Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor und ermögliche damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Damit ermögliche die Klausel eine Verschiebung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil der Kunden. Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an billiges Ermessen folge zudem, dass das Preisänderungsrecht des
Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der Rechtspflicht einhergehe, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werde als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasse daher auch eine Pflicht zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei. Eine solche Verpflichtung enthalte § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin aber nicht. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden werde nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin rügt mit beiden
Verfassungsbeschwerden jeweils eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie macht geltend, sie sei grundrechtsfähig. Mit der Gasversorgung in B... nehme sie zwar eine öffentliche Aufgabe wahr; sie befinde sich aber „nicht mehrheitlich im Eigentum der (deutschen) öffentlichen Hand“. 2
Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht in vollem Umfang zulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdefähigkeit beanspruchen kann.
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ Verfassungsbeschwerde 3 erheben. Darunter ist derjenige zu verstehen, der Träger von
2 Aus den angegriffenen Entscheidungen sei an keiner Stelle ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof erkannt und berücksichtigt habe, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Vereinbarung der Preisanpassungsklausel im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bewegt habe. Die verfassungsrechtlich gebotene sorgfältige Analyse und Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Vertragsfreiheit im vorliegenden Fall nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sei, ändere sich im Ergebnis nichts. Zudem führten die angegriffenen Entscheidungen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Berufsfreiheit, zu der es auch gehöre, das Entgelt für die eigene berufliche Leistung frei aushandeln zu können. Sie nähmen der Beschwerdeführerin angesichts deutlich gestiegener Beschaffungspreise wesentliche Teile ihres leistungsäquivalenten Vergütungsanspruchs. Dies betreffe eine sehr große Zahl von Kundenverhältnissen, und in fast allen Fällen gehe es um mehrfache, sich kumulierende Preisanpassungen und längere Zeiträume.
3 Die Verfassungsbeschwerde dient als subjektiv-öffentliches Verfahrensrecht dem Individualrechtsschutz des Bürgers gegen Grundrechtsverletzungen und sichert damit die unmittelbare Geltung der Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber den drei Staatsgewalten. Die Verfassungsbeschwerde ist ein subsidiärer und außerordentlicher Rechtsbehelf, BVerfGE 18, 325, der nicht zum garantierten Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG gehört, BVerfGE 79, 367. Sie füllt eine Lücke im Rechtsschutzsystem, das traditionell, vgl. Endres, in BeckscherOnlineKommt, Art. 19 Abs. 4 GG, RN 51 ff, nur der Kontrolle der Exekutive dient, Umbach/Clemens/Clemens GG Art 93 RN 63. Sie ist nicht kontradiktorisch, BVerfGE 79, 367f, und nicht auf abstrakte Klärung einzelner Rechtsfragen ausgerichtet. Sie besitzt keinen Suspensiveffekt, Morgenthaler, in
BeckscherOnlineKommt, Art. 93GG, RN 49. Da die Verfassungsbeschwerde auf eine nachträgliche
3
Überprüfung der Grundrechtsrelevanz einer Maßnahme gerichtet ist, unterstützt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die subjektiv-rechtliche Effizienz der Verfassungsbeschwerde bei irreparablen Grundrechtsverletzungen, Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2006. Für Verfassungsbeschwerden ist nach § 93a Abs. 1 BVerfGG die Annahme zur Entscheidung erforderlich, Morgenthaler, a.a.O., RN 53.
