1. Intentionen
Im umfangreichen Werk John Rawls’ spielt die Theorie der Gerechtigkeit eine herausragende Rolle und genießt eine überwältigende Rezeption 1 .
Dieses Werk soll in seinen Grundzügen dargestellt und bisweilen hinterfragt und kommentiert werden. Als Referenztexte dienen überwiegend ausgewählte Aufsätze aus O. Höffes Aufsatzband sowie das Originalwerk in deutscher Übersetzung 2 . Da die Theorie der Gerechtigkeit über 600 Seiten umfasst und auch Zusammenfassungen noch relativ komplex sind, kann kein Anspruch auf Vollständigkeit in der Darstellung und Kommentierung bestehen.
Die Selektion der Themen orientiert sich daran, was für die Theorie der Gerechtigkeit als wesentlicher Zug betrachtet wird. Punkte, die in der Darstellung fehlen, finden sich gegebenenfalls bei den Anmerkungen und Fragen wieder.
2. Wesentliche Aussagen und Merkmale der Theorie der Gerechtigkeit
2.1 Grundlegende Begriffe und Aussagen
Im Zusammenhang mit Rawls ist Gerechtigkeit die wichtigste Eigenschaft von Institutionen, sie wird von ihm v.a. als Eigenschaft im gesellschaftlichen Kontext gesehen. Es geht also hauptsächlich um Institutionen, Verfassungen, Gesetze, nicht um das gerechte Handeln von Individuen 3 .
Das zu Grunde liegende Gesellschaftsbild geht von einer Zusammenarbeit zum gegenseitigen Vorteil aus, die aber auch von Konflikten geprägt ist 4 . Die Gesellschaft ist kooperativ, da sie für die Beteiligten ein besseres Leben ermöglicht, konfliktbeladen, weil das Individuum
1 Höffe, O., Einführung in Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit, in: O. Höffe (Hg.): J. Rawls - eine Theorie der
Gerechtigkeit (Reihe Klassiker auslegen Bd. 15), Berlin ²2006, S. 1.
2 Rawls, J., Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. 10. Auflage 1998. Das englische Original erschien
1971, die deutsche Übersetzung 1975.
3 Höffe, O., Einführung, S. 8.
4 Höffe, O., Einführung, S. 9.
2
bestrebt ist, einen möglichst großen Nutzen zu ziehen bei gleichzeitiger Verringerung der Lasten 5 .
Die Gerechtigkeit hat in dieser gesellschaftlichen Gegebenheit die Aufgabe, die Vorteile und Lasten der gemeinsamen Arbeit festzulegen 6 .
2.2 Gerechtigkeit als Fairness
Die Theorie der Gerechtigkeit basiert auf einer Grundintuition: die Gerechtigkeit als Fairness. Rawls löste mit ihr das im angloamerikanischen Raum bis dahin dominierende Prinzip vom größten Glück der größten Zahl ab 7 .
Im Unterschied dazu soll der Per-Saldo-Vorteil einer Gesellschaft, d.h. der um die Lasten verminderte Nutzen einer Gesellschaft, jedem gleichermaßen zugute kommen. Dieser Vorteil für jeden, nicht für die größte Zahl, ist die Gerechtigkeit als Fairness 8 . Rawls hat aber nicht nur höhere Ansprüche als der Utilitarismus, sondern übertrifft auch den Liberalismus, indem er sich nicht damit begnügt, dass soziale Hindernisse ausgeräumt werden, sondern dass sich darüber hinaus nach der Überwindung der Hindernisse noch positive Möglichkeiten auftun 9 .
Die Gerechtigkeitsgrundsätze, die diese Ansprüche erfüllen sollen, lauten: 1. Jedermann hat gleiches Recht auf das umfangreiche Gesamtsystem gleicher
Grundfreiheiten, das für alle möglich ist 10 . (Dies betrifft bürgerliche und politische Rechte 11 .) 2. Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen beschaffen sein:
5 Höffe, O., Einführung, S. 9.
6 Höffe, O., Einführung, S. 9.
7 Höffe, O., Einführung, S. 4f. Kleiner Exkurs: Ein herrliches Beispiel gegen den Utilitarismus lieferte ein
Kabarettist, der 2008 im Zusammenhang mit den olympischen Spielen in Peking in der Rolle eines chinesischen
Politikers sinngemäß sagte: „Es gibt eine Milliarde Chinesen und 3 Millionen Tibeter. Wer gegen die
chinesische Tibetpolitik ist, ist also gegen das Wohl von einer Milliarde Chinesen!“ (Leider war nicht mehr
herausfindbar, um welchen Kabarettisten oder Sendung es sich handelte.)
