Inhaltsverzeichnis
Deckblatt S. I
Inhaltsverzeichnis S. II-IV
Abbildungsverzeichnis S. V
Abk ürzungsverzeichnis S.VI-VII
I Ausgangspunkt, Ziel und Gang der Untersuchung
1 Status quo und die Problematik der Altersvorsorge in Deutschland 1-2
2 Aufbau der Arbeit 2-3
3 Methodisches Vorgehen 3
II Die wesentlichen Merkmale einer betrieblichen Altersvorsorge
1 Die Novellierung der betrieblichen Altersvorsorge 4-6
2 Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusagen 6
3 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge 6-7
3.1 Direktzusage 7-8
3.2 Unterstützungskasse 8-9
3.3 Pensionskasse 10
3.4 Direktversicherung 10-11
3.5 Pensionsfonds 11-12
III Kritische Darstellung von Anforderungen an Arbeitgeber bei Einführung ei-
ner betrieblichen Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung von Pensions-
fonds , betriebsinterner Pensionsfonds und Unterstützungskasse
1 Leistungsplan 13-15
2 Arbeitsrechtliche Konsequenzen
2.1 Unverfallbarkeit 15-16
2.2 Ermittlung der Höhe einer gesetzlich unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft S. 16-17
2.3 Abfindung von Versorgungsanwartschaften 18
2.4 Anpassung der laufenden Leistungen 18-19
2.5 Insolvenzsicherung 19-22
II
3 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen 22-24
4 Unterstützungskassen
4.1 Finanzierungsanlagen 24-26
4.2 Die pauschaldotierte Unterstützungskasse als Profit Center 26-28
4.3 Steuerrecht 28-29
4.4 Gewinn- und Verlustrechnung 29-30
4.5 Bilanzierung 30-32
4.6 Verwaltungsaufwand und -kosten 32
5 Betriebsinterner Pensionsfonds
5.1 Finanzierungsanlagen 33-35
5.2 Steuerrechtliche Konsequenzen 36-37
5.3 Gewinn- und Verlustrechnung 37-38
5.4 Bilanzierung 38-39
5.5 Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen 40-42
5.6 Verwaltungsaufwand und -kosten 42
6 Pensionsfonds
6.1 Finanzierungsanlagen 43-45
6.2 Steuerrechtliche Auswirkungen 45-46
6.3 Gewinn- und Verlustrechnung 46-47
6.4 Bilanzierung 47-48
6.5 Verwaltungsaufwand und -kosten 48-49
IV Kritische Darstellung der Inanspruchnahme von Pensionsfonds, betriebsin-
terner Pensionsfonds und Unterstützungskasse für Arbeitnehmer
1 Entgeltumwandlung 50-52
2 Staatliche Förderfähigkeit nach § 10a EStG,
im Rahmen einer Entgeltumwandlung 52-55
3 Steuerrechtliche Auswirkungen 55-57
4 Sozialversichtungsrechtliche Abgaben 57-58
V Weitere Gestaltungsdeterminanten der betrieblichen Altersvorsorge
1 Tarifpolitik 59-60
III
2 Gewerkschaften 60-61
3 Rolle des Betriebsrates 62-63
4 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber 64-65
5 Arbeitsgemeinschaft für die betriebliche Altersvorsorge e.V. 65
VI Zusammenfassung und Ausblick
Res ümee 66-68
Anh änge
Anhang A / Erläuterungen
1 Leistungsplan 70-71
2 Unverfallbarkeit 72-73
3 Beitragsrechtliche Abgaben 74
4 Ermittlung und Zuweisung von Überschüssen 75
5 Erträge aus dem Wertpapier-Sondervermögen ab dem Jahr 2002 76
6 Steuerliche Förderung
Zus ätzliche Altersvorsorge im Jahr 2002 77
Zus ätzliche Altersvorsorge im Jahr 2008 78
7 Übersicht über die Entwicklung des PSVaG 79
8 Personalzusatzkosten 2001 80
9 Arbeitskosten im internationalen Vergleich 2001 81
10 Tabellarischer Vergleich der ausgewählten Durchführungswege 82
Anhang B / Belege für Internetquellen
1 Das Altersvermögensgesetz 84-85
2 Dr. Hundt zum Altersvermögensgesetz 86
Literaturverzeichnis S. 88-91
Quellenverzeichnis S. 92
Rechsprechungsverzeichnis S. 93
Internetverzeichnis S. 94
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Direktzusage
Abbildung 2: fondsgebundene Direktzusage
Abbildung 3: Unterstützungskasse.
