Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
I. Problemstellung 1
II. Gang der Untersuchung 2
B. Rechtsquellen und gesellschaftsrechtliche Aspekte der SE 3
I. Allgemeine Vorschriften 3
II. Gründungsformen 3
C. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen der SE 5
I. Europäische Ebene 5
1. Mutter-Tochter-Richtlinie 5
2. Steuerrechtliche Fusionsrichtlinie 5
II. Nationale Ebene 7
1. SEEG 7
2. SEStEG 7
D. Probleme bei der Besteuerung der SE 9
I. Gründung 9
1. Verschmelzungs-SE 9
a) Hereinverschmelzung 10
b) Herausverschmelzung 12
c) Drittlandsverschmelzung 13
2. Holding-SE 14
3. Tochter-SE 16
a) Gemeinsame Tochter-SE 16
b) Tochter-SE einer SE 17
4. Umwandlungs-SE 18
II. Sitzverlegung 18
1. Wegzug aus Deutschland in einen anderen EU- Mitgliedstaat 19
a) Ebene der Gesellschaft 19
b) Ebene der Gesellschafter 19
2. Wegzug aus Deutschland in ein Drittland 21
a) Ebene der Gesellschaft 21
b) Ebene der Gesellschafter 21
3. Zuzug nach Deutschland 21
a) Ebene der Gesellschaft 21
b) Ebene der Gesellschafter 21
III. Laufende Besteuerung 22
1. Verschmelzungs-SE 22
a) Hereinverschmelzung 22
b) Herausverschmelzung 23
2. Holding-SE 23
3. Tochter-SE 23
4. Umwandlungs-SE 24
E. Kritische Würdigung 24
F. Fazit und Ausblick 27
I
Literaturverzeichnis
Albert, Markus (2005): Gesellschafts- und steuerrechtliche Grundfragen der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea), in: IFSt-Schrift Nr. 426, Institut „“Finanzen und Steuern“ e.V. (Hrsg.), Bonn, 2005
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Benecke, Andreas/ Schnitger, Arne (2007): Letzte Änderungen der Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, in: Internationales Steuerrecht (IStR), 1/2007, S.22-28
Binder, Ulrike/ Jünemann, Michael/ Merz, Friedrich/ Sinewe, Patrick (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE), Wiesbaden, 2007, 1. Aufl.
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Erkis, Gülsen (2006): Die Besteuerung der Europäischen (Aktien-) Gesellschaft - Societas Europaea (SE), Hamburg, 2006
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Förster, Guido/ Lange, Carsten (2002): Steuerliche Aspekte der Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE), in Der Betrieb, Heft 6, 2002, S. 288-294
Förster, Guido (2007): SEStEG: Rechtsänderungen im EStG, in: Der Betrieb Heft 02 2007, S.72-80
Frotscher, Gerrit (2006): Zur Vereinbarkeit der Betriebsstättenbedingung bei Sitzverlegung und grenzüberschreitender Umwandlung mit den Grundfreiheiten, in: Internationales Steuerrecht (IStR), 2/2006, S. 65-75
Frotscher, Gerrit (2009): Internationales Steuerrecht, München, 2009, 3. Aufl.
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II
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Korts, Sebastian (2008): Die Europäische Aktiengesellschaft - Societas Europaea (SE) - im Gesellschafts- und Steuerrecht, Frankfurt/ Main, 2008, 3. Aufl.
Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.): Europäische Aktiengesellschaft SE, Nomos Kommen-tar, Baden-Baden, 2005, 1. Aufl.
Maraslis, Apostolos (2007): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) - Das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft und ihre Vor- und Nachteile im Vergleich zu den nationalen Gesellschaftsformen aus europäischer Perspektive, Aachen 2007
Nagel, Bernhard (2004): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) und die Beteiligung der Arbeitnehmer, in: Arbeit und Recht (AuR) 8/2004, S. 281-286
Schafitzl, Andreas/ Widmayer, Gerhard (2006): Die Besteuerung von Um-wandlungen nach dem Regierungsentwurf des SEStEG, in Betriebsberater, 61. Jg., BB-Special 8, Heft 44, S. 36-51
Stadler, Rainer/ Elser, Thomas (2006): Der Regierungsentwurf des SEStEG: Einführung eines allgemeinen Entstrickungs- und Verstrickungstatbestandes und andere Änderungen des EStG, in: Betriebsberater, 61. Jg., BB-Special 8, Heft 44, S. 18-25
Theisen, Manuel René/ Wenz, Martin (Hrsg.): Die Europäische Aktiengesellschaft, Stuttgart, 2005, 2. Aufl.