8 Höffe, O., Einführung, S. 9.
9 Höffe, O., Einführung, S. 10.
10 Rawls, J., Theorie, S. 336.
11 Höffe, O., Einführung, S. 11. Der Unterschied von bürgerlichen und politischen Rechten ist mir nicht klar, da
m. E. bürgerliche und politische Rechte identisch sind, siehe auch 3.4.1. Evt. meint Höffe politische Rechte im
Gegensatz zu Menschenrechten.
3
a) sie müssen unter der Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und
b) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offenstehen 12 . (a) und b) beziehen sich auf materielle und nichtmaterielle Interessen 13 .)
Diese Grundsätze sind keine reine Intuition, sollen aber auch nicht von teleologischen Prinzipien abgeleitet werden, die davon ausgehen, dass es „das Gute“ gebe, dass angestrebt werden solle 14 . Gerechtigkeitsgrundsätze entstehen dagegen, wenn vernunftfähige Personen, die individuelle Interessen verfolgen, sich untereinander einigen 15 .
2.3 Auswirkungen der Gerechtigkeitsgrundsätze
Diese Grundsätze laufen auf einen freiheitlichen, sozialen Rechtsstaat hinaus mit einer konstitutionellen Demokratie und Marktwirtschaft 16 , wie man ihn überwiegend in der westlichen Welt findet, obgleich Rawls nicht ausschließt, dass es noch andere gerechte Staatsformen geben kann 17 .
Gemäß dem ersten Grundsatz sind die Grund- und Menschenrechte für alle gleich 18 . Zwar sind Ungleichheiten nicht von vornherein ausgeschlossen, jedoch sind sie nur im wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Bereich zulässig und auch dort nicht, um natürliche Vorteile wie z.B. intellektuelle Leistungsfähigkeit mit höherem Ansehen und größerem materiellen Reichtum zu belohnen 19 . Erlaubt sind sie nur, um den Nutzen der von Natur aus Benachteiligten zu steigern, gemäß Grundsatz 2a) 20 .
Die einzigen Kriterien für den Zugang zu Ämtern dürfen Dinge wie Begabung, Motivation, Qualifikation u.ä. sein, keinesfalls jedoch Geschlecht, Hautfarbe etc.; auch die anfängliche soziale Stellung darf keine Rolle spielen.
12 Rawls, J., Theorie, S. 336.
13 Höffe, O., Einführung, S. 11.
14 Hart, H.L.A., Rawls über die Freiheit und ihren Vorrang, in: O. Höffe (Hg.): J. Rawls - eine Theorie der
Gerechtigkeit (Reihe Klassiker auslegen Bd. 15), Berlin ²2006, S. 118f.
15 Hart, H.L.A., Freiheit, S. 119. Dass sich im Einigungsprozess die Personen in einem Urzustand, bzw. unter
einem Schleier des Nichtwissens befinden, sei in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber erwähnt.
16 Höffe, O., Einführung, S. 11.
17 Rawls, J., Theorie, S. 223.
18 Höffe, O., Einführung, S. 11.
19 Höffe, O., Einführung, S. 11.
20 Höffe, O., Einführung, S. 11.
4
3. Anmerkungen und Fragen
3.1 Die Beschränkung der Philosophie auf Gerechtigkeitsgrundsätze
Rawls selbst entwirft eine Hierarchie der philosophischen Anwendungsaufgaben, den Vier-Stufen-Gang, nämlich 1. die Gerechtigkeitsgrundsätze, 2. die Verfassungsgebung, 3. Gesetze und politische Programme und 4. Anwendung auf Einzelfälle 21 . Zugleich sieht er jedoch die Philosophie nur für Punkt 1 als zuständig an 22 . Konsequenterweise hält er die Frage nach dem besseren Wirtschaftssystem (kapitalistische Wirtschaftsordnung mit Privateigentum contra sozialistisches System mit Staatseigentum) zum einen für sekundär, zum anderen nicht für eine moralische sondern für eine empirische Fragestellung 23 . Diese Haltung scheint nicht sehr plausibel.
