Inhalt
Einleitung 2
1 Zur Genese einer Idee 3
1.1 Der Auftrag 3
1.2 Recht und Strafe im Ancien Régime 3
1.3 Die Reform des Strafrechts 7
1.3.1 Gesellschaftsveränderung und zunehmende Kritik 7
1.3.2 Die Kritik Cesare Beccarias 9
1.3.3 Umsetzungen der Kritiken im neuen Strafrecht 12
1.4 Gerichtsbilder 13
2 Die ersten Entwürfe 14
2.1 Die Intention des Künstlers 14
2.2 Die Zeichnungen 16
2.2.1 Thémis et Némésis - Louvre-Version 17
2.2.2 Némésis 22
2.2.3 Thémis et Némésis - Petit Palais-Version 25
3 La Justice et la Vengeance divine poursuivant le Crime 27
3.1 Die Entscheidung für das finale Bild 27
3.2 Die Anlage des Bildes 28
3.3 Die Figuren 30
3.3.1 Das Opfer 30
3.3.2 Der Verbrecher 31
3.3.3 Die geflügelten Gestalten 33
3.4 Die Komposition des Bildes 34
Schlussbemerkung 36
Abbildungsverzeichnis 37
Literaturverzeichnis 38
2
Einleitung
Pierre-Paul Prud`hon, der Künstler, der seine Zeichnungen stets mit dem Zusatz Prud`hon - peintre versah, weil er sich Zeit seines Schaffens, obgleich er ein ausdauernder Zeichner war, als Maler verstand, legte mit seinem Werk LA JUSTICE ET LA VENGE- ANCEDIVINE POURSUIVANT LE CRIME das Gemälde vor, welches ihm auf dem Salon von 1808 die Auszeichnung mit einer Medaille der Ehrenlegion zuteil werden ließ. Mit seiner Vorliebe zur Allegorie, der graziösen, teils androgynen Darstellung von menschlichen Körpern, in weiches Licht gehüllt, verfolgte der Künstler einen eigenen Stil, welcher der klassischen Davidschule mit ihren harten, streng geometrischen Linien so widersprach. So schwer es ist, Prud`hon einer bestimmten Richtung der Malerei zuzuordnen, so einfach scheint es (nicht zuletzt wegen des Zeitraums seines Schaffens), ihn zwischen die klassische und romantische Schule zu stellen, innerhalb derer sich mit David und Delacroix gleichermaßen Bewunderer für ihn fanden.
Die vorliegende Arbeit möchte von einer kunsthistorischen Betrachtung und Ein-ordnung seines Werkes absehen. Vielmehr soll gezeigt werden, dass sich Prud`hon mit dem o. g. Gemälde ganz in eine Malerei begab, die sich in den Dienst der Nation stellte (zuvor hatte er sich in seinem finanziell nicht unsicheren Leben mit zahlreichen Privataufträgen, darunter Dekorationen und Portraits sowie Vorlagen für Kupferstiche, über Wasser gehalten). So sehr dieses Bild seine Entstehung der Geburt der Republik mit ihrem neuen Rechtssystem verdankte, so sehr war es an die Aufgabe gebunden, diese Neuordnung widerzuspiegeln, sie zu rechtfertigen, sie zu publizieren. Wie ernsthaft der Künstler mit dieser Aufgabe umging, welche Gedanken ihn zu den Ausführungen begleiteten und mit welchen Mitteln er seine Intentionen umsetzte, soll im Folgenden gezeigt werden. Dabei wird die Arbeit genealogisch vorgehen, die Entstehung und Entwicklung der Idee des Bildes nachzeichnen. Es soll versucht werden, zu zeigen, wie sehr Prud`hons Ausführungen mit der Entwicklung des Strafrechts Frankreichs im 18. und 19. Jh. korrespondieren. Dazu wird es nötig sein, diese Entwicklung in einem historischen Teil vorab zu beleuchten. Im Weiteren werden dann Prud`hons Entwürfe hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung betrachtet.
