Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Rechtliche Rahmenbedingungen für eine geschlossene Unterbringung 4
3. Zwang in der Heimerziehung 6
3.1 Zwangsmomente und Zwangselemente 6
3.2 Hilfe im Zwangskontext 7
3.3 Erziehung unter der Bedingung von Unfreiheit mit dem Vergleich zu der
totalit ären Institution Gefängnis 8
4. Geschlossene Unterbringung 9
5. Conclusion 12
6. Literaturverzeichnis 14
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1. Einleitung
„Erziehung durch Freiheitsentzug muss die große Ausnahme sein“ ( Ministerin a. D. Gitta Trauernicht, Hann.Allg.Ztg. v. 29.01.2003) Das Zitat von Frau Trauernicht spiegelt die Meinung vieler Pädagogen, allerdings gibt es auch Stimmen, die sich explizit für eine geschlossene Unterbringung auch schon bei minimalen Auffälligkeiten aussprechen. Es ist, wie bei den meisten Themen es gibt Pro und Contra Stimmen. In dieser Arbeit will ich allerdings nicht für oder gegen eine geschlossene Unterbringung plädieren, sondern der Fragestellung nachgehen, ob sich bei den „Insassen“ eine Art „Knastmentalität“ entwickelt und, ob das in allen Einrichtungen so ist. Zuerst werde ich hierbei auf die offensichtliche Anwendung von Zwang, hierbei explizit auf die verschiedenen Arten, die in der Erziehung zum Einsatz kommen können. Ich werde versuchen die Frage zu beantworten, ob Kinder und Jugendliche in geschlossenen Heimen eine „Insassen- und Knast- Mentalität“ entwickeln, die zur Ablehnung der Betreuer als „Einschließer“ führt und alle Energie auf den Ausbruch konzentriert? Weiterhin ziehe ich eine Parallele zu der Institution Gefängnis, wobei ich mich überwiegend auf die Autoren Foucault und Goffman beziehe und versuche das Thema des Seminars in dieser Arbeit mit einzubeziehen. Die geschlossene Unterbringung ist nie aus den Medien und dem wissenschaftlichen Diskurs verschwunden, sobald es Verbrechen oder Auffälligkeiten bei Jugendlichen gab, kam die Diskussion wieder auf. Somit ist das Thema sehr aktuell. Am Ende dieser Arbeit werde ich meine eigene Meinung wiedergeben und versuchen zu erläutern, welche Faktoren dazu beitragen, dass sich eine Art „Knastmentalität“ entwickelt. Hierbei ist das Thema der geschlossenen Unterbringung immer im Fokus und wird auch so behandelt.
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2. Rechtliche Rahmenbedingungen für eine geschlossene Unterbringung
Im ersten Kapitel dieser Arbeit werde ich die rechtlichen Grundlagen der geschlossenen Unterbringung erläutern, umso die Basis für die weiteren Ausführungen zu schaffen. In der Bundesrepublik Deutschland ist eine“ Einsperren“ oder Wegschließen von Kindern rechtlich gesehen verboten, allerdings gibt es Ausnahmen bzw. Gesetze die in bestimmten Fällen greifen, um die Jugendlichen bzw. Kinder vor sich selbst und vor anderen schützen sollen.
Das Grundlagenwerk zu einer geschlossenen Unterbringung findet man im Sozialgesetzbuch (SBG) VIII, vor allem in den Paragraphen 27-35. In diesen Paragraphen mit der Überschrift „Hilfe zur Erziehung“ werden die Heimerziehung und die Unterbringung explizit angesprochen. Im Paragraph 34 des SGB VIII heißt es: „Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden“ (SGB VIII, §34). Die wichtigsten Aspekte des Gesetzestexts findet man in den drei Punkten. Hier sind die Ziele einer Heimerziehung (auch geschlossene) klar definiert, wenn möglich eine Rückkehr in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten und oder auf eine längere Zeit angelegte Lebensform bieten und so auf ein selbständiges Leben vorzubereiten. Somit sind die zu erreichenden Ziele einer Heimerziehung bzw. einer geschlossenen Unterbringung klar definiert und vorgebeben für die Erzieher und im Gesetzestext fest geschrieben.
Weiterhin geht das Bürgerliche Gesetzbuch Paragraph 1631b direkt auf die geschlossene Unterbringung ein, der genaue Gesetzestexte lautet:“ Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf
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andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen“ (BGB, §1361b). Aus diesem Gesetzestexte geht hervor, dass hier der Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen im Vordergrund steht, als auch der Schutz der Öffentlichkeit. Weiterhin wird deutlich, dass eine Genehmigung des Gerichtes vorliegen muss. Das Gericht hat die Aufgabe die Umstände des gesamten Falles zu prüfen, das heißt unter anderem das familiäre Umfeld, wenn vorhanden und die Situation des zur Unterbringung vorgesehenen Jugendlichen bzw. Kindes. Hierbei kann man den Paragraphen 71 (2) JGG hinzuziehen, dieser lautet: „Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125 und 126 der Strafprozessordnung sinngemäß. Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen“(JGG §71(2)). An den hier genannten Gesetztestexten erkennt man, dass die geschlossene Unterbringung in Deutschland sehr stark rechtlich abgesichert ist, umso eine willkürliche Unterbringung von Jugendlichen in geschlossenen Institutionen zu vermeiden. Man könnte an dieser Stelle noch weitere Gesetzesstellen zitieren, allerdings habe ich mich hier auf die wichtigsten konzentriert, umso einen groben Überblick über die rechtliche Lage einer geschlossenen Unterbringung zu ermöglichen. Weiterhin ist die Auslegung dieser Gesetzte sehr weit gefächert, so dass einzelnen Institutionen verschiedene pädagogische Formen anwenden, um die GU durchzuführen. Die GU ist mittlerweile auch im wissenschaftlichen Kontext wieder im Gespräch, eigentlich könnte man davon ausgehen, dass es kaum noch Plätze für eine GU vorhanden sind, aber wie schon im vorigen Absatz erwähnt steigt die Anzahl der Plätze. Mittlerweile konkretisiert jedes Bundesland die Pläne für neue Institutionen dieser Art. Es gibt sowohl Pro als auch Contra Meinungen zu einem pädagogischen Ansatz der mit Freiheitsentzug durchgeführt wird, allerdings sollte in diesem Kapitel lediglich die rechtliche Absicherung dargestellt werden.
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Arbeit zitieren:
Marcel Pikies, 2010, Geschlossene Unterbringung - Entwickeln Jugendliche eine „Insassen- und Knast-Mentalität“, die zur Ablehnung der Betreuer als „Einschließer“ führt und auf den Ausbruch abzielt? , München, GRIN Verlag GmbH
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