Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Sterbehilfe - Begriffe, Rechtsstand, Argumente. 4
3. Bedeutung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe 7
3.1. Grundlagen der Selbstbestimmung 7
3.2. Möglichkeiten und Probleme der Selbstbestimmung. 11
4. Aktuelle Entscheidungen zur Selbstbestimmung in der Sterbehilfe 15
5. Zusammenfassung und Schluss. 18
6. Literaturverzeichnis. 21
- 1 -
Ulrike Richter Bioethik SS 2010
1. Einleitung
Sterbehilfe ist ein Thema, dass bereits seit mehreren Jahrzehnten für Diskussionen sorgt, die sich nicht nur innerhalb der Wissenschaft bewegen, sondern auch von der Öffentlichkeit interessiert verfolgt werden. Insbesondere wegweisende gerichtliche Entscheidungen wie zum Beispiel das Urteil zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen haben eine breite Reflektion in den Medien ausgelöst.
Gerade in Zeiten des demographischen Wandels, wo der relative Anteil älterer Menschen kontinuierlich steigt und die Zahl der pflegebedürftigen und schwer kranken Menschen zunimmt, denken immer mehr Menschen über Sterben und Tod nach. Das Thema Sterbehilfe bewegt aber nicht nur ältere Menschen, sondern in besonderem Maße zum Beispiel auch Menschen mit schweren, chronischen oder nicht heilbaren Krankheiten und Unfallopfer. Die Situation von im Koma liegenden Patienten kommt in der Diskussion ebenfalls regelmäßig zur Sprache.
Innerhalb der Diskussion lässt sich oft ein Auseinanderklaffen zwischen Wunsch und Wirklichkeit beim Thema Sterben erkennen. Viele Menschen haben den Wunsch, in der letzten Lebensphase bzw. Sterbephase zu Hause im Kreise der geliebten Familie gepflegt und umsorgt zu werden. Die Realität sieht leider anders aus. Meist wohnen Junge und Alte nicht mehr zusammen, sondern schaffen sich ihr eigenes Umfeld. Pflege von Angehörigen wird oft aufgrund Entfernung, Zeitnot, usw. an Dritte übertragen. Vereinsamung und Vereinzelung ist heute ein Problem vieler älterer Menschen. Tod und Sterben gehört, im Gegensatz zu früheren Zeiten, also nicht mehr zu den allgegenwärtigen Dingen im Leben eines Menschen, so dass es aus der gesellschaftlichen Realität weitgehend verdrängt wird und der anonyme Krankenhaustod immer häufiger wird. Weiterhin ermöglicht der medizinische Fortschritt uns nicht nur eine gestiegene Lebenserwartung, sondern auch Dank der Apparatmedizin eine scheinbar unbegrenzte Möglichkeit, Lebenszeit künstlich hinauszuzögern und zu verlängern. Im medizinischen Bereich scheint alles machbar und beherrschbar geworden zu sein. 1 Gerade diese Möglichkeiten rufen jedoch in der Bevölkerung auch Ängste und Verunsicherung hervor, da es immer häufiger Lebensumstände gibt, in denen Lebensverlängerung und Lebensqualität auseinanderklaffen. Über 50 % der Menschen sterben heute im Krankenhaus 2 , ein großer Teil nach einem sich länger hinziehenden leidvollen Sterbeprozess infolge einer Erkrankung. Viele fürchten sich davor, dabei einer übergeordneten Medizintechnik hilflos ausgeliefert zu sein und sich gegen ungewollte Behandlungen nicht mehr wehren zu können. Damit ist nicht nur die Angst des
1 vgl. Arnold (2004), S 30
2 vgl. Graefe (2007), S 259
- 2 -
Ulrike Richter Bioethik SS 2010
Dahinvegitierens verbunden, sondern auch die Angst vor unerträglichen Schmerzen, Einsamkeit, unwürdiger Behandlung, Fremdbestimmung sowie eine Last für die Angehörigen zu sein. „Eine solche Vorstellung widerspricht für viele dem Wunsch nach einem würdevollen und natürlichem Sterben, in dem sie selbst über ihr Ende bestimmen können.“ 3 Der Wunsch, in schweren Krankheitszuständen und im Alter bestimmenden Einfluss auf den Umgang mit dem eigenen Körper nehmen zu können, wird in der Sterbehilfediskussion zur Forderung.