2
1 Zur Genese einer Idee
1.1 Der Auftrag
Das Gemälde GERECHTIGKEIT UND GÖTTLICHE RACHE VERFOLGEN DAS VERBRE- CHEN wareine Auftragsarbeit für den Pariser Justizpalast. Sie wurde vermutlich im Jahr 1804 von Nicolas Thérèse Benoît Frochot, dem Préfet de la Seine, an Prud´hon herangetragen. Die beiden hatten sich um 1795 in Dijon durch Louis C. Viardot kennen gelernt, für den Prud´hon zu diesem Zeitpunkt ein paar Arbeiten anfertigte. 1 Die Bekanntschaft der beiden einerseits, zu dieser Zeit erfolgreich abgeschlossene Dekorationsarbeiten des Künstlers im Louvre andererseits, werden wohl die Wahl auf ihn fallen gelassen haben. Es heißt, bei einem Abendessen im Hause des Staatsmannes soll dieser gegenüber Prud´hon einen Versabschnitt aus den Oden des Horaz zitiert haben: „Raro antecedentem scelestum deseruit pede poena claudo.“ 2 Dieses Zitat war Frochots Assoziation, die er dem Künstler mit der Aufgabe reichte - ein neues Gemälde für den Sitzungssaal des Kriminalgerichts zu schaffen. Prud´hon, von der Beschaffenheit des Auftrags ganz ergriffen, fertigte unverzüglich einen ersten Entwurf zu diesem Thema im Arbeitszimmer des Präfekten an. Es sollte nicht der letzte gewesen sein. Um die Bedeutung dieses Auftrags einschätzen und das Ergebnis von Prud`hons Arbeit bewerten zu können, muss man wissen, welche Funktion von Gemälden in Justizgebäuden bzw. Gerichtssälen ausging. Es zeigt sich, dass sich Prud`hons Gemälde in eine Reihe von Dekorationen einfügt, deren Ausführungen eng mit den politischen Verhältnissen und dem einhergehenden Verständnis von Recht und Strafe zusammenhing.
1.2 Recht und Strafe im Ancien Régime
Gesetzesgrundlage im vorrevolutionären Frankreich war der Code Louis, ein Gesetzeskodex in Auftrag gegeben von König Ludwig XIV., basierend auf dem Zivilrecht (ordonnance sur la réformation de la justice civile) von 1667 und dem Strafrecht (or- donnancesur la réformation de la justice criminelle) von 1670. Es war dies ein Instru-
1 Vgl.Helen Weston: Prud´hon: Justice and Vengeance. In: The Burlington Magazine, Bd. 117 (1975), Nr. 867,
S. 353-363, Fußnote Nr. 7
2 Horaz: Oden III, V. 32 (frei übersetzt: Und selten wohl blieb lahmen Fußes die Strafe hinter dem Verbrechen zu-
rück.)
3
ment zur Festigung der absolutistischen Herrschaft, das der Willkür in Verwaltung und Justiz vorbeugen sollte. Zu großen Teilen auf dem kanonischen Recht aufbauend, war es ein religiös geprägtes Recht, das zudem der Befriedung von Königtum und Kirche Vorschub leistete. Die Religiösität dieses Rechts zeigte sich nicht nur in der Bestimmung dessen, was als Verbrechen galt, so z. B. die Homosexualität und Sodomie 3 , sondern auch in der Ausbildung der Juristen, maßgeblich der Richter. Diese wurden meist an philosophischen Fakultäten von Theologen ausgebildet, unter denen die Vorstellung vom Straftäter als Sünder vorherrschend war und die Straftat als unmittelbare Folge des Sündenfalls betrachtet wurde. 4
Entsprechend drakonisch fielen die Strafen in dieser Zeit aus. In den meisten Fällen war der Körper des Delinquenten die Zielscheibe, sei es seine Zeichnung durch Folter, seine gesellschaftliche Auslöschung durch Verbannung oder seine physische Auslöschung durch Hinrichtung. Die Anwendung von Körperstrafen lässt sich hierbei einerseits auf das Inquisitionsrecht zurückführen, andererseits auf den alleinigen Herrschaftsanspruch des Königs. Die Kirche vertrat die Auffassung, dass im Umgang mit Häretikern bspw. die Züchtigung des Körpers das Mittel zur Rettung der Seele sei. Die Folter wurde dadurch gerechtfertigt, dass durch sie lediglich der Körper Schaden nehme, die Seele jedoch unverletzt bleibe. Der körperliche Schmerz heilte die kranke Seele, die körperliche Strafe war das Mittel der Rettung der Seele vor dem ewigen Tod und dadurch auch gerechtfertigt, wenn dieses Ritual zum Tod des Körpers und damit zum zeitlichen Tod der Seele führte - war sie hier heraus doch für die Ewigkeit gerettet. Anders ist die Bestrafung jedoch aus Sicht des Königs zu verstehen. Der Wahlspruch des Absolutismus L´etat, c´est moi! mag hier zum Verständnis beitragen. Der König war der unangefochtene Souverän, in dessen Person sich die Ordnung der Gesellschaft sublimierte. Kein Gesetz, das die Beziehungen der Menschen im Staat konstituierte, konnte ohne seine Zustimmung geschaffen werden oder zur Geltung kommen. Es ließe sich der Spruch deshalb auch ausführen als La loi, c´est moi! Diese Macht erfährt besondere Spezifität dadurch, dass die Institution des Königs (das Amt gewissermaßen) untrennbar war von der Person des Königs; oder nach heutigem Verständnis: die juristische Person
3 Vgl. Angela Taeger: Intime Machtverhältnisse. Moralstrafrecht und administrative Kontrolle der Sexualität im aus-
gehenden Ancien Régime, München 1999
4 Vgl. Thomas Kirchner: Pierre-Paul Prud´hons „La Justice et la Vengeance divine poursuivant le Crime“ - Mahnen-
der Appell und ästhetischer Genuß. In: Zeitschrift für Kunstgeschichte, Bd. 60 (1991), S. 541-75, hier: S. 546 f.
