritische Würdigungen die Richtlinienentwürfe im Licht der künftigen Entwicklung des Patentrechts in Europa genauer unter die Lupe. Eckl und Estermann widmen hingegen ein besonderes Augenmerk der Sondierungsphase der Kommission, in deren Rahmen sich bereits eine Mehrheit gegen Softwarepatente ausgesprochen hatte, was der später formulierte Richtlinienvorschlag aber nicht wiedergab. In einer ausführlichen sprachwissenschaftlichen Studie kritisiert Sideri zusätzlich die hochbürokratischen Denkmuster und Sprache der Kommission, und schreibt ihnen eine wichtige negative Rolle zu, nicht nur für das Scheitern der Richtlinie, sondern auch für die weitreichende Rechtsunsicherheit in der EU.
FORSCHUNGSLÜCKEN
Trotz aller Erkenntnisse bisheriger Forschung mangelt es nach wie vor an theoretisch fundierten Erklärungsmustern. Da es sich bei der gescheiterten Softwarepatentrichtlinie um einen Präzedenzfall handelt, der keinerlei Vergleichsmöglichkeiten mit anderen empirischen Untersuchungen bietet, scheint ein Theorienvergleich für die Erklärung des Phänomens geeignet zu sein. Um den
14 Haunss/Kohlmorgen 2009; vgl. Albers, S. 7.
6
Kollaps der Richtlinie möglichst umfassend zu erklären, bedarf es deshalb eines politikwissenschaftlichen theoretischen Rahmens. Für den Gegenstand des europäischen Gesetzgebungs- und Integrationsprozesses kommen dabei an erster Stelle Theorien aus dem Bereich der Europäischen Integration in Frage. Denn es existiert kein anderer Theoriezweig, der die dynamische Entwicklung und Komplexität des Gegenstands der „europäischen Integration“ so präzise und umfassend zu erklären vermag wie die Theorien der europäischen Integration. 15 In Anbetracht des Untersuchungsziels müssen allerdings nur diejenigen Integrationstheorien einbezogen werden, die einen empirisch-analytischen Analysefokus und keinen normativen oder historischen Charakter haben. 16 Dabei erlaubt die Gegenüberstellung von Theorien zum einen eine umfassende Erklärung der Varianz des empirischen Fallbeispiels. Zum anderen gibt ein Theorienvergleich Auskunft über die Erklärungskraft und Leistungsfähigkeit der verwendeten Ansätze. Zudem erscheint ein theoretischer Test nur dann sinnvoll, wenn sich die Theorien auf dieselbe abhängige Variable beziehen, wenn sie also darauf abzielen, dasselbe empirische Phänomen zu erklären. 17
Vor dem Hintergrund, dass sich für den vorliegenden Fall also ausschließlich Integrationstheorien vergleichen lassen, die eine empirisch-analytische Zielsetzung haben und als zentrales wissenschaftliches Anliegen das Erklären von politikwissenschaftlichen Phänomenen ansehen, beschränkt sich die Auswahl im Wesentlichen auf das Spannungsfeld der klassischen Integrationsschulen, nämlich die Kontroverse zwischen Neofunktionalismus und Intergouvernementalismus. Nicht zuletzt aufgrund ihrer wissenschaftlichen Popularität und Aktualität in der europäischen Entwicklung seit dem Ende der 1980er Jahre wird daher im Rahmen dieser Arbeit eine Diskussion über die Auseinandersetzung zwischen dem Supranationalismus und dem Liberalen Intergouvernementalismus angestrebt. Den oben dargelegten Anforderungen werden dabei diese zwei Theoriegebäude voll
15 Bieling, Hans-Jürgen/Lerch, Marika (Hrsg.): Theorien der europäischen Integration, 2. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 10.
16 Wolf, Dieter: Integrationstheorien im Vergleich. Funktionalistische und intergouvernementalistische Erklärung für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion im Vertrag vom Maastricht, Baden-Baden 1999, S. 25; vgl. Faber, Anne: Europäische Integration und politikwissenschaftliche Theoriebildung. Neofunktionalismus und Intergouvernementalismus in der Analyse, Wiesbaden 2005, S. 261.
17 Wolf, S. 25.
7
gerecht. Beide zielen darauf ab, das Zustandekommen von politischer Integration zu erklären. Sie verfügen im Wesentlichen über einen ausgeprägtes Prämissen-Set und ermöglichen auf dieser Basis die Ableitung von - allerdings sich zum Teil widersprechenden - Hypothesen. 18
Der vorliegende Untersuchungsgegenstand soll dabei ebenso für einen adäquaten Theorienvergleich sorgen. Der Fall der Softwarepatentrichtlinie richtet sich eindeutig an die Kernelemente der beiden Theorien und erlaubt dabei die Ableitung klarer Hypothesen und deren Überprüfung, wie es im späteren Verlauf dieser Arbeit unternommen wird.