Philosophie beschäftigt sich per se mit allem, was mit dem Menschen und der Welt, in der er lebt, zu tun hat (vgl. Ontologie, Rechtsphilosophie, Ethik, etc.), so können Verfassungen und Gesetze u.ä. gar nicht von philosophischen Reflektionen und Fragestellungen ausgeschlossen werden, da sie eben mit dem Menschen zu tun haben. Sie sind ethisch nicht mehr oder minder relevant als von Embryonen gewonnene Stammzellen.
Philosophische Ideen stehen, wenn sie rezipiert werden, automatisch in Wechselwirkung mit Politik und anderen gesellschaftlichen Bereichen. Ein eindrucksvolles geschichtliches Beispiel sind die politischen Umwälzungen 24 , die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunächst in den britischen Kolonien ihren Ausgang nahmen und zur Gründung der Vereinigten Staaten von Amerika führten und bald auch in die Alte Welt schwappten mitsamt Verfassungen, die die Menschenrechte explizit anführten und selbstverständlich von Gewaltenteilung ausgingen, wie der Philosoph Montesquieu sie gefordert hatte. Diese Vorgänge wären ohne philosophische Vordenker völlig undenkbar gewesen. Wenngleich diese Verfassungen nicht von Philosophen erdacht worden sind, berufen sie sich zumindest auf konkrete aufklärerische und staatsphilosophische Erkenntnisse und Forderungen, die eben
21 Höffe, O., Einführung, S. 5.
22 Höffe, O., Einführung, S. 5. Höffe schreibt zwar, dass Rawls selbst die Philosophie nur für die erste Stufe als
zuständig ansieht, belegt dies aber nicht. In Rawls’ Werk selbst war es mir zumindest nicht möglich, einen Beleg
dafür zu finden, vgl. Rawls, J, Theorie, 31. Der Vier-Stufen-Gang, S. 223 - 229.
23 Höffe, O., Einführung, S. 6.
24 Vgl. Schweigard, J., Aufklärung und Revolutionsbegeisterung. Die katholischen Universitäten in Mainz,
Heidelberg und Würzburg im Zeitalter der Französischen Revolution (1789 - 1792/93 - 1803), Frankfurt/M. -
Berlin - Bern u.a. 2000 sowie Rosso, C., Aspects inédits du XVIIIe siècle de Montesquieu à la révolution. Pisa
1992.
5
mehr sind als abstrakte, allgemeine Gerechtigkeitsprinzipien; umgekehrt kann im Rahmen der Philosophie über genau diese Umbrüche und Verfassungen reflektiert werden 25 . Die philosophische Theorie und die politische Umsetzung stehen zueinander in Beziehung und können sich aufeinander berufen.
Auch die Beurteilung von Wirtschaftssystemen ist sehr wohl moralisch und (gerechtigkeits-) philosophisch relevant 26 . Schließlich geht es bei solchen Systemen nicht alleine um eine empirisch nachweisbare Effizienz und ökonomische Vernunft, sondern gerade auch darum, wie Menschen in diesen Systemen behandelt werden (Gibt es gerechte Löhne, menschliche Arbeitszeiten und -bedingungen, Absicherung im Krankheitsfall, bei Invalidität, im Alter,… oder eben nicht?), wie es also mit der Gerechtigkeit im jeweiligen konkreten System bestellt ist und welche Gerechtigkeitsprinzipien dabei wie mit welcher Begründung umgesetzt werden; abstrakte Grundsätze und konkrete Umsetzungen können nicht voneinander getrennt werden. Außerdem muss bei derartigen Systemen auch das dahinter stehende Menschenbild hinterfragt werden; derartige Fragen können zwar naturwissenschaftlich-empirisch beantwortet werden, haben aber immer auch eine philosophische Komponente. 3.2 Rawls und das Glück oder: der Vorrang der Gerechtigkeit…
Das Verhältnis von Gerechtigkeit, Effizienz und Stabilität in einer Gesellschaft sieht Rawls so, dass Effizienz und Stabilität für Gesetze und Institutionen nicht ausreichend sind, wenn es ihnen an Gerechtigkeit fehlt. Diese hat oberste Priorität 27 .
Tatsächlich kann aber ein Staat ohne Stabilität auf Dauer nicht existieren und eine stabile, jedoch ungerechte Staatsordnung kann für die meisten Bürger nicht wünschenswert sein. Letztlich sind solche Hierarchien immer diffizil und redundant; ein Organismus braucht sowohl Sauerstoff als auch Wasser. Ohne Wasser kommt er länger aus, aber am Leben kann er nur mit beidem bleiben.
