Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen 6
2.1 Sterbehilfe 6
2.2 Sterbebegleitung. 10
3. Praktische Umsetzung. 10
3.1 Die so genannte Sterbehilfeorganisation „Exit“ 11
3.2 Das niederländische Modell der aktiven Sterbehilfe. 13
4. Soziale Einflussfaktoren. 15
4.1 Arzt-Patient-Beziehung 15
4.2 Gesellschaftliche Einflüsse und Folgen. 18
4.3 Zwischenfazit: Orientierung für den Einzelfall? 19
5. Ethische Argumentationen 21
5.1 Autonomie 21
5.1.1 Autonomie als normativer Anspruch. 21
5.1.2 Autonomie und Sterben 24
5.2 Menschenwürde 26
5.2.1 Zum Begriff der Menschenwürde 26
5.2.2 Was macht den Menschen aus? 28
5.2.3 Menschenwürde am Lebensende. 31
5.3 Zwischenfazit: Der Wunsch zu sterben - autonom und menschenwürdig ? 33
6. Theologische Aspekte 36
6.1 Theologisch-ethische Aspekte 36
6.2 Positionen der Kirchen 39
6.3 Beitrag von Kirche und Theologie 42
7. Konsequenzen für Medizin und Pflege. 45
7.1 Schutz der Patientenautonomie 45
7.2 Palliative Care 50
8. Fazit 52
9. Literaturverzeichnis. 57
10. Abkürzungsverzeichnis 64
1. Einleitung
Wiederholt wird in Deutschland in den letzten Jahren über die Selbstbestimmung im Sterbeprozess debattiert. Man diskutiert über die Gültigkeit von Patientenverfügungen, rechtmäßigem Behandlungsabbruch und darüber, ob die Tötung von unheilbar Kranken auf deren ausdrücklichen Wunsch hin nicht nur ausnahmsweise möglich, sondern ein ethisches Erfordernis sein kann. 1 Das folgende Interview, veröffentlicht am 09.07.2008 auf Spiegel Online, verdeutlicht die Sicht einer Patientin mit aussichtsloser, sog. infauster Prognose:
„Seit 65 Jahren leidet Ingrid Sander an Kinderlähmung. Sie hat chronische Schmerzen, ihre Nerven sterben ab, die Muskeln schwinden. Die 70-Jährige will selbstbestimmt sterben und fordert: ‚Ein Arzt darf sich nicht strafbar machen, wenn er mir die nötigen Medikamente verschreibt.’ [...]
Spiegel Online: Geht es Ihnen so schlecht?
Sander: Mein Körper ist völlig verbraucht, er wird vom Schmerz beherrscht. Vor einiger Zeit habe ich noch geglaubt, man brauche sich davon nur abzulenken und ein paar Pillen zu nehmen. Doch das funktioniert nicht mehr. [...]
Spiegel Online: Aber es gibt doch Schmerzmittel, die helfen, heißt es immer wieder. Sander: Das ist eine dreiste Lüge, wenn behauptet wird, mit Opiaten könne man alle Schmerzen in den Griff bekommen. Jeder, der damit zu tun hat, weiß das. Auch die Ärzte in den Hospizen wissen es, sie sagen es nur nicht öffentlich. Erst am letzten Wochenende hatte ich wieder so einen Schmerzanfall, der springt einen plötzlich an wie ein Tiger. Das Morphin begann erst Stunden später zu wirken, bis dahin macht man die Hölle durch. [...]
Spiegel Online: Gibt es keine Aussicht auf Besserung?
Sander: Ich merke, dass es immer weniger wird, was ich machen kann, dass ich immer weniger Kraft habe. Meine Nerven sterben ab, meine Muskeln schwinden. Ich befinde mich auf einer schiefen Ebene, die zwangsläufig in den Tod führt. Ständig verschlechtert sich mein Zustand. Seit letztem Jahr kam Diabetes und ein Lymphstau hinzu. Ich muss nachts Sauerstoff inhalieren, mehrere Stürze zertrümmerten das rechte Knie, den rechten Oberschenkel. Es ist nur noch ein verzweifeltes Rudern gegen den Strom. [...]
Spiegel Online: Wie möchten Sie sterben?
Sander: In einem Bett, zu Hause. Und nicht erst, wenn ich zum besinnungslosen Fleischklumpen mutiert bin. Ich möchte mein Ende bewusst gestalten. Ich will mich von meinen Kindern und Freunden verabschieden und dabei diesen Cocktail trinken, um friedlich zu entschlummern. Wenn sie wollen, dann sollten sie dabei sein können, ohne Angst vor Strafen.
