D i e D i s k o n t p o l i t i k d e r D e u t s c h e n B u n d e s b a n k
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis II
I. Abgrenzung und die Rechtsgrundlagen der
Diskontpolitik 1
1. Die allgemeine Charakteristik 1
2. Die rechtlichen Grundlagen 2
II. Die Diskontpolitik 3
1. Der Ablauf eines Diskontgeschäftes 3
2. Die qualitative Diskontpolitik 4
3. Die Auswirkungen der Diskontpolitik 6
3.1. Die Diskontsatzerhöhung im Boom 6
3.1.1. Im Bankensektor und dem Geldmarkt 7
3.1.2. Im privaten Sektor 9
3.1.3. Die Reaktion des Staates 11
3.1.4. In der Außenwirtschaft 11
3.2. Die Diskontsatzsenkung in der Rezession 13
3.3. Die Einschätzung zur Bedeutung der Diskontpolitik 14
4. Die quantitative Diskontpolitik 15
III. Ein Ausblick auf die zukünftige Rolle der
Diskontpolitik 18
Anhang 19
Literaturverzeichnis 25
D i e D i s k o n t p o l i t i k d e r D e u t s c h e n B u n d e s b a n k
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 : Bundesbankgesetz § 15, Diskont-, Kredit- und Offenmarkt-Politik.
Abb. 2 : Der Weg eines Handelswechsels als Finanzierungsinstrument.
Abb. 3 : Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1948 - 1996.
Abb. 4 : Die Rediskontkontingente in Mrd. DM und deren Inanspruchnahme von
1974 -
D i e D i s k o n t p o l i t i k d e r D e u t s c h e n B u n d e s b a n k S e i t e 1
I. Abgrenzung und die Rechtsgrundlagen der Diskontpolitik
1. Die allgemeine Charakteristik
1 stellt das älteste Instrument der Notenbank dar. Sie wurde ur-Die Diskontpolitik 2 , des Zinsfußes, zu sprünglich identifiziert mit der Variierung des Diskontsatzes dem die Notenbank bestimmte Titel diskontiert (im Direktgeschäft und beim Ankauf von Bank-Solawechseln 3 ) bzw. rediskontiert (bei Beschränkungen der Diskontierung auf Geschäfte mit den Banken). Diese Interpretation entspricht auch heute 4 noch dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Die Diskontpolitik ist jedoch nach heutiger Meinung mehr: Sie umfaßt alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Diskontgeschäft der klassischen Notenbank, der späteren Zentralnotenbank und der modernen Währungsbank ergriffen werden. Neben der Diskontpolitik im klassischen Sinn in Form von preislichen Maßnahmen (Diskontsatzpolitik) fallen darunter aber auch qualitative Maßnahmen (Fixierung und Variierung der an die diskontierbaren Titel gestellten Anforderun- 5 gen) und quantitative Maßnahmen (mengenmäßige Beschränkungen). Das liquiditätspolitische Instrument »Diskontpolitik« dient der Grobsteuerung und zielt darauf ab, den Zentralbankgeldbedarf der Banken dauerhaft beziehungsweise auf längere Sicht zu decken oder ihren Liquiditätsspielraum zu begrenzen. Hierzu dienen Veränderungen der Mindestreservesätze und der Refinanzierungslinien der 6 Banken, vor allem im Rahmen des Diskontkredits.
Die Rechtsgrundlagen zur Diskontpolitik bzw. der Refinanzierungspolitik finden sich im Bundesbankgesetz (BBankG). In den neun Abschnitte mit insgesamt 44 Paragraphen sind die Rechtsgrundlagen geregelt.
