Inhalt
1. Einleitung 4
2. Der Verein 6
2.1 Rechtliche Einordnung des Vereins. 6
2.2 Organisationaler Aufbau 8
2.2.1 Die Satzung. 8
2.2.2 Die Mitgliederversammlung. 9
2.2.3 Der Vorstand 11
2.2.4 Weitere Organe. 12
2.3 Gemeinnützigkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe 12
3. Die gemeinnützige GmbH 15
3.1 Rechtliche Grundlagen 15
3.2 Organisationaler Aufbau 16
3.2.1 Der Gesellschaftsvertrag 16
3.2.2 Die Gesellschafterversammlung. 18
3.2.3 Die Geschäftsführung. 19
3.2.4 Aufsichtsrat und Beirat. 19
3.3 Haftung. 20
3.4 Buchführungspflichten 21
3.5 Besteuerung 22
3.6 Sonderformen der GmbH. 23
3.6.1 Die Ein Mann Gesellschaft 23
2
2
3.6.2 Die Unternehmergesellschaft ....................................................23
4. Stiftungen.........................................................................................25
5. Verein oder GmbH - die Wahl der Rechtsform für Zweckbetriebe .27
5.1 Modell 1: der Verein mit ehrenamtlichem Vorstand ....................29
5.2 Modell 2: der Verein mit hauptamtlichem Vorstand ....................29
5.3 Modell 3: der Verein mit angeschlossener GmbH.........................30
6. Praxisbeispiele für gemeinnützige GmbHs.......................................31
6.1 Die Integrationsprojekte des Caritasverbandes Gelsenkirchen ....31
6.1.1 TAF Team für alle Fälle gGmbH ..................................................31
6.1.2 Caritas Nachbarschaftsladen gGmbH - „carekauf“....................32
6.1.3 Haftungsfragen...........................................................................33
6.1.4 Soziale Verantwortung und der Vorwurf der
Wettbewerbsverzerrung .....................................................................33
6.2 Gegenbeispiel: Beschäftigungs‐ und Qualifizierungsgesellschaft
Werkhof gem. GmbH ..........................................................................34
6.3 Schlussfolgerungen und weitergehende Fragen ...........................36
7. Fazit..................................................................................................38
8. Literatur ...........................................................................................40
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1. Einleitung
Die Rechtsform einer Organisation dominiert stets ihre Art und Weise, wie gehandelt werden kann, welche Ziele sich wie erreichen lassen, welche Rahmenbedingungen gelten und wo die Grenzen verlaufen. Sie ist damit ausschlaggebend für die inhaltliche Auseinandersetzung jeder Organisation mit sich selbst, und ermöglicht erst einer Idee, sich zu entfalten und in der Gesellschaft wirksam zu werden.
Anders als in der gewinnorientierten Wirtschaft, ist im Sozialwesen häufig nicht die Einkommensproduktion zentrales Element, sondern eine Idee von Hilfe, Unterstützung, Gerechtigkeit oder Chancengleichheit. Um einer solchen Idee Gestaltungsspielraum zu verschaffen, hat sich in der Gesellschaft eine Reihe von Rechtsformen herausgebildet, die steuerlich begünstigt werden, wenn sie die Auflagen und Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllen. Damit reagiert das Gemeinwesen auf seinen Bedarf an unterstützenden Strukturen und ermöglicht diesen häufig erst die Existenz, durch Entlastung, oder sogar direkte Förderung. Die in Deutschland bekannteste Rechtsform zur Organisation ehrenamtlichen Engagements ist der eingetragene Verein. In den letzten Jahrzehnten hat sich der dritte Sektor, die Wohlfahrtsverbände und Nonprofit‐Unternehmen, jedoch weit ausgedehnt. Als Erbringer nahezu aller sozialstaatlichen Leistungen, ist er darüber hinaus in seiner Gesamtheit zu einem der größten Arbeitgeber der Republik avanciert. Die Sozialwirtschaft wird getragen von Dienstleistungsunternehmen, die zwar nach wie vor gemeinnützige Ziele verfolgen, aber mit Umsatz und Personalmasse durchaus mit gewinnorientierten Unternehmen konkurrieren können. Für solche Organisationen ist der Verein keine adäquate Rechtsform mehr. Stattdessen erlaubt das deutsche Steuerrecht auch Kapitalgesellschaften, den Status der Gemeinnützigkeit zu erreichen, die häufig wesentlich besser zur Führung wirtschaftsnaher Unternehmen geeignet sind. Während dabei die gemeinnützige Aktiengesellschaft eher selten vertreten ist, tritt die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung immer häufiger in Erscheinung.
