Inhalt Seite
1. Einleitung. 1
2. Die geopolitische Situation im Elsass vor dem Westfälischen Frieden. 1
3. Der Westfälischen Frieden - Ausgangspunkt des Streits um das Elsass. 4
4. Das Ringen um die elsässische Dekapolis 1648-1672. 7
4.1. Das Elsass nach dem Westfälischen Frieden 7
4.2. Die Entwicklung seit der Regierungsübernahme Ludwigs XIV. 1661. 11
5. Der Kampf um das Elsass im Schatten des Holländischen Krieges 1672-1679. 15
5.1. Die Eroberung der Dekapolis und der weitere Kriegsverlauf am Oberrhein 15
5.2. Der Frieden von Nimwegen 22
6. Reunionen, Regensburger Stillstand und der Friede von Rijswijk - Das Elsass
wird Teil der französischen Monarchie. 24
7. Schlussbemerkungen. 29
8. Literatur. 32
8.1. Primärliteratur 32
8.2. Sekundärliteratur 32
1. Einleitung
Nach dem Ende des verheerenden Dreißigjährigen Krieges fand sich das Elsass seit 1648 in einem die Existenz der elsässischen Reichsstände bedrohenden Spannungsfeld zwischen Frankreich, dem Kaiser und dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nationen wieder. In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts entbrannte daraus der Kampf um das Elsass, der mit der Ausnahme der militärischen Auseinandersetzungen im Holländischen Krieg 1672-1679 und im Pfälzischen Erbfolgekrieg 1688-1697 größtenteils diplomatisch ausgefochten wurde. Dabei verfing sich die Elsass-Problematik in Verbindung mit der Frage nach der Grenzziehung zwischen Frankreich und dem Reich zunehmend in dem heraufziehenden Dissens zwischen den Häusern Bourbon und Habsburg und den Interdependenzen der großen europäischen Politik
In der vorliegenden Arbeit soll die rund 50 Jahre andauernde Entwicklung, an deren Ende das Elsass ein Teil der französischen Monarchie wurde, nachgezeichnet werden. Nach einer Bestandsaufnahme der politisch-territorialen Gegebenheiten im Elsass und deren Veränderungen durch die Bestimmungen des Westfälischen Friedens von 1648, dem Ausgangspunkt der Auseinandersetzung zwischen Frankreich und dem Reich, liegt dabei ein Schwerpunkt auf der Darstellung des langwierigen Rechtsstreites um die Elsässische Dekapolis. Daran anknüpfend soll die Eroberung des Zehnstädtebundes und der sechsjährige Kampf am Oberrhein während des Holländischen Krieges, der eine Entscheidung dieses Konfliktes zu Gunsten Ludwigs XIV. herbeiführte, geschildert werden. Den Abschluss der Betrachtung bilden die Reunionspolititk, mit der die verbliebenen elsässischen Reichsstände französischer Souveränität unterworfen wurden, und die Umstände, die es dem Sonnenkönig anschließend ermöglichten, sich den Besitz des gesamten Elsass durch das bedrohte Reich völkerrechtlich sanktionieren zu lassen.
2. Die geopolitische Situation im Elsass vor dem Westfälischen Frieden
Die Zeitgenossen des 17. Jahrhunderts verwendeten den Begriff „Elsass“ in erster Linie in Bezug auf die geographische Region im Südwesten des Reichs als solche und assoziierten damit nicht etwa ein politisch und kulturell homogenes Territorium mit gemeinsamer Identität. 1 Der Naturraum Elsass wird durch die landschaftli-
1 Vgl.Klaus-Jürgen Matz: Das Elsass als Teil der französischen Monarchie (1648-1789), in: Michael Erbe (Hrsg.): Das Elsaß: historische Landschaft im Wandel der Zeiten. Stuttgart 2002, S. 84-101, hier S. 85; Bernard Vogler: Die Elsässische Dekapolis (1354-1679), in: Bernhard Kirchgässner/ Hans-Peter Becht (Hrsg.): Vom Städtebund zum Zweckverband. Sigmaringen 1994, S. 21-28, hier S. 21.