Immer öfter wird das Argument der Selbstbestimmung herangezogen, so dass der Gebrauch fast inflationär erscheint. Gegen Selbstbestimmung „kann wohl kaum jemand etwas haben“ - oder ergeben sich in der Sterbehilfe doch Probleme, die erst durch die Selbstbestimmung hervorgerufen werden? Meine These lautet daher: Obwohl das Selbstbestimmungsrecht zur wichtigsten Richtschnur beim Thema Sterbehilfe geworden ist, zeigt es gerade hier seine Grenzen.
Welche Bedeutung, Auswirkungen aber auch Probleme die Selbstbestimmung bzw. das Selbstbestimmungsrecht innerhalb der Sterbehilfe einnimmt bzw. auslöst, soll in dieser Arbeit herausgearbeitet werden. Zur Einführung in die Problematik des Themas Sterbehilfe werden hierzu zunächst die verschiedenen Arten der Sterbehilfe vorgestellt, sowie wichtige Argumente innerhalb der Sterbehilfediskussion zusammengefasst, von denen eines das Selbstbestimmungsrecht ist. Im Anschluss wird vertiefend auf die Grundlagen des Selbstbestimmungsrecht eingegangen. So wird neben einer genaueren Definition von Selbstbestimmung in der Sterbehilfe, deren gestiegene Bedeutung in unserer Gesellschaft auf den Grund gegangen. Weiter soll die verfassungsrechtliche Basis dargestellt und normative Extrempositionen zur Selbstbestimmung vorgestellt werden. Im zweiten Teil des dritten Kaptitels werden die Möglichkeiten und Probleme des Selbstbestimmungsrechts in der Sterbehilfe untersucht. Hier wird nicht nur die praktische Umsetzung der Selbstbestimmung in der Sterbehilfe dargestellt, sondern auch die damit verbundenen Probleme und Grenzen herausgestellt. Das Gesetz zur Patientenverfügung sowie ein kürzlich gefälltes Urteil im Bereich der Sterbehilfe unterstreichen im vierten Kapitel die Aktualität des Themas. Im letzten Kapitel ist ein Resümee dieser Arbeit zu finden.
3 Häcker (2008), S. 40
- 3 -
Ulrike Richter Bioethik SS 2010
2. Sterbehilfe - Begriffe, Rechtsstand, Argumente
Um einen Einblick in das Thema Sterbehilfe und dessen Problematik zu gewinnen, werden im Folgenden wichtige Begriffe erläutert und die rechtliche Situation in Deutschland dargestellt. Im Anschluss werden die häufigsten Argumente in der Sterbehilfediskussion zusammengetragen.
