Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG. 3
2 ZUM BEGRIFF DER GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGE 4
2.1 Genehmigungspflicht und Genehmigungsverfahren. 5
2.2 Überblick über Genehmigungskriterien einer BA- Geschützte Interessen 7
2.3 Der Nachbarbegriff nach dem Gewerberecht (§ 75) 8
2.3.1 Wer ist Nachbar? 8
2.3.3 Nachbarstellung 9
2.3.2 Nachbarschutz 9
3 NACHTRÄGLICHE AUFLAGEN (§ 79 und 79b GewO) 10
3.1 Allgemeines zur Vorschreibung von Auflagen 10
3.2 Voraussetzungen zur Erteilung von Auflagen 10
3.2.1 Keine Wesensveränderung des Projekts. 10
3.2.2 Bestimmtheit. 11
3.2.3 Geeignetheit. 11
3.2.4 Erforderlichkeit. 11
3.3 Nachträgliche Auflagen und Nachbarrechte 11
3.4 Verfahren zur Verhängung nachträglicher Auflagen (§ 79a GewO) 13
3.5 Änderungen von genehmigungspflichtigen BA (RGL: § 81 GewO) 13
3.5.1 Änderung der BA durch den Betreiber einer Betriebsanlage 14
3.5.2 Änderung der BA durch die Behörde 14
4 SANIERUNGSKONZEPT (§ 79 Abs. 3) 15
4.1 Voraussetzung für ein Sanierungskonzept 16
4.2 Das Genehmigungsverfahren der Sanierung (§ 356 Abs. 3 GewO) 16
4.3 Zur Parteistellung der Nachbarn im Genehmigungsverfahren. 16
4.4 Besondere Regelung gemäß § 79 Abs. 4 GewO 17
5 LITERATUR 19
1 EINLEITUNG
Wenn von einer Betriebsanlage Gefährdungen oder Beeinträchtigungen für die Nachbarn oder die Umwelt ausgehen, dann sind die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb dieser Anlage meist genehmigungspflichtig. Erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagen Genehmigungsbescheides darf mit der Errichtung bzw. mit der
gewerblichen Tätigkeit in einer Betriebsanlage begonnen werden.
Sinn dieses Genehmigungsverfahrens ist es, mögliche Gefährdungen, Belästigungen und sonstige nachteilige Auswirkungen der Anlage auf den Betreiber selbst, die Kunden, die Anrainer sowie die Umwelt durch Vorschreibung von Auflagen zu unterbinden.
§ 77 GewO besagt, dass Auflagen bei der Genehmigung von Betriebsanlagen erteilt werden können, um die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage herzustellen.
§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
2 ZUM BEGRIFF DER GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGE
Eine gewerbliche Betriebsanlage ist gemäß § 74 Abs. 1 GewO eine örtlich gebundene Anlage beziehungsweise Einrichtung, die für die regelmäßige Durchführung von gewerblichen Tätigkeiten bestimmt ist. Nach § 1 Abs. 4 gilt bereits eine einmalige Wiederholung als regelmäßige Tätigkeit, wenn auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. 1
Das gewerbliche Betriebsanlagenrecht, welches in den §§ 74 und 353ff GewO geregelt ist, enthält Vorschriften über Betriebsanlagen gewerblicher Tätigkeiten, welche der GewO unterliegen. Es regelt Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer eine solche Betriebsanlage errichten und betreiben darf. Dem Interesse eines Unternehmers an seiner Tätigkeit in einer Betriebsanlage stehen regelmäßig solche der Nachbarn und der Umwelt entgegen. Nachbarn haben Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre und die Umwelt ist vor unzulässigen Verschmutzungen und anderen Formen der Beeinträchtigung zu bewahren. Daher regelt das Betriebsanlagenrecht Rahmenbedingungen, unter denen Unternehmer einer Betriebsanlage ihrer Tätigkeit nachgehen können und zum anderen Nachbarn und Anrainer trotz der Errichtung und Inbetriebnahme der Betriebsanlage hinreichend geschützt werden können. 2
Ziel des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist es, bestimmte negative Beeinträchtigungen zu vermeiden, welche die Betriebsanlage vor allem auf die Umwelt hat, um diese vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren und das öffentliche Interesse verfolgt. Auf Weitere Schutzgüter des Betriebsanlagenrechts wird erst im darauf folgenden Kapitel eingegangen. 3
Die Einräumung der Nachbarrechte ist für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht sehr charakteristisch. Der Nachbarschutz ist erst in jüngerer Zeit ausgebaut worden- so ist erst den Nachbarn in der GewO-Novelle von 1997 im § 97a das subjektive Recht auf die Verhängung von nachträglichen Auflagen eingeräumt. 4
1 Vgl. Schröfl (Umweltschutzrecht 1992), S. 37. sowie Gebers (Kommentar zur Gewerbeordnung 2001), S.4. sowie Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S.23.