Zudem stellt die Analyse eines gescheiterten legislativen Prozesses aus integrationstheoretischer Perspektive eine besondere Herausforderung dar. In der Literatur sind bisher ausschließlich Fälle von Richtlinien usw. untersucht worden, die zustande gekommen sind, also erfolgte Integrationsschritte. Keinen Versuch ist jedoch bislang unternommen worden, die Gründe für das Scheitern einer legislativen Entscheidung auf der Grundlage von integrationstheoretischem Handeln der relevanten Akteure nachzuvollziehen.
Vor diesem Hintergrund und ausgehend von den einleitenden Vorüberlegungen und der allgemeinen Fragenstellung dieser Arbeit lassen sich die konkreten leitenden Forschungsfragen aus der jeweilig (1) supranationalistischen, und (2) intergouvernementalistischen Perspektive ableiten:
Forschungsfrage 1: Warum ist es den EU-Institutionen nicht gelungen, einen Konsens zu erreichen, und warum ist es überhaupt zu einem interinstitutionellen Konflikt trotz der zu Beginn des legislativen Verfahrens grundsätzlich herrschenden Einigkeit gekommen?
18 Wolf, S. 26.
8
Forschungsfrage 2: Wie ist es dazu gekommen, dass der Rat als stärkstes Organ im europäischen Machtgefüge die Verhandlungen verloren hat, und warum konnte er sich gegenüber dem Europäischen Parlament nicht durchsetzen?
Auf diese Weise beschränkt sich das Ergebnis des vorliegenden Theorienvergleichs nicht auf die Frage, welcher der beiden Ansätze die umfassendere Erklärung zu liefern vermag. Viel mehr sollen die Erklärungsmuster der beiden Theorien möglichst umfassend dargelegt und auf den spezifischen Fall angewendet und getestet werden. Problemstellen, die beide Theorien nicht erklären können, sollen ferner zum Schluss aufgezeigt werden.
1.3 METHODISCHE VORGEHENSWEISE UND AUFBAU DER ARBEIT
METHODISCHE VORGEHENSWEISE
Um die Fragestellungen möglichst erfolgreich operationalisieren zu können, wird der Theorienvergleich im Rahmen dieser Arbeit durch eine Prozessanalyse unterstützt. Letztere soll dabei das empirische Grundgerüst für den Vergleich liefern. Sie nimmt daher eine zentrale Stellung ein. Vor allem, da es sich bei dem Untersuchungsgegenstand um einen Einzelfall handelt, ist zunächst eine bis ins Detail gehende Darstellung des Gesetzgebungsverlaufs notwendig, wofür sich die Prozessanalyse als geradezu „konkurrenzlos“ erweist. 19 Dadurch sollen die einzelnen Etappen der Gesetzgebung rekonstruiert und die ausschlaggebenden Momente beleuchtet werden. Die unterstützende Rolle der Prozessanalyse dient wiederum nicht dazu, die Erklärungskraft einzelner Variablen gegenüber anderen potenziellen Faktoren zu stärken, sonder primär dazu, mögliche kausale Zusammenhänge aufzuzeigen, wie einzelne Erklärungsfaktoren - wie z.B. das Verhältnis zwischen der Ratspräsidentschaft und dem Generalsekretariat im Verhandlungsprozess -miteinander interagieren und dadurch das Ergebnis, also das Scheitern, beeinflussen. 20 Da der Theorienvergleich das zentrale Untersuchungsziel bleibt, soll die empirische Prozessanalyse keinesfalls in den Vordergrund rücken, sondern vor allem die
19 Schimmelfennig, Frank: Prozessanalyse, in: Behnke, Joachim u.a. (Hrsg.): Methoden der Politikwissenschaft. Neuere qualitative und quantitative Analyseverfahren, Baden-Baden 2006, S. 266.
20 Blatter, Joachim K./Janning, Frank/Wagemann, Claudius: Qualitative Politikanalyse. Eine Einführung von Forschungsansätzen und Methoden, Wiesbaden 2007, S. 162.
9
divergierenden integrationstheoretischen Befunde untermauern und ihnen weitere Plausibilität verschaffen.
