Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Grundlagen und Begriffe 4
2.1 Der Begriff der Gemeinde und Daseinsvorsorge 4
2.2 Begriffe der wirtschaftlichen Betätigung und Selbstverwaltungsgarantie 6
3. Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Betätigung 7
4. Zulässigkeitsvoraussetzungen 7
4.1 Öffentlicher Zweck 7
4.2 Leistungsfähigkeit und Bedarf 9
4.3 Subsidiaritätsklausel 9
4.4 Örtlichkeitsprinzip 10
5. Wirtschaftliche Unternehmen - Nichtwirtschaftliche Einrichtungen 11
5.1 Wirtschaftliche Unternehmen 11
5.2 Nichtwirtschaftliche Einrichtungen 12
5.3 Verbotene wirtschaftliche Unternehmen 13
6. In welcher Rechtsform sind die Unternehmen zu führen? 13
6.1 Öffentlich-rechtliche Organisationsformen kommunaler Unternehmen 13
6.2 Privatrechtliche Organisationsformen kommunaler Unternehmen 15
7. Privatisierung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinden 15
7.1 Formelle Privatisierung 16
7.2 Teilprivatisierung 16
7.3 Materielle Privatisierung 16
7.4 Rechtliche Schranken der Privatisierung 17
8. Welchen Einfluss hat der Gemeinderat (Rat, Gemeindevertretung)
auf die Unternehmen? 18
9. Zusammenfassung 18
10. Literatur- und Quellenverzeichnis 20
2
1 Einleitung
Traditionell nehmen die Kommunen für ihre Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Sie stellen z.B. Energie bereit und entsorgen Abwasser und Abfall. Die dadurch entstehenden Kosten beeinflussen die kommunalen Haushalte in nicht unerheblicher Weise. Die gesetzliche Grundlage dafür bilden vor allem die Gemeindeordnungen der Bundesländer. Es haben sich in den letzten Jahren die Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Betätigung im Hinblick auf die öffentlichen Finanzen und wachsende Aufgaben 1 der Kommunen in einem Maße verändert, dass diese sich veranlasst sehen, mehr und mehr Teile ihrer Aufgabenerfüllung aus der Kommunalverwaltung in öffentlich - rechtliche oder privatrechtliche Organisationsformen auszugliedern oder an Dritte zu übertragen. 2 Waren ursprünglich vor allem die Aufgabenbereiche der
Daseinsvorsorge und Randbereiche der Verwaltung wie Gebäudemanagement oder Pflege von Grünanlagen Gegenstand der Ausgliederung, so betrifft dies heute in wachsendem Maße auch typische Kernbereiche wie Wirtschaftsförderung und Kultur. 3 Die vorliegende Arbeit soll u. a. klären, was unter den Begriffen „Leistungen der Daseinsvorsorge“ und „Wirtschaftliche Betätigung“ zu verstehen ist. Die von der Verfassung garantierte Selbstverwaltungsgarantie spielt in Zuge dessen ebenfalls eine Rolle. Der Fokus hierbei soll bei der wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen, insbesondere in Form kommunaler Unternehmen liegen, die ihren von der Kommune übertragenen öffentlichen Aufgaben nach quantitativen, qualitativen und finanziellen Vorgaben entsprechend zu erbringen haben. 4 Neben den kommunalrechtlichen Voraussetzungen wird auch ausführlich auf die unterschiedlichen Organisationsformen kommunaler wirtschaftlicher Betätigung eingegangen. In Zuge dessen soll auch geklärt werden, welche Unterschiede sich in den verschiedenen Gemeindeordnungen auftun und welche Folgen diese bedeuten. Eine der meist beachteten und diskutierten Themen bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden und Kommunen ist der Bereich der Privatisierung ihrer wirtschaftlichen Unternehmen und in diesem Zusammenhang die rechtlichen Voraussetzungen. Der Begriff der Privatisierung umfasst unterschiedliche Modelle, die im Laufe der Arbeit vorgestellt werden.
1 Vgl. Ade (1997), S. 20.
2 Vgl. Schwarting (o.J.), S. 1.
3 Vgl. Schneider (2002), S. 6.
4 7 Vgl. Otto (2001), S. 5.
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Abschließend wird die Frage geklärt, welchen Einfluss der Gemeinderat (Rat, Gemeindevertretung) auf die Unternehmen hat.
2 Grundlagen und Begriffe
2.1 Der Begriff der Gemeinde und Daseinsvorsorge
Daseinsvorsorge bedeutet die Bereitstellung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leistungen für die Allgemeinheit (einschließlich der dazu erforderlichen Einrichtungen) durch die Gemeinde. Gemeinden am Beispiel Brandenburg sind unterteilt in kreisfreie Städte (Frankfurt (Oder), Brandenburg, Cottbus, Potsdam)), amtsfreie Gemeinden (Städte) und amtsangehörige Gemeinden. Alle Gemeinden haben den gleichen verfassungsrechtlichen Status - sie sind dezentrale organisierte und unmittelbar demokratisch legitimierte Kommunalkörperschaften. Gemeinden handeln durch ihre gewählten Organe (die Gemeindevertretungen und Bürgermeister) und die Bürger. Gemeinden haben das Recht auf Selbstverwaltung und einen eigenen Haushalt, siehe dazu § 1 GO Brandenburg. 5 Daseinsvorsorge wird als Rechtsbegriff im Rahmen der sogenannten Leistungsverwaltung verwendet, ist aber auch ein soziologischer und politischer Begriff und somit Gegenstand gesellschaftlicher und politischer Auseinandersetzungen. Für den Begriff Daseinsvorsorge gibt es weder eine Legaldefinition noch steht für alle Zeiten seine inhaltliche Ausfüllung fest. Welche Leistungen im Einzelnen zur Daseinsvorsorge gehören, unterliegt der gesellschaftlichen Entwicklung und dem politischen Diskurs. Gegenwärtig zählen u.a. folgende Bereiche und Institutionen zur kommunalen Daseinsvorsorge: Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Abfallbeseitigung, Straßenbau und Straßenreinigung, Personennahverkehr, Raumordnung und Bauleitplanung, Wohnungswirtschaft, Sparkassen, Kulturpflege, Schulträgerschaft und Kindertagesstätten, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Altenhilfe, Gesundheitswesen und Krankenhäuser, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Daseinsvorsorge zählt zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. 6 Dennoch sind nicht alle Leistungen der Daseinsvorsorge auch automatisch Pflichtaufgaben.
