I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1. Problemstellung Rechtsnatur 1
2. Rechtsbeziehungen im Rahmen einer Internetauktion 2
3. Die Haftung von Internetauktionshäusern 4
3.1 Allgemeiner Haftungsumfang 4
3.1.1 Die vertragliche Haftung 4
3.1.2 Die außervertragliche Haftung 6
I…Abgrenzung zwischen § 10 TMG und der Störerhaftung 7
II. Anwendbarkeit des § 10 S.1 TMG auf die Störerhaftung 8
III. Anwendbarkeit des § 7 S.1 TMG auf die Störerhaftung 8
IV...Fazit zu 3.1.2 9
V. Exkurs: Haftungsbeschränkung nach d. allgemeinen Gesetzen 9
3.2 Haftungen im einzelnen Fall (Ansprüche gegen eBay ja oder nein) 10
Fall 1 Namensklaue im Internet (Identitätsdiebstahl) 10
Fall 2 Das eBay Bewertungssystem 12
2a.Löschung einer negativen Bewertung bei eBay 13
2b.KG: Kündigung eines eBay-Accounts auch ohne 16
Negativbewertung
Fall 3 Genereller ULs-Anspruch wegen jugendgefährdender Medien 19
4.Schlusswort 22
ANHANG- Auszug der eBay AGB 24
Lappe, Janina
Rechtliche Rahmenbedingungen auf online-auktionsplattformen am Beispiel von eBay, GRIN Verlag, 2007
Mießner, Sandra
Providerhaftung, Störerhaftung und Internetauktion, Band 20, PETER LANG, 2007
Oechsler, Jürgen:
Internetrecht / Telemedien, Vorlesungsskript, WS 2008/2009
Spindler, Gerald
Anmerkung zu KG Urteil vom 05.08.2005, Computer und Recht, 2005, Seiten 820 bis
821
III
TABELLENVERZEICHNIS
Tabellen Seite
Tabelle 1: Rechtsverhältnisse im Rahmen einer Internetauktion…………………………….. 2
Tabelle 2: Vertragliche Haftung seitens eBay im Nutzungsverhältnis………………............. 5
Tabelle 3: Abgrenzung zwischen § 10 TMG und der Störerhaftung……………….………... 7
Kapitel 1 Problemstellung & Rechtsnatur
Neben eBay gibt es noch eine Vielzahl von Auktionshäusern wie z.B. „ricardo.de und hood.de, welche ggü. eBay ihre speziellen Vorteile haben. So erlegen sie den Nutzern teilweise keine Angebotsgebühr auf, der Anteil der Privatverkäufer ist bei ihnen höher“ 1 . Es entstehen bei Online-Auktion auch verschiedene Versteigerungsarten. Zu nennen sind, „Online Live Auktion, Reverse-Auction sowie Community-Shopping“ 2 . Da die Behandlung sämtlicher Erscheinungsformen von Internet-Auktionen den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde, ist es notwendig, das Themengebiet einzugrenzen.
eBay unterhält die größte Auktionsplattform. Jeden Tag enden bei eBay mehr als eine Mio. Auktionen. Er sei daher vielmehr das Synonym für Onlineauktionen. In dieser Seminararbeit wird ausschließlich auf den Marktführer eBay eingegangen, über welchen die meisten Verträge abgeschlossen werden und bei welchem die meisten Probleme bekannt sind.
Anders als bei der Versteigerung i.S.d. § 156 BGB, ist das Wesen der virtuellen Auktion dadurch gekennzeichnet, dass der Versteigerungsgegenstand beim
Internetauktionshaus (eBay) nicht zwischengelagert wird und folglich auch nicht in Augenschein genommen werden kann. Den Zuschlag erhält schließlich derjenige Bieter, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion das höchste Gebot abgegeben hat. Es handelt sich dabei nicht um einen Zuschlag im „klassischen“ Sinne, sondern um einen automatisierten Prozess. Der Ersteigerer wird über die Erteilung des Zuschlages per E-Mail informiert. Diese Mail beinhaltet die für eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer relevanten Informationen. Gleichzeitig wird auch dem Anbieter eine entsprechende Mail zugesendet. Beide Parteien sind nun aufgefordert, das abgeschlossene Geschäft außerhalb der Auktionsplattform auf „normalem Wege“ abzuwickeln. Im Anschluss daran können sich die Vertragsparteien gegenseitig
1 Lappe, Rahmenbedingungen, Seite 1
2 Mießner, Providerhaftung, Seiten 106 bis 107
1
bewerten. Das Bewertungssystem wird in dieser Arbeit etwas genauer diskutiert. Internetauktionshäuser bzw. eBay sind/ ist als Host-Provider gem. § 10 TMG einzuordnen. Das bedeutet, dass eBay die fremden Informationen von den Nutzern, wie z.B. die Beschreibung des Angebots eines Anbieters, hostet (speichert), daher werden die bezüglich des Content-Providers, Access-Providers und Cache-Providers angewandten Paragrafen §§ 7 I, 8 bis 9 von der Bearbeitung ausgeklammert. Das Ziel dieser Seminararbeit ist darauf gerichtet, nach der Darstellung des „allgemeinen Haftungsumfangs“ und anhand der dazu entsprechenden Gerichtsurteile dem Leser einen Überblick über den Haftungsumfang seitens eBay zu verschaffen.