Spiegel Online: Was hindert Sie daran, diesen Plan zu verwirklichen?
Sander: Ich komme weder legal noch illegal an einen solchen Cocktail. Ich habe auch keine 6000 Euro, um damit zum Sterben in die Schweiz zu fahren. Selbstbestimmtes Sterben mit Begleitung muss endlich auch hier in Deutschland legal werden. Ein Arzt darf sich nicht strafbar machen, wenn er mir die nötigen Medikamente verschreibt. Es dürfen ihm auch keine standesrechtlichen Sanktionen drohen, wie das jetzt noch der Fall ist. Der selbstbestimmte Tod muss endlich entmystifiziert werden. Niemand darf da durch neue Gesetze in eine Grauzone von Kriminalität und Illegalität hineingedrängt werden.
Spiegel Online: Wann ist für Sie der Tag zum Sterben gekommen?
Sander: Noch nicht heute oder morgen. Ich brauche ja Hilfe bei der Beschaffung und Einnahme meines Sterbetrankes. Das will gut vorbereitet sein. Ich bin bereit, ein Präzedenzfall zu sein, das ist
1 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 7.
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mein gutes Recht. Vielleicht dauert es noch eine Weile. Bis dahin will ich noch jede gute Stunde genießen. Die Freuden werden kleiner, aber jede erträgliche Nacht lässt mich noch etwas länger leben. Ich bin ja nicht lebensmüde, ich bin nur Realist und weiß, es geht irgendwann nicht mehr. Den Tag, an dem ich sterbe, möchte ich dann selbst bestimmen.“ 2
Die Patientin prognostiziert, dass ihr Leiden in Zukunft so ihre Lebensqualität vermindern wird, dass sie andere um Hilfe bitten wird, ihr Leben beenden zu können. Aus ethischer Sicht ist fraglich, ob man ihr das Recht auf einen derart selbstbestimmten Tod zusprechen kann. Zeigt sich in der Bestimmung des eigenen Todeszeitpunktes die höchste Form der Autonomie des Individuums oder sind wir nicht gerade dann, wenn wir um Lebensbeendigung bitten, völlig unfrei, weil unser Leben durch ein schweres Leid fremdbestimmt wird?
Ein weiterer moralischer Aspekt bezieht sich auf diejenigen, die der Frau beim Suizid helfen bzw. wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage wäre, die die Tötungshandlung an ihr vornehmen würden. Wann darf man jemandem darin zustimmen, dass sein Leben nicht mehr lebenswert ist?
Auf die Gesellschaft bezogen lässt sich feststellen, dass abgesehen von den öffentlichen Diskussionen Tod und Sterben im Allgemeinen Themen sind, die lieber vermieden werden. Viele Menschen haben Angst vor einem eigenen qualvollen Sterben und fürchten ebenso den Verlust naher Angehöriger. Als Grund für diese Befürchtung kann die Säkularisierung angeführt werden, da der christliche Glaube an ein Leben nach dem Tod für viele Menschen nicht mehr als Trost und Hoffnung dient. Daneben ist aber auch der medizinische Fortschritt einhergehend mit einer zunehmenden Technisierung ein Grund dafür, dass sich das gesellschaftliche Meinungsbild zum Sterbeprozess modifiziert hat. 3 Der Punkt, an dem Ärzte 4 wie früher sagen konnten, „hier ist nichts mehr zu machen“ ist nicht mehr klar zu definieren, sondern ist zu einem diffusen Suchen nach weiteren Therapiemöglichkeiten geworden. In vielen Fällen bedeutet das Ausreizen von therapeutischen Möglichkeiten jedoch keine Verbesserung der Lebensqualität, sondern eine Verlängerung des Leidens- und Sterbeprozesses. Gleichzeitig steht es außer Frage, dass die medizinischen Techniken unverzichtbar sind. Dabei bringen sie allerdings die
2 Wensierski (2008).
3 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 7.
4 Anm.: In dieser Arbeit findet ausschließlich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit bei Personen- und Berufsbezeichnungen das generische Maskulinum Verwendung. In den entsprechenden Fällen sind ebenso weibliche wie männliche Personen impliziert.