2 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S.23.
3 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S.798f.
4 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S.798f.
2.1 Genehmigungspflicht und Genehmigungsverfahren
Im Gegensatz zu nicht gewerblichen Betriebsanlagen sind gewerbliche Betriebsanlagen genehmigungspflichtig, wenn diese geeignet sind, bestimmte Gefahren oder Belästigungen herbeizuführen. 5 Will jemand eine gewerbliche Betriebsanlage errichten oder betreiben, bedarf es in vielen Fällen nicht nur einer Genehmigung nach der GewO, sondern es können dafür auch noch weitere Bewilligungen bzw. Genehmigungen nach anderen Rechtsgrundlagen nötig sein. (Landesrecht: Bauordnungen, Veranstaltungsrecht, Vorschriften für den Gebrauch des öffentlichen Grundes, Naturschutzrecht und Bundesrecht: Wasserrechtsgesetz, Abfallwirtschaftsgesetz, Bundesstraßengesetz, Straßenverkehrsordnung, Luftfahrtgesetz, Eisenbahngesetz, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Forstgesetz). 6
Vorher jedoch ist vorab zu prüfen, welche Immissionen der Betriebsanlage überhaupt zuzurechnen sind und somit die Genehmigungspflicht zu begründen. 7
§ 77.(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder achteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. 8
Betriebsanlagen sind automatisch genehmigungspflichtig, wenn entsprechende Auswirkungen der errichteten Anlage nicht auszuschließen sind, wobei hierfür die Gefahr zur Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht tatsächlich vorliegen muss. Für eine Genehmigungspflicht genügt laut § 74 GewO lediglich die „Eignung“ einer Betriebsanlage
5 Vgl. Gebers (Kommentar zur Gewerbeordnung 2001), S.4. sowie Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S.804.
6 Vgl. URL:
http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/Betriebsanlagen/Baumgartner%20zus%E4tzliche%20Be willigungen.htm
7 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S.804.
