Inhaltsverzeichnis
1. Teil Einführung und Überblick 1
2. Teil Das Verhältnis von besonderem und allgemeinem Persönlichkeitsrecht. 2
A. Persönlichkeitsschutz. 2
B. Positivität 2
C. Tatbestand. 2
D. Subjektives Recht 3
E. Verhältnis 3
3. Teil Die besonderen Persönlichkeitsrechte 4
A. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG) 4
I. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne 4
II. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne 5
B. Schutz vor unerlaubter Datenerhebung (§ 4 BDSG) 6
C. Der Schutz des Namens (§ 12 BGB) 6
I. Grundlagen und Probleme. 6
1. Rechtsnatur des Namensrechts 6
2. Begriff des bürgerlichen Namens 7
3. Funktionen des bürgerlichen Namens. 7
a) Identifikations- und Individualisierungsfunktion. 7
b) Individuierungsfunktion. 8
c) Familiale Zuordnungsfunktion. 8
II. Schutzbereich des Rechts am bürgerlichen Namen 8
1. Geschützte Interessen. 8
a) Interesse am Eigengebrauch des Namens 8
b) Verhinderung des Anscheins von Familienbeziehungen. 9
c) Identitätsinteresse. 9
d) Individuierungsinteresse 9
e) Verhinderung von Verwechslungen. 9
2. Gesetzliche Tatbestände. 9
a) Schutz gegen Namensbestreitung 9
b) Interessenverletzung durch unbefugten Gebrauch des
gleichen Namens 10
I
III. Übertragbarkeit und postmortaler Schutz des Namensrechts 12
1. Übertragbarkeit des Namensrechts 12
2. Postmortaler Schutz des Namens. 12
D. Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) 12
I. Bildnisfunktionen 13
1. Begriff 13
a) Definition 13
b) Merkmale. 13
2. Darstellungs- und Identifikationsfunktion 13
3. Individualisierungs- und Individuierungsfunktion 14
II. Interessenkreise. 14
1. Darstellungs- und Identifikationsinteresse. 14
2. Individualisierungsinteresse. 14
3. Wirtschaftliches Interesse 15
III. Gesetzlicher Tatbestand. 15
1. Schutz des Anonymitätsinteresses 15
2. Schutz des Darstellungs-, Identifikations- und
Individualisierungsinteresses 15
3. Schutz des wirtschaftlichen Interesses. 16
IV. Abbildungsfreiheit bzw. Berücksichtigung der Interessen anderer. 16
1. Schutz des öffentlichen Interesses 16
a) Bildnisse der Zeitgeschichte gemäß § 23 I Nr. 1 KUG 16
b) Bilder mit Personen als Beiwerk gemäß § 23 I Nr. 2 KUG. 18
c) Bildnisse von Versammlungen gemäß § 23 I Nr. 3 KUG 18
d) § 23 I Nr. 4 KUG 19
2. Schranken der Abbildungsfreiheit (§ 23 II KUG) 19
a) Privatheit 20
b) Intimleben 20
c) Werbezweck. 20
d) Sonstige Umstände 20
3. § 24 KUG. 21
V. Zum Rechtscharakter des Rechts am eigenen Bild. 21
1. Persönlichkeits- oder Immaterialgüterrecht 21
a) Bild als Persönlichkeitsrecht. 21
b) Bild als Teil eines immateriellen Guts. 22
II
2. Übertragbarkeit des Rechts am eigenen Bild. 22
4. Teil Ansprüche bei Verletzung der Persönlichkeitsrechte 23
A. Unterlassungsanspruch 23
B. Beseitigungsanspruch / Widerruf. 23
C. Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens 24
D. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung 24
E. Geschäftsanmaßung 24
5. Teil Schlussbetrachtung. 25
III
Abkürzungsverzeichnis
Alt. Alternative Art. Artikel BDSG Bundesdatenschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch GG Grundgesetz h.L. herrschende Lehre i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit KUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie Rn. Randnummer S. Satz UrhG Urheberrechtsgesetz vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
IV
1. Teil Einführung und Überblick
Das Persönlichkeitsrecht ist in Deutschland als solches nicht geregelt. Im Laufe der Zeit wurde es jedoch durch die Rechtsprechung aus Art. 1 I GG i.V.m. Art. 2 I GG abgeleitet und weiterentwickelt. Persönlichkeitsrechte sollen dem Schutze der jeweiligen Interessen des Einzelnen dienen. Diese lassen sich in allgemeine und besondere Persönlichkeitsrechte unterscheiden. Letztere sind das Thema dieser Seminararbeit.
Ziel der Seminararbeit ist es, die besonderen Persönlichkeitsrechte im Zivilrecht zu identifizieren, ihre Bedeutung und ihren Rechtscharakter heraus zu arbeiten sowie ihre Anwendungsbereiche und Rechtsfolgen aufzuzeigen.
Zu Beginn werden die Persönlichkeitsrechte kurz vorgestellt und eine Abgrenzung zwischen dem allgemeinen und den besonderen Persönlichkeitsrechten vollzogen.
