Inhaltsverzeichnis
Einleitung 1-2
1. Die Herausforderung der Parlamente durch die
europ äische Integration 3-7
1.1. Die Übertragung von Hoheitsrechten und die
Auswirkungen auf das Parlament 3-6
1.2. Politikwissenschaftliche Thesen 6-7
2. Die Beteiligung des Deutschen Bundestags an der 7-13
Gestaltung der EU-Politik
2.1. Bedeutung des Maastrichturteils des
Bundesverfassungsgerichts 7-8
2.2. Die Rechtsgrundlagen
2.2.1. Das Grundgesetz 9-11
2.2.2. Amsterdamer Protokoll 11-13
3. Der EU-Ausschuß des Bundestags 13-16
3.1. Die rechtliche Grundlage 11-14
3.2. Arbeit, Aufgaben und Funktionen 14-16
3.3. Der EU-Ausschuß als Chance des Bundestags an der EU-
Politik mitzuwirken ? 16
4. Die Konferenz der Europa-Ausschüsse 17-21
4.1. Der Vertrag von Amsterdam 17-18
4.2. Die Chancen und Grenzen von COSAC - Vertragstiger
oder Vertretung der Parlamente ? 18-21
5. Fazit
21-23
6. Literaturverzeichnis 23-24
III
Einleitung
Die Integration eines Bundesstaates wie der Bundesrepublik Deutschland in einer Supranationalen Organisation 1 ist ein ebenso schwieriger wie interessanter Prozeß. Während prinzipiell die Bundesregierung der Verhandlungspartner der Europäischen Union ist, berühren viele der Integrationsaufgaben nicht einmal die Kompetenzen des Bundes. Statt dessen gibt es starke Eingriffe in die Rechtsgebiete anderer Institutionen, so sehen sich Bundestag und Bundesländer mit einer ganz neuen Situation konfrontiert: einerseits sollen sie die Verordnungen und Richtlinien aus Brüssel umsetzen und Gesetze erlassen, andererseits werden ihre eigenen Kompetenzen und Spielräume immer geringer. Bereits in den neunziger Jahren verdichtete sich die Diagnose hinsichtlich von Erosionstendenzen zentraler Strukturmerkmale des politisch-administrativen Systems (Föderalismus, Parlamentarismus, kommunale Selbstverwaltung) durch die Europäisierung 2 . In der Literatur 3 spricht man von einer zunehmenden Entparlamentarisierung der Gesetzgebung. Der Bundestag, in der verfassungsrechtlichen Terminologie der „Gesetzgeber“, sieht sich innerhalb des politischen Systems, aber auch in Folge des fortschreitenden Prozesses der europäischen Vergemeinschaftung wachsenden Handlungs-und
Verhandlungszwängen gegenüber. Handlungszwänge ergeben sich, weil das Parlament in viele autonomisierte gesellschaftliche Entwicklungen nicht mehr steuernd eingreifen, sondern nur noch nachregulieren kann; Verhandlungszwänge entstehen wiederum, weil in dem verwobenen Mehrebenensystem der EU eine unübersichtliche Reihe von Akteuren an den Entscheidungsprozessen sowohl in der horizontalen als auch in der vertikalen Dimension teilnimmt. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit mehreren Fragen unter dem Oberbegriff der staatsorganisatorischen Problematik 4 der europäischen
1
Bellers, Jürgen: Supranationale Einbindung und internationale Verflechtungen, in: Westphalen, Raben Graf von: Deutsches Regierungssystem, München Wien 2001, 411. Künftig zitiert: Bellers, Supranationale Einbindung und internationale Verflechtungen.
2 Europäisierung oder Vergemeinschaftung wird hier definiert als ein Prozeß, durch den politische Entscheidungen zunehmend auf europäischer Ebene getroffen werden. Der Prozeß ist im wesentlichen durch die Übertragung staatlicher Kompetenzen auf die Europäische Union getragen. Vgl. Börzel, Tanja A.: Europäisierung und innerstaatlicher Wandel. Zentralisierung und Entparlamentarisierung?, in PVS 42 (2) (2000), 237. Künftig zitiert: Börzel, Europäisierung und innerstaatlicher Wandel.
3
Byme, Klaus von: Niedergang der Parlamente, in: Internationale Politik 53 (4) (1998), 22-23. Künftig zitiert: Beyme, Niedergang der Parlamente. Wolf, Klaus Dieter: Globalisierung, Global Gouvernance und Demokratie (2001), 14.
