I. Index
1 EINLEITUNG 4
2 AUFBAU UND BESCHREIBUNG DER VERMÖGENSVERWALTUNG 6
2.1 DEFINITION
DER
VERMÖGENSVERWALTUNG
2.2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER VERMÖGENSVERWALTUNG
2.3 GRUNDSÄTZE EINER ANLEGER- UND ANLAGEGERECHTEN BERATUNG
2.4 KLASSIFIZIERUNG
DES
KUNDENPROFILS
2.5 PFLICHTEN WÄHREND DER VERWALTUNG
2.5.1 GRUNDSÄTZE
DER ORDNUNGSGEMÄßEN
VERMÖGENSVERWALTUNG
2.5.2 ANLEGER- UND OBJEKTGERECHTE VERWALTUNG
2.5.3 GRUNDSÄTZE ZUR SICHEREN GELDANLAGE 15
2.5.4 PFLICHT
ZUR
INFORMATIONSBESCHAFFUNG
FÜR
ANLAGEOBJEKTE
2.5.5 PFLICHT ZUR ÜBERWACHUNG
2.6 DIE PRIVATE UND UNABHÄNGIGE FINANZPORTFOLIOVERWALTUNG ALS
PRAKTISCHES BEISPIEL FÜR DIESE ARBEIT 18
3 DEFINITION DER HEDGEFONDSSTRATEGIEN 21
3.1 MANAGED FUTURES 21
3.1.1 DIE IDEE
DER
MANAGED FUTURES
IM
GRUNDSATZ
3.1.2 CTA HANDELSMETHODEN
3.1.3 GRUNDSÄTZLICHE UNTERSCHEIDUNG
DER
HANDELSANSÄTZE
3.1.3.1 Systematische Trendstrategien
3.1.3.2 Diskretionäre Trendfolgestrategien 24
3.1.4 FOCUS AHL BZW. GLOBAL FUTURE FUND ZERTIFIKAT 25
4 RISIKOBETRACHTUNG 26
4.2 MARKT RISIKO
4.4 STYLE RISIKO
4.5 HEBELRISIKO
4.6 SONSTIGE RISIKEN
5 INSTRUMENTE ZUR ANLAYSE VON HEDGEFONDS 30
5.1 GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNG 30
5.2 DIE AHL STRATEGIE
IN DER
ZEIT
VON
08.2008
BIS
02.2010
5.2.1 DIE FINANZKRISE ALLGEMEIN
5.2.2 DIE ENTWICKLUNG DES GLOBAL FUTURES FONDS 31
6 BEURTEILUNG DER HEDGEFONDSSTRATEGIEN IM HINBLICK AUF
DEREN EINSATZ IN DER FINANZPORTFOLIOVERWALTUNG 34
6.2 ERWARTUNGEN AN DIE INVESTMENTS
6.3 KLASSIFIZIERUNG DER KUNDENPROFILE IN DER PRIVATEN UND UNABHÄNGIGEN
6.4 AUSWIRKUNGEN AUF DIE RISIKOPROFILE
6.4.1 AUSWIRKUNGEN
AUF DIE
DEFENSIVE ANLAGESTRATEGIE
6.4.2 AUSWIRKUNGEN AUF DIE AUSGEWOGENE ANLAGESTRATEGIE
6.4.3 AUSWIRKUNGEN AUF DIE AGGRESSIVE ANLAGESTRATEGIE
6.5 ABGLEICH DER ERWARTUNGEN UND ABSCHLIEßENDE BEURTEILUNG
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 42
LITERATURVERZEICHNIS 43
ANHANG 46
1 Einleitung
Der Begriff der Hedgefonds ist in der heutigen Zeit zum Standard geworden und gehört in den Wertpapierportfolios - sowohl bei privaten als auch bei institutionellen Anlegern - zu den Standardinstrumenten. Können diese Anlegealternativen aber mit herkömmlichen Mitteln untersucht, beurteilt und verfolgt werden und eigenen sie sich damit überhaupt für den Einsatz in der privaten und unabhängigen Finanzportfolioverwaltung? Diese Fragen sollen im Rahmen dieser Arbeit des Autors untersucht werden bzw. geklärt werden, ob hier weiterer Untersuchungsbedarf angebracht ist.
Um den Weg und den Aufbau der Untersuchungen darzustellen, zeigt der Autor in dieser Arbeit exemplarisch an einer Hedgefondsstrategie - den Managed Futuresdas Vorgehen und die Beurteilungskriterien auf.
