Die Zulässigkeit von gesetzlichen Öffnungsklauseln


Seminararbeit, 1998

51 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Gliederung

1. Teil: Gang der Untersuchung

2. Teil: Konzernrechtlicher Unternehmensbegriff
A. Bestimmung des Unternehmensbegriffes

3. Teil: Zusammenfassung

1. Teil: Problemdarstellung

Der Flächentarifvertrag steht überall in der Diskussion. Insbesondere von Arbeitgeberseite wird teilweise stark kritisiert. Einige bezeichnen ihn zusammen mit der hohe Regulierungsdichte des deutschen Arbeits­rechts als Ursache der Massenarbeitslosigkeit und sehen in ihm ein "drittbelastendes Tarifkartell"[1]. Seine mangelnde Akzeptanz läßt sich auch an dem häufigen Abschluß von Betriebsvereinbarungen unterhalb des Tarifniveaus erkennen[2]. Ebenso zeugt der Mitgliederschwund in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften von der geringer werden­den Attraktivität der Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch die Sozialpartner[3]. Jüngst forderten die deutschen Arbeitgeber eine Reform des Flächentarifvertrags und eine "Verbetrieblichung der Tarifpolitik[4]. Andererseits meinen Gewerkschaftsvertreter, der Tarifvertrag sei schon heute nicht mehr in der Lage, seine ordnungs- und wettbewerbs­politische Funktion zu erfüllen[5].

Die zunehmende Dezentralisation von Unternehmensteilen und die Interessendifferenzierung innerhalb der Belegschaft hat unbestreitbar zu der Frage geführt, ob der Flächentarifvertrag noch eine zeitgemäße Form der Lohngestaltung ist[6]. Auch die hohe Arbeitslosigkeit und der Druck eines globalen Wettbewerbs lassen an andere Regulierungs­möglichkeiten denken[7].

Um so häufiger werden Forderungen nach einer weitergehenden Flexi­bilisierung und Deregulierung des Tarifvertrags an den Gesetzgeber herangetragen. Dabei bezeichnet Flexibilisierung die Anpassung der Arbeitsbedingungen an individuelle oder betriebliche Besonderheiten, während der Begriff Deregulierung für den Abbau rechtlicher Arbeits­vertragsgrenzen steht[8].

Im folgenden ist zu untersuchen, ob das Konzept einer gesetzlichen Ausnahmeklausel, durch die existenzbedrohte Unternehmen die Tarif­löhne in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat herabsetzen können, zulässig ist.

2. Teil: Öffnungsvorschläge für den Tarifvertrag

A. Vorschläge zur Tariföffnung

I. Allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel

Die Monopolkommission hat in ihrem Hauptgutachten wie schon früher der Kronberger Kreis eine allgemeine gesetzliche Öffnungsklausel ge­fordert. Die Betriebsparteien könnten dann ohne jegliche tatbestandliche Einschränkung das Tarifniveau unterschreiten[9].

II. Gesetzliche Öffnungsklausel in Notfällen

Sowohl die Deregulierungskommission wie auch die Monopolkommis­sion wollen eine Öffnung für die Betriebsparteien zulassen, wenn bei einzelnen Unternehmen ein Notfall, also z.B. gravierende Absatz­schwierigkeiten oder drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist[10]. Diese Klauseln sollen eingreifen, wenn ein kurzfristiges Reagieren erforderlich ist, um die Existenz eines betroffenen Unternehmens und die Arbeitsplätze zu retten[11]. Ein Minderheitsvotum innerhalb der Dere­gulierungskommission sprach sich allerdings gegen diese Forderung aus, da ein Funktionsverlust der Tarifautonomie befürchtet wurde[12].

III. Weitere Flexibilisierungsvorschläge

1. Korridorlösung

Unter Korridorlösung ist zu verstehen, daß die Tarifvertragsparteien keine bestimmte Lohnerhöhung vereinbaren, sondern gesetzlich bestimmt wird, daß sie nur einen Rahmen vorgeben, der von den Betriebsparteien ausgefüllt wird[13].

2. Optionsmodell

Das Optionsmodell hat zum Inhalt, daß die Tarifvertragsparteien nur eine bestimmte Lohnobergrenze festsetzen können, die durch die Betriebsparteien verschieden ausgefüllt werden kann[14]. Dann wäre z. B. ein betrieblicher Verzicht auf ein Teil der Lohnerhöhungen gegen eine Beschäftigungsgarantie möglich. Eine abgeschwächte Form stellt die sogenannte Menülösung dar, nach der die Tarifvertragsparteien ver­pflichtet würden, verschiedene Modelle zu definieren, aus denen der Betriebsrat dann auswählen kann[15]. Diese Vorschläge sind hier auf­grund der Themenstellung jedoch nicht näher zu behandeln.

