Verena Hollenborg Lüdinghausen, den 27.Januar 2002
Lehrgang: A 00/ 17
SOZIALE SICHERUNG DER NIEDERLANDE
Studienfach: 1
Inhaltsverzeichnis:
Abk ürzungsverzeichnis 3
Einleitung S. 4
1. Allgemeine Versicherungen 4
(Volksversicherungen)
1.1 Allgemeines Altersversicherungsgesetz (AOW) 5
1.2 Allgemeines Hinterbliebenengesetz (ANW) 7
1.2.1 Hinterbliebenrente 7
1.2.2 Halbwaisenrente 9
1.2.3 Waisenrente 9
1.3 Allgemeines Kindergeldgesetz (AKW) 10
1.4 Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten 11
(AWBZ)
2. Versicherungen aufgrund einer Beschäftigung 12
(Arbeitnehmerversicherungen)
2.1 Krankenkassengesetz (ZFW) 13
2.2 Krankengeldversicherungsgesetz (ZW) 14
2.3 Erwerbsunfähigkeitsgesetz (WAO) 15
2.4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (WW) 16
3. Versicherung aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
3.1 Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit für Selbständige (WAZ) 17
4. Sozialleistungen aus Steuergeldern
4.1 Allgemeines Sozialhilfegesetz (ABW) 19
4.2 Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll 20
erwerbsf ähige arbeitslose Arbeitnehmer (IOAW)
4.3 Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll 21
erwerbsf ähige frühere Selbständige (IOAZ)
4.4 Zulagengesetz (TW) 22
1
Reflexion S. 23
Anhang
Tabelle 1:
Tabelle 2: Tabelle 3:
Tabelle 4: Tabellen 5 - 7: Höhe der AKW-Leistung S. 25 Tabelle 8: Beitragssatz in den Arbeitnehmerversicherungen S. 25 Tabelle 9: Höhe und Dauer der Lohnausfallleistung S. 26 Tabelle 10:
Tabelle 11: Tabelle 12: Tabelle 13: Literaturhinweise
S. 28 Selbständigkeitserklärung
S. 29 2
Abkürzungsverzeichnis
ABW = Allgemeines Sozialhilfegesetz AKW = Allgemeines Kindergeldgesetz ANW = Allgemeines Hinterbliebenengesetz AOW = Allgemeines Altersversicherungsgesetz AWBZ = Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten IOAW = Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll erwerbsfähige arbeitslose Arbeitnehmer IOAZ = Gesetz über die Einkommenshilfe für ältere und nicht voll erwerbsfähige frühere Selbständige TW = Zulagengesetz WAO = Erwerbsunfähigkeitsgesetz WAZ = Gesetz über die Arbeitsunfähigkeit für Selbständige WW = Arbeitslosenversicherungsgesetz ZFW = Krankenkassengesetz ZW = Krankengeldversicherungsgesetz
bzw. = beziehungsweise i.d.R. = in der Regel S. = Seite tägl. = täglich u.a. = unter anderem usw. = und so weiter Vgl. = Vergleiche z.B. = zum Beispiel
3
Einleitung
Die soziale Sicherung gewährleistet der Bevölkerung ein menschenwürdiges Dasein. Durch sie werden Benachteiligungen bestimmter Bevölkerungsschichten vermieden.
Anders als z.B. bei dem deutschen Sozialversicherungssystemen ist das Sozialversicherungssystem der Niederlande nicht in Versicherungszweige, sondern in einzelne Gesetze unterteilt. Es wird vor allem danach unterschieden, ob ein Gesetz den Volksversicherungen oder den Arbeitnehmerversicherungen angehört. Der Unterschied liegt darin, dass in den Volksversicherungen alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden pflichtversichert sind, in der Arbeitnehmerversicherung hingegen nur die Personen, die einer Beschäftigung nachgehen.
Diese Hausarbeit beinhaltet die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung der Niederlande mit Gesetzesstand vom 31.12.2001. Auf Übergangsregelungen und Gesetze, die nur eine Minderzahl der Bevölkerung betreffen, wie z.B. das Gesetz über die Einkommenssicherung für Künstler (WIK), wurde aufgrund des Umfangs der Hausarbeit nicht näher eingegangen. In den folgenden Kapiteln werden die Gesetze näher erläutert.
1. Allgemeine Versicherungen (Volksversicherungen)
In den Volksversicherungen sind grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden ohne gleichzeitige Beschäftigung in einem anderen Staat pflichtversichert. Staatsangehörigkeit und Einkommen sind dabei unerheblich. Auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, jedoch in den Niederlanden in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und dadurch Lohnsteuer zahlen müssen, unterliegen der Versicherungspflicht in den Volksversicherungen. Eine freiwillige Versicherung ist in den Volksversicherungen ebenfalls möglich.
Die Volksversicherungen gründen auf dem Solidaritätsprinzip. Die Beiträge werden nach dem Einkommen festgelegt. Anhand der Einteilung in die Steuerklassen kann die Höhe der
4
Beiträge zur sozialen Sicherung bestimmt werden, die sich dann aus der „Witte Tabelle“ 1 ablesen lassen.
Die Beiträge zur sozialen Sicherung werden monatlich mit den Steuern von der Sozialversicherungsbank eingezogen.