Bedingt durch die Prozessanalyse und den Theorienvergleich werden die einzelnen Schritte der Gesetzgebung durch ein Stufenmodell veranschaulicht. Die Darstellung des Gesetzgebungsprozesses wird daher in zwei übergeordneten Phasen und insgesamt sieben untergeordnete Schritte erfolgen, die sich im Wesentlichen auf die verschiedenen Phasen des im Fall der Softwarepatentrichtlinie geltenden Entscheidungsverfahrens, nämlich des Mitentscheidungsverfahrens, berufen. In eckigen Klammern sind die jeweilig federführenden Institutionen angegeben:
- Vorbereitungsphasen: (1) Status Quo und Problemdefinition [EK]; (2) Sondierungsphase und Agenda-Setting [EK]; (3) Politikformulierung und Richtlinienentwurf [EK]
- Verhandlungsphasen: (1) erste Lesung im Europäischen Parlament [EP]; (2) erste Lesung im Rat I: Politische Einigung [Rat]; (3) erste Lesung im Rat II: Gemeinsamer Standpunkt [Rat]; (4) zweite Lesung im Europäischen Parlament [EP]
Der so fragmentierte Gesetzgebungsprozess bildet zudem die unterschiedlichen Phasen, auf welche sich die Erklärungsfokusse der jeweiligen Integrationstheorien richten. Der Supranationalismus setzt das Augenmerk auf funktionale Aspekte und betrachtet die anfänglichen Antriebe, also die Vorbereitungsphasen, als zentral bei der Erklärung von Integration, während intergouvernementale Konzepte viel mehr auf intentionale Aspekte zurückgreifen und fast ausschließlich die zwischenstaatlichen Verhandlungen als entscheidend begreifen. 21
AUFBAU DER ARBEIT
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die Plausibilität der beiden Integrationstheorien -Supranationalismus und Intergouvernementalismus - am Fall der gescheiterten Softwarepatentrichtlinie zu überprüfen. Es wird die Erklärungskraft der unabhängigen
21 Vgl. Wolf, S.35-36.
10
Variablen getestet, die im theoretischen Teil abgeleitet werden. Dabei bildet das legislative Politikergebnis, also das Scheitern der Softwarepatentrichtlinie, die abhängige Variable ab.
In einem ersten Schritt folgt zunächst in Kapitel 2 eine kurze Darstellung der Regulierung von geistigen Eigentumsrechten mit dem Hauptaugenmerk auf dem Softwarebereich. Dabei werden noch einmal die Relevanz des Untersuchungsgegenstands sowie die Notwendigkeit einer integrationstheoretischen Einbettung verdeutlicht. Darauf basierend erfolgt eine Darstellung der Regulierungspraxis in der EU sowie aus der internationalen Perspektive. Kapitel 3 widmet sich dem theoretischen Rahmen der vorliegenden Arbeit. Dabei werden die zwei Theoriegebäude getrennt voneinander betrachtet und deren Prämisse herausgearbeitet. Anschließend werden testbare Hypothesen mit Blick auf das konkrete empirische Fallbeispiel, abgeleitet. In einem nächsten Schritt findet in Kapitel 4 die ausführliche empirische Fallanalyse statt, auf deren Grundlage dann in Kapitel 5 die herausgearbeiteten Hypothesen getestet werden. Kapitel 6 fasst die Ergebnisse zusammen und gibt einen Ausblick.
Schließlich ist an dieser Stelle eine Bemerkung zur verwendeten Literatur nötig. Die Durchführung des oben genannten Vorhabens bedarf eines gewissen Aufwandes vor allem in Hinblick auf den empirischen Test der beiden Hypothesen. Um die dazu benötigten Detailinformationen zu beschaffen, wurden hauptsächlich Primärquellen -Dokumente, Debattenprotokolle und Gesetzestexte - analysiert. Ergänzt wurden diese durch einschlägige Nachrichtendienste und diesbezügliche Veröffentlichungen.
Zunächst soll das empirische Bild der Regulierung von geistigen Eigentumsrechten dargestellt werden. Es kann dabei leider nicht in erschöpfender Weise auf die Patentfähigkeit von Computerprogrammen eingegangen werden. Gleichwohl ist es unverzichtbar, sich zumindest einen kursorischen Überblick über die aktuelle europäische und internationale Regulierungspraxis zu verschaffen. Denn nur vor diesem Hintergrund lassen sich konkrete Phänomene in diesem Politikfeld verständlich machen.
