1. Vorbemerkungen
1.1 E inleitung
Montesquieu vs. Rousseau. Oder: Wie viel Volk darf herrschen? s Geist der Gesetze Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des Staatsrechtsu-
stand,Freiheitsauffassung sowie Staatsphilosophie und Demokratiebegriff vergleichend gegenüberzustellen. Den Abschluss dieser Arbeit bildet eine zusammenfassende Darstellung beider Theorien, in der die angestrebte politische Beteiligung des Volkes erläutert wird.
In dieser Arbeit wird nicht jedes Detail vorgestellt und analysiert, sondern das jeweilige demokratische Idealbild der Gesellschaft stellt die Grundlage dieser Hausarbeit dar. So wird die unterschiedliche Staats- und Regierungsformenlehre der beiden Theoretiker genau so wenig behandelt, wie auf die politische Reichweite der Theorien oder biographische Einzelheiten eingegangen wird. Vielmehr begründet sich der Aufbau der Hausarbeit zum einen auf Montesquieus Modell einer freiheitssichernden Gewaltenverteilung sowie zum anderen auf Rousseaus Vorstellung einer radikaldemokratischen Volkssouveränität. Eine Auseinandersetzung mit diesen beiden Demokratiekonzepten scheint insofern relevant, als dass Montesquieus System der Gewaltenteilung prägend für die Verfassungen der Neuzeit war, und gegenwärtig im Grundsatz in allen demokratischen Staaten verwirklicht ist. Und auch Rousseau, als Begründer des modernen volkssouveränen Staates und im krassen Gegensatz zu Montesquieu, wirkt mit seiner staatspolitischen Forderung nach Beteiligung des Volkes an der Herrschaft bis heute liberal und fortschrittlich.
Daher ist es das Ziel dieser Arbeit, die beiden Theorien ansatzweise zu erläutern und gegenüberzustellen. Doch bevor dies geschehen kann, ist es sinnvoll, wenn eine kurze historische Einordnung vorgenommen wird.
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1.2 H istorische E inordnung
Die politische Wirklichkeit des 18. Jahrhunderts wurde durch Monarchien, wie in England, Frankreich und Spanien bestimmt: Der Monarch regierte als Alleinherrscher an der Spitze des Staates und verfügte über eine ungeheure Machtfülle. Vielfach herrschte er absolut also losgelöst und unumschränkt und war weder an Gesetze oder eine Verfassung gebunden, noch musste er die Macht mit anderen Kräften teilen.
Monarchische Willkür, Vetternwirtschaft, Eingriffe in die Glaubensfreiheit sowie unkalkulierbare Herrschaft bedrückten das Volk. Mit Bewunderung blickte man zu dieser Zeit nach England: Dort hatte sich nach zähem Ringen das Londoner Parlament zum Ende des 17. Jahrhunderts Teile der Herrschaft gesichert und das absolute Herrschen des Königs beendet. Während der König früher Steuern nach Belieben festlegen konnte, brauchte er von nun an die Zustimmung der im Parlament vertretenen Stände. Die Vorgänge in England waren ein Schritt auf dem Weg zum Konstitutionalismus, der den Absolutismus ablöste. Von nun an war die Ausübung von Herrschaft an Regeln und Gesetze gebunden und der Monarch konnte nicht länger allein regieren, sondern war gezwungen, andere Machtträger neben sich zu dulden. 1
Auch die französischen Philosophen und Staatstheoretiker Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu (1689-1755) und Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) standen der unumschränkten Herrschaft ablehnend gegenüber. Aus der französischen Aufklärung des 18. Jahrhunderts heraus begründeten sie das theoretische Fundament für die Verwirklichung der Forderungen nach einer Beschränkung der Herrschermacht, nach Trennung der Gewalten und der Vorstellung von der Souveränität des Volkes.
1 Vgl. Mieck, Ilja, Europäische Geschichte der Frühen Neuzeit. Eine Einführung, 6., verb. und aktual. Aufl., Stuttgart u.a. 1998, S. 168-199.
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2. Der Mensch im vorstaatlichen Naturzustand
2.1 Das M enschenbild bei Montesquieu
Betrachtet man Montesquieus Bild der Menschen im vorstaatlichen Naturzustand, so kann von einer natürlichen Aggressivität, wie bei Thomas Hobbes, nicht die Rede sein. Die Menschen befinden sich nicht im Kriegszustand, sondern es
Flucht. 2 In diesem Zustand fühlt sich jeder unterlegen und dem anderen kaum gewachsen.
