Sozialpsychiatrische Einrichtung als Maßregelvollzug - Über jugendliche Straftäter in der
Sozialpsychiatrischen Einrichtung
INHALTSVERZEICHNIS
1. Der Weg in den Maßregelvollzug Seite 3
2. Ziele des Maßregelvollzugs Seite 4
3. Betroffener Personenkreis Seite 5
4. Jugendmaßregelvollzug Seite 5
5. Statistik Seite 6
Literaturverzeichnis Seite 7
2
Kapitel 1: Der Weg in den Maßregelvollzug
Als materielle Voraussetzung für die Unterbringung in einem sozialpsychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt muss eine strafgerichtliche Anordnung mit rechtskräftigem Urteil nach §§ 63, 64 StGB vorliegen (Grünebaum/Volckart 2003, 5). Zudem kann eine Maßregel nur dann angeordnet werden, wenn eine rechtswidrige Anlasstat im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt, die entweder im schuldunfähigen Zustand (§ 20 StGB) oder unter erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde, und dadurch resultierend eine erhebliche und dauerhafte Gefahr für die Allgemeinheit besteht (Schaumburg 2003, 56).
Abbildung 2: Der Weg in den Maßregelvollzug. Quelle: Matthießen 2002.
„Nur der Zusammenhang zwischen Anlasstat, Psyche des Täters und drohenden neuen rechtswidrigen Symptomtaten rechtfertigen eine Maßregel“ (Grünebaum/Volckart 2003, 7). Dies wird durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen durch ein Gutachten festgestellt, es muss eine negative Kriminalprognose vorliegen, um eine Maßregel zu rechtfertigen. Die Schwere der Tat und die Gefahr für die Allgemeinheit muss hierbei im Verhältnis zur Einschränkung durch Unterbringung (§ 62 StGB) abgewogen werden. Möglich ist eine Haftstrafe in Verbindung mit Maßregelvollzugseinrichtungen oder ein Freispruch aufgrund von Schuldunfähigkeit mit einer Unterbringung auf unbestimmte Zeit in einer Maßregelvollzugseinrichtung (Matthießen 2002). In regelmäßigen Fristen von maximal 12 Monaten findet in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung eine Überprüfung zur Notwendigkeit des Maßregelvollzugs statt (Schaumburg 2003, 10).
Kapitel 2: Ziele des Maßregelvollzugs
Eine Maßregel ist in allen Fällen eine Methode zur Sicherung und Besserung von Straftätern. Die Ziele des Maßregelvollzugs sind in den §§ 136, 137 StVollzG sowie § 12 PsychKG M-V verankert. Vorrangig soll die vom Patient ausgehende Gefahr abgewendet werden. Des Weiteren soll eine Besserung des Zustands bzw. eine Heilung der vorliegenden Erkrankung erfolgen. Als Mittel werden hierbei ärztliche, psycho- bzw. sozialtherapeutische und heilpädagogische Maßnahmen beschrieben, zudem soll eine berufliche wie auch soziale Einglierung stattfinden. Auch im Maßregelvollzug steht der Begriff der Resozialisierung wie bei allen Arten des Vollzugs im Vordergrund (Nitsch 2006, 39). Nach der Beendigung des Aufenthalts in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung soll vom ehemaligen Patienten keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgehen und er soll in der Lage sein, sich in die Gesellschaft einzugliedern (Schaumburg 2003, 10). Maßregelvollzug ist immer im Zusammenhang von Patient, Behandlungsteam und Justiz zu sehen, nicht als lediglicher Krankenhausaufenthalt.
Arbeit zitieren:
Lena Kölblin, 2009, Sozialpsychiatrische Einrichtung als Maßregelvollzug, München, GRIN Verlag GmbH
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