II
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis. IV
Verzeichnis der Internetquellen. V
A. Vorbemerkungen 7
B. Tatbestand staatlicher Beihilfen 8
I. Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen. 9
1. Das allgemeine Beihilfeverbot (Art. 87 Abs. 1 EGV) 9
2. Begriff der Beihilfe (Tatbestandsvoraussetzungen) 9
a) Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils 10
b) Staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen 11
c) Begünstigung bestimmter Unternehmen (Spezifität) 12
d) Begünstigung und Wettbewerbsverfälschung 13
e) Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. 13
II. Ausnahmetatbestände 14
1. Legalausnahmen -Erlaubte Beihilfen- (Art. 87 Abs. 2 EGV) 14
a) Sozialbeihilfen an einzelne Verbraucher. 14
b) Katastrophenbeihilfen 15
c) Beihilfen wegen der Teilung Deutschlands. 15
2. Weitere Ausnahmen - Erlaubte Beihilfen -. 15
a) Verkehrsbeihilfen (Art. 73 EGV) 15
b) Rüstungsbeihilfen (Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EGV) 16
3. Ermessen - Erlaubnisfähige Beihilfen - (Art 87 Abs. 3 EGV) 16
a) Regionalbeihilfen 16
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger europäischer Vorhaben 17
c) Beihilfen zur Förderung gewisser Wirtschaftszweige. 17
d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und kulturellem Erbe. 18
e) Sonstige Beihilfen, die der Rat qualifiziert bestimmt 18
4. Beihilfen, die unter eine Freistellungsverordnung fallen 18
a) Ausbildungsbeihilfen (Verordnung 68/2001) 19
b) Beschäftigungsbeihilfen (Verordnung 2204/2002) 19
c) Geringe Beihilfen - De-minimis - (Verordnung 1998/2006) 19
d) Beihilfen für Unternehmen (Verordnung 2204/2002) 20
C Verfahren und Kontrolle (Art 88 EGV) 20
III
I. Zuständige Stelle 20
II. Kontrolle bestehender Beihilfen (repressives Verfahren) 21
III. Kontrolle neuer Beihilfen (präventives Verfahren) 21
1. Anmeldepflicht -Notifizierung- 21
2. Vorprüfungsverfahren 22
3. Hauptprüfungsverfahren. 22
IV. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen 23
D Schlussbemerkungen 24
Literaturverzeichnis
Enchelmaier, Stefan: Europäisches Wirtschaftsrecht, Stuttgart 2005. (zit.: Enchelmaier, Europäisches Wirtschaftsrecht)
Fastenrath, Ulrich, Müller-Gerbes, Maike: Europarecht, 2. Auflage, Stuttgart 2004. (zit.: Fastenrath/Müller-Gerbes, Europarecht) Hailbronner, Kay, Jochum, Georg: Europarecht II, Stuttgart 2006. (zit.: Hailbronner/Jochum, Europarecht II) Hakenberg, Waltraud: Europarecht, 4. Auflage, München 2007. (zit. Hakenberg, Europarecht)
Haratsch, Andreas, Koenig, Christian, Pechstein, Matthias: Europarecht, 5. Auflage,
Kirchner, Hildebert: Abkürzungsverzeichnis der Deutschen Rechtssprache, 6. Auflage, Berlin 2008.
Oppermann, Thomas, Classen, Dieter, Nettesheim, Martin: Europarecht, 4. Auflage,
Schäfer, Peter: Studienbuch Europarecht, Das Wirtschaftsrecht der EG, 3. Auflage,
Schwarze, Jürgen: Europäisches Wirtschaftsrecht, 1. Auflage, Baden-Baden 2007. (zit.: Schwarze, Europäisches Wirtschaftsrecht) Streinz, Rudolf: Europarecht, 8. Auflage, Heidelberg 2008. (zit.: Streinz, Europarecht)
Verzeichnis der Internetquellen
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EuGH, Urteil vom 24.07.2003, Rs. C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Rn. 87 93.
http://lexetius.com/2003,3899, Nr. 92-98. Stand: 03.12.2009.
EuGH,Urteil vom 30.9.2003, verb. Rs. C-57/00 P u. C-61/00 P, Freistaat Sachsen und VW, Slg. 203, I-9975, Rn. 129 ff. http://lexetius.com/2003,1918, Nr. 61 ff. Stand: 03.12.2009.
EuGH, Urteil vom 15.12.2005, Rs. C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901, Rn. 77. http://lexetuis.com/2005,2859, Nr. 78. Stand: 03.12.2009.
EuGH, Urteil vom 10.01.2006, Rs. C-222/04, Cassadi Risparmio, Slg. 2006, I-289, Rn. 108.
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Leitlinien der Gemeinschaft, veröffentlicht in ABl. Nr. C 244/2 vom 01.10.2004. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004:244:0002:0017:DE:PDF Stand: 03.12.2009.
Verordnung 659/1999, veröffentlicht in ABl. Nr. L 83/1 vom 22.03.1999 http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1999:083:0001:0009:DE: PDF Stand: 03.12.2009.