Waclawik, Erich (2006): Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) als Konzerntochter- und Joint Venture-Gesellschaft, in: Der Betrieb, Heft 34, 2006, S. 1827-1833
Werra, Matthias/ Teiche/ Andreas (2006): Das SEStBeglG aus der Sicht international tätiger Unternehmen, in: Der Betrieb, Heft 27/28, 2006, S. 1455-1462
III
Abkürzungsverzeichnis
BMF Bundesministerium für Finanzen DBA Doppelbesteuerungsabkommen d. h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum FRL Steuerrechtliche Fusionsrichtlinie gem. gemäß Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang Kap. Kapitel MTRL Mutter-Tochter-Richtlinie OECD Organization for Economic Cooperation and Develop-
ment OECD-MA OECD-Musterabkommen SE Societas Europaea SEAG SE-Ausführungsgesetz SEBG SE-Beteiligungsgesetz SEEG Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft SEStEG Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einfüh-rung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften SE-VO SE- Verordnung sog. Sogenannte Vgl. Vergleiche
IV
A. Einleitung
I. Problemstellung
Mit der Verabschiedung der SE-Verordnung (SE-VO) 1 vom 8. Oktober 2001 durch den Europäischen Rat ist die Grundlage für die supranationale Rechts-form, die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea - SE), geschaffen worden. Die Rechtsform steht Unternehmen seit dem 8. Oktober 2004 zur Verfügung 2 und soll als gemeinschaftsrechtliche Kapitalgesellschaft grenzüberschreitende Unternehmenskooperationen erleichtern. 3 Ermöglicht wird dies durch grenzüberschreitende Verschmelzungen mit einer einzigen Rechtsnachfolge 4 und die innergemeinschaftliche Sitzverlegung einer SE mit Erhalt der Rechtspersönlichkeit. 5 Aus den grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich Besonderheiten der SE, die zu Problemen der Besteuerung aus Sicht der Gesellschaft, der Anteilseigner und der Finanzverwaltung führen können. Ausschlaggebend hierfür ist die Möglichkeit, dass mehrere Länder gleichzeitig einen Besteuerungsanspruch an die Gesellschaft und Gesellschafter stellen könnten.
Es besteht grundsätzlich das Problem, dass bei der Besteuerung durch die SE-VO auf die steuerlichen Vorschriften der Nationalstaaten verwiesen wird 6 und die Doppelbesteuerungsabkommen der Mitgliedstaaten sowie die europäischen Steuerrichtlinien gelten. 7 Die SE soll zwar den nationalen Rechtsformen gleichgestellt sein, jedoch ist die SE stärker von steuerlichen Problemen der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit betroffen, als andere Rechts-formen. 8 Insbesondere dadurch, dass die Mehrzahl der Regelungsbereiche den Nationalstaaten überlassen wird. 9
Bei der Gründung einer SE steht aus steuerlicher Sicht stets das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Mittelpunkt, denn durch den Untergang einer nationalen Gesellschaft bei der Gründung, auf die Besteuerungszugriff be-stand, verliert der deutsche Staat das Besteuerungssubjekt. Der Schutz des
1 Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Des Rates vom 8. Oktober über das Statut der Europäi-
schen Gesellschaft (SE), ABl. EG vom 10.11.2001, S. 1ff. (Nachfolgend SE-VO genannt)
2 Inkrafttreten der SE-VO am 8. Oktober 2004, vgl. SE-VO Art. 70
3 Vgl. Maraslis, A. (2007), S. 1
4 Vgl. Nagel, B. (2004), S. 281
5 Vgl. Knittel/ Eble (2008), S. 2283
6 Vgl. SE-VO Art. 9 Abs. 1 lit. c Ziffer. ii
7 Vgl. Maraslis, A (2007), S. 81
8 Vgl. Maraslis, A (2007), S. 81
9 Vgl. Albert, M. (2005), S. 49
1
Besteuerungszugriffs hat Auswirkungen auf die an der Gründung beteiligten Gesellschaften und die Anteilseigner. 10
Die Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat soll nach europarechtlichen Vorgaben ohne eine Besteuerung der stillen Reserven möglich sein. 11 Die Sitzverlegung, unter Erhalt der Rechtspersönlichkeit, 12 führt aber dazu, dass ein Wechsel des anwendbaren nationalen Rechts, stattfindet. 13 Dadurch soll die SE zwar mit den nationalen Rechtsformen gleichgestellt werden, 14 der vorherige Sitzstaat verliert aber den direkten Steuerzugriff.