1 Diskontpolitik, ist grundsätzlich der Ankauf und/oder Verkauf von Wechsel durch die Notenbank. Die Diskontpolitik setzt längerfristige Orientierungsmarken für die Zinsbildung an Geld-und Kreditmärkten. Sie spricht die dritte Aktivposition der Bundesbankbilanz an. 2 Diskontsatz, wird von der Deutschen Bundesbank autonom festgelegt. Er ist der Ankaufssatz
3 Beim Ankauf von Bankakzepten handelt es sich demgegenüber um einen Rediskont, da diese i.d.R. vom Aussteller der Hausbank diskontiert werden. 4 Vgl.: Hahn, O.: Die Diskontpolitik der Zentralnotenbank, Berlin 1992, S. 13. 5 Vgl.: ebenda., S. 13.
6 Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 99.
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2. Die rechtlichen Grundlagen
Das Bundesbankgesetz stellt der Bundesbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen breiten Fächer zins- und liquiditätspolitischer Instrumente zur Verfügung. Die Notenbank wird damit in die Lage versetzt, die Zinsbedingungen und Spannungsverhältnisse am Geldmarkt im Sinne ihrer geldpolitischen Zielsetzungen in vielfältiger Weise zu beeinflussen. Gleichzeitig lassen die gesetzlichen Regelungen einen großen Spielraum für die Ausgestaltung und Fortentwicklung des Instrumentariums. Sie verfügt aber nicht über die Möglichkeit, die Kreditaufnahme der Nichtbanken quantitativ zu beschränken (Kreditplafondierung) oder die an den Kreditmärk- 7 ten geltenden Zinssätze administrativ festzulegen (Zinsbindung). Die einschlägigen Befugnisse der Bundesbank sind in § 15 und § 19 BBankG geregelt: über die aktuellen Bestimmungen informiert die Bundesbank regelmäßig in ihrer Publikation »Kreditpolitische Regelungen«, die parallel zum Geschäftsbericht 8 erscheint.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG müssen bei den in die Diskontpolitik einbezogenen Wechseln
• drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete 10 haften,
• eine Fälligkeit von maximal noch drei Monate bestehen, 11 • oder auch Bankakzepte (zwei Unterschriften) und Privatdiskonten vorliegen. Die Deutsche Bundesbank verlangt außerdem, daß die Wechsel bei einer ihrer 182 Zweiganstalten oder einem Kreditinstitut an einem Bankplatz 12 zahlbar sind.
7 Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 98. 8 Vgl.: Issing, O.: Einführung in die Geldpolitik, 6. Aufl., München 1996, S. 81. 9 Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 100.
10 Das Erfordernis von drei Unterschriften geht von den drei Personen aus: Bezogener (Trassat), Aussteller (Trassant) und Begünstigter (Remittent). Es wird dabei zunächst unterstellt, daß sich alle Personen wechselmäßig verpflichtet haben: nichtakzeptierte Abschnitte (Tratten) und Identität von Aussteller und Begünstigtem (Wechsel an eigene Order) würden einen zusätzlichen (zweiten) Giranten verlangen. Vgl.: Hahn, O.: a.a.O., S. 49. 11 Vgl.: Borchert, M.: Geld und Kredit, 3. Aufl., München 1994, S. 243.
12 Ist der Ort, an dem sich eine Zweigstelle der Deutschen Bundesbank befindet.
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II. Die Diskontpolitik
1. Der Ablauf eines Diskontgeschäftes
Das Diskontgeschäft ist Allgemein die Festlegung der Bedingungen, zu denen die Deutsche Bundesbank bereit ist bundesbankfähige Wechsel anzukaufen. Der Kaufpreis, zu dem sie diese Käufe vornimmt, ergibt sich aus dem Wechselbetrag abzüglich Diskont (Diskontbetrag = Diskontsatz x Wechselbetrag, wobei die 13 Restlaufzeit des Wechsels in die Rechnung eingeht).