Verordnung 68/2001, veröffentlicht in ABl. Nr. 10/20 vom 12.01.2001. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32001R0068:DE:HTML Stand: 03.12.2009.
Verordnung 2204/2002, veröffentlicht in ABl. Nr. L 337/3 vom 12.12.2002. http://www.bva.bund.de/nn_1124250/DE/Aufgaben/Abt__II/esf-projekte/BIWAQ/Dokumente/Verordnung__2204__Download,templateId=raw,property =publicationFile.pdf/Verordnung_Download.pdf Stand: 03.12.2009.
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A. Vorbemerkungen
Die Präambel zum EG-Vertrag (EGV) enthält u. a. die Verpflichtung einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten und kennzeichnet damit eine grundlegende Voraussetzung zur Errichtung und Durchsetzung des gemeinsamen Binnenmarkts. Die Errichtung des gemeinsamen Marktes wird mit Art. 2 EGV als eine der Hauptaufgaben charakterisiert und beruht auf einer immer engeren Verflechtung sowie Liberalisierung der Märkte. Das Ziel besteht darin, mithilfe gemeinschaftlicher Handelspolitik bestehende Hindernisse und Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beseitigen.
So soll sich die Standortwahl für Unternehmen und wirtschaftlich tätige Personen sowie die Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit nach freien Marktbedingungen richten können. Dabei sind Störungen durch die Mitgliedsstaaten ebenso wie Störungen durch die Unternehmen selbst zu verhindern 1 . Wettbewerbsverzerrungen können durch unternehmerisches Handeln, beispielsweise mit marktwidrigen Preisabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen werden. Desgleichen können die Mitgliedsstaaten durch die Gewährung von Subventionen und Vergünstigungen (Beihilfen) den Wettbewerb beeinträchtigen. Die Art. 81-89 EGV enthalten das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft. Sie sind damit Instrument des von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EGV geforderten Aufbaus eines Systems, welches den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt 2 . Die Wettbewerbsregeln der Art. 81-86 EGV beinhalten die Vorschriften für Unternehmen. Gegenstand der folgenden Betrachtungen werden die staatlichen Beihilfen und ihre Kontrolle sein, welche mit den Art. 87-89 EGV geregelt sind.
Die Gefahr staatlicher Beihilfen beruht auf der Tatsache, dass Unternehmen gefördert werden, die sonst im europaweiten Wettbewerb nicht bestehen könnten. Einerseits würden nicht marktgerechte und
1 Fastenrath/Müller-Gerbes, Europarecht, Rn. 150.
2 Hailbronner/Jochum, Europarecht II, Rn. 124.
wettbewerbsscheue Firmen künstlich am Markt gehalten. Andererseits hätten es innovationsfreudige und marktorientierte Unternehmen ohne Subventionen ungleich schwerer, im Wettbewerb zu bestehen 1 . Dennoch lassen sich diese Vergünstigungen nicht völlig ausschließen angesichts der Unterstützung regional benachteiligter strukturschwacher Gebiete. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit soll dargestellt werden, dass nationale Beihilfen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen dienen sie als legitime Mittel der Wirtschaftspolitik einzelner Mitgliedsstaaten im Rahmen der Gemeinschaftspolitik 2 . Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon zum 01. Dezember 2009 ergeben sich weitreichende Änderungen mit Auswirkungen auf den EG-Vertrag. Überschneidungen mit der Themenstellung ergeben sich u. a. aus der Umbenennung des EG-Vertrages in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die in der Arbeit betrachteten Art. 87 und 88 zum Wettbewerbsrecht wurden in die Art. 107 und 108 umbenannt. Trotz dieser Änderungen behält der Verfasser die bisherige Struktur gemäß Aufgabenstellung bei. Im Rahmen des Studienfaches Europarecht soll mit der vorliegenden Arbeit ein Überblick über die Grundlagen staatlicher Beihilfen und ihre Kontrolle entsprechend Art. 87 ff. EGV vermittelt werden. Schwerpunkt der Erörterung ist das allgemeine Beihilfeverbot des Art. 87 Abs. 1 EGV, dass mit den Ausnahmetatbeständen der Abs. 2 und 3 relativiert wird. Im zweiten Teil erfolgt eine Darstellung in die Grundzüge des Beihilfeverfahrens und die Kontrolle nach Art. 88 EGV. Weiterführende Themen, wie beispielsweise die Ermächtigung nach Art. 89 EGV hinsichtlich des Erlasses von Verordnungen oder den Rechtsschutz, wären über den Umfang der Arbeit hinausgegangen. Praktische Bezüge, beispielsweise die Auswirkungen der Wirtschaftskrise, sollen dem mündlichen Vortrag vorbehalten bleiben.
1 Schäfer, Das Wirtschaftsrecht der EG, S. 245.
2 Hailbronner/Jochum, Europarecht II, Rn. 125.
Arbeit zitieren:
Tobias Meinig, 2009, Staatliche Beihilfen und ihre Kontrolle, Art. 87 ff. EGV, München, GRIN Verlag GmbH
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