11
2 DIE REGULIERUNG GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE IM SOFTWAREBEREICH
Unter geistigem Eigentum werden absolute Rechte an immateriellen Gütern, z.B. Geistesprodukt, technischer Gedanke, Unternehmenskennzeichen, ästhetische Gestaltung, Kunstwerk, verstanden. Daher deckt sich der Begriff auch mit dem des Immaterialgüterrechts. 22 Die zwei meist verbreiteten Formen des Schutzes solcher Güter sind das Urheberrecht und das Patentrecht: Urheberrecht umfasst die Rechte an einem kreativ-schöpferischen Werk, während das Patentrecht die Rechte an einer Idee zur Lösung eines meist technischen Problems einschließt.
Egal, ob es um eine geistige Schöpfung oder um eine technische Erfindung geht, der gedankliche Ausgangspunkt ist dabei eine Idee. Um eine Idee zu generieren, muss man Aufwand betreiben. Kreative Köpfe müssen Arbeitszeit investieren, sie müssen zuvor gegebenenfalls eine geeignete Ausbildung erhalten haben. Schließlich brauchen sie Kapital, um eine Idee zu verwirklichen. Sie brauchen etwa eine Bibliothek, ein Labor, technische Ausrüstung oder Versuchsmaterialien. All das klingt vollkommen unproblematisch, solange niemand anders an der Idee interessiert ist. Sobald aber das Interesse Dritter ins Spiel kommt, kann dies zum Nachteil des Eigentümers der Idee werden. Deswegen braucht der Erfinder eine rechtzeitige Intervention der Rechtsordnung, sonst kann man niemanden daran hindern, seine Idee zu einer beliebigen Zeit zu verwerten. Der Schöpfer braucht also das Eigentumsrecht, um sich vor solchen Fällen zu schützen. 23
So würde eine dogmatisch juristische Perspektive über die Notwenigkeit des Schutzes von geistigem Eigentum aussehen. Betrachtet aus Sicht des politischen Diskurses kommt jedoch das Argument zum Vorschein: Ohne geistiges Eigentum gibt es keinen hinreichenden Anreiz zur Innovation. 24 Und ohne einen umfassenden Schutz des geistigen Eigentums würde es keinen hinreichenden Anreiz für den Erfinder geben.
22 Duden: „Geistiges Eigentum“, in: Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf, Mannheim 2007.
23 Engel, Christoph: Geistiges Eigentum als Anreiz zur Innovation - Die Grenzen des Arguments, in: Eifert, Martin/Hoffmann-Reim, Wolfgang (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Innovation, Berlin 2008, S. 46.
24 Engel, S. 44; ebd. S. 16.
12
Eine Innovation ist folglich nur dann etwas wert, wenn sie vom Staat geschützt wird. In Staaten hingegen, in denen geistiges Eigentum nicht durch eine vergleichbare Rechtsordnung geschützt wird, verliert eine Innovation ihren Wert. Es entsteht lediglich die Notwendigkeit einer länderübergreifenden Regulierung. Die Realität ist allerdings problematischer. Die Bruttowertschöpfung der mit geistigem Eigentum handelnden Industrien macht einen immer bedeutenderen Teil des Bruttoinlandsprodukts von westlichen Industrieländern aus, wodurch erhebliche Nachteile für Entwicklungs- und Schwellenländer entstehen. 25 Dabei bleibt der internationale Schutz und Handel trotz mehrerer Abkommen bei weitem dereguliert. Die Stärkung des Schutzes geistiger Eigentumsrechte steht deshalb weit oben auf der internationalen Agenda.
Die Ziele der in der Einleitung angeführten Lissabonner Strategie fußen folglich unter anderem stark auf dem hinreichenden Schutz des geistigen Eigentums, wobei zwei Begriffe besonderes hervorgehoben werden, nämlich Innovation und die europäische Wissensgesellschaft. Wie diese in Zusammenhang mit geistigem Eigentum stehen, wird im Folgenden kurz angesprochen.
Innovation verweist meist auf Wirtschaftswachstum und Steigerung des ökonomischen Wohlstands. Seit über zwanzig Jahren definieren staatliche Akteure auf nationaler und internationaler Ebene die Innovationspolitik als das zentrale Politikfeld, in dem ein beträchtliches Handlungspotenzial für die Sicherung von ökonomischem Wohlstand und internationaler Wettbewerbsfähigkeit existiert. 26 Für die Erreichung dieser Ziele werden Innovationen vor allem in forschungsintensiven und hochtechnologischen Bereichen wie Pharmazie, Biologie und Informationstechnologien konzentriert. Denn allein zwischen 1976 und 1996 hat sich der Anteil entsprechender Produkte und Dienstleistungen am Welthandel von etwa einem Drittel auf mehr als die Hälfte des gesamten Handels erhöht. 27 Überdies ist die
25 Albers, S. 1.
26 Kaiser, Robert: Innovationspolitik. Staatliche Steuerungskapazitäten beim Aufbau wissensbasierter Industrien im internationalen Vergleich, Baden-Baden 2008, S. 23.
