Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Entwicklung der Gleichstellung 1
3 Formen der Benachteiligung 3
3.1 Unmittelbare Benachteiligung (direkte Benachteiligung) 3
3.2 Mittelbare Benachteiligung (indirekte Benachteiligung) 3
3.3 Belästigung 3
3.4 Sexuelle Belästigung 4
3.5 Weitere Formen der Benachteiligung 4
3.6 Erlaubte Benachteiligung 4
4 Ansichten der Geschlechter über die Gleichstellung 4
5 Probleme der Zusammenarbeit in Zahlen 6
6 Folgen von nicht erfolgter Gleichstellung 8
7 Lösungsansätze 8
7.1 Gender Mainstreaming 8
7.2 Die Rolle des Arbeitgebers bei der Gleichstellung 9
7.3 Bundesgleichstellungsgesetz 10
8 Fazit 10
Literaturverzeichnis 12
1
1 Einleitung
Unter Gleichstellung versteht man oft die faktische Angleichung von Mann und Frau
in allen Lebensbereichen. 1 Jedoch grenzt sich der Begriff Gleichstellung gegen den der Gleichberechtigung ab. Die Gleichberechtigung hat die juristische Gleichbehandlung von Mann und Frau zum Ziel. Die Diskussion um Gleichstellung thematisiert, dass die juristische Gleichbehandlung nicht automatisch zu einer faktischen Gleich-behandlung führt. Dennoch bestätigen neuste Untersuchungen, dass sich selbst nach 96 Internationalen Frauentagen in Deutschland Kontroversen im Arbeitsleben
zwischen Mann und Frau ergeben. 2 In dieser Arbeit sollen diese unter rechtlichen Aspekten dargestellt und Lösungsansätze vorgestellt werden. 2 Entwicklung der Gleichstellungsregelung
Die Gleichstellungspolitik ist im Arbeitsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angesiedelt.
Das Gesetz der Allgemeinen Gleichbehandlung (AGG) ist seit August 2006 in Kraft. 3 Es basiert auf einer Vorgabe der EU, wonach alle Mitgliedsstaaten ein solches Gesetz schaffen sollten. Doch schon vor Schaffung des AGGs gab es Ansätze und Regelungen in anderen Gesetzen. Diese sind:
§81 Abs. 2 SGB IX Schwerbehinderung
§67 Personalvertretungsgesetz Sämtliche Merkmale wie AGG
1 Vgl. i.f. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), 20-Jährige Frauen und Männer heute - Lebens-
entwürfe, Rollenbilder, Einstellungen zur Gleichstellung, Heidelberg, 2007, S. 8
2 MV Regio (Hrsg.), Ringstorff: Die Gleichstellung von Mann und Frau ist Leitbild unserer modernen Gesellschaft, 06.03.2006,
http://www.mvregio.de, [18.09.2007]
3 Arbeitsgesetze, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Stand: 14.08.2006, München, 70. Auflage, 2007
2
Das AGG bezieht sich auf Arbeitnehmer/-innen, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Bewerber/-innen, Arbeitgeber/-innen, Selbstständige, Organmitglieder, Vorstände (im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung) sowie Beamt/-innen
und Zivildienstleistende. 4
Hierbei soll der o.g. Personenkreis vor Diskriminierung geschützt und Diskriminierun-
gen verhindert bzw. beseitigt werden. 5 Unter Diskriminierungen versteht man die Herabwürdigung einer Person wegen: 6 Rasse und ethische Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung (analog Art. 4 GG: „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich“), Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Neben dem AGG, was eine größere Gruppe an Diskriminierungen erfasst, wurden zusätzlich ein Bundesgleichstellungsgesetz (BGlG) und länderspezifische Gleichstellungsgesetze für die Gleichstellung von Mann und Frau geschaffen. Es ist am
05.12.2001 in Kraft getreten. 7 Diese unterscheiden sich nur geringfügig vom AGG. Gleichstellungspolitik setzt voraus, dass die Situation von Frauen und Männern in der Gesellschaft ungleich ist. So heißt es z.B. im Chancengleichheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg: „Ziel des Gesetzes ist die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen
…“ 8
4 Vgl. AGG
5 Vgl. §1 AGG, Hanau, Adomeit, Arbeitsrecht, 14. Auflage, Neuwied, 2007, S. 28f., Dütz, Arbeitsrecht, 11. Auflage, München,
2006, S. 34f.
6 Vgl. i.f. §1 AGG
7 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen
und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz- BGleiG), Berlin, 2001,
S. 6
8 Vgl. Heinrich Jordan (Hrsg.), Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen
Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG), 11.10.2005, http://www.hjordan.de,
[12.09.2007]
3
3 Formen der Benachteiligung
3.1 Unmittelbare Benachteiligung (direkte Benachteiligung)
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung, als eine andere Per-
son in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 9 Eine Benachteiligung des Geschlechts liegt z.B. vor, wenn eine Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft ungünstiger behandelt wird als die restliche Belegschaft.
3.2 Mittelbare Benachteiligung (indirekte Benachteiligung)
Mittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn eine Gruppe benachteiligt wird, hin-
ter der sich indirekt eine Gruppe mit einem geschützten Merkmal verbirgt. 10 Z.B.: Wenn Teilzeitkräfte ohne sachlichen Grund benachteiligt werden, dann benachteiligt man dadurch mittelbar Frauen, da sie den Großteil der Teilzeitkräfte ausmachen.
3.3 Belästigung
Unter Belästigung versteht man ein unerwünschtes Verhalten durch Vorgesetzte, Kollegen oder sonstige Dritte (Kunden, Lieferanten …), das ein Diskriminierungsmerkmal betrifft und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Per-
son verletzt wird. 11 Belästigungen werden durch ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichneten Umfeld geschaffen. Der Arbeitgeber (und seine Führungskräfte) müssen gegen ein solches „Anfeidungsumfeld“ vorgehen.
Eine Belästigung liegt auch dann vor, wenn der belästigenden Person nicht bewusst ist, dass er / sie eine unerwünschte Verhaltensweise an den Tag legt. Auch muss keine Absicht zur Verletzung der Würde vorliegen. Dabei ist es ohne Belang, ob das belästigende Verhalten verbal oder nonverbal erfolgt
9 Vgl. i.f. §3 Abs. 1 AGG
10 Vgl. §3 Abs. 2 AGG
11 Vgl. §3 Abs. 3 AGG
Arbeit zitieren:
Evelyn Barz, 2007, Untersuchungen zur Gleichstellung von Mann und Frau am Arbeitsplatz, München, GRIN Verlag GmbH
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