Abbildung 4: Pensionskasse
Abbildung 5: Direktversicherung.
Abbildung 6: Pensionsfonds
Abbildung 7: Mindesteigenbeiträge / Zulagenhöhe
Abbildung 8: Sockelbeträge
Abbildung 9: Übersicht über die Beitragsabgaben
Abbildung 10: Überschußzuweisung
Abbildung 11: Übersicht über das Steuersenkungsgesetz
Abbildung 12: steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
im Jahr 2002
Abbildung 13: steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
im Jahr 2008
Abbildung 14: Übersicht über die Entwicklung des PSVaG
Abbildung 15: Übersicht über die Personalzusatzkosten
in der „-ME-Industrie“ 2001.
Abbildung 16: -ME-Arbeitskosten international 2001
Abbildung 17: Vergleich von ausgewählten Durchführungswegen
V
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. ................................... am angegebenen Ort
aba ...................................... Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.
Abb. ..................................... Abbildung Abs. ..................................... Absatz AG ....................................... Aktiengesellschaft AltZertG .............................. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz ArEV .................................. Arebitsentgelt-Verordnung
AVmG ................................. Gesetz zur Reform der gesamten Rentenversicherung und
BAG .................................... Bundesarbeitsgericht
BAV .................................... Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen BBG .................................... Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
BDA .................................... Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BetrAV ................................ betriebliche Altersvorsorge (Zeitschrift) BetrAVG ............................. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrVG ............................... Betriebsverfassungsgesetz BfA ..................................... Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Buchst ................................. Buchstabe bzw. ...................................... beziehungsweise BGH .................................... Bundesgerichtshof DB ....................................... Der Betrieb (Zeitschrift) ebd. ...................................... ebenda
EGHGB ............................... Einführungsgesetz zum Hadelsgesetzbuch EStG .................................... Einkommenssteuergesetz EstR ..................................... Einkommenssteuerrichtlinien etc. ........................................ et cetera e.V. ....................................... eingetragener Verein
VI
f. ........................................... folgende Seite, falls ein Zitat in der Quelle sich über zwei Seiten erstreckt
ff. ......................................... folgende Seite, falls ein Zitat in der Quelle sich über mehr als zwei Seiten erstreckt
Fn. ........................................ Fußnote ggf. ....................................... gegebenenfalls HGB .................................... Handelsgesetzbuch IAS 19 ................................. International Accounting Standards No. 19 InsO .................................... Insolvenzordnung KAG .................................... Kapitalanlagegesellschaft KAGG ................................. Gesetz über Kaptalanlagegesellschaften KStDV ................................. Körperschaftssteuer-Durchführungsverordnung max. ..................................... maximal m/n-tel Faktor ....................... Unverfallbarkeitsfaktor n.F. ........................................neue Fassung Nr. .........................................Nummer PFKapAV ........................... Pensionsfonds-Kapitalanlage-Verordnung PFVaG ................................. Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit PSVaG ................................. Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit S. ..........................................siehe (ins. Bei Verweis auf juristische Quellen) S. ......................................... Seite
SFAS 87 ............................... Statement of Financial Accounting Standards No. 87 SGB ..................................... Sozialgesetzbuch
SV-Beiträge .......................... Beitragszahlungen an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
TVG .....................................Tarifvertragsgesetz u.a. ........................................ unter anderem UK ....................................... Unterstützungskasse VAG .................................... Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. ....................................... vergleiche
VII
I Ausgangspunkt, Ziel und Gang der Untersuchung
1 Status quo und die Problematik der Altersvorsorge in Deutschland
Das deutsche Alterssicherungssystem erreichte seinen Tiefpunkt. Der Grund für diese rezessive Entwicklung liegt insbesondere an dem Rückgang der Bevölkerungs- und Beschäftigungszahlen sowie an der ansteigenden Lebenserwartung. 1 Die Regierung sah die Notwendigkeit, dem negativen Trend entgegenzusteuern. Die Altersvorsorge wurde neu reformiert. Das Alters- Vermögensgesetz - AvmG vom 2 6.06.2001 regelt vom 01.01.2002 an u.a. den Aufbau einer zusätzlichen kapital gedeckten Altersvorsorge und gewährt einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgelt-umwandlung nach § 1a BetrAVG 2 mit sofortiger gesetzlicher Unverfallbarkeit.