Managed Futures bzw. die sogenannten Commodity Trading Advisors (abgekürzt CTA’s) galten bisher in der Finanzportfolioverwaltung aufgrund ihrer geringen Korrelation zu anderen Assetklassen als willkommene Diversifikation in Portfolios. Wie sich diese Annahmen in der Bankenkrise behaupten konnten und welche Auswirkungen diese Strategien auf die Performance hatten, sollen in dieser Arbeit vorgestellt und kritisch analysiert werden.
Für Finanzportfoliomandate, in denen die risikoadjustierte Performance von traditionellen Portfolios (Aktien und Anleihen) oder Funds of Hedge Funds verbessert werden sollte, waren CTA-Fonds bisher eine überzeugende Alternative. Solche Fonds waren mit fast allen anderen Anlagen nur schwach korreliert und konnten dadurch die Performance eines diversifizierten Portfolios verbessern. Stresstests und die günstige Renditeverteilung lieferten weitere gute Grunde, in Managed Futures zu investieren. Ihre Transparenz und Liquiditätseffizienz war für die Finanzportfolioverwaltung eine attraktive Alternative. Die traditionell strenge Reglementierung der meisten Managed-Futures-Manager war ein zusätzliches Argument für Asset Manager der Finanzportfolioverwaltung, die auf eine behördliche Aufsicht Wert legen.
Ob diese Annahmen in der Bankenkrise ihre angenommene Wirkung entfalten konnten und welche Auswirkungen die Strategien in der Finanzportfolioverwaltung mit
sich brachten, sollen in dieser Arbeit anhand der MAN AHL Strategie diskutiert werden.
Zu Beginn dieser Arbeit stellt der Autor die grundlegenden Züge einer Finanzportfolioverwaltung dar, um dem Leser einen Überblick der Anforderungen und rechtlichen Grundlagen an Investments zu geben.
Im Kapitel drei werden die unterschiedlichen Hedgefondsstrategien vorgestellt. Diese Strategien gilt es umfassend zu verfolgen und zu beurteilen zu können. In dieser Ausarbeitung wird dabei nur eine Strategie vorgestellt, anhand derer das weitere Vorgehen skizziert werden soll. Eine umfassende Betrachtung aller Strategien wäre dann die Aufgabe für die Fortsetzung der Untersuchung in einer weiteren Arbeit. Das Kapitel Risikobetrachtung soll die Vielschichtigkeit der möglichen Problemfelder aufzeigen und die Notwendigkeit der Analyse der Strategien unterstreichen. Die Instrumente zur Analyse von Hedgefonds soll in der Arbeit des Autors den höchsten Stellenwert einnehmen. In diesem Abschnitt sollen Ablaufprozeduren und Untersuchungsmethoden kombiniert werden, um Hedgefonds untersuchen zu können und aussagekräftige Beurteilungen zu diesen verfassen zu können. Zum Zeitpunkt dieser Arbeit ist die Erstellung dieses Abschnitts noch nicht abgeschlossen. Um dem Leser aber einen Eindruck über die Notwendigkeit dieser Instrumente zu geben, wird eine kurzzeitige Betrachtung der Managed Futures für die Zeit von 08.2008 bis 02.2010 vorgenommen. Diese Betrachtung würde im Rahmen einer weiterführenden Untersuchung durch die Entwicklung von Analyseinstrumenten vollständig ersetzt. Im letzten Abschnitt werden die tatsächlichen Auswirkungen auf die einzelnen Portfoliostrategien untersucht und die Ergebnisse mit den Erwartungen abgeglichen. Dabei sollen unter anderem Erkenntnisse für den zukünftigen Einsatz dieser Anlagealternativen vorgestellt und abgewogen werden.