25 Vgl. Schwaabe, Ch., Politische Theorie 2. Von Rousseau bis Rawls. Paderborn 2007. S. 11 - 39 (Jean-Jacques
Rousseau und die Idee der Volkssouveränität) und S. 40 - 67 (Immanuel Kant und die Freiheit des vernünftigen
Menschen) sowie Weisser-Lohmann, E. (Hg.), Verfassung und Revolution. Hegels Verfassungskonzeption und
die Revolution der Neuzeit, Hamburg 2000.
26 Dies als sekundär und moralisch irrelevant zu bezeichnen, könnte m.E. auf jemanden, der in einem
kommunistischen oder liberal-kapitalistischen System lebt und leidet, zynisch wirken.
27 Höffe, O., Einführung, S. 9.
6
Auf Staaten übertragen bedeutet dies exemplarisch Folgendes: die nationalsozialistische Gesetzgebung war im höchsten Maße ungerecht, gewährte aber eine Stabilität von immerhin zwölf Jahren. Die Weimarer Verfassung war in vielerlei Hinsicht gerechter, doch war der dazugehörige Staat nicht fähig, bestehen zu bleiben. Es ist also müßig zu definieren oder zu diskutieren, was letztlich wichtig und sehr wichtig für einen Staat ist. Wofür sich Rawls dagegen kaum interessiert, ist das Glück.
Kant, dem sich Rawls verbunden fühlt, sieht es nicht als Aufgabe des Staates, seine Bewohner glücklich zu machen, sondern darin, durch Gesetze die Freiheit zu bewahren 28 . Ähnlich erwartet Rawls von den Gerechtigkeitsgrundsätzen nicht das Glück 29 . Ihr Gegenstand sind vielmehr gesellschaftliche Grundgüter, die für die Realisierung eines jeden Lebensplanes unverzichtbar sind und von denen man das Maximum anstreben soll 30 . Mögliche Inhalte von Lebensplänen sind für Rawls unwichtig, jedoch bedürfen sie bestimmter Voraussetzungen, die gesellschaftlichen Grundgüter, die er auch benennt: Rechte und Freiheiten, Chancen und Macht, Einkommen und Wohlstand sowie Selbstachtung 31 .
Der Staat trägt also insofern doch zum Glück des Einzelnen bei, als dass er dessen Rechte und Freiheiten mit staatlichen Mitteln sichert, vorausgesetzt, man betrachtet Freiheit und Rechte als Glück.
Durch das Ausblenden von Glückszielen vermeidet Rawls, sich in teleologische Endlosdiskussionen zu verstricken und muss nicht reflektieren, welche Ziele warum erstrebenswert sind 32 . In der Theorie der Gerechtigkeit als Fairness könne es keine Ziele geben, schreibt Rawls selbst 33 .
Und doch steckt er mittendrin in zumindest ähnlichen Fragestellungen: Genauso gut kann man nämlich hinterfragen, ob seine Liste der gesellschaftlichen Grundgüter vollständig ist, ob der eine Punkt nicht durch einen anderen ersetzt werden sollte, ob es wirklich notwendig ist, bei allen genannten Punkten das Maximum anzustreben und wenn ja, warum und ob sie einem kulturellen und geschichtlichen Wandel unterzogen sind oder eine dauerhafte Gültigkeit besitzen etc.
28 Höffe, O., Einführung, S. 9.
29 Höffe, O., Einführung, S. 9.
30 Höffe, O., Einführung, S. 9.
31 Höffe, O., Einführung, S. 10.
32 Rawls braucht also nicht zu reflektieren, ob das höchste Ziel das Glück ist (siehe Aristoteles) oder die
Lusterfüllung (siehe Hedonismus) oder das größte Glück der größten Zahl usw.
33 Rawls, J., Theorie, S. 613.
7
3.3 …und der Freiheit
Die Gerechtigkeitsgrundsätze ziehen diverse Vorrangregeln nach sich. Die wichtigste besagt, dass Freiheit einen Vorrang gegenüber allen anderen Vorteilen genießt 34 . Freiheit darf nur der Freiheit wegen beschränkt werden, für nichts anderes 35 .