II. Gang der Untersuchung
Im nächsten Abschnitt sollen die gesellschaftsrechtlichen Hintergründe der Europäischen Gesellschaft (SE) kurz dargestellt werden, um Besonderheiten der SE-Struktur darzustellen, die zu Problemen bei der Besteuerung der innergemeinschaftlichen Unternehmung führen können. Die Maßnahmen, die von der europäischen Gesetzgebung zur Harmonisierung der Besteuerung 15 erlassen wurden, sowie die nationale Umsetzung des deutschen Gesetzgebers, werden im dritten Abschnitt erörtert. Im vierten Abschnitt werden Probleme, die sich bei der Besteuerung der SE durch die besondere gesellschaftsrechtliche Struktur und die steuerlichen Rahmenbedingungen des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts ergeben, herausgearbeitet. Anschließend werden im fünften Abschnitt die nationalen Vorschriften des Gesetzgebers zu den einzelnen Problembereichen insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Abkommens- und Gemeinschaftsrecht beurteilt. Wesentlich ist hier die Würdigung des sog. Treaty Override 16 .
10 Vgl. Thömmes, O (2005), in Theisen/Wenz (Hrsg.), 2005, S. 533f.
11 Vgl. Nagel, B (2004) sowie Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur
Änderung der Richtlinie 90/434/EWG […], Erwägungsgrund 6 der Richtlinie 2005/19/EWG
12 Vgl. Knittel/ Eble (2008), S. 2283
13 Vgl. Schröder, A. (2005), in Manz/Mayer/Schröder (Hrsg.), S. 128 sowie Art. 9 Abs. 1 lit. c
Ziffer ii SE-VO
14 Vgl. Maraslis, A. (2007), S. 81
15 Näheres zur Steuerharmonisierung auf europäischer Ebenen siehe Thömmes, O. (2005), in:
Theisen/ Wenz (Hrsg.), 2005, S. 516-526
16 Ein nationales spezielleres oder allgemeines späteres Gesetz verdrängt oder überlagert ein
einschlägiges DBA, vgl. Frotscher (2009), S. 23
2
B. Rechtsquellen und gesellschaftsrechtliche Aspekte der SE
I. Allgemeine Vorschriften
Die SE ist eine Kapitalgesellschaft bei der die Anteilseigner nur bis zur Höhe des anteiligen Grundkapitals haften. 17 Die rechtliche Grundlage der SE ist die SE-VO, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Recht ist. 18 Parallel zur SE-VO sind die Richtlinien, auf die SE-VO ausdrücklich verweist, anzuwenden. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die in der SE-VO ausdrücklich zugelassenen Satzungsbestimmungen. 19 Neben den Vorschriften zur Gründung (Art. 2 SE-VO), zum Grundkapital (Art. 4 SE-VO), zur Satzung (Art. 5 SE-VO), zum Sitz (Art. 7 SE-VO), zur Firma (Art. 11 SE-VO) und zur Eintragung und Löschung (Art. 14 SE-VO) enthält die SE-VO Vorschriften zur Sitzverlegung der SE (Art. 8 SE-VO), welche ausdrücklich vorschreiben, dass der Sitz der SE in einen anderen Mitgliedstaat ohne Auflösung und Gründung einer neuen juristischen Person verlegt werden kann (Art. 8 Abs. 1 SE-VO). Grundsätzlich ist eine SE, vorbehaltlich der Vorschriften der SE-VO wie eine nationale Aktiengesellschaft zu behandeln (Art. 10 SE-VO). Für von der SE-VO nicht geregelte Bereiche verweist Art. 9 Abs. 1 lit c Ziffer ii SE-VO auf die nationalen Vorschriften des Sitzstaates. Die SE-VO erfasst bspw. ausdrücklich nicht den Rechtsbereich des Steuerrechts. 20 Nachrangig zu den Vorschriften der SE-VO und der Richtlinien sind also die nationalen Normen des Sitzstaates anzuwenden. 21
Zunächst soll die Gründung einer SE dargestellt werden, um die möglichen Formen einer SE zu erfassen.