Begrifflichkeiten
Für den Begriff Sterbehilfe gibt es keine allgemein verbindliche Definition. Eine kurze Definition von Klaschik und Ostgathe umschreibt Sterbehilfe als „lebensbeendende beziehungsweise Hilfen zu lebensbeendenden Maßnahmen im erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten“ 4 . Eine emotional geladenere Definition hat Häcker für sich gefunden: „Als Sterbehilfe kann jedes Verhalten angesehen werden, dessen Ziel es ist, das Sterben zu beschleunigen oder den Tod eines irreversibel Kranken bzw. Sterbenden zu bewirken, um ihn vor sinnlosem, unnötigem Leiden zu bewahren.“ 5 Geht es in letzter Konsequenz also immer darum, ein Sterben und damit auch den Tod zu bewirken, zeigt die Einordnung der Sterbehilfe in verschiedene Arten, wie unterschiedlich Sterbehilfe sein kann. Aus der ethischen, aber auch rechtlichen Bewertung ergeben sich eine Vielzahl der Kontroversen in der Sterbehilfedebatte. Die bekannteste Unterscheidung basiert auf der Art der jeweiligen Handlung. Dabei kennzeichnet sich die aktive Sterbehilfe dadurch aus, dass absichtlich und aktiv ein Eingreifen zur Beendigung des Lebens eines Patienten auf dessen ausdrücklichen Wunsch vorgenommen wird. Die passive Sterbehilfe hingegen bezeichnet die Beendigung von lebensverlängernden Maßnahmen oder einen Verzicht auf eine Behandlung bei Sterbenden. Die Unterscheidung zwischen den Arten verschwimmt im Detail, so dass eine Grenzziehung zwischen Tun und Unterlassen bzw. Töten und Sterbenlassen schwer fällt und gerade auch wegen der rechtlichen Folgen stark diskutiert wird. Die indirekte Sterbehilfe wird als Unterform der aktiven Sterbehilfe angesehen. Um körperliche Schmerzen zu vermeiden wird eine medikamentöse Schmerzbekämpfung durchgeführt, wobei das Risiko einer Lebensverkürzung als unbeabsichtigte Nebenerscheinung eingegangen wird. In neuerer Literatur wird allerdings zunehmend dargelegt, dass moderne Schmerzmitteltherapien im allgemeinen keine Lebensverkürzung mehr zur Folge haben müssen. Eine weitere Form der Sterbehilfe stellt die Beihilfe zum Suizid dar. Hierbei wird dem Sterbewilligen eine Substanz oder eine andere Methode zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe er sich dann selbst das Leben nehmen kann. Es gibt Autoren, die wegen
4 Klaschik und Ostgathe (2004), S. 74
5 Häcker (2008), S. 23
- 4 -
Ulrike Richter Bioethik SS 2010
mangelnder Täterschaft des Helfers diese Art nicht als Sterbehilfe ansehen, andere betrachten es hingegen als Mittel um die strafrechtlichen Folgen einer Tötung auf Verlangen zu umgehen. 6 Eine andere, wenn auch nicht ganz so geläufige Unterscheidung von Sterbehilfearten lässt sich anhand der Zustimmungsfähigkeit der Patienten durchführen. Mit dieser Unterscheidung wird laut Quante der Dominanz des Autonomieprinzips Rechnung getragen. 7 Hier zeigt sich bereits die besondere Stellung von Selbstbestimmung und Patientenautonomie. Dabei wird zwischen freiwilliger, unfreiwilliger und nicht freiwilliger Sterbehilfe unterschieden. Von freiwilliger Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die Lebensbeendigung auf Einwilligung und autonomen Wunsch des Patienten hin vollzogen wird. Dagegen bezeichnet die unfreiwillige Sterbehilfe jene Tötungshandlungen, die gegen den autonomen Willen des Patienten durchgeführt werden. Sie wird grundsätzlich als ethisch unzulässig angesehen. Unter nicht freiwilliger Sterbehilfe werden jene durchgeführten Handlungen verstanden, bei denen einerseits der Patient nicht fähig ist, autonome Entscheidungen zu treffen (z. B. Behandlungsabbruch bei Koma-Patienten ohne einwilligende Patientenverfügung), andererseits der Patient sich faktisch nicht äußert, obwohl er dazu in der Lage wäre. Eine ethische Bewertung fällt im Allgemeinen bei der nicht-freiwilligen Sterbehilfe am problematischsten aus. 8
Rechtsstand
Eine rechtliche Betrachtung soll im folgenden Auskunft darüber geben, inwieweit verschiedene Arten der Sterbehilfe allgemein akzeptiert werden bzw. erlaubt sind. International gibt es verschiedenste strafrechtliche Regelungen zur Sterbehilfe, je nach Ausmaß der Akzeptanz von individueller Selbstbestimmung. Deutschland gehört zu den Ländern, die eine Lösung in der Mitte gefunden haben. Es gibt allerdings kein eigenständiges Gesetz, in dem Sterbehilfe strafrechtlich behandelt wird, so dass sich die Sterbehilfepraxis in einer rechtlichen Grauzone befindet. Daher werden verschiedene Paragraphen zu Tötung auf Verlangen, Totschlag und Mord zur Interpretation herangezogen. Allgemeine Überlegungen und aktuelle Gerichtsurteile (siehe dazu Kapitel 4) helfen dabei, eine Richtung zu finden.