27 Vgl. ebd. S. 26; Weltbank: World Development Report 1998/99. Knowledge for Development, New York 1999, S. 28, URL:
http://econ.worldbank.org/WBSITE/EXTERNAL/EXTDEC/EXTRESEARCH/EXTWDRS/EXTWDR 19981999/0,,ImgPagePK:64202988~entityID:000178830_98111703550058~pagePK:64217930~piPK: 64217936~theSitePK:766720,00.html (23.05.2010).
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Exportquote von Industrien der Hochtechnologie etwa doppelt so hoch wie jene in Sektoren mit geringerer Forschungsintensität. So hat sich gezeigt, dass seit Mitte der 1980er Jahre eine deutliche Steigerung sowohl der Umsätze pro Beschäftigte als auch bei der Erwerbsquote selbst in Hochtechnologiesektoren zu verzeichnen ist. 28 Eine entscheidende Rolle für diesen Erfolg wird oft den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und insbesondere den Informationstechnologien (IT) beigemessen, wobei der IT-Sektor die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dazugehörige Hardware und Software umfasst. 29
Der zweite zentrale Punkt auf der europapolitischen Agenda ist die Etablierung des Begriffs der „Europäischen Wissensgesellschaft“ als Leitbild der europäischen sozioökonomischen Entwicklung gewesen. In den Veröffentlichungen der EK zu der Lissabonner Agenda wird konsensuell die Ansicht vertreten, dass über die funktionale Beziehung zwischen Wissen, Bildung, Innovation und wirtschaftlichem Wachstum der gesellschaftliche Wohlstand erhöht werden kann. 30 Im Gegensatz zu dem soziologischen Verständnis einer Wissensgesellschaft, wobei primär das wissende Subjekt (z.B. als Wissensarbeiter) in den Mittelpunkt rückt, stehen im politischen Diskurs vielmehr die Wissensobjekte (z.B. Patente) einerseits und die Wissenstechnologien (z.B. IKT) andererseits im Zentrum der Analyse. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage nach deren Zusammenspiel mit verschiedenen Politikfeldern wie der Wachstums-, Forschungs- und Innovationspolitik. 31 Die wissenschaftliche Intensität einer Gesellschaft bestimmt demzufolge die Ausprägung einer Innovationspolitik. Untersuchungsgegenstand ist in diesem Fall z.B., welchen Einfluss der rechtliche Schutz des geistigen Eigentums, also das Urheberrecht und das Patentrecht, auf die Art und Qualität von Innovationsprozessen und die Nutzung des innovativen Potentials einer Gesellschaft haben. Der Ausgangspunkt und die Triebkraft dieser Gesellschaft bleibt nach wie vor der technische Fortschritt, wo sich auch Informationstechnologien einschließlich des Softwarebereichs einordnen lassen.
28 Kaiser, S. 26.
29 Vgl. Mundhenke, Jens: Wettbewerbswirkungen von Open-Source-Software und offenen Standards auf Softwaremärkten, Berlin, Heidelberg 2007, S. 7; vgl. Borras, Susana: The Innovation Policy of the European Union. From Government to Governance, Bodmin 2003, S. 5.
30 Schefold, Bertram/Lenz, Thorsten (Hrsg.): Europäische Wissensgesellschaft - Leitbild europäischer Forschung- und Innovationspolitik? Berlin 2008, S. 8.