4
und die natürliche Person des Königs waren eins. Dies hatte nun zur Folge, dass ein Gesetzesbruch einerseits ein Angriff auf die rechtsstiftende Institution des Königs und andererseits eine Beleidigung der Person des Königs darstellte. 5 Der Verbrecher, der gegen geltendes Recht verstieß, stellte dies Recht und darüber hinaus die Macht des Königs, der dieses Recht geschaffen hatte, in Frage. Er machte sich deshalb in dreierlei Hinsicht schuldig: 1. Durch seine Tat beging er unmittelbar Unrecht an der Person des Opfers. 2. Der Gesetzesbruch fügte dem Königtum als ordnungsstiftender Gewalt Schaden zu. 3. Der Gesetzesbruch beleidigte die Person des Königs und kam damit einem physischen Angriff gleich. Die Bestrafung aus Sicht des Königs hatte nun die Aufgabe, die beschädigte Ordnung wiederherzustellen und die Unantastbarkeit des Königtums sicherzustellen. Weiterhin war die Bestrafung durch das Moment der Rache des Königs für die Beleidigung seiner Person gekennzeichnet. Der Verbrecher war durch seine Tat zum Feind des Königs geworden, „indem er das Gesetz gebrochen hat, hat der Übeltäter die Person des Fürsten angegriffen; und diese bemächtigt sich nun - vermittels ihrer Beauftragten - des Körpers des Verurteilten, um ihn gebrandmarkt, besiegt, gebrochen vorzuführen.“ 6 Das Mittel der Wiederherstellung der Souveränität war die Marter. Als körperliche Bestrafung (in der Hinrichtung zudem mit dem Tode verbunden) versinnbildlichte sie die den Kampf zwischen König und Feind und dessen Sieg durch Vernichtung. Öffentlich war der Strafvollzug deshalb, weil dem Volk die Wiederherstellung des Rechts, noch bedeutender aber die uneingeschränkte Macht des Königs vor Augen geführt werden sollte. Ohnehin war den Menschen oft gar nicht bekannt, wenn ein Verbrechen begangen wurde, denn die Anklage, das Untersuchungsverfahren und die Urteilsverkündung vollzog sich unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit des Strafvollzugs hatte deshalb auch die Aufgabe, das Verbrechen kund zu tun. Nicht zuletzt deswegen entsprach die Bestrafung häufig auch einer Inszenierung des Verbrechens. Wenn möglich, wurde ein Mörder bspw. mit der Waffe malträtiert, mit der er selbst sein Opfer getötet hatte und der Tathergang durch eine ausgefeilte Choreografie nachemp-funden. Die mitunter sehr grausame Bestrafung hatte somit zwei wesentliche Funktionen: „einerseits Spiegelbild des Verbrechens, andererseits seine Übermächtigung“ 7 zu sein.
