Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 3
2. Sozialpolitischer Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe 4
2.1 Zielvorstellungen 4
2.2 Rechtliche Konsequenzen des Paradigmenwechsels 6
3. Das Persönliche Budget als sozialrechtliche Innovation im Rahmen des
Paradigmenwechsels 7
3.1 Begrifflichkeiten 7
3.1.1 Das Persönliche Budget als Alternative zum Sachleistungsrecht. 7
3.1.2 Trägerübergreifendes Persönliches Budget 9
3.2 Sozialpolitische Absichten eines Persönlichen Budgets 10
4. Rechtliche Grundlagen des Persönlichen Budgets 12
4.1 Das Persönliche Budget im deutschen Sozialrecht 12
4.1.1 Persönliche Budgets nach §17 SGB IX 12
4.1.2 Komplexleistungen nach §§ 10 und 14 SGB IX
(„Koordinierung der Leistungen“) 14
4.2 Verfahren der Bedarfserhebung, Budgetbemessung und Kontrolle 14
5. Erfahrungen aus den Modellprojekten zum Persönlichen Budget und der
Lebenssituation der Budgetnehmer 16
5.1 Lebenssituation und Budgetnutzung 16
5.2 Fallbeispiele zur Wirkung Persönlicher Budgets in der Lebenswelt der
Budgetnehmer 18
5.1.1 „Leben wie bisher“: Hannes Waldenfels - Das Persönliche
Budget zur Verhinderung einer stationären Betreuung 18
5.1.2 „Leben nach dem Heim“: Giovanni Lavorano - Das Persönliche
Budget zur Sicherstellung der gewünschten Betreuungsform 20
5.3 Zusammenfassung zur allgemeinen Zufriedenheit der Budgetnutzer 23
1
6. Von der Theorie zur Praxis - Umsetzungsschwierigkeiten und Grenzen
Pers önlicher Budgets 24
7. Fazit 27
8. Literaturangaben 30
2
1. Einleitung
„ […] Mit dem Persönlichen Budget kann ich eigentlich meine Therapie selbst entwickeln, mir auswählen, was nimm ich […]“ „Ich bin halt immer der Ansicht, was mit normalen Leuten aus dem normalen Bereich, die ich dann beim Malkurs treffe, die ich beim Karate
treffe, die haben mir eigentlich eine bessere - Integration […]“ 1
Dieses Interviewzitat eines Budgetnehmers zur Bedeutung des Persönlichen Budgets in seinem persönlichen Lebensumfeld verdeutlicht bereits einige der Intentionen, welche mit der Einführung Persönlicher Budgets im Leistungsrecht der Behindertenhilfe einhergingen. So werden in der zitierten Reflexion Aspekte wie „Selbstbestimmung“, „Passung von bewilligter Leistung und individuellen Bedürfnissen“ sowie „Integration“ bzw. „Eingliederung“ umschrieben.
Das Persönliche Budget als Alternative zum Sachleistungsrecht intendiert in seiner Grundidee die Umsetzung eben jener Zielvorstellungen, welche sich allgemeinhin als „Stärkung der
Selbstbestimmung und Teilhabemöglichkeit von Menschen mit Behinderung“ 2 zusammenfassen lassen. Hinzu kommen neben einer Vergrößerung von
Handlungsspielräumen für Menschen mit Behinderung sowohl in der Entscheidung über, als auch der Ausführung von Leistungen Gedanken einer Reduktion verwaltungsspezifischer Problemlagen, welche besonders mit dem gegliederten System der Behindertenhilfe einhergehen.
Die nachfolgende Arbeit setzt sich demnach mit der Frage auseinander, ob die sozialpolitische Innovation des Persönlichen Budgets den aufgeführten Erwartungen gerecht werden kann. Der Fokus soll hierbei auf dem bereits mehrfach erwähnten Selbstbestimmungsparadigma liegen. Dabei wird vor allem zu klären sein, inwieweit durch den Bezug eines Persönlichen Budgets Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung bei der Leistungserbringung tatsächlich erweitert und ob dadurch eine Stärkung selbstbestimmter Lebensformen sowie die Erhöhung der Teilhabe erzielt werden kann.
1 Kastl, J.M.; Metzler, H.: Modellprojekt Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden
Württemberg. Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung.; S. 132 f.