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chen Gegebenheiten, den Oberrhein im Osten und die unwegsamen Höhenzüge der Vogesen im Westen, mehr oder weniger eindeutig begrenzt, so dass er sich als etwa 200 km langer Streifen von der Lauter im Norden bis zu den Ausläufern des Berner-Jura auf der Höhe von Basel und Belfort im Süden erstreckt. Ein Landgraben südlich von Schlettstadt, dem heutigen Sélestat, trennt die Region in das Unterelsass und das Oberelsass mit der Landschaft Sundgau.
Weitaus unübersichtlicher gestalteten sich die komplizierten Besitz- und Machtverhältnisse im kleinräumig aufgeteilten Elsass der Frühen Neuzeit. Aufgrund ihrer Größe zählten bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts die linksrheinischen Gebiete Vorderösterreichs mit dem Vorort Ensisheim 2 und das Fürstbistum Straßburg zu den
wichtigsten Körperschaften. Wirtschaftliche und politische Zentren des Elsass waren jedoch zweifelsohne die zahlreichen Städte, allen voran die freie Reichsstadt Straßburg und der Bund zehn freien Reichsstädte, die so genannte Elsässische Dekapolis. 3 Zu weiteren Elementen des elsässischen Flickenteppichs geistlicher und
weltlicher Domänen formierten sich die kaiserliche Landvogtei Hagenau mit der zughörigen Reichsvogtei Kaisersberg, diverse Grafschaften (z.B. Hanau-Lichtenberg, Rappolstein), und die Gebiete der Reichsritterschaft. Zudem existierten Besitzungen nicht-elsässischer Herrscher, wie die Landstriche der Württemberger um Colmar, oder die des Bischofs von Speyer um Weißenburg. Eine signifikante Ausnahme stellte nur Mülhausen (Mulhouse) dar, das bereits im 16. Jahrhundert seinen Status als freie Reichstadt aufgab und sich als Stadtrepublik der Schweizer Eidgenossenschaft zuwendete. 4
Die Elsässische Dekapolis, die Landvogtei Hagenau und insbesondere das beiderseitige Verhältnis zueinander bedürfen einiger zusätzlicher Bemerkungen, da sich um diese Körperschaften - zumindest aus rein rechtlicher Sicht - ein Schwerpunkt in der Auseinandersetzung um das Elsass zwischen der Krone Frankreichs und dem Reich entwickeln sollte. Seit dem Jahr 1354 hatten sich zehn elsässische, freie Reichsstädte aus eigenem Antrieb und der Initiative Kaiser Karls IV. zu einem auf Dauer angelegten, politisch unabhängigen Städtebund zusammengeschlossen, der vorrangig zur Sicherung des ständig bedrohten Landfriedens beitragen sollte. Im Einzelnen waren dies Münster im Gregoriental, Türkheim, Kaisersberg, Colmar,
2 Vgl. ausführliche Darstellung des Habsburger Allodialbesitzes im Oberelsass bei: Johann Rainer: Habsburg und Elsaß, in: Eugen Thurnher: Das Elsaß und Tirol an der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit. Innsbruck 1994, S. 47-53, hier S. 47-50.
3 Vgl. Christian Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich: die elsässische Dekapolis nach dem Westfälischen Frieden. Frankfurt/M. 2002, S. 21; Vogler: Dekapolis, S. 21.