II. Gründungsformen
Nach Art 2 Abs. 1 SE-VO 22 kann eine SE durch die Verschmelzung (Ver- schmelzungs-SE) vonAktiengesellschaften gegründet werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und ihren Sitz sowie Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat haben, wenn mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Die
17 Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SE-VO
18 Vgl. Korts, S. (2008), S. 10
19 Vgl. Theisen/Wenz (Hrsg.), 2005, S. 50f.
20 Vgl. Präambel SE-VO, Erwägungsgrund 20
21 Vgl. Theisen/Wenz (Hrsg.), 2005, S. 50f.
22 I. V. m. Anhang 1 SE-VO und Art. 17 bis 31 SE-VO
3
Neugründung einer SE ist somit ausgeschlossen und die Gründung ist nur aus bestehenden Gesellschaften möglich. 23
Eine weitere Gründungsform ist die der Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 SE-VO) 24 . Die Gründung einer Holding-SE ist nicht nur Aktiengesellschaften vorbehalten, sondern auch durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gem. Anhang 2 SE-VO) möglich, wenn diese ebenfalls ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben. Zudem müssen mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen und mindestens zwei Jahre eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Darüber hinaus kann eine gemeinsame Tochter-SE, also eine Tochtergesellschaft mit der Rechtsform der SE, nach Art. 2 Abs. 3 SE-VO 25 zusätzlich durch Gesellschaften des Art. 48 Abs. 2 EGV sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren Hauptsitz sowie ihre Hauptverwaltung in der Gemeinschaft haben, gegründet werden. Allerdings gilt auch hier, dass mindestens zwei der Gründungsgesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen müssen und seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat haben. Eine Bestehende SE kann ebenfalls eine Tochter-SE nach Art. 3 Abs. 2 SE-VO gründen.
Als letzte Gründungsform kann eine Aktiengesellschaft, gegründet nach mitgliedstaatlichem Recht und Sitz sowie Hauptverwaltung in der Gemeinschaft, in eine SE umgewandelt werden (Umwandlungs-SE), wenn die Aktiengesellschaft mindestens zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hat (Art. 2 Abs. 4 SE-VO). Die Besonderheit bei der formwechselnden Umwandlung ist, dass gem. Art. 37 Abs. 3 SE-VO der Sitz nicht in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden darf. Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Gesellschaft durch die Umwandlung dem innerstaatlichen Recht entziehen kann. Allerdings besteht nach der Umwandlung weiterhin die Möglichkeit der Sitzverlegung. 26
Nachdem die Entstehungsformen einer SE beschrieben wurden, soll nun die für die SE spezielle Steuergesetzgebung dargestellt werden.
23 Vgl. Albert, M. (2005), S. 10f.
24 I. V. m. Anhang 2 SE-VO und Art. 32 bis 34 SE-VO
25 I. V. m. Art. 48 Abs. 2 EGV und Art. 35 und 36 SE-VO
26 Vgl. Maraslis, A. (2007), S. 46
4
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Kai Blume, 2010, Probleme der Besteuerung der Europäischen Gesellschaft (SE), München, GRIN Verlag GmbH
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