31 Ebd., S. 3.
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Summa summarum strebt die EU bei ihrer ökonomischen Neuausrichtung eine Steigerung der Innovationsfähigkeit in entscheidenden wissensbasierten Sektoren an. Die politische Strategie setzt für die Erreichung dieser Ziele dabei einen starken Akzent auf die intensive Nutzung von IKT sowie auf den Zugang von Menschen zu digitalen Technologien als Voraussetzung für die Schaffung und Sicherung des Wohlstands. 32 Der „Übergang zu einer digitalen, wissensbasierten Wirtschaft“ werde von neuen wissensintensiven Gütern und Dienstleistungen ausgelöst, wobei die „informationelle Revolution“ auf einer Höhe mit der industriellen Revolution gesehen wird 33 :
„Von dem Übergang zu einer digitalen, wissensbasierten Wirtschaft, der von neuen Gütern und Dienstleistungen ausgelöst wird, werden starke Impulse für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten ausgehen. Darüber hinaus wird dieser Übergang es ermöglichen, die Lebensqualität der Bürger wie auch den Zustand der Umwelt zu verbessern.“ 34
Wenn also die Innovationspolitik der zentrale Träger der angestrebten wissensbasierten Ökonomie in der EU ist und die IKT das leitende Instrument auf dem Weg zu diesem Ziel ist, dann heißt es, dass geistiges Eigentum sowie der Fortschritt des IKT-Marktes, darunter auch Software, entscheidende Mitverantwortung für diesen Transformationsprozess zu tragen haben. Eine derartige kausale Interdependenz untermauert die Relevanz des ausgewählten Politikfelds und des konkreten Fallbeispiels.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die schutzrechtliche Regulierung von Computerprogrammen im Umriss darzustellen. Da der Untersuchungsfokus dieser Arbeit auf der europäischen Ebene liegt, erfolgt zuerst ein Bild der Regulierung in der EU. Anschließend daran und ergänzend wird aus einer internationalen Perspektive auf verschiedene relevante staatsübergreifende Abkommen eingegangen.
32 Europäischer Rat (2000); vgl. Schefold/Lenz, S. 4.
33 Europäische Kommission (2000b): eEurope - Eine Informationsgesellschaft für alle. Zwischenbericht für den Sondergipfel des Europäischen Rates zum Thema „Beschäftigung, Wirtschaftsreform und sozialer Zusammenhalt für ein Europa der Innovation und des Wissens“, Lissabon 23. und 24. März Brussels, URL: http://eur-
lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2000:0130:FIN:DE:PDF (23.05.2010).
34 Europäischer Rat (2000), Ziffer 8.
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2.1 DIE REGULIERUNGSPRAXIS IN DER EU
Historisch hat man sich mit der Einordnung von Software in das System des Schutzes geistigen Eigentums bekanntlich schwer getan. Das hängt damit zusammen, dass alle traditionellen Schutzrechte zu einer Zeit geschaffen wurden, als es noch keine Computerprogramme gab. 35 Das primäre Schutzrecht für Software in der europäischen Praxis ist derzeit das Urheberrecht. Mit der Umsetzung der sogenannten Urheberrechtsrichtlinie 36 von 1991 haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Computerprogramme explizit in den Katalog der urheberrechtlich geschützten Werke aufzunehmen. Die letzte Überarbeitung des Rechtstextes erfolgte 2009 durch Rat und EP, die vor allem stärkere Maßnahmen gegen Softwarepiraterie vorsieht und gleichzeitig die Richtlinie von 1991 aufhebt. 37
Es wird jedoch immer heftiger diskutiert, ob und in welchem Umfang das Patentrecht für Software Anwendung finden kann. Der Kern der Kontroverse liegt dabei eindeutig in der „Doppelnatur“ von Software. 38 Ein Computerprogramm ist in der Tat Ausdruck geistigen Schaffens. Doch dadurch, dass seine Ausführung ohne die Verwendung technischer Geräte nicht möglich ist, deutet vor allem auf ihre technische Ausprägung sowie spezifische Funktionalität und kann grundsätzlich auch eine Patentfähigkeit rechtfertigen. 39
Die gesetzlichen Vorschriften zum Patentwesen sind auf der europäischen Ebene auf der Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) geregelt. In Bezug auf Computerprogramme werden solche ausdrücklich vom Patentschutz ausgeschlossen. 40 Gemäß Art. 52 Abs. 2 und 3 des EPÜ wird Software „als solche“ zwar nicht für patentfähig erklärt, einer Erfindung allerdings, die ein Computerprogramm enthält, steht grundsätzlich für die Patentierung nichts im Wege.
35 Eifert, S. 249.
36 Europäischer Rat (1991): Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Amtsblatt der Europäischen Union L122: 42-46.
37 Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2009): Richtlinie 2009/24/EG vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, Amtsblatt der Europäischen Union L111: S.16-22.
38 Vgl. Böcker, S. 196.
39 Im Anbetracht des Untersuchungsfokus der Arbeit wird auf eine begriffliche sowie auf eine rechtliche Wertung verzichtet.
40 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 2010, URL: http://www.epo.org/patents/law/legal-texts/html/epc/2000/d/ar52.html (17.04.2010).