B. Notwendige Änderungen des jetzigen Rechtszustands

Um eine solche Öffnungsklausel umzusetzen, müßten § 77 III BetrVG, der die Zulässigkeit abändernder Betriebsvereinbarungen regelt, sowie § 4 III TVG geändert werden[16]. Hier ist zu untersuchen, welche Schutz­zwecke dieser Normen bei einer Neuregelung betroffen sind.

I. Regelungszweck des § 77 III BetrVG

1. Inhalt der Regelung

Die Betriebsparteien sind in ihrer Regelungsbefugnis zugunsten der Tarifvertragsparteien eingeschränkt, wenn die Sperrwirkung des § 77 III BetrVG eingreift. Regelungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag abgeschlossen werden, dürfen hiernach nicht Inhalt einer Betriebsver­einbarung sein. Dabei ist es für den Eintritt der Sperrwirkung ausrei­chend, wenn die Arbeitsbedingungen in mehreren aufeinanderfolgen­den Tarifverträgen erfaßt wurden[17]. Das BAG sieht Tarifüblichkeit schon als gegeben an, wenn eine Regelung erstmalig getroffen wurde und eine Wiederholung zu erwarten ist[18]. Lohnregelungen sind immer von Tarifverträgen erfaßt. Daher gibt es bei Beibehaltung des § 77 III BetrVG eigentlich gar keine Regelungsbefugnis in diesem Bereich für die Betriebsparteien.

2. Regelungszweck des Tarifvorbehalts

Zu prüfen ist, welche Schutzzwecke von der Änderung betroffen sind.

a) Sicherung der Vorrangs der Tarifautonomie

Der grundsätzliche Regelungszweck des § 77 III BetrVG ist die Siche­rung des Vorranges der Tarifautonomie, die somit qualitativ höher gewichtet wird als die Betriebsautonomie[19]. Hierdurch soll die Tarifauto­nomie und die Stellung der Koalitionen, insbesondere der Gewerk­schaften, in ihrem Aufgabenzweck abgesichert werden[20]. Teilweise wird angenommen, daß diese Vorschrift nur für tarifgebundene Arbeitgeber gilt[21]. Dann besteht aber die Gefahr, daß der Arbeitgeber aus dem Verband austritt und nach Ablauf der Frist des § 3 III TVG mit dem Betriebsrat eine die Tarifautonomie störende Konkurrenzregelung setzt. Daher gilt § 77 III BetrVG auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber[22].

b) Weitere Funktionen

Nach älteren Auffassungen diente die Regelung auch dem Betriebs- und Arbeitsfrieden sowie der Einheitlichkeit der betrieblichen Ordnung[23]. Diese weiteren Funktionen stehen jedoch im Widerspruch zur Möglich­keit von Öffnungsklauseln und Firmentarifverträgen und sind daher abzulehnen[24].

c) Verhältnis zu tarifvertraglicher Öffnungsklausel

Der Vorrang des Tarifvertrags gilt nicht, wenn die Tarifvertragsparteien gem. § 77 III 2 BetrVG eine Öffnungsklausel zugunsten der Betriebsparteien beschlossen haben.

aa) Anforderungen an tarifvertragliche Öffnungsklauseln

Eine Öffnungsklausel ist nur rechtswirksam, wenn der Tarifvertrag in klarer und eindeutiger Bestimmung eine ergänzende Betriebsver­einbarung zuläßt[25]. Auch Regelungen, die vom Tarifvertrag abweichen, sind zulässig, da die Tarifvertragsparteien auch ganz von der Regelung absehen können und somit mangels Sperrwirkung den Betriebsparteien die gesamte Regelung überlassen können[26]. Strittig ist die Frage, in welchem Umfang die Koalitionen ihre Aufgabenbereiche an die Betriebsparteien delegieren können[27]. Darauf ist hier jedoch nicht einzugehen.

bb) Abgrenzung zu gesetzlicher Öffnungsklausel

Im Gegensatz zu einer selbstbestimmten Öffnung durch die Tarif­vertragsparteien gem. § 77 III 2 BetrVG ermöglicht eine gesetzliche Öffnungsklausel auch eine Abweichung ohne den Willen der Sozialpartner.

c) Ergebnis

Durch eine Änderung des § 77 III BetrVG würde das Verhältnis zwischen Betriebs- und Tarifautonomie neu geregelt werden.

II. Regelungszweck des Günstigkeitsprinzip

Das Günstigkeitsprinzip gem. § 4 III 2. Alt. TVG gibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Freiraum für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses und ist somit Ausdruck der Vertrags- und Berufs­freiheit[28]. Bessere Arbeitsbedingungen sollen aber gerade nicht erreicht werden. Daher dient eine Änderung des § 4 III TVG nur dazu, Abwei­chungen vom Tarifniveau nicht nur bei nachwirkenden und in Bezug genommenen Tarifverträgen zuzulassen[29].