Das Alterssicherungssystem wird allgemein unter dem Begriff „Drei-Säulen-System“ bezeichnet. Es umfaßt die gesetzliche, erste Säule, die betriebliche, zweite Säule und die letzte, die private Altersvorsorge. Die größte Last ruht auf der ersten Säule, der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach einer Studie des Deutschen Instituts für Altersvorsorge besteht das Einkommen eines Zwei-Personen-Rentnerhaushalts zu 10% aus der privaten Altersvorsorge, zu 5% aus der betrieblichen Altersversorgung und 85% aus den Einkünften der ersten Säule. 3
Die gesetzliche Rentenversicherung funktioniert nach einem Umlagesystem. Das heißt, daß die Beiträge von den gesetzlichen Rentenversicherungspflichtigen (Arbeitnehmer-und Arbeitgeberanteil und Bundeszuschuß) sofort an die Rentenbezieher ausgezahlt werden müssen. Die Beiträge werden nicht auf dem Markt als Finanzierung der zukünftigen Rentenansprüche angelegt. Es wird lediglich eine finanzielle Rücklage, die sogenannte Schwankungsreserve gebildet, um mögliche Einnahmeausfälle auszugleichen. 4
Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer, der mit 65 Jahren in Rente geht, kann derzeit nur
1 Vgl.: Kasper, Anke und Kasper André; Betriebliche Altersversorgung; in: Schriftenreihe, das Recht der
Wirtschaft; Stuttgart, München u.a.; 2002; S.11
2 Def.: Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß von seinen künftigen Entgeltansprüchen
bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden
3 Vgl.: Koch, Ronald; Betriebliche Altersversorgung-optimale Vorbereitung im Personalbüro; München
und Berlin; 2002; S.2
4 Vgl.: ebd.; S.2
1
noch mit 49% des Monatsbruttolohnes an monatlicher Rente rechnen, Tendenz sinkend. 5 Die Aussichten für vorzeitig Berufs- bzw. Erwerbsunfähige sehen noch drastischer aus. Bereits seit dem 1. Januar 2001 entfiel die bisherige Regelung für alle gesetzlichen Rentenversicherten, die jünger als 40 Jahre alt waren zugunsten der neuen Erwerbsminderungsrente, deren Voraussetzungen wesentlich schärfer kontrolliert werden und die Höhe des Rentenniveaus deutlich unter dem bisherigen liegt. 6
Mit der Änderung des BetrAVGs und der Einführung eines Rentenanspruches auf betriebliche Altersvorsorge will die Regierung die zweite Säule stützen und ausbauen he lfen. 7
2 Aufbau der Arbeit
Die betriebliche Altersvorsorge galt bis zur Novellierung des Altersvermögensgesetzes als freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers. Seit dem 01. Januar 2001 steht jedem Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, gegenüber seinem Arbeitgeber, ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Dies bedeutet, daß eine Vielzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sich erstmals mit dieser Vorgabe ernsthaft beschäftigen müssen.
Weiterhin ist seit dem 01. Januar 2002 ein zusätzlicher Durchführungsweg, der Pens ionsfonds, zu den bisherigen vier Versorgungsinstrumenten hinzugetreten. Diese Diplomarbeit konzentriert sich auf die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge in der Praxis anhand der ausgewählten Durchführ ungswege auf der privatrechtlichen Ebene. Die Zusatzversorgung des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes wurden ausgeschlossen, um das Umbrella-Symptom zu vermeiden.