4 Das Verhältnis zwischen dem europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Verfassungsrecht der BRD ist keineswegs unproblematisch, bei näherem Zusehen können drei Konfliktbereich erkannt werden. Die
1
Integration, die vom Spannungsverhältnis zwischen nach wie vor nationalistisch organisierten politischen und kulturellen Gemeinschaften einerseits und einer zunehmenden Europäisierung des Regierens anderseits gekennzeichnet ist. Zunächst soll kurz auf dieses oben skizzierte Spannungsverhältnis eingegangen werden, um darzustellen, warum die europäische Integration eine „Gefährdung“ des (nicht nur) deutschen Parlamentarismus bedeuten kann. Im Folgenden werden dann die Maßnahmen zur Kompensierung der Kompetenzverluste der mitgliedstaatlichen Parlamente bis zum Vertag von Amsterdam für den Deutschen Bundestag vorgestellt. Obwohl durch die Gemeinschaftsverträge klargestellt werden sollte, daß den mitgliedstaatlichen Parlamenten, so auch dem Deutschen Bundestag, eine entscheidende Rolle für die Vermittlung von demokratischer Legitimation zukommt, lohnt sich anschließend eine Analyse dieser Positionsstärkung, denn die Beteiligung an mehr Zuständigkeiten bedeuten keinesfalls einen Zuwachs an materieller Mitwirkung. Ohne auf die lange Geschichte der Gremien zur Europapolitik des Deutschen Bundestages einzugehen, soll im nächsten Schritt die Arbeit und Effizienz des Europaausschusses des Deutschen Bundestages skizziert werden. Abschließend möchte ich die Chancen und Grenzen der Konferenz der Europa-Ausschüsse 5 diskutieren, die es den nationalen Parlamenten in europäischen Fragen gemeinsam wie allein ermöglicht agierend mitzuwirken. Dies soll letztlich zu einer Beurteilung führen, ob und inwiefern der Deutsche Bundestag an der Europapolitik (der Exekutive) real partizipieren sowie materiell mitwirken kann.
Souveränitätsfrage als erster Konfliktbereich wäre hier zu nennen. Innerhalb der staatsorganisatorischen Problematik, den zweiten Konfliktbereich, lassen sich Infragestellungen der Bundesstaatlichkeit und des Parlamentarismus unterscheiden. Im letzten der drei Konfliktbereiche, stellen sich Fragen des Grundrechtschutzes gegenüber der Gemeinschaftsgewalt einerseits und gegenüber der deutschen Hoheitsgewalt anderseits. Vgl. Scheuning, Dieter H.: Zur Europäisierung des deutschen Verfassungsrechts, in: Kreuzer, Karl F., Scheuning, Dieter H. und Sieber, Ulrich (Hg.): Die Europäisierung der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen in der Europäischen Union, Baden-Baden 1997, 89.
5 Ihr Name ist ein Akronym der französischen Konferenzbezeichnung „Conférence des Organes Specialisées sur le Affaires Communautaires“. Die zutreffende deutsche Bezeichnung ist „Konferenz der Europaausschüsse der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments“.