2 Aufbau und Beschreibung der Vermögensverwal-
tung 1
2.1 Definition der Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung (auch Finanzportfolioverwaltung genannt) wird allgemein als die „Verwaltung eines Vermögens, welches wirtschaftlich nicht dem Verwalter, sondern einem Dritten zuzurechnen ist“ definiert. 2 Der Verwalter trifft die Entscheidung über die Anlage von Vermögenswerten im Interesse seines Auftraggebers, jedoch nach eigenem Ermessen, wobei ggf. vereinbarte Anlagerichtlinien zu berücksichtigen sind. 3
Anders als bei der Anlagevermittlung oder Anlageberatung, wo der Kunde die Entscheidung trifft, zeichnet sich die Vermögensverwaltung durch das Recht zur eigenen Disposition aus. 4 Der Verwalter allein hat Sorge für die Entwicklung der Vermögenswerte zu tragen. Unter Wahrung der Interessen des Anlegers entscheidet er nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen. 5
Ein weiteres Merkmal welches die Vermögensverwaltung von der Anlageberatung und -vermittlung unterscheidet ist deren Dauer. Während die Aufklärung und Beratung regelmäßig mit der Erteilung der Information bzw. der Anlageempfehlung abgeschlossen und dementsprechend das Rechtsverhältnis beendet ist 6 , obliegt dem Vermögensverwalter die fortlaufende Verpflichtung, für das Vermögen des Anlegers Sorge zu tragen. 7 Dieses Rechtsverhältnis endet erst mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. durch Kündigung des Vertragsverhältnisses. Trotz dieser Abgrenzung zu anderen Wertpapierdienstleistungen kann von einem einheitlichen Begriff der Vermögensverwaltung keine Rede sein. 8 In extensiver Aus-
1 Vgl.Richter, Possibilities and limitations of internal softwareengineering and the implementation of
applications in independent asset management, S. 7ff.
2 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 13.
3 Vgl. Roll, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 24.
4 Vgl. Wicke, Individuelle Vermögensverwaltung für Privatkunden, S.19; Balzer, Vermögensverwal-
tung durch Kreditinstitute, S. 15; Jendralski und Oehlenschläger, Vermögensverwaltung und Vermö-
gensbetreuung, S. 10.
5 Assmann und Schneider, Wertpapierhandelsgesetz (Kommentar), §31 Rn. 22.
6 Vgl. OLG Düsseldorf WM 1994, 1468, 1469: OLG Karlsruhe WM 1992, 577; OLG Köln WM 1989, 402, 404; Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 15.
7 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 15.
8 Vgl. Becker und Wicke, Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, S. 4ff.
legung werden unter Vermögensverwaltung alle Tätigkeiten verstanden, die im Entferntesten mit der Kapitalanlage privater und institutioneller Anleger zu tun haben. 9 Richtigerweise wird man die Vermögensverwaltung als „die Betreuung sämtlicher Vermögensdispositionen institutioneller wie privater Anleger in Form von Sachwerten und Forderungen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Verwalter“ 10 definieren können.
Eine Vermögensverwaltung kann sich grundsätzlich auf Vermögensgegenstände und -werte aller Art beziehen. 11 In Betracht kommt die Verwaltung von Immobilien, Wertpapieren und Gesellschaftsbeteiligungen, etwa Anteilen an Investment- und geschlossenen Immobilienfonds, Edelmetallen, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Münzen sowie die Anlage in solchen Vermögenswerten.
Üblicherweise wird zwischen kollektiver und individueller Vermögensverwaltung unterschieden. Die kollektive Vermögensverwaltung wird insbesondere von Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungsunternehmen angeboten. Sie besteht aus dem Erwerb von Fondsanteilen oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen. 12 Bei der kollektiven Vermögensverwaltung ist die Einflussnahme des Anlegers durch Anlagerichtlinien oder Einzelanweisungen regelmäßig ausgeschlossen. Die kollektive Vermögensverwaltung ist häufig mit einer Anlageberatung oder -vermittlung gekoppelt, etwa wenn ein Kreditinstitut dem Kunden empfiehlt, sein Vermögen in einem bestimmten Fonds anzulegen. In diesem Fall ist die Bank Anlageberater odervermittler, während die Fondsgesellschaft - regelmäßig eine Kapitalanlagegesellschaft nach dem KAGG - die Rolle des Vermögensverwalters übernimmt. Legt der Anleger Wert darauf, auf die Anlageentscheidung Einfluss nehmen zu können oder beabsichtigt er eine intensivere Kontrolle, so wählt er für die Verwaltung seines Vermögens eine individuelle Vermögensverwaltung. Als Anbieter einer solchen fungieren neben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten vor allem sog. freie Vermögensverwalter (sog. Finanzportfolioverwalter), d.h. solche Unternehmen, die nicht gleichzeitig Bankgeschäfte betreiben, sowie die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe wie Rechtsanwälte 13 , Steuerberater oder Wirtschaftprüfer
9 Vgl. Brunner und Vollath, Handbuch Finanzdienstleistungen, S. 338-339; Becker und Wicke,
Rechtsfragen der Vermögensverwaltung, S. 5.
10 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 12.
11 Vgl. Roll, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 9,28; Becker und Wicke, Rechtsfragen
der Vermögensverwaltung, S. 4; Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 12;
Jendralski und Oehlenschläger, Vermögensverwaltung und Vermögensbetreuung, S. 10.
12 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 19.
