Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
1.1 Emsdetten 2006 - ein Amoklauf 2
1.2 Begriffserklärungen. 3
1.2.1 Amoklauf 3
1.2.2 School Shooting. 3
2 Gesellschaftliche Befunde 4
2.1 Setting Schule. 4
2.2 Internationaler Kontext. 4
2.3 School Shootings in Deutschland. 6
2.4 Gesetzeslage in Deutschland 7
2.4.1 Tatbestand Amok. 7
2.4.1.1 Strafrecht 7
2.4.1.2 Jugendstrafrecht. 9
2.4.2 Waffenrecht 10
2.4.2.1 Führen von Waffen. 10
2.4.2.2 Verschärfung des Waffenrechts. 11
2.4.2.3 Initiativen. 14
2.4.3 Jugendschutzrecht. 14
2.5 Studien. 16
2.5.1 Deutsche Studien 16
2.5.1.1 Ergebnisse der deutschen Studien 18
2.5.2 Internationale Studien. 21
2.5.2.1 Studie der Critical Incident Response Group des FBI. 22
2.5.2.2 Studie von McGee und DeBernardo. 23
2.5.2.3 Studie von Meloy et al. 24
2.5.2.4 Studie des National School Safety Centers 26
2.5.2.5 Studie des US Secret Service und Department of Education 27
2.5.2.6 Studie des National Research Council der US National Academies. 28
2.5.2.7 Ergebnisse der internationalen Studien 30
3 Erklärungsansätze. 32
I
3.1 Soziologische Aspekte 32
3.1.1 Gewalt. 32
3.1.2 Kriminologische Kontrolltheorien. 33
3.1.2.1 Soziale Kontrolltheorie (Travis Hirschi) 33
3.1.2.2 Alterspezifische Theorie informeller sozialer Kontrolle (Robert
Sampson John Laub) 34
3.1.2.3 Kontrollbalance-Theorie (Charles Tittle) 37
3.1.2.4 Bewertung der Kontrolltheorien und Folgerungen für die
Kontrollinstanz Schule 39
3.2 Psychologische Aspekte 45
3.2.1 Definitionen 45
3.2.2 Phantasie. 46
3.2.2.1 Phantasie im Kontext jugendlicher School Shooter 46
3.2.2.2 Kontrollierte Phantasien und Phantasien über Kontrolle 47
3.2.2.3 Phantasieintensität 50
3.2.2.4 Geteilte Phantasien 52
3.2.2.5 Realisierung von Gewaltphantasien 54
3.2.2.6 Überreaktion 55
3.3 Nachahmungstaten und Trittbrettfahrer 55
3.4 Medien. 57
3.4.1 Medienwirkung. 57
3.4.2 Medienverantwortung. 59
3.4.3 „Killerspiele“ 60
3.5 Freizeitgestaltung 60
3.5.1 Paintball 60
3.5.2 AirSoft (AS) 60
3.6 Fallbezogene Erklärungsansätze Emsdetten 61
3.6.1 Täterprofil. 61
3.6.1.1 Alter 61
3.6.1.2 Geschlecht 62
3.6.1.3 Einzelgängertum. 63
3.6.1.4 Psychische Verfassung 63
3.6.2 Soziales Umfeld. 63
3.6.3 Phantasie. 65
II
3.6.4 Nachahmungstat 66
3.6.5 Medien 67
3.6.6 Schule 68
3.6.7 Waffen 69
3.6.8 Freizeit 69
4 Trauma 70
4.1 Definition. 70
4.2 Posttraumatische Belastungssyndrome 70
4.2.1 Akute Belastungsreaktion. 70
4.2.2 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 71
4.2.3 Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. 72
4.3 Prävention und Therapie 72
4.4 Fallbezogene Traumabewältigung Emsdetten. 72
5 Prävention und Intervention durch Soziale Arbeit. 74
5.1 Definition. 74
5.2 Sozialwissenschaftliches Präventionsmodell 74
5.3 Gewaltprävention nach Caplan 75
5.3.1 Primäre Gewaltprävention. 75
5.3.2 Sekundäre Gewaltprävention. 76
5.3.3 Tertiäre Gewaltprävention. 77
5.4 Umsetzung der Gewaltprävention 78
5.5 Primärpräventive Arbeit 78
5.5.1 Entwicklung der Qualität von Lehrer-Schüler-Beziehungen 79
5.5.2 Ermöglichung von sozialem Lernen. 79
5.5.3 Schaffung eines gemeinsamen Grundwerte- und Normensystems 79
5.5.4 Vermittlung eines positiven Leistungs- und Selbstkonzeptes 80
5.5.5 Ermöglichung von sozialer Identität. 80
5.6 „Leaking“ 80
5.7 Prävention durch die Eltern. 81
5.8 Intervention nach einem Amoklauf durch eine Steuerungsgruppe 82
5.9 Fallbezogene Prävention und Intervention Emsdetten. 83