4 Vgl. ebd., S. 26; Matz: Das Elsass, S. 84, 87-89.
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Oberehnheim, Schlettstadt, Rosheim, Hagenau, Weißenburg und Landau, das sich selbst dem Speyergau zugehörig betrachtete. 5
In den jährlich mehrfach abgehaltenen Städteversammlungen waren alle Mitglieder mit je einer Stimme gleichberechtigt vertreten, obwohl Hagenau wegen seiner Nähe zur Landvogtei und das wirtschaftlich starke Colmar unbestritten als Vororte herausragten. Aus logistischen Gründen traf man sich zunächst in Schlettstadt, später fast ausschließlich auf „neutralem Terrain“ in Straßburg, das zwar zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Dekapolis war, aber überwiegend gute Beziehungen mit den einzelnen Städten pflegte. Durch den defensiven Charakter des Städtebundes beherrschten vor allem innerstädtische Angelegenheiten, Streitigkeiten untereinander und die jährlichen Gesandtschaften an den Kaiser die Tagesordnungen. 6
Die immediaten Städte der Dekapolis sahen sich lediglich dem jeweiligen Kaiser als Reichsoberhaupt durch einen jährlich zu erneuernden Eid zur Treue verpflichtet, entrichteten einen nicht unbeträchtlichen Betrag als Reichssteuer und waren in Fällen der höheren Gerichtsbarkeit nur den Reichsgerichten unterworfen. Die Reichsstandschaft erlaubte ihnen die direkte Vertretung in den entsprechenden Ständeorganisationen des Reichsverbandes: dem Städtebund, dem Reichstädtetag, dem unterelsässischen Landtag, dem Oberrheinischen Reichskreis und natürlich dem Reichstag, als wichtigste, politische Instanz des Alten Reiches. 7
Die Dekapolis etablierte sich im 15. und 16. Jahrhundert als politisch-wirtschaftlicher Machfaktor im Elsass, auch weil es den Kommunen durch einen engen Zusammenhalt und das konzertierte Auftreten gelang, ihre städtischen Verfassungen, Privilegien und den Status ihrer Reichsunmittelbarkeit gegenüber aufstrebenden Landesherren zu verteidigen. Selbst die Zerreisprobe der Reformation - Landau, Weißenburg und Münster wurden protestantisch, Colmar gemischtkonfessionellentzweite die Verbündeten nicht. Allerdings wies der Zehnstädtebund mit dem Fehlen einer gemeinsamen Kasse, eigener Truppen und permanent beschäftigtem Personal erhebliche, strukturelle Defizite auf, die ihn potentiell verwundbar erscheinen ließ. 8
Da die Dekapolis demzufolge nie zu einem militärischen Faktor reifen konnte, wurde dem Bund bereits bei seiner Gründung der Landvogt zu Hagenau als
5 Das Gründungsmitglied Mülhausen verließ die Dekapolis 1516, Landau hatte sich 1512 aus dem eka-Besitz des Bischofs von Speyer „freigekauft“ und trat 1521 dem Bund bei. Vgl. Vogler: D polis, S. 21f., 25f.; Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich, S. 19f.
6 Vgl. ebd., S. 20, 27-40; Vogler: Dekapolis, S. 23f.
7 Vgl. Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich, S. 26.
8 Vgl. ebd., S. 20; Vogler: Dekapolis, S. 24-27.
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Schutzherr durch Kaiser Karl IV. zur Seite gestellt. Die Landvogtei galt seit ihrer Einrichtung im 13. Jahrhundert unumstritten als kaiserliches Lehen, und ging als solches zu Beginn des 15. Jahrhunderts in den Besitz der Habsburger über. Den Stadtbann von Hagenau ausgenommen, herrschte der Landvogt in Vertretung des Kaisers über rund 40 umliegende Reichsdörfer, den Hagenauer Reichsforst und einige Klöster. Seine Funktion als Schutzherr der Dekapolis umfasste etliche, individuell mit den Städten verhandelte Kompetenzen 9 , war aber nicht mit der Oberherrschaft eines Landesherren gleichzusetzen. 10
In feierlichen, rituellen Amtseinführungen gelobte der Landvogt den Städten die Bewahrung vor äußeren Bedrohungen und den Erhalt der kommunalen Rechte und Freiheiten. Die Städte verpflichteten sich im Gegenzug zu Treue und Gehorsam im Namen des Kaisers und des Reichs, und sicherten ihm jeweils in sogenannten Reversalen die unterschiedlichsten Rechte zu. 11 Diese mittelalterlich geprägte, ver-
tragliche Verflechtung wurde der Dekapolis und anschließend großen Teilen des Elsass in dem Moment zum Verhängnis, als die Landvogtei 1648 im Vertrag von Münster in den souveränen Besitz der französischen Krone überging.
3. Der Westfälischen Frieden - Ausgangspunkt des Streits um das Elsass Nachdem Frankreich im Verlauf des 30-jährigen Krieges die schwedische Stellung in Süddeutschland übernommen hatte und somit auch das Elsass kontrollierte, suchte man auf dem Westfälischen Friedenskongress Satisfaktion für die eigenen, erfolgreich vorgetragenen Militäroperationen und die Befreiung aus der „Habsburgischen Umklammerung“. Demgegenüber sah sich Wien auch durch die oppositionelle Haltung der meisten Reichsstände, die die Zentralisierungs- und Rekatholisierungsbestrebungen des Kaisers fürchteten, in den Verhandlungen gewissermaßen isoliert. Es ist demnach nicht verwunderlich, dass die Garantiemacht Frankreich seine territorialen Ansprüche durchsetzen und neben dem Reich vor allem das Haus Habsburg zur „Aufwandsentschädigung“ haftbar machen konnte.