Es wird versucht, den aktuellen Stand der betrieblichen Altersversorgung auf das Wesentliche reduziert darzubieten. In den ersten zwei Kapiteln werden fünf Durchführungswege und die Novellierung der betrieblichen Altersvorsorge zur Übersicht darge-
5 Vgl.:Kasper, Anke und Kasper, André; a.a.O.; S. 11
6 Vgl.: ebd.; S. 11
7 Vgl.: Koch, Roland; a.a.O.; S.2
2
stellt. Der Kernpunkt der Diplomarbeit wird auf drei definierte Gruppen wie Arbeitgeber, Arbeitnehmer und weitere Gestaltungsoptionen aufgeteilt. Die Positionierung der Unternehmer wird zusätzlich durch die externen Versorgungsträger ergänzt und vertieft. Die entscheidenden Bereiche wie Steuer-, Arbeits- und Sozialabgabenrecht werden systematisch nach den Vor- und Nachteilen für jede Definitionsgruppe durchgescannt. Die Präsentation erfolgt an den drei ausgewählten Durchführungswegen, Unterstützungskasse, betriebsinterner Pensionsfonds und Pensionsfonds.
3 Methodisches Vorgehen
Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit wissenschaftlichen Mitteln und Funktionen, die in der Praxis eine reale Anwendung finden. Für diese Ausarbeitung wurden kognitive Wissenschaft sziele, wie Deskription, Explikation und Prognose eingesetzt.
Das Thema der Arbeit basiert auf der Novellierung des Altersvermögensgesetzes, das den Glanz der Aktualität trägt. Zur deskriptiven Auswertung der Kernaussagen wurde eine Literaturanalyse angewendet, die sich ausschließlich auf Querschnittsanalysen stützt. Wissenschaftlich fund ierten Literaturquellen bildeten mit quantitativen und qualitativen Informationsquellen eine solide Wissensbasis. Es wurde unter anderem auf die Fachpressepublikationen zurückgegriffen, die sich ausführlich mit der Thematik beschäftigen.
Die für den Ist-Zustand verantwortlichen Ursachen der Problematik werden in dieser Arbeit nicht erforscht, sondern als gegeben akzeptiert und in dem Gesamtverlauf der Thematik angewendet. Aus empirischen Einzelerkenntnissen wurde ein Grundgerüst der allgemeinen Aussagen erreicht, der für die Auswahl des geeigneten Durchführungsweges dient.
Der Geltungsbereich der abgeleiteten Hypothesen wird durch die aktuelle Gesetzgebung dominiert. Aus diesem Grund ist nur eine spekulative Prognose möglich, die sich entweder verifiziert oder falsifiziert. Mit dieser vorliegenden Diplomarbeit wird vielmehr eine weitere Optimierung des Betriebsrentenrechts durch das Altersvermögensgesetz für die Zukunft angeregt.
3
II Die wesentlichen Merkmale einer betrieblichen Altersvorsorge
1 Die Novellierung der betrieblichen Altersvorsorge
Mit der überarbeiteten Rentenreform wurde am 01.01.2002 ein neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Es handelt sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionspläne der Pensionsfonds lassen sich durch Beitragszusagen mit Mindestgarantie oder Leistungszusagen von anderen Produkten differenzieren. Die Altersversorgungsleistung ist in jedem Fall als lebenslange Altersrente zu erbringen.
Mit der Einführung des fünften Durchführungsweges, des Pensionsfonds, wurde ein modernes und flexibles Instrumentarium der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen. Die Stärken des Pensionsfonds liegen im Vergleich zu Pensionskassen und Lebensve rsicherungsunternehmen in der freien Anlagemöglichkeit. 8
Das neue Rentenprodukt kann in die staatliche Unterstützung wie Pensionskassen und Direktversicherungen einbezogen werden. Unter anderem ermöglicht die Einführung des Pensionsfonds eine Kombination der bisherigen und der neuen Förderung.