Bekommt durch diese Priorität die Freiheit nicht eine Bedeutung, die analog in einer teleologischen Theorie einem erstrebenswerten Gut, bzw. Ziel entspräche? Es gibt allerdings Einschränkungen: Freiheitsansprüche dürfen gegen konkurrierende Freiheitsansprüche anderer reduziert werden 36 , und: Die Freiheit kann verweigert werden, wenn es zur Veränderung des Zivilisationsniveaus nötig ist, so dass in einem gewissen Zeitrahmen jeder in den Genuss dieser Freiheiten kommt 37 .
Zur letzteren Einschränkung merkt Höffe völlig richtig an, dass sich Rawls hier einer Position des von ihm kritisierten Utilitarismus’, einer telelogische Theorie, bedient, wenn er gutheißt, dass ein individuelles Interesse einem kollektiven (Anhebung des Zivilisationsniveaus) geopfert wird 38 . Das ist nicht konsequent.
3.4 Kleine Anmerkungen und Fragen zu den Gerechtigkeitsgrundsätzen
3.4.1 Grundsatz 1
„Nach dem ersten Grundsatz (…) sind die teils bürgerlichen („civil“), teils politischen Grund-und Menschenrechte (…aktives und passives Wahlrecht,…Recht auf Leben,…) für alle gleich.“ 39
Dies ist vermutlich richtig gemeint, jedoch politologisch unpräzise formuliert. In allen westlichen Verfassungen wird zwischen Bürger- und Grundrechten unterschieden 40 , denn es ist zwar jeder Bürger ein Mensch, aber nicht jeder Mensch ein Bürger. Die Grundrechte gelten in der Tat für alle Menschen, die sich in einem Staat aufhalten, die ersteren dagegen nur für diejenigen, die eine entsprechende Staatsbürgerschaft besitzen. Daher kann man
34 Hart, H.L.A., Freiheit, S. 121.
35 Hart, H.L.A., Freiheit, S. 120.
36 Höffe, O., Einführung, S. 12.
37 Rawls, J., Theorie, S. 587.
38 Höffe, O., Einführung, S. 12.
39 Höffe, O., Einführung, S. 11.
40 vgl. http://www.bpb.de/publikationen/YTWTP1,0,0,Menschenrechte_Grundrechte_B%FCrgerrechte.html.
8
beispielsweise das Wahlrecht (nur für Staatsbürger!) und das Recht auf Leben (für alle Menschen!) nicht „in einen Topf werfen“.
Selbstverständlich gelten aber die Bürgerrechte für alle Bürger gleich und die Menschenrechte für alle Menschen/Bürger gleich.
3.4.2 Grundsätze 2a)/b)
Wie kann man in der Praxis sicherstellen, dass eine Ungleichheit dem am wenigsten Begünstigen den größten Vorteil bringt? Warum muss es gerade der größte Vorteil sein? Welche Art von Vorteil ist konkret gemeint?
Ist eine Ungleichheit auch dann gerechtfertigt, wenn sie zwar die Forderung nach dem größten Vorteil für den am meisten Benachteiligten erfüllt, zugleich aber weniger Benachteiligten Nachteile verursacht?
4. Schlussbemerkungen
4.1 Die Schwierigkeit bei der Rawlsrezeption
Rawls war eine lange Schaffenszeit vergönnt, die er dazu nutzte, ein umfangreiches Werk zu verfassen, das er teilweise im Laufe der Zeit auch mehrfach überarbeitet hat. Diese Menge führt dazu, dass es schwer möglich ist, ihn vollständig zu erfassen, man kann ihn eigentlich nur fragmentarisch rezipieren 41 ; die mehrfachen Modifikationen seiner Texte kommen dabei erschwerend hinzu 42 . Darüber hinaus rezipiert er selbst unglaublich viel aus dem Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie von seinen philosophischen Kollegen und Vordenkern 43 , mit denen man sich dann auch befassen muss, will man sich intensiv mit ihm auseinandersetzen.
41 Fragmentarisch in dem Sinne, dass man selbst ein einzelnes Werk wie die Theorie der Gerechtigkeit nur sehr
bruchstückhaft erfassen kann, wenn man die Absicht einer Darstellung verfolgt. Das gilt freilich auch für jeden
beliebigen anderen Philosophen, doch Rawls ist ein Extremfall. Als Beispiel kann dienen, dass sich Rawls
eigentlich nur für die Gerechtigkeit von Institutionen u.ä. interessiert, dann in einem Kapitel doch einer
Definition des guten Menschen nachgeht, vgl. Rawls, J., Theorie, S. 472 - 478.