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Paradoxie mit sich, dass sich der Patient entscheiden muss, ob und wie die Technik in seinem Fall angewendet werden soll. 5
In dieser Arbeit werden zunächst die für das Verständnis der Thematik notwendigen Begrifflichkeiten definiert und zugleich juristische Aspekte benannt (Kapitel 2), da diese zur Definition beitragen. Dann sollen exemplarisch die Vorgehensweise der schweizerischen Organisation Exit und die Praxis der aktiven Sterbehilfe in den Niederlanden vorgestellt werden (Kapitel 3).
Um sich der ethischen Kontroverse anzunähern, bedarf es zunächst einer Untersuchung von sozialen Einflussfaktoren, die in der Debatte um Sterbehilfe häufig angeführt werden (Kapitel 4). Im Hauptteil der Arbeit (Kapitel 5) erfolgt die ethische Auseinandersetzung mit aktiver Sterbehilfe und Suizidbeihilfe unter Bezugnahme auf die ethischen Werte Autonomie und Menschenwürde. In Ergänzung zu den genuin ethischen Aspekten werden christlich-theologische Argumentationen zum Thema angeführt und Schlussfolgerungen für Kirche und Theologie abgeleitet (Kapitel 6). Da die Auseinandersetzung um menschenwürdiges Sterben immer in Abhängigkeit mit der klinischen Praxis stattfindet, sollen ebenso Konsequenzen für die Medizin und Pflege angeführt werden. Dabei liegt ein Fokus auf der Patientenautonomie und dem Fachbereich Palliative Care (Kapitel 7).
Die Entscheidung für oder gegen assistierten Suizid oder aktive Sterbehilfe liegen sowohl beim Patienten als auch beim Arzt. 6 Da die Arbeit aber nicht in erster Linie auf Handlungsempfehlungen für die Ärzteschaft abzielt, sondern aus individualethischer Perspektive argumentiert, ob jemand prinzipiell über den eigenen Todeszeitpunkt bestimmen darf, werden die Beihilfe zum Suizid und die aktive Sterbehilfe nicht durchgängig differenziert und häufig allgemein als Sterbehilfe benannt. Wenn doch eine differenzierte Betrachtungsweise nötig ist oder nur auf eine Maßnahme Bezug genommen wird, wird dies explizit benannt. Des Weiteren ist es unumgänglich bestimmte Aspekte aus der Argumentation weitestgehend auszuklammern. So kann auf die prinzipielle Un- 5 Vgl.Römelt (2002), 4-6.
6 Anm.: Aus Patientenperspektive kann man so argumentieren, dass kaum ein Unterschied zwischen den Maßnahmen besteht. In beiden Fällen muss der Wunsch zur Sterbehilfe ernstlich und frei sein und ist an die Voraussetzung einer infausten Prognose oder eines unerträglichen Leidens gebunden (Vgl. Kapitel 3.1). Eine Tötung auf Verlangen kann als eine „verlängerte Selbsttötung“ betrachtet werden. Zwar übernimmt derjenige, der sterben will, nicht die Tatherrschaft, aber dadurch, dass der Wunsch getötet zu werden, vom Opfer ausgeht, entspricht die Tat seinem Willen und kann wie eine Selbsttötung betrachtet werden (Vgl. Beckmann 2004, 227). Aus der Sicht des Arztes handelt es sich ethisch betrachtet jedoch um zwei unterschiedlich zu wertende Handlungen: Im Fall der aktiven Sterbehilfe führt der Arzt die Tötung selbst aus und er übernimmt die Tatherrschaft. Beim assistierten Suizid liegt die Durchführung beim Suizidenten, der Arzt trägt nur bedingt eine Verantwortung.
5
verfügbarkeit des menschlichen Lebens nur im Zusammenhang mit anderen Aspekten, jedoch nicht im Besonderen eingegangen werden. Desgleichen werden der moralische Unterschied zwischen Handeln und Unterlassen, das Dilemma des Sterbewunsches bei psychischen Erkrankungen sowie die Sterbehilfe in der Neonatalogie nicht näher analysiert, da sie den Rahmen der Arbeit überschreiten würden.
Ziel der Arbeit soll folglich eine Betrachtung aus individualethischer Perspektive sein. Dazu gilt es befürwortende wie ablehnende Positionen aufzuzeigen. Im Fazit (Kapitel 8) soll eine Entscheidung zur Sterbehilfe - wenn möglich - auf ethischer Ebene getroffen werden. Zumindest soll auch anhand der sozialen, praktischen und theologischen Aspekte begründet Stellung bezogen werden.
2. Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundlagen
Auch wenn sich diese Arbeit in erster Linie mit den Bereichen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zum Suizid auseinandersetzt, ist es unumgänglich auch weiterführende Begriffe zu konkretisieren. Nur durch die Abgrenzung von anderen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen am Lebensende können die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid für das Verständnis der darauf folgenden Argumentationen hinreichend definiert werden. Nur schlagwortartige Bestimmungen reichen nicht aus, um die häufig synonym oder modifiziert verwendeten Begriffe 7 zu verdeutlichen. Außerdem ist es nahe liegend, in diesem Zusammenhang gleichzeitig auf die juristischen Gegebenheiten einzugehen.
2.1 Sterbehilfe
Die Sterbehilfe bzw. das medizinisch assistierte Sterben meint medizinische Maßnahmen, die direkt oder indirekt, intendiert oder konzediert zum Tod eines Menschen führen, also eine Hilfe zum Sterben. Kritisiert wird vielfach der Terminus „Hilfe“, da hierdurch zum einen deutlich wird, dass Mediziner oder Pflegende als Handelnde dem Patienten zu etwas „verhelfen“. Zum anderen wird der Ausdruck als zu affirmativ für die strafbare aktive Sterbehilfe angesehen. Die Bundesärztekammer spricht sich deshalb für die Verwendung des Begriffes „Sterbebegleitung“ aus. 8 In dieser Arbeit soll trotz der
7 Vgl. Duttge (2006), 36-38.
8 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 17f.
6
genannten Kritik der Terminus „Sterbehilfe“ verwandt werden, um eine einfache Verständlichkeit zu sichern.
Aktive Sterbehilfe (auch „Sterbenachhilfe“ 9 ) bezeichnet medizinische Maßnahmen bei Schwerkranken oder Sterbenden, die den Tod vorzeitig verursachen. Dies kann z.B. durch eine tödliche Injektion erfolgen. Ziel der Maßnahmen ist die Beschleunigung des Sterbens bzw. die Lebensbeendigung. 10 Im weiteren Verlauf der Arbeit soll primär die freiwillige Form 11 der aktiven Sterbehilfe betrachtet werden, d.h. dass davon ausgegangen wird, dass der Patient um eine Tötungshandlung bittet und er der Maßnahme bewusst und ohne jeden Zwang zustimmen kann. 12
Juristisch wird die aktive Sterbehilfe in Deutschland als Tötung auf Verlangen bestimmt und damit ist sie strafbar. Es handelt sich hierbei um ein Tötungsdelikt nach §216 StGB, bei dem die sog. Tatherrschaft beim Helfer liegt. 13 Das Strafmaß wird jedoch verhältnismäßig gering gehalten (6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsentzug 14 ). Während in den meisten anderen Ländern auch der Begriff Euthanasie für aktive Sterbehilfe Verwendung findet, ist dieser Begriff in Deutschland seit dem Nationalsozialismus mit der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ behaftet und deshalb zu meiden. 15 Etymologisch bedeutet der griechische Begriff soviel wie guter oder sanfter Tod („eu“ = gut, „thanatos“ = Tod) und in der Antike bezeichnete er ursprünglich die Idee eines würdevollen und schmerzfreien Todes nach einem vollendeten Leben. 16 Mit Roger Bacon (1219-1294) gewann der Begriff die Bedeutung der absichtlichen Herbeiführung des Todes auf Wunsch eines unheilbar kranken Menschen im Sinne der oben beschriebenen aktiven Sterbehilfe. 17
Im Dritten Reich fand ab 1939 eine Umsetzung der schon in der Weimarer Republik diskutierten Vernichtung „lebensunwerten“ Lebens statt. In einem vom Hitler-Regime geheim gehaltenen Euthanasieprogramm wurden in getarnten Vernichtungszentren mehr als 160 000 Kinder und Erwachsene getötet, deren Leben aufgrund von Behinde-
9 Schara/Beck(1998), 445.
10 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 19.
11 Anm.: Davon zu unterscheiden ist die nicht-freiwillige Sterbehilfe, bei der der Patient sich krankheitsbedingt nicht äußern kann und sein mutmaßlicher Wille ermittelt werden muss, und die unfreiwillige Sterbehilfe, die ohne Berücksichtigung des Patientenwillens oder gegen diesen durchgeführt wird.