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Dies liegt daran, dass keine Definition des Begriffs „Computerprogramm als solches“ existiert. Äußerst umstritten bleibt schließlich viel Raum für Interpretationen, so dass sich die Ausschlussklausel im Rahmen der Rechtsprechungsdebatte weitgehend als wirkungslos erwiesen hat. 41 Ferner ist durch das EPÜ das Europäische Patentamt (EPA) in München gegründet worden, das eine einfache Erteilung für europäische Patente ermöglicht. Das EPÜ ist allerdings kein eigenständiges Recht, d.h. es handelt sich nicht um Recht der Europäischen Gemeinschaft. Somit bleibt der Verweis auf den EG-Vertrag (Art. 295 EG), dass alle Eigentumsfragen im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegen.
In diesem Zusammenhang sind zwei zentrale Probleme zu benennen: (1) Die nationale Patentierungspraxis unterscheidet sich einerseits von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich und (2) andererseits ist es vielen Ländern bisher nicht gelungen, die nationale Patenterteilung in Einklang mit der Praxis des Europäischen Patentamts zu bringen. Daraus ergibt sich, dass je nach Einzelfall und Ort der Anmeldung entschieden werden kann, in welcher Form softwaregesteuerte Erfindungen rechtlich geschützt werden. Dies hat lediglich unter anderem dazu geführt, dass das EPA allein in den Jahren 2000-2004 fast 34 000 Patente im Bereich Datenverarbeitung erteilt haben soll. 42
Diese Rechtsunsicherheit ist im Wesentlichen der Anlass für die geplante Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen gewesen, damit durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften und eine Präzisierung der Anforderungen an die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen mehr Transparenz zu geschaffen und das Wettbewerbsumfeld verbessert wird. 43 Das Ziel einer europaübergreifenden Rechtsklarheit ist zu Beginn sowohl auf institutioneller als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene ausdrücklich begrüßt worden. Es bestanden jedoch Befürchtungen, dass die Grenzen der Patentierbarkeit bei der Politikformulierung abgeschwächt worden sind, was folglich zu möglichen negativen Auswirkungen für
41 Estermann, S. 30.
42 Europäisches Patentamt (2010): Facts and Figures 2010, URL: http://www.epo.org/about-us/publications/general-information/facts-figures.html (17.04.2010).
43 Europäische Kommission (2002); vgl. Mundhenke, S. 156.
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bestimmte Akteure im Softwarebereich, darunter OSS-Entwickler und KMU, führen würde. 44
Aufgrund der erheblichen Fragmentierung des europäischen Softwaremarktes durch die starke Vertretung von OSS und KMU in Europa war noch im Vorfeld der Richtlinie mit einem heftigen Widerstand zu rechnen. Noch während der Sondierungsphase der EK über die europaweite Harmonisierung des rechtlichen Schutzes von softwaregesteuerten Erfindungen haben sich die zwei Lager klar voneinander abgegrenzt. Auf der einen Seite standen vorwiegend Vertreter von großen etablierten Softwareunternehmen, die für eine weitreichende Patentierbarkeit von Softwareerfindungen plädierten, um damit Monopolstellungen in Bezug auf bestimmte Produkte auf dem Softwaremarkt zu erringen. Diesen gegenüber standen OSS-Entwickler sowie zahlreiche KMU, die sich für eine klare Ausnahme der Computerprogramme vom stark technisierten gewerblichen Schutz aussprachen und den ausreichenden Schutz durch das Urheberrecht betonten. Insgesamt ist das komplette Entscheidungsverfahren durch die klar definierte Konfliktlinie gekennzeichnet worden, deren genaue Dimension und Intensität im vierten Kapitel ausführlicher behandelt werden.
Nach dem Scheitern der Richtlinie hat sich bis heute an dieser zweigeteilten Meinung nicht viel geändert. Die neue Grundlage für Diskussionen bietet die Initiative zum European Patent Litigation Agreement (EPLA), wobei immer wieder die Rede von Softwareinnovationen, computerimplementierten und -implementierbaren Erfindungen ist. 45 Patentgegner befürchten jedoch, dass dadurch Softwarepatente „durch die Hintertür“ eingeführt werden, da es sich im Wesentlichen um eine Festschreibung der diesbezüglich großzügigen Erteilungspraxis des EPA handeln soll. 46
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Regulierungsdebatte um den rechtlichen Schutz im Softwarebereich in Europa nach wie vor durch Konflikte zwischen Urheber- und
44 Albers., S. 33.
45 Böcker, S. 209.
46 Heise: Neue Sorgen um rechtliche Hintertür für Softwarepatente, Heise online news, 12.05.2009, URL: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Neue-Sorgen-um-rechtliche-Hintertuer-fuer-Softwarepatente-218552.html (19.04.2010).