6 Zusammenfassung und Schlussfolgerung 85
III
7 Literaturverzeichnis....................................................................................... 89
IV
1 Einleitung
_______________________________________________________________
1 Einleitung
Der Amoklauf an Schulen wird wissenschaftlich als „School Shootings“ oder „zielgerichtete schwere Gewalttaten an Schulen“ bezeichnet. Ein solches Ereignis lässt eine Gesellschaft schockiert und voller Unverständnis zurück. Um dem Phänomen des Amoklaufs entgegenwirken zu können, ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Berufsgruppen notwendig. Neben Pädagogen, Psychologen und Polizisten könnte auch die Sozialarbeit in der Prävention von Amoktaten eine bedeutsame Rolle einnehmen. Wir versuchen in dieser Arbeit, Erklärungen für eine solche Tat zu finden und beschäftigen uns weiterhin mit der Frage, inwieweit die Sozialarbeit dazu beitragen kann, in direktem Kontakt mit potenziellen Tätern und deren Umfeld, einen Amoklauf zu verhindern.
Zur Beantwortung dieser Fragen beginnen wir zunächst mit einem Fallbeispiel. Anschließend werden die wichtigsten Begriffe wie Amoklauf und School Shooting erklärt. Den sozialen Stellenwert dieses Themas werden wir dann anhand von gesellschaftlichen Befunden wie dem Setting Schule oder der Gesetzeslage in Deutschland verdeutlichen (C. Fischer).
Mit Hilfe verschiedener Studien wird dann das Phänomen des Amoklaufs an Schulen genauer betrachtet und interpretiert (B. Streich). In einem weiteren Teil unserer Arbeit untersuchen wir das Phänomen des Amoklaufs auch bezüglich soziologischer und psychologischer Erklärungsansätze, die neben der Thematik der Phantasie auch kriminologische Kontrolltheorien beinhalten (B. Streich).
Besondere Beachtung finden auch Nachahmungstaten und Medien, um damit schließlich die Grundlagen der möglichen Prävention zu bilden (C. Fischer). Im Anschluss werden wir diese Erklärungsansätze auf unseren Beispielfall anwenden (C. Fischer). Den nächsten Punkt unserer Arbeit bildet die Auswirkung auf die Betroffenen, im Sinne der Traumabewältigung (C. Fischer).
Da es im Interesse der Allgemeinheit liegt solche Ereignisse zukünftig zu verhindern, werden in einem weiteren Schritt die Möglichkeiten der Prävention und Intervention durch Soziale Arbeit näher betrachtet. Besondere Beachtung findet dabei neben den Präventionsmodellen die primärpräventive Arbeit und die auf unser Fallbeispiel bezogenen Präventions- und Interventionsmöglichkeiten (C. Fischer). Alle in dieser Arbeit verwendeten Personenbezeichnungen sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
1
1 Einleitung
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1.1 Emsdetten 2006 - ein Amoklauf
Am Montag, dem 20.11.2006, gegen 09:20 Uhr, fährt der ehemalige Schüler Bastian B. in Emsdetten mit dem Auto seiner Großmutter zur Geschwister-Scholl-Realschule. Der 18-jährige führt das Fahrzeug, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein. Er trifft pünktlich zu Beginn der großen Pause ein, während der sich auf dem Schulhof zahlreiche LehrerInnen und SchülerInnen aufhalten. Bastian B. stellt das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Schule ab und befestigt mehrere rohrähnliche Gegenstände an seinem Körper bzw. verbirgt sie unter seinem langen, dunklen Trenchcoat. Auf seinem Weg zum Schulhofbereich zündet er bereits eine selbst gebaute Rohrbombe und einen Rauchtopf.