12 Vgl. a.a.O., 23.
13 Vgl. Heidemann (1992), 225.
14 Vgl. StGB, §216 Abs. 1.
15 Vgl. Eibach (1976), 245.
16 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 14.
17 Vgl. Heidemann (1992), 225.
7
rungen, psychischen Erkrankungen oder anderen Ursachen als „lebensunwert“ erachtet wurde. 18
Wegen dieser Vorgeschichte ist der Terminus Euthanasie höchst emotional besetzt und gibt u.a. Anlass zu Misstrauen in die Ärzteschaft. 19 Deshalb soll er auch in dieser Arbeit außer in Zitaten keine Verwendung finden.
Passive Sterbehilfe lässt sich als das Zulassen von Sterben definieren. Lebenserhaltende Maßnahmen werden eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen. Die medizinische Versorgung beschränkt sich auf eine Basisversorgung. 20 D.h., „verzichtet werden kann insbesondere auf alle lebensverlängernden Maßnahmen wie insbesondere künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr, Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse.“ 21 Die Bundesärztekammer legt in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung fest, dass vorrangig keine Verlängerung des Leidens bewirkt werden soll, wenn der Eintritt des Todes vorhersehbar ist. 22 Auch wenn es mitunter aktive Handlungen des Behandelnden sind, wie z.B. das Abschalten des Beatmungsgerätes, wird der Vorgang als passive Sterbehilfe definiert, da der Patient wieder dem ursprünglich ablaufenden Sterbeprozess überlassen wird. 23 Unter indirekter Sterbehilfe versteht man Maßnahmen bei Sterbenden und Schwerstkranken, die dazu dienen, Leiden zu mindern. Als Nebenwirkung kann eine Beschleunigung des Sterbeprozesses in Kauf genommen werden. Z.B. kann die Verabreichung von Morphinen zur Schmerztherapie dazu führen, dass sich die Lebenserwartung verringert. Vorrangiges Behandlungsziel ist dennoch die Leidensminderung und nicht die Sterbeprozessbeschleunigung. 24
Als „terminale“ oder auch „palliative“ Sedierung wird der Einsatz von sedierenden Medikamenten in der Sterbephase bezeichnet. Sedativa sind Medikamente, die das Schmerzempfinden reduzieren und eine Bewusstlosigkeit verursachen können. Von einer terminalen Sedierung im engeren Sinne kann nur gesprochen werden, wenn die Medikamente in der finalen Lebensphase eingesetzt werden und der Patient vor seinem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt. Die Legitimität einer Sedierung am Lebensende ist noch nicht hinlänglich geklärt. Sofern sie der Leidensminderung dient, ist sie
18 Vgl. Benzenhöfer (1999), 109-129.
19 Vgl. Eibach (1976), 245.
20 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 18f.
21 Schara (1998), 446.
22 Vgl. Bundesärztekammer (2004).
23 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 18f.
24 Vgl. ebd.
8
als indirekte Sterbehilfe zu klassifizieren und demnach erlaubt. Wenn sie das Ziel verfolgt, das Leben vorzeitig zu beenden, ist sie als aktive Sterbehilfe illegitim. 25 Passive und indirekte Sterbehilfe gelten in Deutschland juristisch als zulässig, vorausgesetzt der erklärte oder mutmaßliche Wille des Patienten liegt vor und der Sterbeprozess hat begonnen oder es besteht eine infauste Prognose. 26
An den dargestellten Terminologien wird kritisiert, dass eindeutige Unterscheidungen nicht in allen Fällen möglich sind und die Begrifflichkeiten sogar Verunsicherungen in der Ärzteschaft hervorrufen. An der Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe wird beispielsweise beklagt, dass auch das Unterlassen von Handlungen eine aktive Entscheidung des Arztes voraussetzt bzw. dass das Einstellen von Maßnahmen u.U. auch eine aktive Handlung sein kann. Ebenso ist der Terminus der indirekten Sterbehilfe umstritten: Mit der Verabreichung von schmerzstillenden Medikamenten sei weder direkt noch indirekt der Tod des Patienten intendiert und somit werde die eigentliche Maßnahme, die per se der Leidensminderung diene, mit dem Begriff nicht erfasst. Gleichwohl kann eine aktive Sterbehilfe als indirekte Sterbehilfe verschleiert werden. 27 Die Beihilfe zur Selbsttötung/zum Suizid, die Freitodbegleitung bzw. der assistierte Suizid ist grundsätzlich ähnlich einzuschätzen wie die aktive Sterbehilfe, da es sich auch hier um Maßnahmen der sog. Sterbenachhilfe handelt, also Maßnahmen, die den Tod eines Menschen auf dessen Wunsch hin herbeiführen sollen. Allerdings ist die Beihilfe zum Suizid systemisch anders zu klassifizieren: Hierbei liegt nämlich die Tatherrschaft beim Suizidenten und dieser macht sich nach geltendem Recht in Deutschland mit einer Selbsttötung nicht strafbar. Auch derjenige, der dem Suizidenten bei den Suizidvorbereitungen hilft (meistens durch Beschaffung eines tödlichen Medikaments), macht sich nicht strafbar, solange er nicht die Tatherrschaft übernimmt. 28 Allerdings kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung (§13 StGB) oder u.U. auch wegen Tötung auf Verlangen (§216 StGB) strafbar machen. 29 Die Bundesärztekammer gibt an, dass eine Mitwirkung bei einer Selbsttötung dem ärztlichen Ethos widerspricht. 30 Im europäischen Ausland sind die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Da die dortigen Vorgehensweisen und Erfahrungen