Grundsätzlich hat der Lebensschutz oberste Priorität. Bereits im Grundgesetz wird der besondere Schutz des Lebens in Art. 1 und 2 GG garantiert. (In Kapitel 3.1 wird auf die Verankerung der Selbstbestimmung im Grundgesetz vertiefend eingegangen.) Aktive Sterbehilfe ist daher gemäß
§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen) verboten und strafbar. Der Lebensschutz kann allerdings, wie Häcker es formuliert, „in bestimmten Situationen aufgrund der autonomen Entscheidung
6 vgl. Häcker (2008), S. 23 f., 122, Klaschik/Ostgathe (2004), S. 74
7 vgl. Quante (2010), S. 170
8 vgl. Häcker (2008), S. 25 ff., Quante (2010), S. 170 f.
- 5 -
Arbeit zitieren:
Ulrike Richter, 2010, Selbstbestimmung - die "heilige Kuh" der Sterbehilfe?, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Krise der deutsch-amerikanischen Beziehungen nach dem 11. Septembe...
Politik - Internationale Politik - Thema: Deutsche Außenpolitik
Seminararbeit, 25 Seiten
Von der uneingeschränkten Solidarität zum deutschen Weg: Das transatla...
Politik - Internationale Politik - Thema: Deutsche Außenpolitik
Seminararbeit, 23 Seiten
Adolf Hitler - Die Anfänge 1889-1935
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
Seminararbeit, 30 Seiten
Der Osterfestkreis - historische/dogmatische/didaktische Perspektive
Theologie - Didaktik, Religionspädagogik
Examensarbeit, 103 Seiten
Das Delikt der Abtreibung in der frühen Neuzeit
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Seminararbeit, 13 Seiten
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
"Der Menschheit Hälfte blieb noch ohne Recht" - Frauen in de...
Soziologie - Politische Soziologie, Majoritäten, Minoritäten
Hausarbeit, 19 Seiten
Der politische Zionismus nach Theodor Herzl
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...)
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Das Politikverständnis von Hannah Arendt
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 18 Seiten
Tschetschenien: der Stachel im Fleisch des russischen Riesen? Der Tsch...
Politik - Internationale Politik - Region: Russland, Länder der ehemal. Sowjetunion
Hausarbeit (Hauptseminar), 33 Seiten
Der Begriff der Grundversorgung im öffentlichen Rundfunk
Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte
Seminararbeit, 11 Seiten
Die Tschetschenien-Kriege - Die sozialen Folgen eines unmenschlichen K...
Soziologie - Krieg und Frieden, Militär
Hausarbeit, 28 Seiten
Die freiheitsrechtliche Problematik der Gesetzesmaßnahmen in Deutschla...
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Seminararbeit, 23 Seiten
Die politische Rolle von Frauen in der Französischen Revolution
Geschichte Europa - and. Länder - Neuzeit, Absolutismus, Industrialisierung
Hausarbeit (Hauptseminar), 36 Seiten
Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...): neuer Titel erschienen: Selbstbestimmung - die "heilige Kuh" der Sterbehilfe?
Ulrike Richter hat einen neuen Text hochgeladen
Die Selbstbestimmung des Entscheidungsunfähigen an den Grenzen des Rec...
Zur Debatte über "passive Ster...
Sylke E. Geissendörfer
Das "Gesetz über Patientenverfügungen" und Sterbehilfe
Wann sind die Umsetzung von Pa...
Rolf Coeppicus
Patientenverfügung,Vorsorgevollmacht und Sterbehilfe
Rechtssicherheit bei Ausstellu...
Rolf Coeppicus
Selbstbestimmung und Selbstverantwortung - Die gesetzliche Regelung de...
Eine Untersuchung unter besond...
Dominik Wietfeld
Beiträge zur guten klinischen ...
Andreas Frewer, Uwe Fahr, Wolfgang Rascher
Das Recht auf bio-materielle Selbstbestimmung
Grenzen und Möglichkeiten der ...
Christian Halasz
0 Kommentare