Nach der Übergangszeit besteht im Rahmen einer Entgeltumwandlung in allen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge eine Sozialversicherungsbeitragspflicht. Bis zum 31.12.2008 wird die Beitragsfreiheit bis zu einer Obergrenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze zugelassen. 9
Für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge besteht eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit im Rahmen der steuerlich geltenden Obergrenzen. Ausnahme ist die Förderung nach § 10a EStG. 10
Mit der neuen Regelung wird dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Entgeltum-wandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eingeräumt. 11 Das Anrecht auf
8 Vgl.: Albert, Uwe, Schumann, Hans-Heinrich, Sieben, Stefan, Menzel, Wolfgang; betriebliche und
private Altersvorsorge nach der Rentenreform 2001, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht;
Köln; 2002; S. 109
9 Vgl.: www.neue-leben.de/betriebliche_altersvorsorge/altersvermoegensgesetz.htm; 2002
10 Vgl.: ebd.
11 S.: § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
4
eine Barlohnumwandlung ist jedoch mit generellen Beschränkungen sowie mit einer Obergrenze der Anspruchshöhe vernetzt worden. Die Anwartschaften aus Entgeltum-wandlung sind gesetzlich unverfallbar. 12 Bei versicherungsartigen Durchführungswegen sind sämtliche Überschußanteile zur Erhöhung der Leistungen zu verwenden. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse liegt die jährliche Anpassungspflicht bei mindestens 1%.
Die Entgeltumwandlung bietet für den Arbeitnehmer zahlreiche wirtschaftliche Vorteile. Zusätzlich wurde die vereinbarte Versorgung durch die Umwandlung mit der Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge verstärkt abgesichert.
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber einerseits zur Zahlung der Beiträge an den Versorgungsträger, andererseits zur Bereitstellung der gezahlten Beiträge des Versorgungskapitals. Dazu gehören auch die Kapitalerträge. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Summe der zugesagten Beiträge in ihrem Nominalwert zur Verfügung zu stellen. . Es handelt sich um eine Leistungszusage, weil die Summe der eingezahlten Beiträge garantiert wird. 13
Die Beitragszusage mit Mindestgarantie ist nur bei Durchführungswegen möglich, bei denen tatsächliche Beitragszahlungen geleistet werden. Zu diesen Produkten gehören Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfond s. 14
Die Unverfallbarkeitsfrist wird von zehn Jahren auf fünf Jahre verkürzt und die Altersgrenze von 35 Jahren auf 30 Jahre herabgesetzt. Diese Neuregelung gilt jedoch für Zusagen ab dem 01.01.2001.
Durch die Entgeltumwandlung erworbene Anwartschaften sind sofort unverfallbar. Falls das Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalles beendet wird, bleibt dem Arbeitnehmer die bis dahin erworbene Teilanwartschaft erhalten. 15 Falls Entgeltansprüche auf einen Tarifvertrag beruhen, kann für diese nur dann eine
12 S.: § 1b Abs. 5 BetrAVG
13 Vgl.: Albert, Uwe, Schumann, Hans-Heinrich, Sieben, Stefan, Menzel, Wolfgang; S. 128
14 Vgl.: www.neue-leben.de/betriebliche_altersvorsorge/altersvermoegensgesetz.htm; 2002
15 Vgl.: BAG-Urteil v. 08.06.1993 - 3 AZR 670/92
5
Entgeltumwandlung vorgenommen werden, wenn es durch den Tarifvertrag vorgesehen worden ist. 16
2 Abgrenzung zwischen Alt- und Neuzusagen
Die Novellierung der betrieblichen Altersvorsorge steht in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage. Alle Zusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden sind, zählen zu Altzusagen. Die Einstufung von Altzusagen kann dazu führen, daß die gesetzlichen Neuerungen keine Anwendung finden. Die durch das Altersvermögensgesetz geregelte Änderungen gelten mit Ausnahme der Sozialversicherungspflicht nur für Neuzusagen mit Zusagezeitpunkt ab dem 01.01.2001. Eine klare gesetzliche Definition zur Neuzusage wird jedoch vom Gesetzgeber nicht vorgegeben.
Problematisch wird sogar die Einstufung von Entgeltumwandlungszusagen, die vor dem 01.01.2001 erteilt worden sind, aber weiterhin in den Zeiträumen nach 01.01.2001 bestehen bleiben. Zu diesem Problemsachverhalt zählen dauerhafte, zeitlich befristete und wiederholte einmalige Engeltumwandlungen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ordnete die dauerhafte Entgeltumwandlungen eindeutig zu den Altzusagen 17 , die beiden letztgenannten Fälle sind weiterhin rechtlich ungeklärt.