Als eine Lehrerin die lauten Geräusche bemerkt, folgt sie ihm. Daraufhin wirft B. einen Rauchtopf nach ihr, wodurch sich die Geschädigte Gesichtsverletzungen zuzieht. Anschließend versucht B., sie mit einer Schusswaffe zu treffen, was ihm aber nicht gelingt. Auf dem Weg in Richtung Haupteingang des Schulgebäudes gibt B. mehrere Schüsse auf SchülerInnen ab, die sich auf dem Schulhof befinden. Zu dieser Zeit versucht auch der jüngere Bruder von B. diesen aufzuhalten und spricht ihn an, er wird jedoch mit der Bemerkung, er solle nach Hause gehen, abgewiesen.
Direkt nach dem Betreten des Schulgebäudes schießt B. auf den Hausmeister, der schwere Bauchverletzungen erleidet. In der Aula des Schulgebäudes schwenkt er anschließend mit einer Schusswaffe hin und her und schießt dabei gezielt auf mehrere Schüler. Als B. das Treppenhaus zum 2. OG erreicht, schießt er dort auf eine Schülergruppe, die dort gerade herunterkommt. Dabei werden zwei Schülerinnen schwer verletzt. Im oberen Flur zündet B. dann einen sog. Molotowcocktail, wodurch es zu erheblicher Rauchentwicklung im oberen Gebäudeteil kommt. In diesem Flur des 2. OG begeht B. dann schließlich mit einer der von ihm mitgeführten Waffen Suizid. Er wird dort um 10:36 Uhr durch Spezialkräfte der Polizei leblos aufgefunden. Die Bilanz dieses Amoklaufs: Es wurden 21 Personen aus dem unmittelbaren Schulumfeld und 16 Polizeibeamte verletzt. Davon wurden 5 Personen durch direkte Schüsse, teilweise lebensgefährlich, verletzt. Andere Verletzungen sind hauptsächlich Schock-und Rauchverletzungen (HOFFMANN/WONDRAK 2007: 36).
2
1 Einleitung
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1.2 Begriffserklärungen
1.2.1 Amoklauf
Der Begriff „Amok“ stammt aus dem malaiischen Wort „amuk“ und bedeutet ursprünglich „wütend“, „rasend“ oder „im Kampf sein Letztes geben“ (GUGEL 2010: 650, FOCUS 2002: 26).
Gemäß der Monographie von Adler (2000) lässt sich anhand der von ihm benutzten Kriterien implizit auf die Merkmale eines Amoklaufs schließen. Demnach muss die Tat
• zum Tode eines Menschen geführt haben oder so angelegt gewesen sein, dass sie
„dazu hätte führen können, wenn nicht äußere (…) Gründe den Taterfolg verhindert hätten.“
• mindestens zeitweise ohne Rücksicht auf das eigene Leben durchgeführt worden
sein oder direkt zum eigenen Tod durch Suizid oder Fremdeinwirkung geführt haben.
• „Impulsiv-raptusartig“ beginnen (zumindest äußerlich gesehen).
• Letztlich darf die Tat nicht „durch politische, ethnische, religiöse oder kriminelle
Motive bestimmt“ gewesen sein (ADLER 2000: 29, 50f.).
Wir befassen uns in der vorgelegten Arbeit nicht mit allen Formen des Amok, da dies zu umfangreich wäre. Daher grenzen wir unsere Arbeit auf den Amoklauf an Schulen, dem so genannten School Shooting, ein.