5 Vgl. Michel Foucault: Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses, 1. Aufl., Frankfurt a. M. 1994, S. 63
6 Ebd., S. 65
7 Ebd., S. 74
5
So drakonisch die Strafe im Ancien Régime häufig war, so undurchsichtig war das Strafverfahren. Von der Erhebung der Anklage bis zur Urteilsverkündung fand es unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und war durch ein einseitiges Machtverhältnis der Anklage gekennzeichnet. Sofern sich das Verfahren nicht ohne den Angeklagten selbst abspielte, war diesem der Inhalt der Anklage häufig nicht bekannt, was, sofern er überhaupt einen Anwalt in Anspruch nehmen durfte oder konnte, dazu führte, dass eine ordentliche Verteidigung gar nicht möglich war. 8 Zeugen durfte er i. d. R. nicht benennen und über die Identität seiner Denunzianten wurde er im Unklaren gelassen, auch waren ihm die Akten des Verfahrens nicht zugänglich. Die Feststellung der Wahrheit in Strafsachen war für den Souverän und seine Richter ein absolutes Recht. 9 Bei all diesem Unrecht erforderte die Geheimhaltung der Verfahren jedoch eine strenge gerichtliche Beweisführung. Die Form des Beweises machte ein bestimmtes Strafmaß erst möglich. Unterschieden wurden die unvollkommenen (öffentliche Gerüchte über den Angeklagten), die halb-vollen (einziger Augenzeuge) und die vollen Beweise (zwei unbescholtene Augenzeugen), die in dieser Hierarchie Geldbußen, nicht-tödliche Körperstrafen und im Falle des vollen Beweises jede beliebige Strafe nach sich ziehen konnten. 10 Häufig wurde auch ein Geständnis des Beschuldigten angestrebt, meist unter Anwendung der Folter. Legitimiert wurde diese Vorgehensweise dadurch, dass sich im damaligen Verständnis der Beschuldigte, wie gering auch immer die Anklage war, in jedem Fall schon eines Teils schuldig gemacht hatte. 11 F o u c a u l t schreibt dem Geständnis eine doppelte Zweideutigkeit zu: Zum einen war es ein Beweiselement und Gegenstück der Untersuchung. Das Geständnis rundete das Verfahren im Allgemeinen ab, in dem es die gründliche Ermittlung der Beweise bestätigte. Das Geständnis allein konnte jedoch nie zu einer Verurteilung führen. Zum anderen ging es hervor aus einem Zwang und halb-freiwilligen Übereinkommen. Der Beschuldigte musste vor dem Verhör einen Schwur ablegen, was die Drohung inne hatte, sich vor Gott und den Menschen ggf. meineidig zu machen. Anschließend wurde er der Folter übergeben, um ihm das Geständnis abzupressen. 12 In der Folter vermischten sich Ermittlungsakt und Strafmaßnahme dadurch, dass sie eines-
8 Vgl.ebd., S. 48
9 Vgl. ebd.
10 Vgl. ebd., S. 49 f.
11 Vgl. ebd., S. 57
12 Vgl. ebd. S. 53
6
teils zur Schaffung bzw. Festigung der Beweismittel beitrug und anderenteils eine Teil-Bestrafung für eine Teil-Schuld darstellte - gleichermaßen eine doppelte Legitimation.
Ganz allgemein lässt sich über das Strafrecht des Ancien Régime sagen, dass es auf die Rache am Verbrecher bezogen war. So gesehen war es ausschließlich vergangenheitsbezogen, zielte weder auf Abschreckung bzw. Vorbeugung von Verbrechen, weder auf Wiedergutmachung der Tat, noch auf die Besserung des Täters ab. Es war ein Instrument zur Festigung des Herrschaftsanspruchs des Souveräns, vermittels der Terrorisierung des Volkes durch den öffentlichen, allmächtigen Vollzug der Strafe. 13
1.3 Die Reform des Strafrechts
1.3.1 Gesellschaftsveränderungen und zunehmende Kritik
Ab der Mitte des 18. Jh. macht sich Kritik an den Methoden der Strafverfolgung breit. Während Philosophen und Intellektuelle offen die Unverhältnismäßigkeit der Strafen beklagen und sich besonders gegen die Todesstrafe stellen, bemängeln Jurisprudenz und auf administrativer Ebene die Richter und Justizangestellten die Regellosigkeit der Verfahren. 14 Rechtsgelehrte übten eine pragmatische Kritik, die auf die private Aneignung (Käuflichkeit und Vererbung des Richteramtes), die Verquickung zweier Gewalten (Gesetzgebung und Rechtsprechung) und die Privilegiertheit des Rechts (Ungewissheit der Rechtsprechung durch allerlei Sonderregelungen) abzielt und die damit verbundenen Schwächen, Maßlosigkeiten, Übertreibungen und Lücken der Rechtsprechung. Die anderen stellen sich hingegen ganz rechtsphilosophisch die Frage, welchem Zweck die Bestrafung eigentlich und überhaupt dienen soll.
Die Neuordnung der Strafgewalt ab den 1790er Jahren ist die Folge einer kontinuierlichen Entwicklung und schleichenden Veränderung der französischen Gesellschaft im 18. Jh. Zum einen nehmen Gewaltdelikte ab, während Eigentumsdelikte zunehmen. Das Bevölkerungswachstum sowie ein steigender Lebensstandard mögen eine Erklärung dafür sein, dass Diebstähle zu den vorrangigen Vergehen werden. 15 Die Schwere
13 Vgl. ebd. S. 75
14 Vgl. ebd. S. 99 f.
15 Vgl. ebd., S. 96 f.
7
Arbeit zitieren:
Christian Heitland, 2008, Pierre-Paul Prud´hons „La Justice et la Vengeance divine poursuivant le Crime“, München, GRIN Verlag GmbH
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