2
1. Die Herausforderung der Parlamente durch die europäische Integration 1.1. Die Übertragung von Hoheitsrechten und die Auswirkungen auf das Parlament
Die vielfältigen Herausforderungen des europäischen Integrationsprozesses für den deutschen Parlamentarismus lassen sich auf zwei zentrale Probleme reduzieren. Zum einen hat sich mit der schrittweisen Kompetenzübertragung an die Institutionen der Europäischen Union die innerstaatliche Balance zwischen Integration und Autonomie weiter in Richtung des Integrationspols verschoben. Die daraus resultierenden Störungen des innerstaatlichen Gleichgewichts verursachen einen beträchtlichen Anpassungsdruck auf die Institutionen. 6 Legitimierende Aufgaben in der Europapolitik werden dem Bundestag in unterschiedlicher Weise zugestanden. Bei der Fortentwicklung des gemeinschaftlichen Primärrechts (Verträge die die Gemeinschaft selbst betreffen) hat dieser zusammen mit dem Bundesrat formal das letzte Wort, denn jede Änderung der Gemeinschaftsverträge bedarf der Bestätigung durch ein nationales Ratifizierungsgesetz, im Falle der Bundesrepublik Deutschland durch ein sogenanntes Zustimmungsgesetz gemäß Artikel 59 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Neben der Approbation und Ratifikation des Primärrechts gibt es die Umsetzung von gemeinschaftlichen Sekundärrecht, also das von der Europäischen Union ausgehende in der Bundesrepublik ankommende Recht, das zu implementieren ist. Das von der Europäischen Union kreierte Recht besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 189 EU-Vertrag aus Richtlinien und Verordnungen. Die Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel. Die EU-Verordnungen besitzen hingegen allgemeine Geltung, sie sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Des weiteren gibt es neben der Verlängerung von Vorlagen aus Brüssel in nationale Subnormen den Prozeß der Mitwirkung und Kommunikation des Bundestages an Formulierung, Interpretation und Verständnis von europäischen Recht beiderlei Gestalt, also alltagsnormierender und institutioneller Art. Daneben besteht die Beeinflussung und Kontrolle des Abstimmungs- und Verhandlungsverhaltens der Mitglieder der Bundesregierung im Ministerrat und
6
Börzel, Europäisierung und innerstaatlicher Wandel, 230.
3
im Europäischen Rat. Hier eröffnen sich dem Bundestag Chancen zur inhaltlichen Mitgestaltung an der europäischen Politik. 7 Die Grenzen sollten aber auch skizziert werden. Die von den Regierungskonferenzen ausgehandelten und vom Europäischen Rat verabschiedeten Verträge können von den mitgliedstaatlichen Parlamenten nicht mehr geändert werden, d.h. es bleibt grundsätzlich nur die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Vertrages. Diese legitimierende Aufgabe ist für die Parlamente zu einer stumpfen Waffe geworden, denn auch wenn den Parlamenten ein nachträgliches Zustimmungsrecht gegenüber den von ihren Regierungen zuvor ausgehandelten Entscheidungen eingeräumt wird, ist diese Kontrollmöglichkeit aus Gründen der Parteiräson bis hin zum Reputationsverlust des Landes im Falle einer Nichtratifikation nicht möglich. 8
Zweitens stellt sich mit der institutionellen Weiterentwicklung der Europäischen Union (z.B. die wachsende Bedeutung des Europäischen Parlament) die Frage, welche institutionellen Konsequenzen sich daraus langfristig für den deutschen Parlamentarismus ergeben. Auf Grund der formal getrennten
Zuständigkeitsbereiche von Deutschen Bundestag und Europäischen Parlament könnte vielmehr ein Konkurrenzverhältnis entstehen, wenn den
mitgliedstaatlichen Parlamenten eine legitimierende Aufgabe für die Organe der Europäischen Union zugestanden wird. 9 Die Demokratisierung der Europäischen Union hat paradoxerweise einen Beitrag zur Entparlamentarisierung der nationalen Ebene geleistet. Bis 1979 waren die Europa-Abgeordneten noch an die nationalen Parlamente rückgekoppelt. Seit der Direktwahl zum Europäischen Parlament geht selbst der europäische parlamentarische Entscheidungsprozeß an den nationalen Parlamenten weitestgehend vorbei. 10 Eine Schwächung der nationalen Parlamente geht von mehreren Umständen aus:
7
Zeh, Bundestag und Bundesrat bei der Umsetzung von EU-Recht, 40. Sturm, Roland u. Pehle, Heinrich: Das neue deutsche Regierungssystem, Opladen 2001, 58. Künftig zitiert: Sturm/Pehle, Das neue deutsche Regierungssystem.
8 Sturm/Pehle, Das neue deutsche Regierungssystem, 59.
9 Zeh, Wolfgang: Bundestag und Bundesrat bei der Umsetzung von EU-Recht, in: Derlien, Hans-Ulrich u. Murswieck, Axel (Hg.): Der Politikzyklus zwischen Bonn und Brüssel, Opladen 1999, 47. Künftig zitiert: Zeh, Bundestag und Bundesrat bei der Umsetzung von EU-Recht.
10 Sturm/Pehle, Das neue deutsche Regierungssystem, 60.
4
Arbeit zitieren:
Thorsten Hübner, 2003, Bundesstaatliche Problemstellung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union: Die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestags an der EU-Politik, München, GRIN Verlag GmbH
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