Der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit zählt alle nach dem 01.01.2001 Neuvereinbarungen der Entgeltumwandlungen zu den Neuzusagen. 18
3 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge
§1 Abs. 1 BetrAVG sieht vor, daß dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. 19 Mit der neuen Gesetzesänderung hat jeder Arbeitnehmer durch die Entgeltumwandlung einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge. Der
16 S.: § 17 Abs. 5 BetrAVG
17 S.: BAG-Urteil v. 12.02.1981 - 3 AZR 163/80
18 Vgl.: PSVaG-Merkblatt 300/ M 12, Auswirkungen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
auf die gesetzliche Insolvenzsicherung; 2002
19 Vgl.: Kasper, Anke und Kasper, André; a.a.O.; S. 11
6
Arbeitgeber ist verpflichtet, Einrichtung und Durchführung eine s Versorgungssystems in seinem Unternehmen an die Bestimmungen der Gesetze der BetrAVG anlehnend durchzuführen. 20
Dem Arbeitgeber steht eine Vielzahl an Möglichkeiten bei der Gestaltung eines betrieblichen Versorgungswerkes zur Verfügung. 21 Zu den Durchführungswegen gehören die Direktzusage, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die Direktversicherung. Seit dem Januar 2002 wurden diese mit dem gesetzlichen Pensionsfonds ergänzt. Einzelne Durchführungswege sind individuell von einer Anzahl von steuer- und betriebswirtschaftlichen sowie von arbeits- und abgabenrechtlichen Aspekten geprägt. Für die richtige Auswahl des geeigneten Durchführungsweges muß die Gesamtbewertung aus der Unterne hmens- sowie aus der Mitarbeitersicht einbezogen und gewertet werden.
3.1 Direktzusage
Die Direktzusage gehört zu der unmittelbaren Versorgungszusage. Der Arbeitgeber verpflichtet sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen Versorgungsleistungen zu zahlen. 22
Das Anspruchsverhä ltnis des Arbeitnehmers richtet sich nur direkt gegen den Arbeitgeber. Die unmittelbare Versorgungszusage stellt die einfachste Durchführungsform der BAV dar (s. Abb. 1).
23 Abb. 1: Direktzusage
20 Vgl.: ebd.; S. 11
21 Vgl.: Bode,Christoph, Grabner, Edwin, Saunders, Brigitte, Stein, Markus; Pensionsfonds und Entgelt-
umwandlung in der betrieblichen Altersversorgung, wie das Altersvermögensgesetz in der Unterneh-
menspraxis umgesetzt wird; München; 2002; S.23
22 S.: § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
23 eigene Darstellung
7
Seit der Einführung des fünften Durchführungsweges, des Pensionsfonds, kann die Direktzusage zu einer fondsgebundenen Direktzusage bzw. betriebsinternen Pensionsfonds kombiniert werden. Zur Finanzierung des Versorgungsversprechens werden vom sonstigen Vermögen separierte Vermögensmittel, das Sondervermögen, das ausschließlich für Zwecke der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden darf, eingesetzt. Spezifische Besonderheiten solcher Gestaltungskombination werden in den nächsten Kapiteln ausführlich dargestellt. Das Schaubild verdeutlicht das Konzept eines betriebsinternen Pensionsfonds (S. Abb. 2).
3.2 Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung meist in Form eines eingetragenen Vereines, der aus Leistungen mehrerer Trägerunternehmen finanziert wird. Der Träger ist ein Unternehmen, das seinen Beschäftigten im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistungen der BAV über die Kasse zusagt. E in wesentliches Merkmal dieses Durchführungsweges ist, daß sie auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch 25 gewähren, um nicht unter die Anforderungen der Versicherungsaufsicht zu fallen. 26
Falls die Kassen ihr Versprechen aus Liquiditätsmangel nicht erfüllen können, muß der Arbeitgeber für seine versprochene Versorgungszusage, daß die Kasse die Versor-
24 eigeneDarstellung
25 S.: § 1b Abs. 4 BetrAVG
26 Vgl.: Bode, Christoph, Grabner, Edwin, Saunders, Brigitte, Stein, Markus; a.a.O.; S.29
8
gungsleistungen erbringen werde, einspringen (Subsidiärhaftung). Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf zugesagte Leistungen der Altersvorsorge richtet sich primär gegen den Arbeitgeber.