Kapitel 2 Rechtsbeziehungen im Rahmen einer
Internetauktion
Die Rechtsverhältnisse zwischen Internetauktionshaus, Anbieter und Bieter sind zum Zweck einer vertragstypologischen Einordnung sinnvollerweise aufzuspalten. Tabelle 1. Rechtsverhältnisse im Rahmen einer Internetauktion 3
Zu Beziehung 1:
3 Selbst erstellte Tabelle mittels der Darstellung von Mießner, Providerhaftung, Seiten 149 bis 151
2
Bei dem zwischen Internetauktionshaus und Anbieter bezüglich der Plattformnutzung geschlossenen Rechtsverhältnis, dem sog. Nutzungsvertrag, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Einschlag im Sinne des §§ 675, 611 BGB; Das die Provisionszahlungspflicht des Anbieters begründende Rechtsverhältnis zum Internetauktionshaus ist als Maklervertrag i.S.d. § 652 zu qualifizieren. Entsprechend der Rechtslage im Maklerrecht haftet das Internetauktionshaus dem Bieter/ Käufer nicht für Mängel der Kaufsache, denn für den Makler ist allgemein anerkannt, dass er die Erfüllung des vermittelten Vertrages nicht schuldet, er vermittelt nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages (Nachweismakler).
Zu Beziehung 2:
Bei dem zwischen Internetauktionshaus und Bieter geschlossenen Nutzungsvertrag handelt es sich um einen Auftrag gemäß § 662 BGB, weil die Kernleistung des Auktionshauses darin besteht, dem Bieter die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Erwerb eines Versteigerungsartikels über die Internetauktionsplattform zur Verfügung zu stellen. Die Inanspruchnahme dieser Leistung seitens des Bieters geschieht in der Regel unentgeltlich. Anderes gesagt, weder die Nutzung der Plattform noch der erfolgreiche Vertragsschluss begründen für den Bieter eine Vergütungspflicht ggü. dem Auktionshaus, dies spricht vielmehr für eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung, sprich Auftrag i.S.d. § 662 BGB
Zu Beziehung 3:
Bezüglich des zwischen Nutzern geschlossenen Kaufvertrags wird das Internetauktionshaus nicht Vertragspartei, sondern es fungiert für Anbieter und Bieter als Empfangsvertreter i.S.d. § 164 III BGB, es haftet im Hinblick auf den Kaufvertrag ggü. Anbieter und Bieter nicht für Leistungsstörungen. Der Kaufvertrag wird also direkt zwischen Anbieter und Bieter geschlossen.
Neben der oben genannten vertraglichen Rechtsbeziehung gibt es selbstverständlich
3
außervertragliche Rechtsbeziehung zwischen eBay und einem Dritten, wie z.B. der Anspruch gegen eBay wegen Markenrechtsverletzung. Ein solcher Anspruch kann auch aus dem allgemeinen Zivilrecht, sowie dem Wettbewerbs- und Urheberrecht abgeleitet werden.
Dies wird in Kapitel 3 etwas genauer behandelt.
Kapitel 3 Die Haftung von Internetauktionshäusern
In diesem Kapitel wird die Haftung seitens eBay mittels des allgemeinen Haftungsumfangs und einiger in der Praxis bedeutsamen Fällen diskutiert.
3.1 Allgemeiner Haftungsumfang
Die Haftung von eBay soll vernünftigerweise in zwei Ebenen differenziert betrachtet werden. Auf der einen Seite ist die vertragliche Haftung zu verstehen, auf der anderen Seite die außervertragliche Haftung. An dieser Stelle wird die außervertragliche Haftung etwas detaillierter behandelt, da sie auch den Kernbereich dieser Seminararbeit ausmacht.
3.1.1 Die vertragliche Haftung
Wie bereits in Kapitel 2 zum Ausdruck gebracht wurde, resultiert die vertragliche Haftung von eBay aus Rechtsbeziehungen im Rahmen der Internetauktion zwischen den Beteiligten. Die Firma eBay fungiert für beide Nutzer, abgesehen von dem zwischen ihnen begründeten Nutzungsverhältnis, lediglich als Empfangsvertreter i.S.d. § 164 III BGB. Ansprüche aus Sachmängelgewährleistung oder Leistungsstörung, bestehen demnach ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen den Versteigerungsteilnehmern. Der in den besonderen Versteigerungsbedingungen oftmals zu findende Hinweis, dass das Auktionshaus keine Gewährleistung für die Erfüllung der geschlossenen Kaufverträge übernimmt - findet man in eBay-AGB §1 Nr.1 - und ist somit rein deklaratorischer Natur.
Der Anknüpfungspunkt einer vertraglichen Haftung von eBays ist damit regelmäßig
4
allein der im Nutzungsverhältnis mit den Versteigerungsteilnehmern geschlossene Vertrag. Dieses wird anhand der folgenden Tabelle 2 flüchtig behandelt. Tabelle 2 Vertragliche Haftung seitens eBay im Nutzungsverhältnis 4
Verletzt eBay eine der vorgenannten vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten, so haftet er wegen Schlechterfüllung auf SE. Dabei hat d. eBay den Nutzer gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde. Konnte der Anbieter seine Ware aufgrund der Verletzung einer Hauptleistungspflicht durch eBay nicht verkaufen, so muss er vor Gericht beweisen, zu welchem konkreten Preise die Ware verkauft worden wäre, wenn die Auktionsplattform ordnungsgemäß funktioniert hätte. Die Bezifferung dieses konkreten Schadens dürfte in der Praxis schwierig sein.
4 Selbst erstellte Tabelle mittels der Darstellung von Mießner, Providerhaftung, Seiten 120 bis 125.
5
Arbeit zitieren:
Rui Du, 2009, Die Haftung von Internetauktionshäusern, München, GRIN Verlag GmbH
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