1.2.2 School Shooting
Der zuerst in den USA eingebürgerte Begriff „School Shooting“ umschreibt gleichzeitig sowohl den Ort der Tat als auch die in der Mehrzahl der Fälle benutzte Waffe (ROBERTZ 2004: 19 f.). Dieser US-amerikanische Terminus wird in dieser Arbeit nach den Regeln der deutschen Rechtschreibung (hier: Duden-Newsletter vom 04. Juli 2000) als deutsches Substantiv (School Shooting) verwendet (ROBERTZ 2004: 19). Der Begriff „School Shooting“ bezeichnet, analog zu einem Querschnitt der USamerikanischen Literatur, Tötungen oder Tötungsversuche durch Jugendliche an Schulen, die mit einem direkten und zielgerichteten Bezug zu der jeweiligen Schule begangen werden (ROBERTZ 2004: 20f.).
3
2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ 2 Gesellschaftliche Befunde
2.1 Setting Schule
Während Erwachsene eher in der Familie oder am Arbeitsplatz Amok laufen, sind für Jugendliche Schulen die Projektionsfläche ihres Hasses. Schulen werden verschärft zu Orten der Konkurrenz, der Selektion und damit auch der Kränkung (EISENBERG 2007: 25). Da junge Menschen sich in der Regel durch Gleichaltrige definieren, ihre Mitschüler sind für sie ähnlich einer Familie die sie jeden Tag sehen, kann es in der Schule durch Ablehnung, Ausgrenzung oder Misshandlung zu tiefen seelischen Verletzungen kommen.
Die Wahl des Schauplatzes für die Inszenierung des eigenen „Abgangs“ fällt auf die Schule, weil diese als Symbol des misslungenen Lebens gesehen wird sowie als Ort, an dem alles Unglück begann. Da die Schüler eine in die Zukunft weisende Lebendigkeit symbolisieren und der Amokläufer diese nicht finden konnte, soll sie nun keinem zuteil werden. Das Glück der Anderen kann beim Täter einen unbändigen Vernichtungsimpuls „hervorkitzeln“ (ebd.).
Gerade wenn die Elternhäuser ihre erzieherischen Aufgaben nicht mehr mit ausreichender Zuverlässigkeit wahrnehmen, müssen Schulen diese Situation kompensieren und sich zu geschützten, verlässlichen Orten entwickeln, aus denen ein Schüler auch dann nicht vertrieben werden darf, wenn er leistungsschwach ist oder ein anderes auffälliges Verhalten zeigt (ebd.).
2.2 Internationaler Kontext
Eine Analyse der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zeigt, dass die generelle Tötungskriminalität durch Jugendliche und Heranwachsende in den letzten fünfzehn Jahren in Deutschland kontinuierlich und deutlich wahrnehmbar abnimmt, und auch in den USA die allgemeine Tötungskriminalität durch Jugendliche sinkt
(ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13).
Die Betrachtung der School Shootings zeigt hingegen eine entgegengesetzte Tendenz. Es existieren zwar keine offiziellen Statistiken über diese Tötungsform, doch werden School Shootings international stets von einer erheblichen Medienberichterstattung begleitet (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13). Aus diesem Rohmaterial wurden Kerndaten anhand von Zeitungs- und Onlinearchiven gesammelt, gegenrecherchiert und an-
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2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ hand der bislang verfügbaren wissenschaftlichen Studien und Veröffentlichungen überprüft. Außerdem wurden Quellen wie Polizeiberichte, Urteile oder Interviews mit jugendlichen Schützen durch Strafverfolgungsbehörden zum Quervergleich genutzt. Dadurch gelang es, ein möglichst umfassendes Gesamtbild der bislang international aufgetretenen Taten zu zeichnen (ebd.).
Nachdem das erste School Shooting am 30. Dezember 1974 in Olean, New York, statt-fand, kam es in den ersten zehn Jahren nach dieser Tat zu insgesamt neun School Shootings. Im Zeitraum 1997 bis 2007 fanden hingegen schon 66 Amokläufe an Schulen statt (ebd.).
Ab 1999 verzeichnen diese Taten noch einmal eine besonders starke Zunahme. Hierfür ist sicherlich die Tat an der Columbine High School am 20. April 1999 verantwortlich, die weltweit am meisten Aufsehen erregte und eine Vielzahl von Nachahmungs- und Folgetaten nach sich zog.
