(1) Allgemeines S. 6
(2) Umsetzung ins deutsche Recht S. 7
(1) Finanzdienstleistungen S. 16 (2) Immobilien S. 16 (3) Versteigerungen S. 18 (4) Haushaltsgegenstände S. 19
(1) Rechtzeitigkeit der Information S. 22
(2) Form der Information S. 22
(3) Klarheit und Verständlichkeit - Transparenzgebot S. 24 (4) Inhalt der Pflichtangaben S. 25
bb) Nachvertragliche Informationspflichten S. 29
(1) Zeitpunkt nachvertraglicher Informationsgewährung S. 29 (2) Textform S. 31 (3) Inhalt der Pflichtangaben S. 32
(4) Hervorhebung einzelner Pflichtangaben S. 34
(5) Ausnahme gemäß § 312 c Abs. 2 Satz 2 BGB S. 35
(1) Widerrufsfrist S. 40
(2) Erlöschen des Widerrufsrechts S. 42
(1) Widerrufsfrist S. 45 (2) Widerrufsfolgen S. 47
- Unternehmer als Warenverleiher S. 47 - Wettlauf der Versender S. 47
- Rücksendung ungeeigneter Ware S. 48
- Beschädigte oder keine Originalverpackung S. 48
(3) Folgen des Rückgaberechts S. 49
Härting, Niko; Fernabsatzgesetz, Kurzkommentar, Schmidt Verlag, Köln 2000
Münchener Kommentar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2a, Schuldrecht
Artz, Markus; Die Integration der Nebengesetze in das BGB, JuS 2002
zitiert als: Däubler, NZA 2001
Fuchs, Andreas; Das Fernabsatzgesetz im neuen System des Verbraucherschutzrechts, ZIP 2000
Hoenike, Mark / Hülsdunk, Lutz; Die Gestaltung von Fernabsatzangeboten im elektronischen
Hoeren, Thomas / Oberscheidt, Jörn; Verbraucherschutz im Internet, VuR 1999
Kemper, Rainer; Verbraucherschutzinstrumente, Baden-Baden 1994, Diss. Universität Münster 1993
zitiert als: Meents, CR 2000
zitiert als: Meents, Verbraucherschutz bei Rechtsgeschäften im Internet
zitiert als: Mitteilung der Kommission zur Umsetzung der RL 1997/7/EG vom 20. Mai 1997, Seite
6 u. S. 18
Reich, Norbert; Die neue Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
(1) Allgemeines
Verbraucher ist nach Art. 2 Nr. 2 FARL jede natürliche Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hinter dieser Definition steckt die Idee, dass Verbraucher nicht gewöhnt sind, selbstständig wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu tragen 11 . Dementsprechend fehlt ihnen eine umfassende Marktübersicht im Hinblick auf Produkte und Preise und eine ausreichende Kenntnis wirtschaftlicher und rechtlicher Grundtatbestände 12 . Ein Unternehmer hat also gegenüber dem Verbraucher zumeist einen Informationsvorsprung. Diese informatorische
Unterlegenheit des Verbrauchers führt dazu, dass es auch einem aufgeklärten und kaufkräftigen Verbraucher oftmals an der Möglichkeit fehlt, die wirklichen Konditionen mehrerer Anbieter zu vergleichen.
Des weiteren verfügt der Unternehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Überlegenheit über eine deutlich bessere Verhandlungsposition, da er in der Regel nicht darauf angewiesen ist, mit einem bestimmten Verbraucher einen Vertrag zu schließen. Gerade bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen 13 fehlt es dem Verbraucher an Wissen und an den faktischen Möglichkeiten, abweichende Regelungen durchzusetzen. Hieraus ergibt sich ein Ungleichgewicht der Verhandlungsstärke („inequality of bargaining power“) 14 , das einen besonderen Schutz des Verbrauchers im geschäftlichen Rechtsverkehr rechtfertigt.
(2) Umsetzung ins deutsche Recht
Das deutsche Recht definiert in § 13 BGB den Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Rechtsgeschäfte, welche in den Bereich der unselbstständigen Tätigkeit fallen, erfüllen demnach die Vorraussetzungen des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB 15 . Das deutsche Recht geht somit deutlich über die Bestimmungen des EuGVÜ und weiterer EG-Richtlinien hinaus, welche schon bei dem Vorliegen irgendeiner beruflichen Tätigkeit die Verbrauchereigenschaft verneinen. Eine solche Abweichung vom Gemeinschaftsrecht ist durch die in allen Verbraucherschutzrichtlinien der EG enthaltenen Mindestklauseln gedeckt, die eine Etablierung eines höheren Verbraucherschutzniveaus gestatten 16 , da das europäische Verbraucherschutzrecht nur Mindest-standards setzen will. Eine Ausdehnung des Verbraucherschutzes im nationalen Recht ist somit ausdrücklich gestattet.
bb) Lieferer
Die Fernabsatzrichtlinie verwendet den Begriff des Unternehmers nicht direkt, sondern definiert stattdessen den Begriff des Lieferers in Art. 2 Nr. 3 FARL. "Lieferer" ist
Arbeit zitieren:
Martin Bernhard Bauer, 2007, Verbraucherschutz im Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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