III. Ergebnis

Durch eine Änderung des § 77 III BetrVG wird somit der Schutz der Tarifautonomie eingeschränkt. Die Änderung des § 4 III TVG ist nur erforderlich, um die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien auch auf noch laufende Tarifverträge zu erweitern.

3. Teil: Rechtliche Bewertung

A. Systematik der Arbeitsrechtsordnung

Eine Streichung oder Veränderung des § 77 III BetrVG könnte eine Umkehr der bisherigen Arbeitsrechtsordnung darstellen, die die Tarif­autonomie stärker schützt als die Betriebsautonomie (s. 2. Teil B I) Eine solche Umkehr liegt nicht vor, wenn auch nach geltendem Recht die Betriebsparteien eine Regelungszuständigkeit haben können.

I. Abgrenzung zwischen Tarif- und Betriebsautonomie

Zunächst sind die Begriffe Tarif- und Betriebsautonomie zu definieren.

1. Tarifautonomie

Unter Tarifautonomie ist die Selbstgesetzgebung zweier organisierter Gemeinschaften mit entgegengesetzter Willensrichtung innerhalb einer größeren Gemeinschaft zu verstehen, wobei die Gemeinschaft das Ergebnis anerkennt[30]. Die Tarifautonomie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers bei Abschluß des Arbeitsvertrages auszugleichen und so ein annähernd gleiches Aushandeln der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten[31].

2. Betriebsautonomie

Die Betriebsverfassung stellt die gesetzliche Ausformung des Wider­streits zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihren jeweiligen Grundrechten aus Art. 12 I GG dar[32]. Sie soll die Beteiligung der Arbeit­nehmer an den Entscheidungen der Arbeitgeber und eine Konflikt­lösung im Dialog sicherstellen[33].

3. Ergebnis

Unter Tarifautonomie ist also die kollektive Selbstgesetzgebung zu verstehen, während die Betriebsautonomie dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dient.

II. Generelle Vorrangstellung der Betriebsparteien

Zu prüfen ist, ob die Betriebsparteien gegenüber den Tarifparteien eine generelle Vorrangstellung haben. Daher ist zu untersuchen, aus welchen Rechtsgrundlagen sich ein solcher Vorrang ergeben könnte.

1. Betriebsparteien als Koalitionen

Teilweise wird behauptet, daß auch die Betriebsparteien das Schutz­recht aus Art. 9 III GG beanspruchen können[34].

a) historische Auslegung

In der Weimarer Republik waren durch das Betriebsrätegesetz die Betriebsparteien nur regelungsbefugt, soweit kein Tarifvertrag bestan­den hat[35]. Auch der Bundesgesetzgeber wollte ein Monopol der Sozial­partner schaffen[36]. Aus der historischen Auslegung ist also kein Indiz für eine Gleichberechtigung der Betriebsparteien zu gewinnen.

[...]


[1] Ehmann ZRP 1996, 314; Deregulierungskommission S. 133;

vgl. Kronberger Kreis S. 21 (Nr. 16).

[2] Ehmann ZRP 1996, 314 (315); Adomeit NJW 1994, 837 (838),

Reuter RdA 1994, 152 (154); Buchner FS Kissel S. 97 (108);

bekannt der Fall Viessmann ArbG Marburg v. 7.8.1996 DB 1996, 1925ff..

[3] Däubler in: Bispinck S. 64 (67); vgl. Wirth AuA 1997, 109 (112).

[4] Frankfurter Rundschau v. 18.11.1997 S. 5.

[5] IG-Bau-Vorsitzender Wiesehügel; Der Spiegel v. 13.10.1997 (Nr. 43), S. 114.

[6] Löwisch JZ 1996, 812 (812/813); vgl. Zöllner ZfA 1988, 265 (273/274);

Heinze NZA 1997, 1; Bahnmüller/Bispinck in: Bispinck S. 137 (142).

[7] Wirmer in Hromadka, S. 139 (149); vgl. Däubler in: Bispinck S. 64 (71); Ehmann ZRP 1996, 314.

[8] Junker ZfA 1996, 383 (404); Zöllner ZfA 1988, 265 (268);

Henssler ZfA 1994, 487 (488).

[9] Monopolkommission Nr. 937; vgl. Kronberger Kreis, S. 16 (Nr. 12).

[10] Deregulierungskommission S. 147; Monopolkommission Nr. 206, 944.

[11] vgl. die Beschlüsse des 61. DJT, S. K 69, Beschluß 3.

[12] Deregulierungskommission - Minderheitsvotum S. 157, 159.

[13] Monopolkommission Nr. 944; dazu Walker ZTR 1997, 193 (201).

[14] Monopolkommission Nr. 944; dazu Junker ZfA 1996, 383 (410).