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Die vorliegende Arbeit versucht diesem Tatbestand Rechnung zu tragen, indem sie ein möglichst genaues Bild der Rechtsform „gem. GmbH“ zeichnet und ihre Vor‐ und Nachteile gegenüber dem eingetragenen Verein formuliert und abwägt. Andere Rechtsformen, wie die bereits erwähnte gemeinnützige AG, oder auch die Genossenschaft, werden aufgrund ihrer Unterrepräsentanz nicht berücksichtigt. Lediglich auf die Eigenschaften von Stiftungen wird kurz Bezug genommen, da diese häufig als Gesellschafter von gemeinnützigen GmbHs in Erscheinung treten.
Um die Bedeutung der gemeinnützigen GmbH für die soziale Arbeit zu verdeutlichen, werden im Anschluss zwei Praxisbeispiele aus der Sozialwirtschaft vorgestellt und analysiert. Das dafür gesammelte empirische Material findet sich im Anhang der Arbeit.
Im Fazit wird abschließend die Frage aufgegriffen, welche Auswirkungen der Trend zur gemeinnützigen Gesellschaft für den dritten Sektor mittelfristig haben kann und welche Probleme sich abzeichnen, aber auch, welche Chancen und Möglichkeiten sich darin für die Soziale Arbeit und ihre fortschreitende Professionalisierung bieten.
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2. Der Verein
2.1 Rechtliche Einordnung des Vereins
Deutschland ist ein Vereinsland: in der letzten statistischen Erhebung wurden bundesweit 594.277 eingetragene Vereine gezählt (Vereinsstatistik 2005 1 ). Jeder Bürger wird im Laufe seines Lebens mit den verschiedensten Vereinen konfrontiert und ist nicht selten selber Mitglied.
Doch die Frage nach dem Wesen und der rechtlichen Einordnung des Vereins verlangt nach einer näheren Betrachtung. Was ein Verein genau ist, wurde noch vom Reichsgericht 1905 festgelegt:
„Nach alledem stellt sich die verklagte Vereinigung als eine dauernde Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines ihnen gemeinsamen Zweckes dar, die sich eine die wesentlichen Merkmale korporativer Organisation enthaltende Gestaltung gegeben hat, einen Gesamtnamen führt, und bei welcher ein Wechsel in dem Mitgliederbestande, und zwar nicht vermöge besonderen Ausnahmerechts, sondern naturgemäß infolge des Wesens der Vereinigung, stattfindet.“ (RGZ 60, 94 (99))
Korporativ, also körperschaftlich, wird ein solcher Zusammenschluss dadurch, dass er einen Gesamtnamen führt und durch einen Vorstand vertreten wird (Sauter et al. 2001:1), seine Beschlussfassung erfolgt durch die Mitglieder nach Stimmenmehrheit.
Im BGB (§§ 21 ff.) wird darüber hinaus unterschieden zwischen nicht wirtschaftlichen (Ideal‐) Vereinen und wirtschaftlichen Vereinen. Letztere sind eher selten, da sich Wirtschaftsbetriebe besser im Rahmen anderer Rechtsformen abwickeln lassen - ein Beispiel für einen bestehenden wirtschaftlichen Verein ist die Privatärztliche Verrechnungsstelle Baden‐Württemberg (PVS‐BW 2010 2 ).