25 Vgl. Frewer (2005), 812.
26 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 29.
27 Vgl. a.a.O., 19f.
28 Vgl. Leicht (2005).
29 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 30.
30 Vgl. Bundesärztekammer (2004).
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immer wieder zur Debatte um Sterbehilfe in Deutschland herangezogen werden, sollen sie im dritten Kapitel beispielhaft vorgestellt werden.
2.2 Sterbebegleitung
Sterbebegleitung meint die Sterbehilfe im eigentlich ärztlichen Sinn, nämlich die Hilfe im Sterben. Sterben ist für manche Menschen ein langwieriger und sehr schwerer Prozess, im dem sie viel Zuwendung benötigen. Wenn sich abzeichnet, dass ein Patient im Sterben liegt, also eine irreversible Krankheit oder ein Trauma mit infauster Prognose besteht, ist es die Pflicht aller Behandelnden, dem Sterbenden durch Beistand und Pflege zu helfen. 31
Maßnahmen der Sterbebegleitung können in den Bereich der passiven Sterbehilfe fallen. Ärzte und Pflegende sind dazu verpflichtet, alles zu versuchen, um die Leiden des Patienten möglichst gering zu halten. Ob damit eine Beschleunigung des Sterbeprozesses erfolgt, ist in dem Fall zweitrangig. Aber nicht nur die physische Hilfeleistung ist geboten, der sicherlich wichtigste Aspekt der Sterbebegleitung liegt in der psychischen Betreuung. Viele Menschen haben Angst, in Einsamkeit zu sterben und gerade in der Ambivalenz zwischen dem Wunsch zu sterben und dem Wunsch geheilt zu werden, benötigen Sterbende Begleitung und Einfühlungsvermögen der Betreuungspersonen. 32 Zur Verbesserung der Sterbebegleitung dienen Palliativmedizin/-pflege und Hospize, bei denen Maßnahmen angewandt werden, die ausschließlich die Symptome und nicht mehr die Ursachen einer Erkrankung therapieren. Das Behandlungsziel liegt im Erhalt einer möglichst hohen Lebensqualität. Während Palliativstationen meist in ein Krankenhaus integriert sind, sind Hospize eigenständige Einrichtungen. 33 In Hospizen befinden sich die Patienten stets in der letzten Lebensphase, so dass hier auch von „terminal care“ gesprochen werden kann. 34
3. Praktische Umsetzung
Die praktische Umsetzung von Beihilfe zum Suizid und aktiver Sterbehilfe kann im Rahmen dieser Arbeit nicht erschöpfend ausgearbeitet werden. Deshalb sollen exemplarisch die schweizerische Sterbehilfeorganisation Exit, die Freitodbegleitungen (FTB)
31 Vgl. Schara (1998), 445.
32 Vgl. Heidemann (1992), 232f.
33 Vgl. Woellert/Schmiedebach (2008), 80-82.
34 Vgl. Pichlmaier (1998), 234.
10
anbietet, und die niederländische Praxis der aktiven Sterbehilfe vorgestellt werden. Ferner kann keine ausführliche Kritik zu den Praktiken vorgenommen werden, da sich die Arbeit in erster Linie mit den ethischen Aspekten der Sterbehilfe befasst.