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. BVerfGG jedermann erheben, der Träger es Grundrechts ist auf dessen Verletzung er sich beruft. Die Verfassungsbeschwerde ist dem individuellen Grundrechtsschutz vorbehalten, Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 90 BVerfGG, RN 34. Das Verfahrensrecht folgt der Grundrechtsberechtigung, Sturm, in Sachs, a.a.O., RN 82; die grundrechtliche Berechtigung natürlicher Personen ist der verfassungsrechtliche Regelfall, Sachs, vor Art. 2 GG, RN 70. In BVerfGE 45, 63 (74 f.) hat das BVerfG die Bedeutung der subjektiven Funktion klargestellt: „Diese doppelte Rechtsschutzfunktion kann das BVerfG aber nicht schlechthin wahrnehmen. Die
Verfassungsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn die als verletzt bezeichnete Norm des objektiven Verfassungsrechts zugleich ein - im Katalog des Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4 a aufgeführtes - subjektives Recht verbürgt. Die Rüge, ein
subjektives Verfassungsrecht sei verletzt,
ist Voraussetzung jeder Verfassungsbeschwerde. Eine Verfassungsbeschwerde, die lediglich die fehlerhafte Anwendung objektiven Verfassungsrechts rügt, ist - bereits aus diesem Grund - unzulässig.“ Das Recht der Verfassungsbeschwerde ist an die behauptete Verletzung von Grundrechten geknüpft, Schumann, Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerde gegen richterliche Entscheidungen, 1963, S. 101; BVerfGE 45, 63 (74 f.).damit aber an den Begriff des subjektiven öffentlichen Rechts. Über diese Anknüpfung am deutlichsten, dass die Verfassungsbeschwerde eine subjektive Funktion hat. Beschwerdegegenstand sind alle rechtlich relevanten Akte der an das GG gebundenen öffentlichen Gewalt, d. h. der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Konkret überwiegend Gerichtsentscheidungen und Rechtssätze. Der Beschwerdeführer muss geltend machen, er werde vom Beschwerdegegenstand
in seinen im GG verankerten Grundrechten verletzt.
Auf die Verletzung landesverfassungsrechtlicher Regelungen, europäischen Gemeinschaftsrechts und objektiver Verfassungsnormen kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Ein
Rechtsschutzbedürfnis
besteht bei Vorliegen eines Rechtsgrundes. Dieser muss die
Verfassungsbeschwerde
verfassungsprozessuales Beschwerdeführers ausweisen. Geeignet ist die Verfassungsbeschwerde nur, wenn der gedachte Erfolg der Verfassungsbeschwerde zum Erfolg des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers führen würde, Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, RN 714. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes, den Weg zum BVerfG sparendes Rechtsschutzmittel zur Verfügung steht. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde.
Die behauptete Grundrechtsverletzung muss im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde tatsächlich vorliegen. Eine mögliche künftige Beeinträchtigung reicht nicht. Bei erledigten staatlichen Maßnahmen ist eine gegenwärtige Beschwer zu bejahen, wenn eine ernstliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Rechtsweg muss gem. § 90 Abs. 2 BverfGG erschöpft sein, Sturm, Art. 94 GG, RN 15ff. Die wesentliche Funktion des Subsidiaritätsprinzips besteht in der Entlastung des BVerfG. Ihm soll nur geprüftes und rechtlich gewürdigtes Tatsachenmaterial vorgelegt werden, Sturm, Art. 94 GG, RN 16. "Substantiierung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.", Lübbe-Wolff, EuGRZ 2004, 669 - Zu effizienter Rechtsschutzgewährung gehört eine effiziente Arbeitsteilung zwischen Rechtsschutzsuchendem und Gericht und, im Fall der Verfassungsgerichtsbarkeit, eine effiziente Arbeitsteilung zwischen dieser und der Fachgerichtsbarkeit. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG stellt klar, dass der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss. Eine zunächst unzulässige Verfassungsbeschwerde kann nicht durch nachträgliche Rechtswegerschöpfung zulässig gemacht werden, BVerfGE 94, 166 (214); zustimmend Bethge, in Maunz, u. a., § 90 BverfGG, RN
396. Wurde ein eröffneter Rechtsweg bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht einmal beschritten, so ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Rechtsweg sind die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ein zuständiges Gericht anzurufen. In Verwaltungsrechtsangelegenheiten zwingt das Gebot der vorherigen Rechtswegerschöpfung nach
§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG angesichts des breit ausgebauten Verwaltungsrechtsschutzes dazu, zunächst die Rechtsbehelfe der VwGO auszuschöpfen. Auch der subsidiäre Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 S. 2 GG, das Normkontrollverfahren nach § 47 VwGO und die Mittel vorläufigen Rechtsschutzes gehören dazu, Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, § 12 RN 46; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, RN 525 ff.; Warmke und Posser, Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, jeweils 1993. Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn alle zulässigen
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Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2010, Privatautonomie und Inhaltskontrolle privatrechtlicher AGB, München, GRIN Verlag GmbH
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