1 Vereinsstatistik 2005 http://www.registeronline.de/archiv/Default.asp?bid=946, abgerufen 05.07.2010
2 PVS‐BW 2010 http://www.pvs‐bw.de/ueber‐ihre‐pvs‐bw/unternehmensgeschichte.html, abgerufen 05.07.2010 6
Der Ideal‐Verein spielt daher im angewandten Vereinsrecht eine wesentlich bedeutendere Rolle. Er lässt sich ebenfalls in zwei Untergruppen aufteilen: die rechtsfähigen und die nicht‐rechtsfähigen Vereine. Nur die rechtsfähigen Vereine werden in das Vereinsregister eingetragen und führen entsprechend den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
Die nicht‐rechtsfähigen Vereine werden entsprechend § 54 Abs. 1 BGB nicht nach Vereinsrecht behandelt, sondern gelten als BGB‐Gesellschaft, für die die Regelungen nach §§ 705 ff. BGB Anwendung finden.
Idealvereine streben gemäß ihrer Satzung immer ein nicht‐wirtschaftliches Hauptziel an, dürfen aber zur Unterstützung ihrer Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben.
Desweiteren wird zwischen privatem und öffentlichem Vereinsrecht unterschieden (Bährle 2010:10). Das private Vereinsrecht regelt die Rechtsverhältnisse des Vereins gegenüber Dritten sowie die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vereins untereinander und gegenüber dem Verein selbst. Die entsprechenden Vorschriften hierzu finden sich in §§ 21 - 79 BGB. Darüber hinaus gehende individuelle Regelungen lassen sich in der jeweiligen Vereinssatzung verfassen. Das öffentliche Vereinsrecht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und einem Verein, es beruht auf Artikel 9 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) und dem Vereinsgesetz (VereinsG).
Der Vereinsbegriff ist dabei im öffentlichen Vereinsrecht weitaus übergreifender definiert als im Verständnis des Reichsgerichts. Demnach ist ein Verein: „ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat“ (§ 2 Abs. 1 VereinsG).
Gemäß dieser Definition sind auch terroristische Vereinigungen Vereine. Daher macht es Sinn sich auf die engeren Abgrenzungen des körperschaftlichen Verständnisses zu beschränken.
Im Folgenden sollen die wichtigsten Bestandteile und Organe eines eingetragenen Vereins vorgestellt und erläutert werden.
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2.2 Organisationaler Aufbau 2.2.1 Die Satzung
Das Vereinsleben ist geprägt durch die Vereinsverfassung, ein Konglomerat an Regeln, bestehend aus: ‐ den zwingenden Regelungen (§§26 ff. BGB),
‐ den nicht abänderbaren, aber konkretisierbaren Bestimmungen (§ 26 Absatz 2, §27 Absatz 2 BGB),
‐ den per Satzung abänderbaren Vorschriften (§27 Absatz 1 und Absatz 3, §28 Absatz 1, §32, §33, §38 BGB), ‐ und der Vereinssatzung selbst. 3
Die Satzung ergänzt das anzuwendende Recht des BGB in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und muss für die Eintragung beim Registergericht schriftlich abgefasst werden. „Satzung in diesem Sinne ist die verbandsautonom geschaffene Grundordnung des Vereins, die die gesetzlich vorgesehene Grundordnung […] ergänzt, oder im Rahmen des Zulässigen […] abändert.“ (Bährle 2010:31)
Eine Vereinssatzung lässt sich formal in drei Teile gliedern, die Muss‐, Soll‐ und Kann‐Bestimmungen.
Die Muss‐Bestimmungen, die zwingend notwendigen Regelungen, umfassen den Vereinszweck, der von den Gründungsmitgliedern festgelegt werden muss, sowie den Vereinsnamen, der keine irreführenden Angaben enthalten darf. Darüber hinaus muss der Vereinssitz eingetragen werden, an dem der Verein postalisch erreichbar ist, sowie der ausdrückliche „Eintragungswille“ der Mitglieder, der zum Zweck der Eintragung beim Registergericht schriftlich in der Satzung festgelegt sein muss.
Die Soll‐Bestimmungen umfassen stärker mitgliederbezogene Regelungen, wie etwa die Bestimmungen zum Ein‐ und Austritt von Mitgliedern, das erforderliche
3 Im Falle der Liquidation des Vereins kommen darüber hinaus die §§ 47 - 52 BGB zum Tragen. FS 8
Arbeit zitieren:
M.A. Florian Sondermann, 2010, Die gemeinnützige GmbH und ihre Bedeutung für die Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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