5 http://www.politische-bildung-brandenburg.de/kommunal/glossar/index.htm#gemeinde
6 Vgl. Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung.13.,
aktualisierte Auflage. Bonn 2003. S. 184.
4
Welche Leistungen der Daseinsvorsorge den Pflichtaufgaben und welche den freiwilligen Aufgaben zugeordnet werden, richtet sich hauptsächlich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen der Länder. Wesentliche Kriterien für Leistungen der Daseinsvorsorge sind:
ein gleichberechtigter und verlässlicher Zugang zu den Leistungen für alle Einwohnerinnen und Einwohner zu erschwinglichen Preisen; die flächendeckende und kontinuierliche Bereitstellung der Leistung in einer geforderten Qualität und in ausreichendem Umfang;
die Sicherung der Leistungen und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Lebens auch für künftige Generationen;
demokratische Kontrolle über die Leistungen der Daseinsvorsorge und Sicherung der Transparenz über Qualität und Umfang der erbrachten Leistungen. 7
Die verfassungsrechtliche Garantie der Daseinsvorsorge in der Bundesrepublik Deutschland, jedoch in recht abstrakter Form, ist dem Grundgesetz in Artikel 20 I GG zu entnehmen. So verpflichtet Artikel 20 I GG den Staat nach Meinung des Staatsrechtlers Hesselberger mittels des Sozialstaatsprinzips auch dazu, „im weiten Bereich der sog. Daseinsvorsorge [...] Leistungen zugunsten des Einzelnen zu erbringen“. Dabei ist zu erwähnen, dass diese Leistungen nicht immer kostenlos erbracht werden müssen, sondern durchaus „eine zumutbare Gegenleistung in Geld“ gefordert werden kann. 8 Mit der föderalen Konzeption der Bundesrepublik Deutschland verteilt sich diese Verantwortung auf die dem Bundesstaat nachgeordneten Ebenen. Schließlich obliegt die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge in weiten Teilen der untersten Ebene im staatlichen System: den Kommunen. Ihre Aufgaben sind in den jeweiligen Gemeindeordnungen niedergeschrieben, wo kein Zweifel dafür mehr besteht, dass diese auch von den Kommunen zu erledigen sind.
7 http://www.kommunalforum-sachsen.de/pdf/infothek/kommunallexikon/daseinsvorsorge.pdf
8 Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 13., aktualisierte
Auflage. Bonn 2003. S. 184.
5
2.2 Begriffe der wirtschaftlichen Betätigung und Selbstverwaltungsgarantie
In § 100 Abs. 1 der gegenwärtigen Gemeindeordnung des Landes Brandenburg, wird wirtschaftliche Betätigung folgend definiert: „Wirtschaftliche Betätigung im Sinne diese Gesetzes ist das Herstellen, Anbieten oder Verteilen von Gütern, Dienstleistungen oder vergleichbaren Leistungen die ihrer Art nach auch mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnten“.
Jedoch darf die Gewinnerzielung bei der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde nicht alleiniger Zweck oder Hauptzweck sein, 9 weil die Kommunen sich vorwiegend nur von Abgaben finanzieren dürfen. 10 Da aber diese Einkommen der Kommunen für die Aufgabenbewältigung in der Praxis nicht ausreichend sind, bedienen sich die Kommunen anderer Einkommensquellen, wie die von wirtschaftlichen Betätigungen. 11 Nach dem § 100 Abs. 1 BbgGO ist jede Leistung, wie beispielsweise die Reinigung von kommunalen Gebäuden, das Drucken oder Kopieren von Sitzungsvorlagen, die Leistungen eines Betätigung. 12 kommunalen Bauhofs, eine wirtschaftliche Selbst Pflichtige
Selbstverwaltungsaufgaben, wie der Abwasser- und Abfallbereich, der bisher dem nicht wirtschaftlichen Bereich zugeordnet wurde, sind dieser wirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen. Auch alle Tätigkeitsbereiche im Privaten Sektor, die sich mit den Begriffen Kultur, Bildung, Gesundheit, Sport verbinden, sind hierunter zu fassen. 13 Diese wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde kann auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung wahrgenommen werden; ob eine Konkurrenz zu einem Privatunternehmer besteht ist hier nicht entscheidend.
9 Gern, Rdnr. 719.
10 Waechter, Rdnr. 596.
11 Badura, DÖV 1998, 818 (819).
12 Muth, §100 BbgGO,
13 Seeberg, LKV 1995, 353 (354); Muth, §100 BbgGO
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Arbeit zitieren:
Stefan Mahr, 2010, Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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