Seit 2002 ist die Häufigkeit der durchgeführten Taten leicht rückläufig, was vermutlich darauf zurückzuführen ist, dass es Schul- und Polizeibehörden immer besser gelingt, School Shootings im Vorfeld zu erkennen und abzuwenden (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 13 ff.). Die leichte Rückläufigkeit der School Shootings, die immer noch um ein Vielfaches höher als vor Beginn der 90er Jahre liegt, zeigt sich zwar in den USA, nicht aber in anderen Staaten (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 15). Außerhalb der USA waren School Shootings, mit Ausnahme von zwei Taten in Kanada im Jahre 1975, zuvor völlig unbekannt, seit 1999 bilden sie mit durchschnittlich drei Taten pro Jahr eine ernstzunehmende Konstante (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 17). Eine Ursache hierfür könnte darin zu finden sein, dass in den USA mit Hochdruck präventive Bemühungen betrieben werden, während sich anderenorts in den letzten Jahren nur wenig geändert hat. Dies sollte gerade für Deutschland ein wichtiger Hinweis zur Verstärkung präventiver Bemühungen sein, da hier mit insgesamt sechs umgesetzten Taten neben Kanada international die zweitgrößte Häufung von School Shootings vorliegt (ebd.).
Bei den 99 School Shootings, die bis zum 1.1.2007 registriert wurden, wurden insgesamt 130 Menschen getötet und 314 Menschen verletzt. Der Durchschnitt der Opferzahlen pro School Shooting betrug demnach bei 1,3 Toten und 3,2 Verletzten (ROBERTZ/ WICKENHÄUSER 2007: 19).
Über die Anzahl der Personen, die indirekt geschädigt wurden, gibt es vermutlich keine Daten, da die Traumafolgen quantitativ nicht systematisch erfasst werden.
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2 Gesellschaftliche Befunde
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2.3 School Shootings in Deutschland
Seit 1999 haben in Deutschland acht School Shootings stattgefunden, über 40 Menschen kamen dabei ums Leben (GUGEL 2010: 650).
• Meissen, 9.11.1999:
Der 15-jährige Andreas S. stürmt maskiert ins „Franziskaneum“, das städtische Gymnasium. In seiner Klasse stürzt er sich auf die Lehrerin Sigrun L. und sticht 22-mal auf sie ein. Die 44-jährige Frau verblutet. Andreas S. gibt als Motiv „Hass“ an. Er wird zu siebeneinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt.
• Brannenburg, 16.3.2000:
Der 16-jährige Schüler Michael F. schießt im Treppenhaus des Schloss Internats im oberbayrischen Brannenburg auf den Schulleiter Reiner G. und fügt sich anschließend selbst schwere Verletzungen zu. Der 57-jährige Pädagoge stirbt später an seinen Kopfverletzungen. Michael F. liegt seit der Tat im Wachkoma.
• Freising, 19.2.2002:
In Eching bei München erschießt der 22-jährige Adam L. seinen ehemaligen Chef und einen Vorarbeiter. Anschließend fährt er nach Freising und wirft zwei Rohrbomben ins Rektorat der Wirtschaftsschule. Er tötet den Direktor mit drei Schüssen. Auf dem Flur begegnet er einem weiteren Lehrer, dem er durch die Wange schießt. Dann begeht L. Selbstmord.
• Erfurt, 26.4.2002:
Der 19-jährige Robert S. erschießt 12 Lehrer, zwei Schüler, die Schulsekretärin und einen Polizisten und begeht dann Selbstmord.
• Waiblingen, 18.10.2002:
Der 16-jährige Marcel K. nimmt zehn Schüler und eine Lehrerin als Geiseln. Er ist mit einer schusssicheren Weste, einer Luftpistole und Bombenattrappen ausgerüstet. Nach intensiven Verhandlungen lässt er die Geiseln frei und ergibt sich.
• Coburg, 2.7.2003:
Ein 16-jähriger Schüler schießt eine Lehrerin an und tötet sich anschließend selbst. Die Waffe stammt aus dem Waffentresor des Vaters.