Zu den besonderen Persönlichkeitsrechten zählen das Urheberpersönlichkeitsrecht, der Schutz vor unerlaubter Datenerhebung, der Namensschutz sowie das Recht am eigenen Bild. Im Hauptteil der Arbeit werden die besonderen Persönlichkeitsrechte einzeln vorgestellt, wobei der besondere Fokus auf dem Recht am eigenen Bild einerseits und dem Schutz des Namens andererseits liegen wird.
Diese beiden besonderen Persönlichkeitsrechte werden ausführlich dargestellt; es werden Inhalt, Rechtsnatur und Schranken aufgezeigt. Anschließend wird ein Überblick über die Ansprüche, die aus einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte entstehen können, gegeben. Zum Abschluss der Seminararbeit werden die herausgearbeiteten Ergebnisse nochmals in einer Schlussbetrachtung aufgegriffen und zusammengefasst.
1
2. Teil Das Verhältnis von besonderem und allgemeinem Persönlichkeitsrecht
Definition: Persönlichkeitsrechte sind subjektive, absolute Rechte
2
A. Persönlichkeitsschutz
Zweck der besonderen Persönlichkeitsrechte ist, ebenso wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, der Schutz der Persönlichkeit. Wirtschaftliche Interessen der Person sind von diesem Schutz nicht ausgeschlossen.
B. Positivität
Es können nur gesetzlich festgelegte Schutzpositionen als besondere
Persönlichkeitsrechte angesprochen werden. 3
C. Tatbestand
Besondere Persönlichkeitsrechte zeichnen sich dadurch aus, dass aufgrund eines festumschriebenen Tatbestandes und eines bestimmten geschützten Rechtsgutes die Verwirklichung des
4
Sie sind also nicht von der Einzelfallabwägung abhängig. Die Interessensabwägung ist bereits durch den Gesetzgeber erfolgt.
1 Ohly, http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/Download-
Archiv/Persoenlichkeitsrechte_WS0809/PersR_1.pdf, Abrufdatum: 15.12.2009.
2 Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 37.
3 Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 38.
4 Temuulen, Das Recht am eigenen Bild, 2006, S. 16.
2
D. Subjektives Recht
Nur Schutzpositionen, die als subjektives, absolutes Recht und nicht nur als geschützte Rechtsgüter zu qualifizieren sind, sollten als
besondere Persönlichkeitsrechte bezeichnet werden. 5
E. Verhältnis
Im Verhältnis von besonderen zu allgemeinen Persönlichkeitsrechten
kann man von einer begrenzten Spezialität sprechen: 6 Das besondere Persönlichkeitsrecht geht dem allgemeinen nur hinsichtlich des Tatbestandes vor, nicht jedoch mit Blick auf die Rechtsfolgen. Durch die Erfüllung des Tatbestandes bei einem besonderen Persönlichkeitsrecht wird gleichzeitig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch die besonderen Persönlichkeitsrechte ergänzen, z.B. schützt § 22 KUG nur gegen die Verbreitung von Bildnissen, während das allgemeine
Persönlichkeitsrecht auch gegen die Aufnahme schützt. 7
5 Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 38.
6 Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 41.
7 Ohly, http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/Download-
Archiv/Persoenlichkeitsrechte_WS0809/PersR_1.pdf, Abrufdatum: 15.12.2009.
3
3. Teil Die besonderen Persönlichkeitsrechte
Folgend werden die besonderen Persönlichkeitsrechte vorgestellt. auch als Schutzgesetze gemäß § 823 II BGB erfasst werden. 8 Während das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Datenbestand kurz umrissen werden, wird auf das Recht am Namen sowie das Recht am eigenen Bild ausführlicher eingegangen.
A. Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12 ff. UrhG)
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in das Urheberrecht eingebettet. Dieses ist im Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 geregelt. Wie in § 11 UrhG beschrieben, schützt das Urheberrecht die ideellen
und materiellen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk. 9 Das Urheberpersönlichkeitsrecht lässt sich unterscheiden in das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne und das Urheberpersönlichkeitsrecht im weiteren Sinne:
I. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinne
Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird in den §§ 12 ff. UrhG geregelt. In § 12 UrhG wird das Recht auf Veröffentlichung geregelt. Es steht dem Urheber zu, selbst zu bestimmen, wann und wie sein Werk veröffentlicht werden soll.
§ 13 UrhG regelt das Recht auf die Nennung des Namens. Hiernach hat der Urheber die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, ob und wie er als Urheber genannt werden möchte. Es ist ihm freigestellt, ob er von diesem Recht Gebrauch macht oder nicht.
8 Ohly, http://www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de/de/download/Download-
Archiv/Persoenlichkeitsrechte_WS0809/PersR_1.pdf, Abrufdatum: 15.12.2009.
9 Heeschen, Urheberpersönlichkeitsrecht und Multimedia, 2003, S.22.
4
Arbeit zitieren:
Claudio Fierro, 2010, Die besonderen Persönlichkeitsrechte, insbesondere Schutz von Name und Bildnis, München, GRIN Verlag GmbH
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