Bei dieser Form der betrieblichen Vorsorge handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage, die keiner gesetzlichen Aufsicht unterliegt. Die oben beschriebene Konstellation dieser betrieblichen Durchführungsform wurde in der Tabelle graphisch dargestellt (S. Abb. 3).
Die Bezeichnung einer Rückdeckungsversicherung wird immer dann verwendet, wenn ein Trägerunternehmen der Unterstützungskasse einen Versic herungsvertrag mit einer Lebensversicherung oder mit einer Pensionskasse über die volle oder anteilige Absicherung der von der Kasse in Aussicht gestellte Versorgungsleistungen abschließt.
Rückdeckungsversicherungen werden häufig in Kombination mit einer Direktzusage abgeschlossen. Decken diese den gesamten Verpflichtungsumfang ab, bezeichnet man sie als kongruente Rückdeckungsversicherung, die dann sowohl zur Vorausfinanzierung der zukünftigen Altersleistungen als auch zur Absicherung der vorzeitigen Ris iken wie Tod und Invalidität verwendet werden. Deckt die Rückdeckungsversicherung nur bestimmte Teilverpflichtungen wie vorzeitige Versorgungsfälle ab, so bezeichnet man sie als partielle Rückdeckungsversicherung.
27 eigene Darstellung
9
3.3 Pensionskasse
Bei der Pensionskasse handelt es sich um eine rechtlich selbständige Einrichtung als Versorgungsträger, der durch einen oder mehrere Arbeitgeber gegründet werden kann. Die Pensionskasse räumt auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch ein und besitzt somit eine Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VvaG) und unterliegt der Versicherungsaufsicht.
Die Beiträge leistet in der Regel der Arbeitgeber. Daraus bildet die Pensionskasse einen Kapitalstock, aus dem später die Leistungen auf Altersvorsorge finanziert werden, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Der Gesamtüberblick ist in der untenstehenden Tabelle graphisch abgebildet.
Bei dieser Form der betrieblichen Vorsorge besteht die Möglichkeit einer Entgeltum-wandlung.
28 Abb. 4: Pensionskasse
3.4 Direktversicherung
Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge schaltet der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherungsgesellschaft ein. Es wird ein Versicherungsvertrag auf jeden Mitarbeiter abgeschlossen. Entscheidend bei diesem Modell ist, daß der Ar- 28 eigeneDarstellung
10
beitgeber zu einem Versicherungsnehmer wird. Dem Mitarbeiter oder seinen Hinterbliebenen wird ein Bezugsrecht auf die Leistungen der Direktversicherung eingeräumt.
Ein Merkmal der Direktversicherung ist die Versicherungsübernahme beim Arbeitgeberwechsel. 29 Die Direktversicherung kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer finanziert werden. Dieser Durchführungsweg ist besonders für Klein- und Mittelstandsbetriebe wegen der relativ einfachen Abwicklung und steuerlichen Behandlung empfehlenswert. Vorteilhaft ist auch, daß das Risiko auf eine große Anzahl an Versicherten des externen Versicherers verteilt wird. Ein Kurzüberblick über die Durchführung der Direktversicherung ist in der Tabelle graphisch dargestellt.
3.5 Pensionsfonds
Mit der neuen Rentenreform wurde zum 01.01.2002 ein neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen. Bei dieser Form besteht eine Anlagefreiheit, die zu einer höheren Effizienz der Managementstrategie und somit zu einer höheren Rendite beiträgt. Der Pensionsfonds ist durch Beiträge eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge für einen oder mehrere Arbeitgeber.