Das vorrangigste Ziel Kaiser Ferdinands III. in dieser Situation, unter allem Umständen eine Reichsstandschaft des französischen Königs und damit eine mögliche, spätere Kaiserwahl desselben zu vermeiden, ließ nur eine praktikable Option zu:
9 Vereinfacht kann hierzu festgehalten werden, dass der Landvogt oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Neubesetzungen der städtischen Ämter beiwohnen durfte, die Reichssteuer einzog und in einigen Städten die Hochgerichtsbarkeit inne hatte. Vgl. Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich, S. 42-44.
10 Vgl. ebd., S. 41f.; Rainer: Habsburg und Elsaß, S. 50; Vogler: Dekapolis, S. 21f.
11 Vgl. Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich, S. 42.
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die gleichzeitige Abtrennung der von Frankreich beanspruchten Titel und Territorien aus dem Reichsverband. 12 Dieses Schicksal ereilte unter anderem die drei loth-
ringischen Bistümer Toul, Metz und Verdun, deren endgültiger Übergang in französische Souveränität insofern erwähnt werden sollte, als dass sie die Ausdehnung Frankreichs bis an die Grenzen des Alten Reiches im Südwesten bzw. des Elsass bedeuteten und als strategisch vorteilhafte Aufmarsch- und Rückzugsgebiete für die späteren Expansionsgelüste Ludwigs XIV. dienen sollten. 13
Im Gegensatz zu den unumstrittenen Abtretungen in Lothringen, boten die in der üblichen, unpräzis gehaltenen Vertragssprache der Zeit abgefassten Bestimmungen bezüglich des Elsass den Ausgangspunkt für eine konkurrierende Interpretation in Paris und Wien. In den Paragraphen 73 und 74 des Vertrags von Münster zedierte Kaiser Ferdinand III. sämtliche „Befugnisse Eigentumsrechte, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bis jetzt ihm, dem Reich und dem Hause Österreich zustanden auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaft Ober- und Unter-Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei über die zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg und Türkheim“ 14 an die Krone Frank-
reichs.
Während der Umfang des habsburgischen Allodialbesitzes im Sundgau mit seinem administrativen Zentrum Ensisheim als relativ eindeutig einzugrenzen war, gestaltete sich die konkrete Auslegung der übrigen Frankreich zugestandenen Titel weitaus problematischer. Im Zusammenhang mit dem Amt und den Besitzungen der kaiserlichen Landvogtei Hagenau wurden die Städte der Dekapolis namentlich aufgeführt, ohne jedoch das komplizierte, beiderseitige Verhältnis hinreichend bei der Formulierung zu berücksichtigen. Dabei ermöglichen sowohl die lateinische Fassung als auch die deutsche Übersetzung 15 in Verbindung mit der peniblen Aufzäh-
lung der Städte zwei divergierende Lesarten: eine Französische, die aus der Schutzherrenfunktion des Landvogts herrschaftliche Ansprüche über die Dekapolis
12 Vgl. Dietrich Pfaehler: Die Kapitulation der Reichsstadt Straßburg am 30. September 1681, ihre Vorgeschichte und ihre Folgen, in: Wilfried Forstmann u.a. (Hrsg.): Der Fall der Reichsstadt Straßburg und seine Folgen: Zur Stellung des 30. September 1681 in der Geschichte. Bad Neustadt/Saale, 1981, S. 3-54, hier S. 13f.; Matz: Das Elsass, S. 86f.; Ohler: Zwischen Frankreich und dem Reich, S. 48.
13 Vgl. ebd., S. 48f.; Instrumenta Pacis Westphalicae: Die Westfälischen Friedensverträge. (Quellen zur Neueren Geschichte 12/13) bearb. von Konrad Müller, 3. durchges. Aufl., Bern 1975, IPM § 70, 71.
14 IPM §73.
15 IPM §73: praefecturamque provincalem decem civitatum imperialium - Landvogtei über die zehn Reichsstädte.
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Martin Sittig, 2009, Der Kampf um das Elsass in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, München, GRIN Verlag GmbH
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