Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Einführende Erläuterungen zum Ehezwang 4
3 Die Abschaffung des Frankfurter Heiratszwanges in den Quellen 5
3.1 Die Urkunde Heinrichs VII. vom 15. Januar 1232 5
3.2 Bestätigung des Privilegs durch Konrad IV. vom 06. Januar 1240 7
3.3 Urkunde Konrads IV. vom 1242 8
3.4 Urkunde König Richards vom 08. September 1257 9
3.5 Frankfurter Weistum für Weilburg vom 24. Januar 1297. 10
4 Zusammenfassende Schlussbemerkungen 12
5 Verwendete Quellen, Monografien und Aufsätze 13
6 Anhang 14
6.1 Urkunde von Heinrich VII. vom 15. Januar 1232 14
6.2 Urkunde von König Konrad IV. vom 06. Januar 1240 14
6.3 Urkunde von König Konrad IV. vom Mai 1242 14
6.4 König Richard von Cornwall bestätigt den Bürgern von Frankfurt im
Allgemeinen ihre Freiheiten, Rechte und Privilegien, 08. September 1257 15
6.5 Schultheiß, Schöffen, Rat und Bürger von Frankfurt beurkunden die Freiheiten
und Rechte, deren sie sich in ihrer Stadt von alters her bedienen vom
24. Januar 1297 15
2
1 Einleitung
Die Geschichte der Stadt Frankfurt am Main kann durchaus als eine Erfolgsgeschichte gesehen werden. Aus der strategisch günstigen, weil leicht zu verteidigenden und wirtschaftlich und geografisch gut gelegenen Furt der Franken 1 wurde bereits im 13. Jahrhundert eine Königsstadt mit hohem Steueraufkommen und aufstrebendem Bürgertum. Am Ende des 14. Jahrhunderts war die Stadt frei, wehrhaft und wirtschaftlich aufblühend. Darüber hinaus war sie mit dem Erwerb des Reichsschultheißenamtes (1372) verfassungsrechtlich souverän, was ein Hineinregieren von außerhalb fortan unmöglich machte. 2
Die ehemalige königliche Pfalz begann ihren Aufstieg später als z.B. die mächtige benachbarte Bischofsstadt Mainz, dafür entwickelte sie sich aber zu einer der bedeutendsten Städte im gesamten deutschen Reich, wobei die Einwohnerzahl mit ca. 10000 um 1400 verhältnismäßig gering blieb.
Der Beginn dieser Entwicklung, der gleichsam von großem Interesse für diese Arbeit ist, soll 1232 gesetzt werden. In diesem Jahr erwarb Frankfurt sein erstes Privileg 3 , das die strenge Unterordnung des Bürgerverbandes unter die Regie des Königs an einer Stelle lockerte und die Entwicklung zur verfassungsrechtlich arrondierten Stadt von 1372 einleitete. Diese Königsurkunde 4 Heinrichs VII. ist nicht nur interessant, weil sie am Anfang des Überganges von der Königs- zur Reichsstadt steht 5 , sondern auch, weil die Lösung vom Heiratszwang anscheinend eine immense Bedeutung für die Bürger Frankfurts gehabt haben muss. Ein Indiz dafür lässt sich in der mehrfachen Bestätigung dieses Privilegs in den nachfolgenden Jahren und Jahrzehnten ablesen. Ziel dieser Untersuchung soll es nun sein, ausgehend von Heinrichs Privileg von 1232 und unter zuhilfenahme verschiedener Urkunden und Quellen der
1 Zur Namensbildung und der geografisch-wirtschaftlichen Lage Frankfurts vgl. auch Orth, Elsbet:
Frankfurt am Main im Früh- und Hochmittelalter, in: Frankfurter Historische Kommission (Hg.):
Frankfurt am Main. Die Geschichte der Stadt in neun Beiträgen, Sigmaringen ²1994, S. 9-52, hier S.
11f.
2 Vgl. Dilcher, Gerhard: Zum Bürgerbegriff im späten Mittelalter. Versuch einer Typologie am
Beispiel von Frankfurt am Main, in: Fleckenstein, Josef / Stackmann, Karl (Hg.): Über Bürger, Stadt
und städtische Literatur im Spätmittelalter, Göttingen 1980, S. 59-105, hier S. 71.
3 Geführt wird es eigentlich als „Privileg Nr. 2“. Für die Untersuchung soll aber die Urkunde von 1219
uninteressant bleiben. Vgl. Bartholomäi, Ingrid: Frankfurter Urkunden staufischer Herrscher, Frankfurt
am Main 2003, S. 95f. und S. 165f.
4 Böhmer, Johann Friedrich (Hg.) / Lau, Friedrich (Bearb.): Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt.
Neubearbeitung. Erster Band 794-1314. Unveränderter Neudruck der Ausgabe Frankfurt 1901,
Glashütten 1970, Nr. 94. Die Urkunde ist der Arbeit im Anhang beigefügt.
5 Zur begrifflichen Klärung vgl. Schmieder, Felicitas: Die mittelalterliche Stadt, Darmstadt 2005, S. 25
und S. 87.
3
nachfolgenden Jahre das Fortschreiten des Erwerbs von Rechten und Freiheiten der Frankfurter Bürger am Beispiel der Aufhebung des Ehezwangs nachzuzeichnen. Einzelne Formulierungen in den Quellen werden dabei genauso von Interesse sein, wie die Entstehungs- und Zeitumstände der jeweiligen Zeugnisse. Letzteres kann natürlich aus Platzgründen nur skizzenhaft geschildert werden, was Kenntnisse über die jeweiligen Epochen voraussetzt.