• Emsdetten, 20.11.2006:
Der bewaffnete 18-jährige Sebastian B. stürmt maskiert in seine ehemalige Schule, schießt wahllos um sich und wirft Rauchbomben. Elf Kinder werden durch Schüsse verletzt. Danach erschießt er sich selbst.
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2 Gesellschaftliche Befunde
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• Winnenden, 11.3.2009:
Der 17-jährige ehemalige Schüler Tim K. dringt in die Albertville Realschule ein, erschießt neun Schülerinnen und Schüler und drei Lehrkräfte. Auf der Flucht erschießt er drei weitere Personen, bevor er Suizid begeht. 15 Personen werden zum Teil schwer verletzt. (GUGEL 2010: 653 f.).
2.4 Gesetzeslage in Deutschland
2.4.1 Tatbestand Amok
2.4.1.1 Strafrecht
Der Begriff „Amok“ ist dem deutschen Strafrecht fremd, er hat dort keinen Eingang gefunden. Da die Tatbestandsverwirklichung eines sog. Amoklaufs in der Regel mindestens ein Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikt beinhaltet, ist seine Strafbarkeit auch im Strafgesetzbuch (StGB) im sechzehnten und siebzehnten Abschnitt erfasst. Diese Abschnitte regeln u. a. die Strafbarkeit von Tötungsdelikten wie Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Die Unterscheidung dieser Straftatbestände ist oft nur durch über die Analyse des Tathergangs hinausgehende Wertungs- und Zuschreibungsprozesse möglich (ROBERTZ/ WICKENHÄUSER 2007: 9).
Auch die Straftatbestände der Paragraphen 223 StGB (Körperverletzung), 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) und 226 StGB (schwere Körperverletzung) können neben einem oder anstatt eines Tötungsdeliktes bei einem School Shooting verwirklicht sein.
Die Höhe des Strafmaßes für eine Tötung oder eine Körperverletzung hängt von der Tatbewertung ab, begründet durch die komplexen Definitionen und Abwägungen von Vorsatz und Motiv (ebd.).
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) werden die Tatbestände folgenderweise definiert:
§ 211 StGB Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft (2) Mörder ist, wer
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2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
§ 212 StGB Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 226 StGB Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
2.4.1.2 Jugendstrafrecht
In den meisten Fällen wird der School Shooter aufgrund seines Reifegrades der sittlichen und geistigen Entwicklung nach dem Jugendstrafrecht sanktioniert. Im deutschen Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird dies folgendermaßen definiert:
§ 1 JGG Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. (2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
§ 3 JGG Verantwortlichkeit
(1) Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendli-
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2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ chen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Familien- oder Vormundschaftsrichter.
§ 17 JGG Form und Voraussetzungen
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
2.4.2 Waffenrecht
Deutschland hat im europäischen Vergleich eines der strengsten Waffengesetze. In den vergangenen Jahren brachte die Bundesregierung zahlreiche Gesetze zur Verschärfung des Waffenrechts auf den Weg. So sind der Besitz und das Führen von Waffen grundsätzlich nicht erlaubt, sondern bedürfen einer Sondererlaubnis im Einzelfall. An die Erlaubnis zum Besitz und zum Führen von Waffen knüpft das Waffengesetz hohe Anforderungen. Eine einmal beantragte Erlaubnis wird fortlaufend überprüft, näheres regelt das Waffengesetz (WaffG).
2.4.2.1 Führen von Waffen
Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe. Dieses wird nur in Ausnahmefällen gestattet. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen sog. Waffenschein erteilt. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein trotzdem das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig (BUNDESRECHT 2002a).
Der § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen, es können aber in begründeten Fällen Ausnahmen erteilt werden (BUNDESRECHT 2002b).
Des Weiteren besteht ein Verbot des Führens von Anscheinswaffen und anderen tragbaren Gegenständen (BUNDESRECHT 2002c).