42 Selbst die 1975 erschienene deutsche Version der Theorie der Gerechtigkeit basiert auf einen revidierten Text
des Originals von 1971. Vgl. Höffe, Eine Theorie der Gerechtigkeit, S. 303.
43 Höffe, O., Einführung, S. 7.
9
Das alles macht es sehr schwierig, Rawls in seiner Fülle zu überblicken und zu verstehen, was dazu führen kann, dass man ihn missversteht, zu sehr vereinfacht oder ihm auf eine andere Weise nicht gerecht wird. Dies wird auch ersichtlich, wenn man sich mit der Rawlsrezeption befasst und sich in Spuren auch in diesem Aufsatz niederschlägt.
4.2 Rawls’ Ansprüche
Rawls distanziert sich explizit vom Utilitarismus, er verfolgt die Absicht, diese teleologische Theorie zu überwinden und bedient sich dabei selbst mal mehr und mal weniger bewusst teleologischer, gar utilitaristischer Ansätze.
Trotz dieser Inkonsequenz sind seine Ansprüche (oder Ziele?) als höchst positiv zu bewerten, denn er ist wirklich bestrebt, dass jeder Einzelne die ihm zustehenden Freiheiten und Rechte bekommt, statt nur eine Mehrheit, wie es im Utilitarismus der Fall ist. Es ist nur nicht immer klar, ob und wie diese in der Praxis realisiert werden können.
4.3 Was wir von Rawls lernen sollten
Rawls’ Ansprüche bezüglich Chancengleichheit sind nach wie vor vorbildlich und längst nicht im bundesrepublikanischen Staat und seiner Gesellschaft vollständig umgesetzt, was selbstverständlich auch für andere Länder gilt. Die Intelligenz und Motivation einer Person können bisweilen ihre soziale Herkunft nicht kompensieren 44 . Zynische Bemerkungen seitens der (mit)verantwortlichen Politiker und der Vertreter so genannter (Wirtschafts-)Eliten schaffen da keine Abhilfe, die konsequente Umsetzung von Rawls’ Forderungen würde dagegen durchaus etwas bewegen.
Dass die Freiheit da aufhört, wo sie die Freiheit anderer verringert, ist dagegen schon beinahe ein Allgemeinplatz, aber nicht minder wichtig und aktuell.
44 Laut einer Studie bekommen Grundschüler bei gleicher Leistung eher eine Gymnasialempfehlung, wenn sie
aus einem bildungsnahen Elternhaus stammen. Vgl.
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,577485,00.html
10
5. Literatur- und Quellenangaben
5.1 Literatur
Hart, H.L.A., Rawls über die Freiheit und ihren Vorrang, in: O. Höffe (Hg.): J. Rawls - eine
Theorie der Gerechtigkeit (Reihe Klassiker auslegen Bd. 15), Berlin ²2006.
Höffe, O., Einführung in Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit, in: O. Höffe (Hg.): J. Rawls -
eine Theorie der Gerechtigkeit (Reihe Klassiker auslegen Bd. 15), Berlin ²2006.
Rawls, J., Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. 10. Auflage 1998.
Rosso, C., Aspects inédits du XVIIIe siècle de Montesquieu à la révolution. Pisa 1992.
Schwaabe, Ch., Politische Theorie 2. Von Rousseau bis Rawls. Paderborn 2007.
Schweigard, J., Aufklärung und Revolutionsbegeisterung. Die katholischen Universitäten in
Mainz, Heidelberg und Würzburg im Zeitalter der Französischen Revolution (1789 - 1792/93
- 1803), Frankfurt/M. - Berlin - Bern u.a. 2000.
Weisser-Lohmann, E. (Hg.), Verfassung und Revolution. Hegels Verfassungskonzeption und
die Revolution der Neuzeit, Hamburg 2000.
5.2 Internetquellen
http://www.bpb.de/publikationen/YTWTP1,0,0,Menschenrechte_Grundrechte_B%FCrgerrec
hte.html
http://www.spiegel.de/schulspiegel/wissen/0,1518,577485,00.html
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Arbeit zitieren:
Martina Sowa-Burkhardt, 2009, Rawls’ „Theorie der Gerechtigkeit“, München, GRIN Verlag GmbH
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