Für die Höhe des Diskontsatzes legt das Bundesbankgesetz keine Ober- oder Untergrenze fest; die Bundesbank kann sich somit bei seiner Festsetzung nach den jeweiligen geldpolitischen Erfordernissen richten. Unter den verschiedenen Refinanzierungssätzen der Bundesbank ist der Diskontsatz traditionell der niedrigste; 14 folglich muß die Höhe des Rediskontvolumens begrenzt werden. Seit dem 15 19.04.1996 liegt der Diskontsatz mit 2,5% auf einem historischen Tief. Auch die Aktionsparameter der Zentralbank spielen, im Rahmen der Diskontpolitik, eine wichtige Rolle:
• die qualitative Anforderungen an das rediskontfähige Material,
• die Rediskontkontingente (also der maximale mögliche Umfang der Wechseleinreichungen einer Geschäftsbank) und
• der Diskontsatz (also der auf Jahresbasis angegebene v.H.-Satz, den die Zentralbank beim Ankauf eines Wechsels der Berechnung des Abschlages (Diskont) 16 vom Nennwert des Wechsels zugrunde legt).
Die Basis für den Ablauf eines Diskontgeschäftes ist das Handelswechsel-Prinzip. Die Diskontierung von Handelswechseln dient der Finanzierungserleichterung von Handelsgeschäften: Die Kreditinstitute sind zu günstigeren Bedingungen und in größerem Umfang bereit, privaten Unternehmungen und öffentlichen Haushalten Wechselkredite zu geben, wenn sie sicher sind, diese Papiere der Bundesbank verkaufen zu können. Der Vorteil der Kreditinstitute aus diesen Geschäften 17 besteht in der Differenz zwischen dem Zinssatz, den sie selbst ihren Kunden in 18 Rechnung stellen, und dem niedrigeren Diskontsatz.
13 Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: Instrumentarium der Geldpolitik, 4. Aufl., Düsseldorf 1984, S. 83.
14 Vgl.: Deutsche Bundesbank: Die Geldpolitik der Bundesbank, Oktober 1995, S. 101-102. 15 Anhang: 1. Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1948-1996.
16 Vgl.: Jarchow, H.-J.: Theorie und Politik des Geldes, II. Geldpolitik, 7. Aufl., Göttingen 1995, S. 145.
17 Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 83.
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Der Weg eines Handelswechsel als Finanzierungsinstrument (Abb. 2) wird in dem folgenden Grundmodell demonstriert.
2. Die qualitative Diskontpolitik
20 wird die Festlegung der qualitativen Anforderungen Als qualitative Diskontpolitik
der zum Rediskont zugelassenen Wechsel durch die Zentralbank bezeichnet. In der Bundesrepublik ist die Qualität des zum Rediskont zugelassenen Wechselma- 21 terials in § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG geregelt.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBankG müssen die rediskontfähigen Wechsel innerhalb von drei Monaten 22 nach dem Tage des Ankaufs fällig sein, sie sollen gute Han- 23 delswechsel sein; die »Güte« des Wechsel wird durch die Unterschriften von drei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten gewährleistet. Bankakzepte, die ebenfalls rediskontfähig sind, tragen im Regelfall nur zwei Unterschriften.
18 Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 83.
19 Vgl.: ebenda., S. 83.
20 qualitative Diskontpolitik, d.h. ausgehend von dem Ziel, daß mit der Diskontierung von Wechseln die Handelsgeschäfte von der Finanzierung her erleichtert werden sollen, werden nur Wechsel angekauft, denen ein Handelsgeschäft zugrunde liegt. Vgl.: ebenda., S. 86.
21 Vgl.: Schaal, P.: Geldtheorie und Geldpolitik, 3. Aufl., München 1992, S. 276.
22 Drei Monate, d.h. es soll eine Investitionsfinanzierung ausgeschlossen werden. Damit also jede längerfristige Kreditierung vermieden werden muß, dürfen die Wechsel nur eine Restlaufzeit bis zu drei Monaten haben. Als Mindestlaufzeit sind sieben Tage vorgeschrieben. Vgl.: Dickertmann, D. u. Siedenberg, A.: a.a.O., S. 86. 23 Vgl.: Issing, O.: a.a.O., S. 81.
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Jörg Seibert, 1996, Die Diskontpolitik der Deutschen Bundesbank, München, GRIN Verlag GmbH
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