10
2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________
2.4.2.2 Verschärfung des Waffenrechts
Seit dem 01.04.03 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts“ in Kraft. In dieser Gesetzesnovelle sind Verschärfungen aufgenommen worden, bedingt durch das School Shooting am 26.04.2002 in Erfurt (BUNDESREGIERUNG 2009a). Die Änderungen sind mitunter im Einzelnen:
• Anhebung der Altersgrenze
Für Sportschützen wurde grundsätzlich das Alter von 18 auf 21 Jahre angehoben. Für Kleinkaliber-Sportwaffen und für Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber blieb es bei der Altersgrenze von 18 Jahren, sofern diese durch genehmigte Schießsportordnungen zugelassen werden. Diese Ausnahme deckt diejenigen Waffen ab, die insbesondere für olympische Disziplinen zugelassen sind. Für Jäger wurde die Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre angehoben. Das ist das Alter, ab dem Jugendliche eine Jägerprüfung durchführen und einen Jugendjagdschein erwerben können.
• Medizinisch-psychologische Untersuchung
Nach der Waffengesetz-Novelle 2002 müssen Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, vor dem Erwerb der ersten erlaubnispflichtigen Schusswaffe grundsätzlich ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über ihre geistige Eignung im Sinne hinreichender Reife zum Waffenbesitz vorlegen. Ausgenommen hiervon sind Jäger. Sie haben durch ihre Ausbildung und die schwierige Jagdprüfung ihre Eignung und den Willen zu einem ernsthaften und ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen bewiesen.
Eine weitere Ausnahme besteht für die Kategorie von Schusswaffen, die Sportschützen bereits mit 18 Jahren erwerben dürfen. Das sind insbesondere in den olympischen Disziplinen zugelassene Kleinkaliberwaffen und Sportflinten. Unabhängig von der Altersgrenze haben die Waffenbehörden die Pflicht, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen, wenn Tatsachen Bedenken an der persönlichen Eignung begründen.
• Mindestaltersgrenze für Kinder
Das Mindestalter, um schießen zu dürfen, beträgt 12 Jahre. Im Einzelfall kann zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von der Mindestaltersgrenze bewilligt werden.
• Betreuung minderjähriger Schützen
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2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ Für Kinder- und Jugendliche ist eine qualifizierte Schießaufsicht vorgeschrieben. Für die Altersgruppe der Kinder von 12 bis 14 Jahren, diese dürfen grundsätzlich nur mit Druckluft- und Federdruckwaffen schießen, sowie für die Altersgruppe der Jugendlichen von 14 bis 16 Jahren, wenn diese mit ´´scharfen´´ Schusswaffen schießen.
• Auskunft aus dem Erziehungsregister
Um die persönliche Eignung zu prüfen, können Auskünfte aus dem Erziehungsregister eingeholt werden. Dieses Register enthält Aussagen über Fehlverhalten von Jugendlichen. Und zwar jenes Verhalten, das strafrechtlich zwar belangt wird, aber unter der Schwelle einer Jugendstrafe liegt. (BUNDESREGIERUNG 2009b).
Es erfolgte eine erneute Änderung des Waffenrechts am 01.05.2008, so wurde damit das Führen von Anscheinswaffen (also Feuerwaffenimitaten) und bestimmten Messern in der Öffentlichkeit verboten (BMI 2008).
Als Reaktion auf das School Shooting in Winnenden am 11.03.2009, bei dem 15 Menschen und der Täter selbst starben, erfolgte dann am 27.05.2009 eine erneute Novellierung (BMI 2009). Die geänderten Vorschriften sind im Einzelnen:
• In § 4 Abs. 4 WaffG wird in Abänderung der einmaligen Regelüberprüfung nach
drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.
• Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hob die organisierten Sportschützen und
die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings konnte hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Waffenerwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen.
• Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Be-
dürfnis zum Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sport-
12
2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ schütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.
• Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grund-
kontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, wurden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wurde § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
• Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG sollte nunmehr
Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr ermöglicht werden. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten - und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.
• Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der
Schusswaffen, Munition oder sog. "verbotene Waffen" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.
• Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behör-de vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.
• Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringen-der Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der
13
2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
• Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften
bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt (BMI 2009).
