Monarchie: Großherzog Henri im Gespräch mit der Presse/Verfassungskrise abgewendet
Am 7.Oktober 2010 feierte Großherzog Henri in aller Bescheidenheit sein zehnjähriges Thronjubiläum. Was ihn aber nicht daran hinderte, bei dieser Gelegenheit mit erstaunlicher Offenheit auf Fragen einzugehen. So wie diese von der Presse an ihn gestellt wurden. Nach Absprache mit dem Hofmarschallamt. Eine Premiere für Luxemburg. Der Großherzog in Interviews mit der Presse. Aus denen der Staatschef gestärkt hervorging. Durch die Art und Weise, wie er auf teils unbequeme Fragen sehr bedachte Antworten gab! Den ihm de facto aufgezwungenen Verzicht auf die Billigung von Gesetzen (Verfassungsänderung vom 12. März 2009) - eine Schwächung seines großherzoglichen Amtes? Keinesfalls. Für den Großherzog vielmehr ein freiwilliger Verzicht auf dem Weg in eine moderne Monarchie. Aber nicht ohne Beachtung wohl bewährter Traditionen! Nach Artikel 1 seiner Verfassung ist Luxemburg ein demokratischer Staat
Nachdem das Wort „Monarchie“ sozusagen im Mittelpunkt dieser Interviews stand, machten wir uns auf dessen Suche in der Luxemburger Verfassung. Und mussten nicht ohne Erstaunen feststellen, dass das Wort „Monarchie“ in keinster Weise in unserer Verfassung erwähnt wird. Vielmehr lesen wir in Artikel 1 der Verfassung, dass Luxemburg ein demokratischer Staat ist, frei, unabhängig und unteilbar. Während die Verfassung von 1868 in ihrem Artikel 32 noch von der souveränen Macht des Großherzogs spricht, stellt die jetzt gültige Revision aus dem Jahr 1919 deutlich klar, dass die souveräne Macht in der Nation beruht. Wobei in einem Zusatz aus dem Jahr 2008 präzisiert wird, dass die politischen Parteien u.a. Ausdruck des demokratischen Pluralismus sind. Ansonsten sagt uns Artikel 33 (Verfassungsänderung von 1998), dass der Großherzog
Staatschef, sowie Symbol der Einheit und der nationalen Unabhängigkeit ist. Gemäß der Verfassung und der Gesetze des Landes. Demnach eine glasklare Begrenzung der großherzoglichen Macht des Großherzogs! aus dem 19. Jahrhundert
Freilich, wenn wir in Absatz 1 der Verfassung (Artikel 33 bis 45) die sehr weitreichenden Vorrechte (Prärogative) des Großherzogs näher unter die Lupe nehmen, liegt der Verdacht nahe, dass entgegen der Verfügung von Artikel 1 Luxemburg kein demokratischer Staat, sondern vielmehr eine im Geiste des 19. Jahrhunderts geprägte Monarchie ist. Um jedoch keine voreiligen Schlussfolgerungen zu ziehen, suchten wir Rat bei der guten alten „Deutschen Enzyklopädie“. Beruhigt stellten wir fest, dass die Einwohner Luxemburgs nicht (mehr) in einer „Absoluten Monarchie“ leben, da mit der ersten Luxemburger Verfassung aus dem Jahr 1848 der Luxemburger Staatschef (damals König-Großherzog Wilhelm II.) seinen Anspruch auf den Besitz der alleinigen Staatsgewalt aufgab. Immerhin haben wir in Luxemburg zu Beginn des 21. Jahrhunderts eine fast gut funktionierende „konstitutionellen Monarchie“. In der die Macht des Monarchen nicht mehr absolut (uneingeschränkt), sondern von der Verfassung geregelt ist. Die Regierung aber weiterhin vom Monarchen und nicht vom Parlament (Volksvertretung) bestimmt wird. Entsprechend sind wir von einer wirklichen modernen Monarchie noch ellenlang entfernt. Ob mit „moderner Monarchie“ der Großherzog in seiner Aussage an die parlamentarische Monarchie dachte, wissen wir nicht. Gute, ja nachahmenswerte Modelle für parlamentarische und damit wirklich moderne, ja fortschrittliche Monarchien sind in jedem Fall die Königreiche von Dänemark, Norwegen und Schweden. In denen der jeweilige Fürst keinen Anteil an den Staatsgeschäften nimmt. Da diese vom Parlament und der
Arbeit zitieren:
Henri Schumacher, 2010, Luxemburg auf dem Weg zu einer modernen Monarchie, München, GRIN Verlag GmbH
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