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Patentrechtsvertretern gekennzeichnet ist. Getragen wird der Streit von Anhängern der proprietären Nutzung von Software auf der einen Seite und Befürwortern von alternativer Nutzung wie OSS sowie KMU auf der anderen, was letztendlich in ein rechtspolitisches Dilemma zwischen Innovationsschutz und Innovationsförderung mündet.
2.2 INTERNATIONALE REGULIERUNG
Die Richtung der europäischen Regulierung ist maßgeblich von den Mustervorschriften der World Intellectual Property Organisation (WIPO) bestimmt worden. Sie sind im Wesentlichen von einem urheberrechtlichen Ansatz ausgegangen, da sich der Schutzgegenstand als sprachliches Werk in dessen Nähe befinde. Dies ist zu der Zeit kaum auf Widerstand gestoßen, denn das Phänomen Computerprogramm noch sehr wenig bekannt und noch stark unterentwickelt gewesen war. 47
Grundsätzlich ist die WIPO, als Unterorganisation der Vereinten Nationen mit den Themen „geistiges Eigentum“ und „gewerblicher Rechtsschutz“ befasst. In Bezug auf Computerprogramme verwaltet die WIPO den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, auch WCT), der zum ersten Mal den Schutz von Computerprogrammen im Rahmen eines internationalen Übereinkommens ausdrücklich regelt. Software wird dabei ausschließlich als Sprachwerk im Sinne der Berner Übereinkunft angesehen:
„Computer programs are protected as literary works within the meaning of Article 2 of the Berne Convention. Such protection applies to computer programs, whatever may be the mode or form of their expression.“ 48
Das Abkommen mit der heute wohl größten Bedeutung im Bereich des gesamten geistigen Eigentums dürfte jedoch das Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property (TRIPS) sein. 49 Dieses enthält im Vergleich zur WCT einerseits Regeln zum Patentrecht und andererseits eine Reihe handelspolitischer Maßnahmen.
47 Böcker, S. 32; vgl. ebd., S. 207.
48 World Intellectual Property Organisation (WIPO) Copyright Treaty, Artikel 4, URL: http://www.wipo.int/treaties/en/ip/wct/trtdocs_wo033.html#P53_3973 (19.04.2010).
49 Vgl. Böcker, S. 123.
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Das Abkommen unterliegt der Welthandelsorganisation (WTO) und deren Zweck ist die Förderung des internationalen Handels. Alle Mitglieder der EU sind auch Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) und demnach Unterzeichner des TRIPS. Obwohl das TRIPS in seinem urheberrechtlichen Teil den Schutz von Computerprogrammen ausdrücklich nach der Berner Übereinkunft als Werke der Literatur kategorisiert, enthält es im patentrechtlichen Teil keinen expliziten Ausschluss der Patentierung für Software, wie es im EPÜ der Fall ist. Doch diese Ungenauigkeit ist im europäischen Kontext von relativ schwacher Bedeutung, da TRIPS nicht unmittelbar selbst angewendet werden kann und die Patenterteilungsvoraussetzungen des EPÜ keinem „TRIPS-Vorbehalt“ unterliegen. 50 In Staaten wiederum, die nicht Mitglieder des EPÜ sind, wird das TRIPS für die Patentierung von Software maßlos instrumentalisiert. Insbesondere die in den USA angesiedelte Großindustrie untermauert mit dem Hinweis auf Art. 27 des TRIPS ihr patentrechtliches Schutzrecht für Computerprogramme:
„[…] patents shall be available for any inventions, whether products or processes, in all fields of technology […]” 51
Somit ist Patentschutz ohne Weiteres für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik zu gewähren, als dessen Folge eine unaufhörlich steigende Tendenz von erteilten Patenten für Computerprogramme und softwarebezogene Erfindungen weltweit zu betrachten ist.
2.3 ZUSAMMENFASSUNG
Insgesamt lassen sich zwei zentrale Ausrichtungen der eigentumsrechtlichen Regulierung von Computerprogrammen beobachten. Es wird zwischen urheberrechtlichen und patentrechtlichen Aspekten zum Schutz von Software unterschieden. Zwar ist sowohl in europäischen Regelwerken als auch in internationalen Abkommen grundsätzlich eine urheberrechtliche Orientierung zu verzeichnen. Doch eine zentrale Stelle in der internationalen rechtspolitischen Debatte
50 Böcker, S. 287.
51 World Trade Organization (WTO): Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS), Artikel 27, Absatz 1, URL: http://www.wto.org/english/tratop_e/trips_e/t_agm3c_e.htm#5 (19.04.2010).
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Arbeit zitieren:
Alexander Mihaylov, 2010, Die Regulierung von geistigen Eigentumsrechten in der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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