2.4.2.3 Initiativen
Unter dem Eindruck der schrecklichen Amokläufe mit einer Vielzahl von Toten und Verletzten haben sich viele Mitbürger sog. Bürgerinitiativen gebildet, die eine massive Einschränkung des geltenden Waffenrechts bis hin zum totalen Waffenführungsverbot fordern. Beispielhaft soll auf zwei dieser Initiativen hingewiesen werden. Das „Aktionsbündnis Amoklauf Winnenden Stiftung gegen Gewalt an Schulen“ fordert eine Einschränkung des Zugangs junger Menschen zu Waffen (GUGEL 2010: 671). Die aktuelle gesetzliche Regelung ermöglicht die Ausbildung an einer großkalibrigen Pistole bereits ab dem 14. Lebensjahr. Da ein junger Mensch gerade in dieser Zeit durch die Pubertät mit sich selbst so beschäftigt ist und häufig im Unreinen ist, so ist die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 21 Jahre unerlässlich (ebd.). Im Schießsport sollte laut dem Aktionsbündnis gänzlich auf großkalibrige Waffen verzichtet werden, zumindest aber muss die Schusskapazität verringert werden. Auch wird vom Gesetzgeber verlangt, Verstöße gegen das geltende Waffenrecht deutlicher und stärker zu ahnden (ebd.). Die Initiative „Keine Mordwaffen als Sportwaffen“ fordert: „Wir brauchen kein halbherzig geändertes Waffengesetz. Wir wollen ein Verbot von Mordwaffen als Sportwaffen - sofort. Solche Waffen dürfen nicht länger verkauft und benutzt werden. Erst dann können Schulen sichere Orte sein“, und genauer: „Als Mordwaffen sind hier gemeint: Schusswaffen, die für das Töten oder Verletzen von Menschen hergestellt werden, egal welchen Kalibers, sowie sonstige Schießsportwaffen, mit denen man leicht und schnell viele Menschen töten kann“ (SPORTMORDWAFFEN 2010).
2.4.3 Jugendschutzrecht
Der Jugendschutz im Bereich der Medien von Film, Video und Fernsehen wird zunächst von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gewährleistet (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 65). Bevor ein Film Kindern und Jugendlichen zu-
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2 Gesellschaftliche Befunde
_______________________________________________________________ gänglich gemacht werden darf, muss ihm durch die FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) eine Altersfreigabe erteilt werden. Ein Film kann daraufhin von Firmen gekürzt oder erneut zur Prüfung vorgelegt werden, um eine bestimmte Altersfreigabe zu erzielen.
Ihr zur Seite steht die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), bei der es sich um eine selbstständige Bundesbehörde handelt, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgeordnet ist (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 66). Sie unterscheidet auf Antrag oder Anregung anderer Behörden über die Jugendgefährdung einzelner Medien. Eine Gefährdung ist dann gegeben, wenn die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit bedroht wird. Hierzu zählen beispielsweise unsittliche, verrohend wirkende sowie zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anstachelnde Medien. Wenn diese Jugendgefährdung festgestellt wird, dann wird das entsprechende Medium in eine Liste eingetragen und unterliegt von diesem Zeitpunkt an bestimmten Vertriebs-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen und darf nur noch Erwachsenen zugänglich gemacht werden (ebd.).
Seit dem 1.4.2003 existiert auch für Computer- und Videospiele eine rechtlich verbindliche Kennzeichnung der Altersfreigabe, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) vergeben wird (ROBERTZ/WICKENHÄUSER 2007: 66).
Gemäß § 14 des Jugendschutzgesetzes sind die gestaffelten Altersfreigaben für die Händler bindend. Auch die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) kann neben der Bewertung der USK in Bezug auf Spiele mit strafrechtlich relevanten Inhalten ein Verbot aussprechen (ebd.).
Das Verbot exzessiver Gewaltdarstellungen ist im § 131 StGB folgendermaßen definiert:
§ 131 StGB Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften (…) die grausam oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
Arbeit zitieren:
Carolin Fischer, Björn Streich, 2010, Amoklauf an Schulen - Befunde, Prävention und Intervention durch soziale Arbeit, München, GRIN Verlag GmbH
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