2 Meyer, Thomas u.a.: Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Umsetzung des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Begleitung und
Auswertung der Erprobung trägerübergreifender Persönlicher Budgets.; S. 21
3
Da sowohl der Forderung nach mehr Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung als auch der damit verbundenen Einführung des Persönlichen Budgets ein sozialpolitischer Paradigmenwechsel vorausging, soll dieser zunächst erläutert und in seinen Konsequenzen für die Rechtslage von Menschen mit Behinderung dargestellt werden. Im Anschluss daran wird der Fokus wieder auf das Persönliche Budget gerichtet. Nach einer Klärung der Begrifflichkeiten sowie den mit einem Persönlichen Budget zusammenhängenden sozialpolitischen Absichten wird die rechtliche Verankerung dieses Instrumentariums im deutschen Sozialrecht vorgenommen. Grundlage hierfür sind die §§ 10, 14 und 17 SGB IX, welche differenziert dargestellt werden. Der Intention der Arbeit folgend wird anhand von Fallbeispielen aus den Modellprojekten eine Analyse der Lebenssituation und Budgetnutzung durchgeführt. Darüber hinaus sollen Ergebnisse zur allgemeinen Zufriedenheit der Budgetnutzer mit dem Persönlichen Budget zusammengetragen werden. Dadurch wird eine Annäherung an die Umsetzungspraxis Persönlicher Budgets angestrebt, um nachfolgend eine kritische Reflexion zu ermöglichen. Diese soll unter Punkt sechs erfolgen. Um der Fragestellung gerecht zu werden, sollen hier die noch vorherrschenden Diskrepanzen zwischen Theorie und Praxis eingehend diskutiert werden. Die Arbeit schließt letztendlich mit einem Fazit sowie möglichem Ausblick zur zukünftigen Entwicklung Persönlicher Budgets im deutschen Sozialrecht.
2. Sozialpolitischer Paradigmenwechsel in der Behindertenhilfe
2.1 Zielvorstellungen
Seit den 70er Jahren wurde in der Bundesrepublik Deutschland immer wieder der Versuch unternommen, die Unübersichtlichkeit des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts zu vereinheitlichen sowie Nachteile, welche sich aus den Strukturen des gegliederten Systems ergeben, durch die Einführung sozialrechtlicher Innovationen zu kompensieren bzw. zu
verbessern 3 . Gefahren des bestehenden Sachleistungsrechts wurden vor allem in der Objektstellung, als auch der Vernachlässigung von vorhandenen Ressourcen und
Kompetenzen der Leistungsberechtigten gesehen 4 .
3 Cloerkes, G.; Felkendorff K.: Institutionalisierung von Behinderung. In: Cloerkes, G.: Soziologie der
Behinderten. Eine Einführung. 3. Aufl.; S. 50f.
4 Kastl, J.M.; Metzler, H.: Modellprojekt Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden
Württemberg. Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung.; S. 14
4
Sämtliche sozialpolitische Reformbemühen der letzten Jahrzehnte gründen auf einem konstitutiven Richtungswechsel in der Behindertenhilfe, in dessen Fokus eine Loslösung des traditionell verankerten „Fürsorgeparadigmas“ steht. Zusammenfassend geht es dabei um die
Realisierung folgender Zielvorstellungen 5 :
- Normalisierung: Die Chancen der Partizipation von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft sollen erhöht, sowie Risiken der Ausgrenzung gemindert werden.
- Enthospitalisierung bzw. Deinstitutionalisierung: Um dem Prinzip der Normalisierung gerecht zu werden, wird dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ ein besonderer Stellenwert zuteil. Sofern es möglich ist - hierbei spielen vor allem Aspekte der Finanzierung von Leistungen eine tragende Rolle - soll ambulanten Hilfen der Vorrang vor stationären gegeben werden.
- Entprofessionalisierung: Menschen mit Behinderung soll eine weitestgehend selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Demnach erscheint es als bedeutend, die Abhängigkeit von professionellen Hilfen so weit wie möglich zu dezimieren und die Eigenverantwortlichkeit von Leistungsberechtigten für die Bewältigung von Lebenslagen zu unterstützen.
- Individualisierung von Hilfen: Diese zielt auf eine bessere Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse sowie Lebensverhältnisse des Leistungsberechtigten bei der Leistungserbringung. Damit einher geht auch eine Stärkung der Subjektstellung von Menschen mit Behinderung, indem die Lösung von einer anbieterorientierten- hin zu einer nutzerorientierten Steuerung angestrebt wird. Mit einer günstigeren Passung von individuellen Bedürfnissen und erbrachter Leistung sind auch Hoffnungen bezüglich sozialstaatlicher Kosteneinsparungen verbunden. Darüber hinaus berücksichtigt das Prinzip der Individualisierung von Hilfen im Besonderen das
Selbstbestimmungsparadigma: so soll für Menschen mit Behinderung ein größerer Freiraum bei der Mitentscheidung über und der Ausführung von Leistungen geschaffen werden.