Im Gegensatz zu den Beiträgen 2 sind die Leistungen der Volksversicherungen grundsätzlich gleich. „Im allgemeinen sehen die Volksversicherungen eine Leistung vor in Höhe eines Sozialminimums.“ 3 Es besteht somit eine Grundversorgung, die z.B. durch private Versorgung erweitert werden kann.
Im nachfolgenden werden die einzelnen Gesetze erläutert, die den Volksversicherungen angehören.
1.1 Allgemeines Altersversicherungsgesetz (AOW)
Das Allgemeine Altersversicherungsgesetz, auf niederländisch „Algemene Ouderdomswet“ und im folgenden mit „AOW“ abgekürzt, trat am 01.01.1957 in Kraft. Es regelt die Leistungsansprüche bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die Höhe der Rente nach dem AOW ist von der Versicherungslaufbahn abhängig. Aus der Anzahl der erfüllten Versicherungsjahre wird die Rente errechnet, nicht aus der Höhe der Beiträge oder des Einkommens. Für jedes Jahr, in dem der Versicherte vom 15. bis zum 65. Lebensjahr versicherungspflichtig oder freiwillig versichert war, werden 2 % der AOW-Rente aufgebaut. Bei Erfüllung der Höchstversicherungsdauer von 50 Jahren besteht somit ein Anspruch auf volle Rentenleistung. Besteht für ein Jahr keine Versicherung nach dem AOW, wird die Vollrente um 2 % gekürzt.
Nach niederländischem Recht gibt es keine flexible oder vorgezogene Altersrente.
Ferner wird für die Ermittlung der Rentenhöhe auch die Lebenssituation des Versicherten berücksichtigt. Hier wird unterschieden zwischen einzelnen Personengruppen, die in Alleinstehende, Alleinerziehende und Verheiratete oder Zusammenlebende unterteilt sind. Für Alleinstehende entspricht der AOW-Betrag 70 % des Nettomindestlohns. Alleinerziehende, d.h. Alleinstehende, die ein unter 18 Jahre altes Kind zu erziehen haben, haben einen Anspruch auf 90 % des Nettomindestlohns. Die Voraussetzungen bei
1 Siehe Anhang, Tabelle 1, S. 24.
2 Siehe Anhang, Tabelle 2, S. 24.
3 Bureau voor Duitse Zaken Nijmegen: „Arbeit und Sozialversicherung in den Niederlanden.“, S.5.
5
Alleinerziehenden sind, dass das Kind nicht zum Haushalt einer anderen Person gehört und dass der unverheiratete Alleinerziehende Anspruch auf Kindergeld nach dem Allgemeinen Kindergeldgesetz (AKW) 4 hat.
„Verheiratete oder zusammenlebende Paare haben jeweils einen eigenen Rentenanspruch.“ 5 Der AOW-Betrag entspricht bei diesem Personenkreis jeweils 50 % des Nettomindestlohnes. Hat der Partner des 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Partnerzulage. Die Höhe dieser Zulage richtet sich nach dem Einkommen des Partners. Hier werden Erwerbseinkommen, Sozialleistungen und Renten angerechnet. Beim Erwerbseinkommen bleiben 15 % des Bruttolohnes zuzüglich einem Drittel des Restbetrages unberücksichtigt. Sozialleistungen und Renten hingegen werden voll als Einkommen angerechnet.
Liegt der Beginn des AOW-Leistungsanspruchs vor dem 01.02.1994, entspricht der Rentenbetrag 70 % des Nettomindestlohnes. Die Höchstzulage würde demnach bei 30 % des Nettomindestlohnes liegen.
Ab dem 01.02.1994 beträgt die Zulage höchstens 50 % des Nettomindestlohnes, da die Rentehöhe, wie oben bereits angemerkt, nun bei 50% des Nettomindestlohnes liegt. Für Versicherte, deren Partner am oder nach dem 01.01.2015 65 Jahre alt werden, kann keine Zulage mehr gewährt werden. 6
Die Höhe der AOW Leistung ist festgelegt und wird zweimal im Jahr, am 01. Januar und am 01. Juli, der Einkommensentwicklung angepasst. 7
Zusätzlich zur Rente wird im Mai eines jeden Jahres eine Urlaubsbeihilfe gezahlt. Der Anspruch auf AOW-Rente und ggf. der damit verbundene Zuschlag erlischt mit dem Todestag des Versicherten.
Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld, wenn sie Partner, bzw. Ehepartner waren. War der Verstorbene unverheiratet oder hatte keinen Partner, so erlangen die unverheirateten minderjährigen Kinder des Verstorbenen den Anspruch. Wenn der Verstorbene keine Kinder hatte oder diese die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, tritt an ihre Stelle die Person, die mit dem Verstorbenen in einem Familienverband lebte und deren Lebensunterhaltkosten zu mehr als der Hälfte von dem Verstorbenen getragen wurden. 8
4 Vgl. Kapitel 1.3.
5 Beuster, Alexander: „Das Sozialversicherungssystem der Niederlande.“ S. 130.
6 Vgl. Ministerium für Arbeit und Soziales: „Kurze Übersicht über die soziale Sicherheit in den Niederlanden“,
S.4.
7 Siehe Anhang, Tabelle 3, S. 24.
8 Vgl. Sociale Verzekeringsbank: „Information über Ihre AOW-Leistung.“, S.7.
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Arbeit zitieren:
Verena Hollenborg, 2002, Soziale Sicherung der Niederlande, München, GRIN Verlag GmbH
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