8 Vgl. Gebers (Kommentar zur Gewerbeordnung 2001) S.1.
zur negativen Beeinträchtigung der Schutzgüter. Für eine „Eignung“ gilt nicht alleine die Vermutung, dass von der Anlage verschiedenste Arten von Emissionen ausgehe können, sondern es müssen auch andere Schutzgüter oder Personen - insbesondere Nachbarn- vorhandensein, auf welche diese Emissionen gefährdend, beeinträchtigend oder belästigend einwirken können. 9
Nachdem der Anlageinhaber den Antrag zur Genehmigung seiner Anlage eingebracht hat, wird im Genehmigungsverfahren von der zuständigen Behörde geprüft, ob die Betriebsanlage die Genehmigungskriterien der GewO gemäß §74,77 erfüllt. 10 Es handelt sich hierbei also um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei sich der Antrag ausdrücklich auf die Genehmigung und nicht etwa die Änderung der Betriebsanlage zu beziehen hat. 11
Zuständig für die Durchführung eines solchen Genehmigungsverfahrens ist in erster Instanz gemäß § 333 GewO grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde, das heißt grundsätzlich der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister und in Wien der Magistrat. 12 Die Berufungsinstanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat. 13
Bei den Genehmigungsverfahren kann zwischen dem ordentlichen und dem vereinfachten Verfahren unterschieden werden. Im ordentliche BA-Verfahren haben Nachbarn Parteistellung, das heißt sie haben die Möglichkeit im Rahmen eines mündlichen Verfahrens aktiv mitzuwirken. Jedoch ist für Nachbarn im Genehmigungsverfahren die Präklusionsregelung gemäß § 42 AVG gültig. Das bedeutet, dass die Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, wenn sie nicht bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder spätestens während der Verhandlung Einwendungen gegen die Genehmigung der Anlage erheben. 14 In diesem Zusammenhang spricht man auch von der Geltendmachung von „subjektiven Rechten“. Demnach liegt ein subjektives Recht vor, wenn gesetzliche Bestimmungen ein bestimmtes Interesse einer Person mit der Zielsetzung schützen, dass die Person ihr geschütztes Interesse auch unmittelbar selbst vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden durchsetzten können soll. 15
9 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S. 805f.
10 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 25.
11 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S. 810.
12 Vgl. Potacs (Hrsg.) (Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S. 809 in: Thienel (Verwaltungsverfahrensnovellen 2002), S. 249ff. sowie Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 40.
13 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 40.
14 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 811 und S. 813.
15 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 811ff. sowie Potacs (Hrsg.)
Hingegen kommt den Nachbarn im vereinfachten
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren - welches im § 359b GewO geregelt istnurmehr ein beschränktes Mitspracherecht zu. Nachbarn haben im Verfahren keine Parteistellung sondern können nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (max. vier Wochen) Einsicht in die Projektunterlagen nehmen und ihre Bedenken bei der Behörde vorbringen. Die Nachbarn können allerdings die Frage klären lassen, ob das vereinfachte Verfahren zurecht angewandt wurde.
Die Behörde muss spätestens drei Monate nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der zugehörigen Unterlagen einen Genehmigungsbescheid erlassen (im Regelverfahren nach vier Monaten). 16
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und die der Verfahrensbeschleunigung hat der Verfassungsgerichtshof die Nachbarrechte im vereinfachten Verfahren eingeschränkt. 17
2.2 Überblick über Genehmigungskriterien einer BA- Geschützte Interessen
Im folgenden Unterpunkten sollen alle Genehmigungskriterien, welche eine Genehmigungspflicht von Betriebsanlagen zur Folge haben, überblicksmäßig dargestellt werden 18 :
- Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum (§ 77 Abs.1 iVm & 74 Abs. 2 Z1 GewO),
- Belästigungen/ Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen, etc. (§ 77 Abs.1 iVm §74 Abs. 2 Z2 GewO),
- Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wie beispielsweise: Störungen der Religionsausübung, des Schuluterrichtes, oder einer Kur- oder Krankenanstalt, etc. (§ 77 Abs.1 iVm §74 Abs. 2 Z 3-4 GewO),
- Nachteilige Auswirkungen auf Gewässer (Grundwasser) (§ 77 Abs. 1 iVm §74 Abs. 2 Z5 GewO),
- Luftschadstoffe (§ 77 Abs. 3 GewO),
(Öffentliches Wirtschaftsrecht 2007), S. 40f.
16 Vgl. URL: http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=287472&DstID=686
17 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 813.
18 Vgl. Grabenwarter/Grille/ Holoubek (Öffentliches Wirtschaftsrecht I 2008), S. 26ff. sowie URL: http://www.wkw.at/docextern/abtwipol/refumwelt/Betriebsanlagen/wann%20ist%20eine%20anlage%20ge nehmigungspflichtig.htm
Arbeit zitieren:
Marion Meisel-Dokun, 2009, Nachträgliche Auflagen und Sanierungskonzept, München, GRIN Verlag GmbH
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