3.1 Die so genannte Sterbehilfeorganisation „Exit“
In der Schweiz ist die Beihilfe zum Suizid keine strafbare Handlung, sofern nicht aus selbstsüchtigen Motiven gehandelt wird. Aufgrund dieser gefestigten Rechtssprechung konnten sich mehrere Sterbehilfeorganisationen 35 wie Exit, Dignitas und Suizidhilfe etablieren. 36 An dieser Stelle soll die Organisation Exit vorgestellt werden, da sie beispielsweise im Vergleich zu Dignitas seriöser erscheint und eine ausufernde Rezension praktischer Kritikpunkte vermieden werden soll.
Die schweizerische Organisation Exit wurde 1982 auf Initiative von Hedwig Zürcher und Walter Baechi gegründet und stellt mit ca. 50 000 Mitgliedern die größte Sterbehil-feorganisation in der Schweiz dar. Präsident dieser „Vereinigung für humanes Sterben“ ist derzeit Hans Wehrli. Eine Mitgliedschaft ist nur für Bürger der Schweiz oder Ausländer mit einem Wohnsitz in der Schweiz möglich und kostet jährlich 35 CHF, eine Mitgliedschaft auf Lebenszeit kostet 600 CHF. 37
In der Eigendarstellung betont die Organisation, dass die FTB nicht ihre wichtigste Tätigkeit ist. Das macht sie daran fest, dass sie durchschnittlich 150 Menschen pro Jahr eine FTB ermöglicht und dass dies in Relation zur Mitgliederzahl eine verhältnismäßig niedrige Anzahl ist. 38
Als Voraussetzungen für eine FTB gelten nach Exit: „Urteilsfähigkeit
Wohlerwogenheit und Stabilität des Todeswunsches Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Be hinderung.“ 39
Diese Voraussetzungen werden im Weiteren zwar noch konkretisiert, bleiben aber interpretierbar. Außerdem benennt Exit nicht eindeutig, ob sie auch Nicht-Mitgliedern
35 Anm.: Der Ausdruck Sterbehilfeorganisationen ist umstritten. Kritiker bemängeln, dass durch den Ausdruck der Vollzug der Beihilfe zum Suizid beschönigt werde. Dennoch soll er aufgrund seiner hohen Gebräuchlichkeit Verwendung finden.
36 Vgl. Schächter (2004), 262-267.
37 Vgl. Exit (2007), 5; 24. Anm.: An anderer Stelle der Homepage ist der Mitgliedsbeitrag mit jährlich 45 CHF bzw. 900 CHF für Mitgliedschaft auf Lebenszeit angegeben (Vgl. http://www.exit.ch/wDeutschold/. Stand: 19.08.2009).
38 Vgl. a.a.O., 14.
39 Ebd.
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sowie Menschen aus dem Ausland eine FTB ermöglicht. Sie distanziert sich zwar davon, räumt aber Ausnahmefälle ein. 40
Durchgeführt wird die FTB nach einem aufklärenden Vorgespräch. Wenn die Person als urteilsfähig befunden wird und der Todeswunsch sicher eruiert werden kann, wird durch den Hausarzt oder einen Vertrauensarzt von Exit das Barbiturat Natrium-Pentobarbital (NaP) verschrieben. Dieses wird zu einem selbstbestimmten Termin im individuellen Rahmen dem Sterbewilligen durch ein Mitglied des FTB-Teams in Anwesenheit eines Dritten überbracht. Die eigentliche Applikation des Barbiturates muss jedoch durch den Sterbewilligen selbst erfolgen, d.h. er muss das in Wasser gelöste Barbiturat trinken oder bei einer intravenösen Zufuhr den Infusionshahn öffnen. Nach Eintritt des Todes erfolgt eine Legitimitätskontrolle durch die Polizei. 41
In einer Studie des schweizerischen Nationalfonds „Suizidbeihilfe durch die Organisationen Exit Deutsche Schweiz und Dignitas“ unter der Leitung von Georg Bosshard wurden Praktiken und Klientel der Sterbehilfeorganisationen von 2001 bis 2004 untersucht. 42 Von den 147 Menschen, die in diesen Jahren von Exit in den Tod begleitet wurden, waren 65% Frauen. Des Weiteren wurde nur in Ausnahmefällen (3%) Ausländern Suizidbeihilfe geleistet. Das Durchschnittsalter der Klienten lag bei 77 Jahren. Der Anteil derjenigen, die an einer Krankheit mit infauster Prognose litten, lag bei 67%. Bei den anderen 33% der Klienten ohne eine unheilbare Krankheit handelte es sich meist um ältere Menschen mit multimorbiden Krankheitszuständen. Der Anteil dieser Personengruppe ohne infauste Prognose lag zwischen 1990 und 2000 noch bei 22%, ist also deutlich gestiegen. 43
In Einzelfällen wurde auch psychisch Kranken eine FTB ermöglicht, so waren es bei Exit drei Personen (2%), die an einer Depression litten. 44 Auch wenn die Sterbehilfemaßnahmen in diesen Fällen von begleitenden Ärzten und Untersuchungsbehörden als rechtmäßig eingestuft wurden, sind sie doch aufgrund einer zweifelhaften Zurechnungsfähigkeit der Klienten umstritten.