13 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 25.
bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 14 Zu diesen sog. freien Finanzportfolioverwaltern zählt die Finanzportfolioverwaltung, für die die Ergebnisse dieser Arbeit praktische Anwendung finden sollen. 15
Eine individuelle Vermögensverwaltung wird häufig von einem bestimmten Mindestanlagevermögen abhängig gemacht, das - je nach Anbieter und Zielgruppenausrichtung - zwischen 50.000 und 500.000 EUR schwanken kann. 16 Im Hause der betrachteten Finanzportfolioverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass bereits mit geringen Anlagevolumina eine effiziente und effektive Vermögensverwaltung durchgeführt werden kann, vorausgesetzt es werden entsprechende Instrumente eingesetzt. Z.B. können bei der Verwaltung von kleinen Volumina Dachfonds zur Diversifikation zum Einsatz kommen.
2.2 Rechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung
In Umsetzung der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, 17 der Kapitaladäquanzrichtlinie 18 und der BCCI-Folgerichtlinie hat der Gesetzgeber am 5. Juni 1997 das Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtrechtlicher Vorschriften (6. KWG-Novelle) vom 22. Oktober 1997 19 beschlossen. Im Rahmen dieses am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetzes wurde „die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“ (Finanzportfolioverwaltung) als Finanzdienstleistung nach Maßgabe des §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 in das KWG integriert. 20 Diejenigen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
14 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 25.
15 Vgl. Kommentar des Autors.
16 Vgl. Brunner und Vollath, Handbuch Finanzdienstleistungen, S. S.308, 310; Balzer, Vermögens-
verwaltung durch Kreditinstitute, S. 25.
17 Richtlinie 93/22/EWG, Abl. Nr. L 141/27ff.
18 Richtlinie 93/6/EWG, Abl. Nr. L 141/1ff.
19 Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtrecht-
licher Vorschriften (6. KWG-Novelle) vom 22.10.1997, BGBI. I. S. 2518 ff: Begleitgesetz zum Ge-
setz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- wertpapieraufsichtrechtlicher
Vorschriften (6. KWG-Novelle) vom 22.10.1997, BGB1. I, S. 2567ff; Balzer, Vermögensverwaltung
durch Kreditinstitute, S. 59ff.
20 Vgl. Horn und Schimansky, Bankrecht 1998, S. 265, 267, 271.
erfordert, 21 und die keine Kreditinstitute sind, werden dementsprechend als Finanzdienstleistungsinstitute bezeichnet. 22 Diejenigen Personen und Unternehmen, die Vermögensverwaltungen anbieten, unterliegen somit seit dem 1. Januar 1998 der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (seit dem 1.5.2002: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und bedürfen einer Erlaubnis zu deren Durchführung nach Maßgabe des § 32 KWG. 23 Nach §1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG unterliegt auch die Tätigkeit als Geschäftsführer eines Investmentclubs, der in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestaltet ist, der Erlaubnispflicht. 24
Des Weiteren wurde die Vermögensverwaltung durch das Umsetzungsgesetz 1997 25 als Wertpapierdienstleistung in das Wertpapierhandelsgesetz integriert. § 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG definiert die Vermögensverwaltung (Finanzportfolioverwaltung, vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) als die ,,Verwaltung einzelner in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum“. 26
2.3 Grundsätze einer anleger- und anlagegerechten Bera-
tung
Die für das Standardeffektengeschäft entwickelten Grundsätze hinsichtlich Exploration und Information sind durchaus auf die Vermögensverwaltung 27 und zwar sowohl im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses als auch nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages, übertragbar. Auch hier wird man gleichwohl zwischen dem vorvertraglichen Schuldverhältnis bis zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages den Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag selbst unterscheiden müssen. Bis zum Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages treffen den Vermögensverwalter die ,,allgemeinen" Pflichten, zumeist aus einem
21 Einzelheiten siehe BAKred, Infoblatt 1/97 für inländische Unternehmen im Finanzdienstleistungs-
sektor.
22 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 57ff.
23 Vgl. Horn und Schimansky, Bankrecht 1998, S. 265, 271.
24 Vgl. BAKred, Hinweise für Investmentclubs in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Hinblick auf den Tatbestand der Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. la Satz 2
Nr. 3 KWG.
25 Vgl. Assmann und Schneider, Wertpapierhandelsgesetz (Kommentar), Rn. 32ff.
26 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 64.
27 Vgl. Horn und Schimansky, Bankrecht 1998, S. 265, 285; Balzer, Vermögensverwaltung durch
Kreditinstitute, S. 50.