Die Arbeit versucht folglich, zweierlei Dinge aufzuzeigen: Einerseits will sie die Aufhebung des königlichen Rechts, auf Eheschließungen Einfluss zu nehmen, anhand der Erwähnungen in den Quellen zwischen 1232 und 1297 nachzeichnen. 6 Auf der anderen Seite wird der Versuch unternommen, diese Entwicklungsphase am Beispiel des Ehezwangs quasi als Mikrokosmos der Gesamtentwicklung der Stadtemanzipation in dieser Zeit zu verstehen zu geben.
1 Einführende Erläuterungen zum Ehezwang
Bevor sich die Arbeit mit der eigentlich hier zu behandelnden Thematik beschäftigen wird, erscheint es sinnvoll, einige erklärende Bemerkungen zur Problematik des Heiratszwanges darzureichen, um die Dimension der Aufhebung desselben anschließend besser verdeutlichen zu können.
Frankfurt am Main war eine so genannte Königsstadt, d.h. die Bürgergemeinde 7 unterstand, vertreten durch königliche Ministerialen, direkt dem König. Nun war es üblich, dass Herren gegenüber ihren Untergebenen das Recht besaßen, Einfluss auf deren Eheschließungen zu nehmen - vergleichbar mit dem Recht der Väter gegenüber ihren Kindern. Ehezwang, -beschränkungen und sogar die Auflösung missliebiger Verbindungen waren für einen Herren ein notweniges Mittel, um etwaige finanzielle Verluste und Besitzveränderungen zu vermeiden.
Angenommen, ein Kind eines reichen königlichen Untergebenen würde sich in eine andere familia einheiraten, so würde gleichzeitig der erbliche Besitz für den König, auf den er Anspruch hatte, verloren gehen. Auf der anderen Seite war eine Zuweisung einer prestigeträchtigen Frau an einen Vasallen ein mächtiges Mittel für einen Herren, jenen Untergebenen an sich zu binden. In solch einem Fall ist eine Heirat auch als ein
6 Eine entsprechende Monographie über die Abschaffung des Ehezwangs in Frankfurt am Main ist
schlichtweg nicht vorhanden.
7 „[…] als Gruppe mit dem Charakter einer eigenen Rechtspersönlichkeit […]“ treten Frankfurts
Bürger erstmals 1219 in den Quellen in Erscheinung. Bartholomäi 2003: Urkunden (wie Anm. 3), S.
106.
4
Instrument zur Festigung von Solidaritätsbeziehungen zwischen Männern interpretierbar. 8 Immerhin konnte der Stadtherr einem von ihm angesehenen Untertanen auch zu sozialem Aufstieg verhelfen, indem jener servus beispielsweise eine reiche Ministerialentochter heiratete. Neben Bildung und Geld war der Vorgang der Eheschließung nämlich die einzige Möglichkeit, die durch Geburt festgelegte ständisch gegliederte Gesellschaft des 12./13. Jahrhunderts zu durchbrechen. Abschließend und nur am Rande soll hier noch auf das Versepos des Ruodlieb hingewiesen werden. Auch wenn der unbekannte Verfasser des aus dem späten 11. Jahrhunderts stammenden Textes sicher kein authentisches Abbild seiner Zeit entwerfen wollte 9 , so ist allein die Möglichkeit des Königs, seinen treuen Vasallen durch Heirat an sich zu binden, ein Ausdruck dafür, wie selbstverständlich und welch mächtiges Instrument der Heiratszwang gewesen sein muss. 10
3 Die Abschaffung des Frankfurter Heiratszwanges in den Quellen
3.1 Die Urkunde Heinrichs VII. vom 15. Januar 1232 11
Aus den vorangegangenen Überlegungen drängt sich nun jedoch unweigerlich eine Frage auf: Warum hat der junge Heinrich sein Recht aufgegeben und Frankfurt dieses Privileg gewährt? Durch den zunehmenden Konflikt des Königs mit seinem Vater, Kaiser Friedrich II., musste sich Heinrich Verbündete und Anhänger schaffen und bestehende weiter an sich binden, um die Sicherung seines eigenen Machtbereiches gewährleisten zu können. Die wetterauischen Städte 12 mit Frankfurt an der Spitze waren reiche, weil wirtschaftlich blühende Verbündete. Sie galt es beim König zu halten. Um dies zu erreichen, war der König bereit, königliche Befugnisse aus den Händen zu geben und somit die Selbständigkeit und Freiheit Frankfurts bedeutend zu fördern. Die Bürger der Stadt erhielten dieses königliche Recht nicht durch Kampf oder Auflehnen gegen den Bischof oder König, wie das vielfach in den rheinischen Kommunen geschehen ist.
8 Vgl. Schröter, Michael: „Wo zwei zusammenkommen in rechter Ehe…“. Sozio- und
psychogenetische Studien über Eheschließungsvorgänge vom 12. bis 15. Jahrhundert, Frankfurt am
Main 1985, S. 196f.
9 Werner: Studien zum Ruodlieb. Ritterideal, Erzählstruktur und Darstellungsstil, Berlin 1962, S. 79f.
10 Vgl. hierzu Schröter 1985: Eheschließungsvorgänge (wie Anm. 6), S. 196ff.
11 Diese, wie die weiteren zur Untersuchung stehen Urkunden sind im Anhang der Arbeit beigefügt.
Siehe hier Punkt 6.1.
12 Gemeint sind: Frankfurt am Main, Wetzlar, Friedberg und Gelnhausen.
5
Arbeit zitieren:
Daniel Sosna, 2006, Der Fortschritt der Emanzipation der Frankfurter Bürgergemeinde von ihrem Stadtherren anhand von Quellen betreffend die Abschaffung der Zwangsehe., München, GRIN Verlag GmbH
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