Dass eine Suizidbeihilfe vermehrt bei älteren Menschen mit schlechtem Gesundheitszu-stand jedoch ohne eine explizit lebensbedrohliche Erkrankung durchgeführt wird, liegt laut der Forschungsgruppe an einer seit den 1990er Jahren gelockerten Praxis von Exit.
40 Vgl. a.a.O., 9f.
41 Vgl. a.a.O., 17.
42 Vgl. Blöchlinger (2008).
43 Vgl. Bosshard (2008).
44 Vgl. Blöchlinger (2008).
12
Die Organisation hatte angekündigt, sich auch für alte und lebensmüde Menschen zu öffnen. 45
Die Kritik, der sich Exit vorrangig zu stellen hat, bezieht sich auf die Diagnosestellung und die Betreuung der Kranken. So konnte festgestellt werden, dass in manchen Fällen die Diagnosestellungen falsch oder ungenügend waren. So zeigte eine gerichtsmedizinische Untersuchung bei einer Suizidentin, dass sie nicht an einem Lungenkarzinom litt, wie es Exit im Vorfeld diagnostiziert hatte, sondern an einer chronischen Bronchitis. Des Weiteren wird der Vorwurf erhoben, dass in vielen Fällen die Suizidbeihilfe zu voreilig durchgeführt wurde. In einigen Fällen zwischen 1992 und 1999 lagen weniger als sieben Tage zwischen dem ersten Kontakt zu Exit und dem assistierten Suizid. Gerade weil Erfahrungen aus der Palliativmedizin zeigen, dass ein Sterbewunsch bei guter Betreuung in den meisten Fällen nur vorübergehend ist oder ernsthafte Suizidversuche nur selten wiederholt werden, ist fraglich, wie gut die verzweifelten Menschen, die sich an die Sterbehilfeorganisationen wenden, tatsächlich beraten werden. 46
3.2 Das niederländische Modell der aktiven Sterbehilfe
Obwohl eine Tötung auf Verlangen nach niederländischem Strafgesetzbuch mit bis zu zwölf Jahren Freiheitsentzug strafbar ist, findet sie de facto statt. 47 Grundlage dafür ist ein neues Gesetz vom 01.04.2002, dem schon Neuregelungen von 1994 und 1998 vorausgegangen sind und das Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen legalisiert. 48 Das Gesetz soll dazu dienen, die Handlungen von Medizinern im Bereich der Sterbehilfe transparent zu machen, die Kontrolle der Praxis soll sichergestellt werden und die medizinisch sorgfältige Ausführung von lebensbeendenden Maßnahmen soll gefördert werden.
Gesetzeskonform ist eine Sterbehilfemaßnahme nach diesem Gesetz, wenn der Patient die lebensbeendenden Maßnahmen wünscht und der Wunsch frei, reiflich erwogen und anhaltend ist. Dabei muss ein unerträgliches Leiden bestehen, welches nicht mehr therapierbar ist. Ärztliche Sorgfaltskriterien müssen eingehalten werden und ein weiterer Mediziner muss hinzugezogen werden. Außerdem muss eine regionale Kontroll-Kommission bestehend aus einem Juristen, einem Arzt und einem Ethiker eingeschaltet werden, die den Fall bewertet. Der Arzt und der Leichenbeschauer müssen einen Bericht für
45 Vgl. Bosshard (2008).
46 Vgl. Fantacci (2004).
47 Vgl. Zimmermann-Acklin (2000), 346f.
48 Vgl. Jochemsen (2004), 235f.
13
Arbeit zitieren:
Maria Pohlmeyer, 2009, Beihilfe zum Suizid und aktive Sterbehilfe im Kontext von Menschenwürde und Autonomie, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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