[15] Monopolkommission Nr. 944.

[16] dazu Hanau RdA 1993, 1 (1/2); Kempen ArbRGgw 30, 97 (98/99).

[17] BAG v. 27.1.1987 AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG (Bl. 519);

DKK/Berg § 77 Rn 72; Dietz/Richardi § 77 Rn 207; Brox/Rüthers Rn 404;

Schaub § 231 II 5 b (S. 1872); Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 148.

[18] BAG v. 23.10.1985 AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie

(Bl. 536).

[19] BAG v. 24.2.1987 AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972 (Bl. 802);

BAG v. 3.12.1991 AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohnausgleich (Bl. 294); Weiss/Weyand § 77 Rn 28; Kissel NZA 1995, 1 (4);

Zöllner/Loritz § 46 II 6 (S. 483);MünchArbR/Matthes § 318 Rn 59.

[20] BAG v. 18.8.1987 AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 (Bl. 64);

BAG v. 24.1.1996 DB 1996, 1882; BT-Ds. 6/1786 S. 47 zu § 77 BetrVG;

FKHE § 77 Rn 61; Buchner DB 1997, 573; Biedenkopf S. 282;

Zöllner FS Nipperdey S. 699 (703); GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 66;

[21] GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 83; Ehmann/Schmidt NZA 1995, 193 (196).

[22] BAG v. 24.1.1996 DB 1996, 1882;

FKHE § 77 Rn 68; Wiedemann/Stumpf § 4 Rn 291; Buchner DB 1997, 573; Dietz/Richardi § 77 Rn 198; Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 141;

Moll S. 42; Löwisch BetrVG § 77 Rn 50; Kempen/Zachert Grundlagen Rn 268.

[23] BAG v. 6.3.1958 AP Nr. 1 zu § 59 BetrVG 1952 (Bl. 197);

BAG v. 27.3.1963 AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG 1952 (Bl. 619);

Galperin/Löwisch § 77 Rn 73; Wlotzke S. 130; Schelp DB 1962, 1242 (1244); Hablitzel DB 1971, 2158.

[24] Kempen/Zachert Grundlagen Rn 259; Wiedemann/Stumpf § 4 Rn 275; DKK/Berg § 77 Rn 62; Moll S. 37.

[25] BAG v. 20.12.1961 AP Nr. 7 zu § 59 BetrVG 1952;

FKHE § 77 Rn 104; Schaub § 231 II 5 f (S. 1874); Dietz/Richardi § 77 Rn 229; Galperin/Löwisch § 77 Rn 86; Löwisch BetrVG § 77 Rn 53.

[26] FKHE § 77 Rn 106; Dietz/Richardi § 77 Rn 230;

GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 131; Hess/Schlochauer/Glaubitz § 77 Rn 164.

[27] einschränkend: Kissel NZA 1986, 73 (78); Walker ZTR 1997, 193 (196); Weiss/Weyand § 77 Rn 37; umfassend: GK-BetrVG/Kreutz § 77 Rn 133.

[28] Löwisch/Rieble § 4 Rn 137; Kempen/Zachert § 4 Rn 164.

[29] Hanau RdA 1993, 1 (2).

[30] vgl. Kahn-Freund in: Ramm S. 211 (218); dazu Reuter 61. DJT S. K 35 (K 45).

[31] BVerfG v. 26.6.1991 AuR 1992, 30 (32);

Däubler TVG Rn 349.

[32] BVerfG v. 18.12.1985 DB 1986, 486;

Kempen RdA 1994, 140 (141).

[33] DKK/Däubler Einl. Rn 69; Schaub § 210 2 (S. 1743); Brox/Rüthers Rn 343; Zöllner/Loritz § 44 I (S. 433).

[34] vgl. Ehmann/Lambrich NZA 1996, 346 (350).

[35] Heinze NZA 1989, 41 (44); Kempen RdA 1994, 140 (143);

Flatow/Kahn-Freund S. 72; Neumann RdA 1990, 257 (258).

[36] Dietz BB 1954, 349 (350); Nikisch II § 79 V 2 (S.399).

Ende der Leseprobe aus 51 Seiten

Details

Titel
Die Zulässigkeit von gesetzlichen Öffnungsklauseln
Hochschule
Universität zu Köln  (Fachbereich Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Seminar
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
1998
Seiten
51
Katalognummer
V1613
ISBN (eBook)
9783638110013
Dateigröße
507 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Seminararbeit behandelt die Zulässigkeit von gesetzlichen Öffnungsklauseln vor dem Hintergrund von Art. 9 III GG. 267 KB
Schlagworte
Zulässigkeit, Seminar
Arbeit zitieren
Stefan Henke (Autor:in), 1998, Die Zulässigkeit von gesetzlichen Öffnungsklauseln, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1613

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