Die Menschen sind von Natur aus und kraft natürlichen Rechts einander gegenüber frei und unabhängig. Im Grunde sind sie friedvolle und furchtsame Wesen mit einem Bedürfnis nach dauerndem Frieden. Erst in verantwortungsvollen Positionen neigen die Menschen zum Machtmissbrauch 3 . Sobald sie, entsprechend ihrem sozialen Wunsch, in einer Gesellschaftsform leben, verlieren sie ihr Gefühl der Schwäche, die Gleichheit unter ihnen geht verloren und der Kriegszustand beginnt. Dieser ist also, im Gegensatz zu Hobbes, nicht ursprünglich, sondern die Folge von Herrschaft und Unterjochung in der Gesellschaft. Im Zuge der Vergesellschaftung drängt es den Einzelnen nach Machtakkumulatidie einzel- nenin jeder Gemeinschaft werden sich allmählich ihrer Kraft bewusst; sie versu- chen, sich diegrößten Vorteile dieser Gemeinschaft zu sichern. 4
2.2 Das M enschenbild bei Rousseau
Der Mensch ist von Natur aus frei und doch überall in Ketten. Manch einer hält sich für den Herrn der andern und ist noch stärker gekettet als sie. Wie hat sich dieser Wechsel vollzogen? 5 Im ursprünglichen Naturzustand sind die Menschen
2 Montesquieu Charles de, Vom Geist der Gesetze, übers. und hrsg. von Ernst Forsthoff, 2 Bde., 2. Aufl., Tübingen 1992, Buch I, Kap. 2, S. 13.
3 hrung, dass jeder,
der Macht hat, ihrem Missbrauch geneigt ist: er geht soweit bis er auf Schranken stößt.
4 Geist der Gesetze, Buch I, Kap. 3, S. 14.
5 Rousseau, Jean-Jacques, Der Gesellschaftsvertrag oder Grundlagen des Staatsrechts, mit einer Einf. von Romain Rolland, übers. von Fritz Roepke, Rudolstadt 1953, Buch I, Kapitel 1, S. 37.
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völlig frei von Zwängen sie sind unabhängig, gleich, ehrgeizlos und haben keinen Besitz. Nach Rousseau sind sie instinktive Vernunftwesen, die von zwei Gefühlsprinzipien geleitet werden: der natürlichen Selbstliebe (amour de soi-même), die der individuellen Selbsterhaltung dient, und dem Mitleid (commisération), das den Menschen als sensibles und sentimentales Wesen bestimmt. Doch vom Zu-stand des Friedens, der Freiheit und der natürlichen Gleichheit entwickelten sich die Menschen zu kompetitiven selbstbezogenen Wesen, die anderen bewusst Schaden zufügen. 6 Der Mensch entwickelt sich also erst im Zuge des Zusammener ist es, wie bei T. Hobbes, nicht von Natur aus. Den Schritt der Vergesellschaftung macht der Mensch bei Rousseau nicht von sich aus, vielmehr wird er durch äußere Umstände, wie Klimaveränderung oder wachsende Bevölkerungszahlen, zu diesem Schritt gezwungen. Durch den Kontakt mit anderen Menschen beginnen sich Neid, Eifersucht und Egoismus herauszubilden; die Menschen fangen an, sich miteinander zu vergleichen und von den anderen abzuheben, z.B. durch Eigentumsbildung. Durch die Gründung dieser ersten Gemeinschaftsform und der Einführung von Privateigentum werden die Menschen in Herren und Sklaven eingeteilt. Die zuvor natürliche Selbstliebe des Menschen wandelt sich in Selbstsucht (amour propre) und in der Folge entbrennt ein rücksichtsloser Konkurrenzkampf.
Die Menschheit würde zugrunde gehen, wenn sie diesen Zustand nicht überwinden würde. 7 Um eben diesem Schicksal zu entgehen und um der Selbsterhaltung wegen, haben sie kein anderes Mittel, als die einzelnen Kräfte durch eine Allianz zu bündeln. Diese Gabe ist den Menschen nach Rousseau gegeben, da sie in der Lage sind, sich weiterzuentwickeln und ihr Leben zu gestalten (perfectibili- té).
6 Schmidt, Manfred G., Demokratietheorien, 3., überarb. und erw. Aufl., Opladen 2000, S. 92.
7 Der ursprüngliche Zustand war unhaltbar gewor-
den, und ohne einen Wechsel in der Art und Weise ihres Dasein hätte die Menschheit zugrunde u- sammenschluss eine Summe vonKräften herzustellen, die den Widerstand brechen kann, und sie auf einmal und gesammelt einzusetzen.
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Arbeit zitieren:
2008, Montesquieu vs. Rousseau, München, GRIN Verlag GmbH
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