Sicherungsverwahrung
INHALTSVERZEICHNIS
KAPITEL 1: ZIEL. 3
KAPITEL 2: BETROFFENER PERSONENKREIS. 3
KAPITEL 3: VORAUSSETZUNGEN 3
KAPITEL 4: VOLLZUG 5
KAPITEL 5: STATISTIK. 6
LITERATURVERZEICHNIS 8
2
Kapitel 1: Ziel
§ 129 StVollzG: Ziel der Unterbringung
„Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht. Ihm soll
geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.“ 1 Das Ziel der Sicherungsverwahrung ist also der Schutz der restlichen Bevölkerung vor dem Straftäter und soll ihm zudem die Resozialisation für ein straffreies Leben nach der Verwahrung ermöglichen. Die Sicherungsverwahrung ist daher eine Maßregel zur Sicherung und Besserung des Sicherungsverwahrten vgl. § 61 StGB und findet nach der Verbüßung der eigentlichen Haftstrafe statt.
Kapitel 2: Betroffener Personenkreis
Wie in allen anderen strafrechtlichen Belangen kann sowohl für Erwachsene ab dem 21. Lebensjahr, als auch für Heranwachsende, Personen, die das 18.Lebensjahr, aber noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet haben, vgl. § 105 JGG, aber auch für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, vgl. § 1 Abs. 2 JGG, eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommen. Jedoch ist hier wie bei allen Straftaten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie in § 62 StGB beschrieben zu beachten, also das Verhältnis von der Straftat zur gleichzeitigen Gefahr, die vom Täter ausgeht. Grundsätzlich können auch Schuldunfähige nach ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenso eine Sicherungsverwahrung angeordnet bekommen, sofern die Voraussetzungen wie in Kapitel 3 beschrieben vorliegen. Zudem muss auch weiterhin eine Gefährlichkeit vorliegen. Kinder vor der Vollendung des 14.Lebensjahres gelten als strafunmündig, vgl. § 19 StGB, daher kommt für sie auch keine Sicherungsverwahrung in Betracht.
Kapitel 3: Voraussetzungen
Die Sicherungsverwahrung für Erwachsene wird in § 66, 66a und 66b StGB beschrieben, wobei in § 66 die „Unterbringung in der Sicherungsverwahrung“, also wer warum überhaupt schon bereits im Urteil die Anordnung zur Sicherungsverwahrung nach der Haftstrafe erhält,
1 Vgl. § 129 StVollzG
geregelt wird. Hier wird angeführt, dass der Täter eine Sicherungsverwahrung angeordnet bekommen kann, wenn er zu mindestens zwei Jahren Haft für eine Tat, die das Opfer körperlich oder seelisch geschädigt hat, verurteilt wird, und bereits
1. „wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist
2. oder er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat“ 2
3. oder als für die Allgemeinheit als äußerst gefährlich gilt. Hat ein Täter drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten erneut verurteilt (mindestens 3Jahre), so kann das Gericht da er nach § 66 Abs. 1 S. 3 als besonders gefährlich gilt, eine frühere Anordnung zur Sicherungsverwahrung anordnen ohne das Kriterium der früheren Verurteilung zu beachten. Wird jemand nach wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182 (verschiedene Varianten des sexuellen Missbrauchs), 224 (gefährliche Körperverletzung), 225 Abs. 1 oder 2 (Misshandlung von
Schutzbefohlenen) oder nach § 323a verurteilt, wiegt die Verfehlung schwer genug und das Gericht kann auch ohne bisher erhaltene Freiheitsstrafen eine Sicherungsverwahrung anordnen. Beispiele hierfür wäre schwerer, sexueller Missbrauch oder Mord. Die Sicherungsverwahrung bereits im Urteil angeordnet bekommen können nur Erwachsen. Diese Norm bleibt außer acht, wenn bereits zwischen der früheren Tat und der neuen fünfJahre Zeit vergangen ist, jedoch dann nicht, wenn dieser Zeitraum in einem Gefängnis oder in einer ähnlichen Einrichtung verbracht wurde.
§ 66a StGB wiederum beschreibt den „Vorbehalt in der Unterbringung der Sicherungsverwahrung“, was heißt, dass zur Zeit der Urteilsfindung eine negative Sozialprognose nicht ausgeschlossen werden kann. Der Gefangene wird in der Regel ca. sechs Monate vor Ende seiner Haftstrafe erneut überprüft, dann wird entgültig entschieden, ob er in die Sicherungsverwahrung kommt oder ob er nach Verbüßung der Haft entlassen wird. Dasselbe ist nach § 106 Abs. 3 JGG auch für Heranwachsende möglich, Jugendliche sind davon nicht betroffen.
2 Vgl. § 66 StGB
Arbeit zitieren:
Lena Kölblin, 2009, Voraussetzungen und Durchsetzung der Sicherungsverwahrung, München, GRIN Verlag GmbH
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