(eigenständigen) Beratungsvertrag. 28 Es kann keinen Unterschied machen, ob die Beratung auf den Erwerb eines bestimmten Papiers oder auf den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages gerichtet ist. In beiden Fällen geht es darum, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen, die bei der Vermögensverwaltung etwa in der Vereinbarung entsprechender Anlagerichtlinien liegt. Die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten enden im Falle der Anlageberatung mit dem Erwerb des konkreten Papiers. Ist der Beratungsvertrag hingegen auf eine Vermögensverwaltung gerichtet, so endet er mit Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages. 29 Primäre Handlungspflichten des Vermögensverwalters ergeben sich in diesem Fall nicht mehr aus dem Beratungsvertrag, sondern unmittelbar aus dem Vermögensverwaltungsvertrag. 30
Allerdings können sich Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages aus diesem selbst ergeben, sei es als Haupt-, sei es als Nebenpflicht dieses Rechtsgeschäfts. 31 Anders als bei der Anlageberatung endet das zwischen Vermögensverwalter und Vermögensinhaber begründete Rechtsverhältnis nämlich keinesfalls nach Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages, sondern setzt sich im Gegenteil, wenn auch mit anderem Inhalt, fort. Soweit die Voraussetzungen für den Abschluss eines Beratungsvertrages nicht vorliegen, etwa wenn der Kunde eine Beratung ausdrücklich oder konkludent nicht wünscht, 32 so bestehen dennoch vorvertragliche Pflichten, deren Verletzung Ansprüche nach den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ nach sich ziehen kann. 33 Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einem diesem gleichzustellenden geschäftsähnlichen Kontakt kommt ein vertragsähnliches Verhältnis zustande (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), aus dem sich aufgrund des entgegengebrachten Vertrauens Sorgfaltspflichten manifestieren, die sich u.a. in vorvertraglichen Aufklärungs- und Prüfungspflichten konkretisieren. 34
28 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 51.
29 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 51.
30 Dies verkennt der BGH in seinem Urteil vom 4.4.2002 (BKR 2002, 397 = ZIP 2002, 795 = WM
2002, 913); wie hier Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 51.
31 Siehe hierzu BGH BKR 2002, 397, 398 = ZIP 2002, 795, 796 = WM 2002,913,914.
32 Vgl. BGH WM 1996,906.
33 Vgl. Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 52.
34 Nach Auffassung von Balzer, Vermögensverwaltung durch Kreditinstitute, S. 52, dürfte indessen im
Rahmen der Gespräche, die auf den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages abzielen, für
das Rechtsinstitut der „culpa in contrahendo“ regelmäßig kein Raum sein, da aufgrund der weit rei-
chenden Folgen, die der Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages mit sich bringt, in aller
Regel voll einem eigenständigen Beratungsvertrag auszugehen sei. Vgl. dazu Horn und Schimansky,
Bankrecht 1998, S. 265, 285, die vor Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages eine Haftung
aus „culpa in contrahendo“ als Regel betrachteten.
Arbeit zitieren:
Leif Richter, Prof. Ludomir Slahor, 2010, Möglichkeiten und Grenzen der Evaluierung von Hedgefonds für den Einsatz in der privaten und unabhängigen Vermögensverwaltung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
BWL - Investition und Finanzierung: neuer Titel erschienen: Möglichkeiten und Grenzen der Evaluierung von Hedgefonds für den Einsatz in der privaten und unabhängigen Vermögensverwaltung
BWL - Investition und Finanzierung: Möglichkeiten und Grenzen der Evaluierung von Hedgefonds für den Einsatz in der privaten und unabhängigen Vermögensverwaltung ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
BWL - Allgemeines: neuer Titel erschienen: Möglichkeiten und Grenzen der Evaluierung von Hedgefonds für den Einsatz in der privaten und unabhängigen Vermögensverwaltung
Hedgefonds-Investments im Private Banking
Eine empirische Analyse des de...
Constantin Echter
Von sozialer Ausgrenzung zu selbstbestimmter Teilhabe - Möglichkeiten ...
Winfried Baudisch, Ingrid Albrecht, Jens Stiller
Denkmäler im Braunkohleabbaugebiet Leipzig Süd - Möglichkeiten und Gre...
Dargestellt an ausgewählten Be...
Ina Gutzeit
Möglichkeiten und Grenzen kollektiver Erinnerung: Ambivalenz und Bedeu...
Arnoldshainer Texte
Hermann Düringer, Sabine Mannitz, Karl Starzacher
Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Mittelstand
Eine kritische Analyse
Christian Dominik Rath
0 Kommentare