5 Kastl, J.M.; Metzler, H.: Modellprojekt Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung in Baden
Württemberg. Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung.; S. 15
5
- Komplexitätsreduktion: Abschließend sei noch anzuführen, dass im Rahmen des Paradigmenwechsels der Versuch unternommen wurde, die komplexen Strukturen des gegliederten Systems der Behindertenhilfe weitestgehend zu reduzieren bzw. zu vereinheitlichen. Nachteile, welche sich daraus ergeben, gilt es zu kompensieren. Allem voran geht es hierbei um die Zuständigkeitszersplitterung der Rehabilitationsträger durch die Bestimmungen in den einzelnen Leistungsgesetzen.
2.2 Rechtliche Konsequenzen des Paradigmenwechsels
In Folge des Paradigmenwechsels sowie dem Vorhaben der Bundesregierung, der Unübersichtlichkeit des Rehabilitationsrechts ein Ende zu bereiten, kam es im Jahre 2001 zur Verabschiedung des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - mit welchem dem Sozialrecht für Menschen mit Behinderung ein einheitlicher Rahmen verliehen wurde. Auf eine kritische Reflexion, hierbei sei vor allem auf die Problematik von Programmsätzen verwiesen, muss an dieser Stelle verzichtet werden, da es den Rahmen der Arbeit überschreiten würde. Eine Bezugnahme soll lediglich unter dem Gliederungspunkt 6 vorgenommen werden, sofern es den allgemeinen Diskurs der Arbeit tangiert. Das SGB IX steht mit seinen Zielsetzungen ganz im Sinne des politisch angestrebten Richtungswechsels. Als eine der mit dem Inkrafttreten des SGB IX wichtigsten Neuregelungen kann der in §2 Abs. 1 SGB IX für das ganze Sozialrecht geltende Behinderungsbegriff betrachtet werden, welcher sich an der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation
(WHO 2001) orientiert 6 . Neben körperlichen, geistigen oder seelischen Normabweichungen steht vor allem die Beeinträchtigung der „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ 7 im Mittelpunkt des Behinderungsbegriffs.
In Anlehnung an diese Definition wird als Ziel aller Rehabilitationsleistungen die Zunahme der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie die Minderung von
Risiken der Ausgrenzung und Benachteiligung formuliert 8 . Solch eine Zielsetzung löst sich unweigerlich von einer pauschalisierten Leistungserbringung, da deren Erreichen von jeweils individuellen Faktoren des einzelnen Menschen mit Behinderung in seinem Lebensraum
6 Welti: Das neue SGB IX - Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Online: http://beck3-
gross.digibib.net
7 §2 Abs.1 Satz 1 SGB IX
8 §1 SGB IX
6
abhängig ist. Demnach ist seine Partizipation sowohl bei der Entscheidung über als auch der Ausführung von Leistungen unabdingbar. In Anbetracht dessen wurden im Rahmen des SGB IX Innovationen eingeführt, welche sowohl die Partizipation als auch die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung stärken sowie sie bei einer möglichst eigenständigen und von professioneller Hilfe unabhängigen Lebensführung unterstützen sollen. Hierzu zählt zum einen § 9 Abs. 1 SGB IX, welcher Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Leistungserbringung zusichert sowie deren individuelle Lebenssituation berücksichtigt. Auch hier muss aus den zuvor angeführten Gründen auf eine kritische Begutachtung verzichtet werden.
Weitere, Thomas Meyer spricht im Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung
zur Umsetzung des SGB IX von „Steuerungsinstrumenten für gesellschaftliche Teilhabe“ 9 , sind neben gemeinsamen Servicestellen (§ 22 SGB IX), Früherkennung und Frühförderung (§ 30 SGB IX), Komplexleistungen (§§ 10 und 14 SGB IX) und Integrationsfachdienst (§110 SGB IX) auch oder vor allem die Möglichkeit, Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets (§17 SGB IX) zu beziehen.
Welchen Stellenwert letzteres bei der Realisierung des skizzierten Richtungswechsels einnimmt und inwiefern es dem Selbstbestimmungsparadigma von Menschen mit Behinderung gerecht werden kann, soll entsprechend der Fragestellung nachfolgend erörtert und diskutiert werden.
3. Das Persönliche Budget als sozialrechtliche Innovation im Rahmen
des Paradigmenwechsels
3.1 Begrifflichkeiten
3.1.1 Das Persönliche Budget als Alternative zum Sachleistungsrecht
Unter einem Persönlichen Budget versteht man einen auf den individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten zugeschnittenen Geldbetrag. Dem Grundgedanken des Persönlichen Budgets entsprechend kann der Leistungsberechtigte bzw. stellvertretend sein persönliches
9 Meyer, Thomas u.a.: Abschlussbericht der wissenschaftlichen Begleitforschung zur Umsetzung des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Begleitung und
Auswertung der Erprobung trägerübergreifender Persönlicher Budgets.; S. 26
7
Arbeit zitieren:
Franziska Schumm, 2009, Das Persönliche Budget, München, GRIN Verlag GmbH
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