Eine Besonderheit des Fonds liegt zu Grunde, daß dieser mit einem hohen Risiko in der Anlagepolitik behaftet ist. Im Falle einer Unterdeckung besteht eine Nachschußpflicht
29 Vgl.: Koch, Roland; a.a.O.; S.90
30 eigene Darstellung
11
des Arbeitgebers. 31 Aus diesem Grund agiert der Pensionsfonds unter der Aufsicht und der Anlageregulierung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Der Arbeitgeber ist unter anderem aufgefordert, eine rückgedeckte Versicherung abzuschließen, die im Falle einer Insolvenz in Kraft treten wird. Der VAG-Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige, vom Arbeitgeber separierte Einrichtung, die nur als Aktiengesellschaft oder als Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit (PFVaG) fundieren darf. Die Geschäftsleitung bedarf einer Genehmigung. 32
Die Beiträge der Pensionsfondszusage können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer geleistet werden. Wie die Pensionskasse unterliegt dieser Weg der Al-tersvorsorge, im Rahmen einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer, einer staatlichen Förderung. Der Pensionsfonds zahlt eine lebenslange Altersrente. Je nach Ausgestaltung der zugrundeliegenden Pensionspläne können die Versorgungsleistungen entweder beitragsbezogen mit der Zusage einer Mindestleistung oder leistungsbezogen erbracht werden. Zusätzlich bestehen die Möglichkeiten einer Absicherung gege n Invalidität oder Hinterbliebenenversorgung.
Der komplexe Vorgang eines Pensionsfonds wurde vereinfacht in der Graphik konstruiert.
31 S.: §115 Abs. 2 VAG
32 Vgl.: Bode, Christoph, Grabner, Edwin, Saunders, Brigitte, Stein, Markus; a.a.O.; S.126
33 eigene Darstellung
12
III Kritische Darstellung von Anforderungen an Arbeitgeber bei Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge unter besonderer Berücksichtigung von Pensionsfonds, betriebsinternen Pensionsfonds und Unterstützungskasse Leistungsplan 34 1
Die „klassische“ Leistungszusage gehörte bis in die 80er Jahre hinein zu den Standards der betrieblichen Praxis. Die Zusage richtet sich nach dem Endeinkommen (final pay) des Mitarbeiters und nach der Dauer der Dienstjahre in dem Unternehmen. Die Höhe der Anwartschaft auf eine Rente kann mit einem festgesetzten Prozentsatz des ruhegeldfähigen Einkommens, welches zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogen worden ist, ermittelt werden. 35 Diese Gestaltungsvariante der Leistungszusage ist auf alle Durchführungswege anwendbar.
Beitragsorientierte Leistungszusagen werden schon seit langem in der Praxis angewendet. Mit dieser Zusage verpflichtet sich der Arbeitgeber bestimmte Beiträge in einer Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. 36 Dem Versorgungsberechtigten wird der genaue angewendete Betrag zur Finanzierung der Versorgungsleistungen mitgeteilt. Beitragsorientierte Leistungszusagen können in allen Durchführungswegen gewährt werden, also auch bei Unterstützungskassen sowie bei Pensionsfonds. 37
Dem betriebsinternen Pensionsfonds liegt als Leistungsplan eine beitragsorientierte Leistungszusage zugrunde. Der vom Arbeitgeber eingebrachte Versorgungsaufwand in das Sondervermögen wird jährlich entweder in versicherungsmathematisch gleichwertigen Renten- oder auch Kapitalbausteine umgerechnet (Versicherungsprinzip 38 ) oder
34 Vgl.: Anhang A; Erläuterungsbeispiele 70 f.
35 Vgl.: Bode, Christoph, Grabner, Edwin, Saunders, Brigitte, Stein, Markus; a.a.O.; S. 24
36 S.: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG
37 Vgl.: Albert, Uwe, Schumann, Hans-Heinrich, Sieben, Stefan, Menzel, Wolfgang; a.a.O.; S.127
38 Beim Versicherungsprinzip wird der im jeweiligen Jahr Versorgungsaufwand unter Zuhilfenahme eines
alters- und ggf. geschlechtsabhängigen Umrechnungsfaktors in ein Versorgungsbaustein umgerechnet.
Unter anderem sind in den Umrechnungsfaktor der zugrunde gelegte Zinssatz, die zukünftigen garantier-
ten Rentenanpassungen und die Sterbe- und Invaliditätswahrscheinlichkeiten einkalkuliert.
13
Arbeit zitieren:
Julia Krause, 2003, Zur betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland - eine kritische Darstellung von ausgewählten Möglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Pensionsfonds und Unterstützungskasse, München, GRIN Verlag GmbH
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