Inhaltsverzeichnis
1 Der Konvergenzbegriff im Medien- und Telekommunikationssektor 2
2 Medien- und Telekommunikationspolitik: Getrennte Ordnung unter
Einfluss der Konvergenz 3
2.1 Das Telemediengesetz (TMG) 3
2.2 Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) 4
2.3 Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 5
3 Medien und Telekommunikation: Konvergenz auf verschiedenen Ebenen
und die Bedeutung des Mobiltelefons 6
3.1 Technische Konvergenz 7
3.2 Konvergenz der Inhalte 7
3.3 Konvergenz der Märkte 8
3.4 Konvergenz des Nutzerverhaltens 8
3.5 Regulatorische Konvergenz 9
4 Konvergenz auf allen Ebenen? 10
5 Literaturverzeichnis
1 Der Konvergenzbegriff im Medien- und Telekommunikationssektor
Ein Schlagwort beherrscht seit den 1980er Jahren gleichermaßen den Medien- und den Telekommunikationssektor: Die „Konvergenz“ (vgl. Latzer 2006: 5). Dabei handelt es sich zunächst um einen Ausdruck, der eine Annäherung oder zunehmende Vereinheitlichung der beiden Bereiche beschreibt (vgl. Wahrig/ Krämer/ Zimmermann 1984: 259, zitiert nach: Nöding 2004: 4). Diese Definition scheint aber für den damit gemeinten Prozess nicht ausreichend und hat sich im Laufe der Zeit in seiner Bedeutung verändert. Meinte der Ausdruck zunächst die Angleichung der Programme öffentlich-rechtlicher und privater Fernsehsender, so beschrieb Latzer damit einen Prozess, der Medien, Telekommunikation und Computertechnik miteinander vereint. Häufig wird der Begriff auch mit der Digitalisierung gleichgesetzt (vgl. Meier 1999: 31 f.), die eigentlich als Ursache der Konvergenz gilt (vgl. Nöding 2004: 9).
Die „Konvergenz im Telekommunikations- und Medienbereich ist vielmehr als Sammelbegriff für die Konvergenz der Übertragungswege, der Endgeräte, der Inhalte und des Nutzerverhaltens, sowie die Konvergenz der Märkte […] zu verstehen“ (Nöding 2004: 4f.). Die Folge der Konvergenz wird mit den in der Kommunikationswissenschaft mittlerweile geläufigen Begrifflichkeiten „Multimedia, Crossmedia oder Medienver-bund“ beschrieben (Latzer 2006: 6). Heute wird die Konvergenz auch als „Triple Play“, beziehungsweise als „Quadruple Play“ bezeichnet, wenn es sich um eine Kombination von „Telefonie, Breitband- und Unterhaltungsangeboten [sowie] Elemente[n] aus dem Mobilfunkbereich“ handelt (Roßnagel/ Kleist/ Scheuer 2007: 28 f.). Die Relevanz der Konvergenzthematik wird deutlich, wenn man die derzeitigen technischen Neuerungen betrachtet, die seit kurzem auf dem Markt sind: Mit der Entwicklung der neuen Mobilendgeräte der dritten beziehungsweise vierten Generation (zum Beispiel das iPhone und andere Smartphones), die Kamera, PC und Telefon in einem Gerät vereinen, hat der Konvergenzprozess seinen bisherigen Höhepunkt erreicht (vgl. Roßnagel/ Kleist/ Scheuer 2007: 26 f.). Zeichen der Konvergenz des Medien- und Tele-kommunikationssektors sind heute besonders journalistische Angebote für mobile Endgeräte, Internet- und Videodienste, die von Telefonnetzbetreibern angeboten werden oder die boomenden Internettelefonie. Auch Mobilfunkanbieter gehen zunehmend dazu über, eigene Inhalte anzubieten. Sie treten in Konkurrenz zu den Rundfunkanbietern, dadurch verstärkt sich der Wettbewerb (vgl. Popp/ Parke/ Kaumanns 2008: 455). Auf-grund seiner Bedeutung für die Transformation, besonders auf technischer Ebene, soll der Mobilfunk im Folgenden als Beispiel dienen.
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Auf die unterschiedlichen Aspekte der Konvergenz soll nach einem Überblick über die getrennte Ordnung von Medien und Telekommunikation im Rahmen dieser Arbeit näher eingegangen werden. Im Fokus steht dabei vor allem die Frage, ob durch die Konvergenz der oben genannten Bereiche zwangsläufig eine branchenübergreifende, konvergente Regulierung notwendig ist. Die Ausführungen berufen sich hauptsächlich auf Publikationen von Latzer, Riem, Schulz und Held, sowie auf Nöding und die jeweiligen gesetzlichen Regelwerke.
2 Medien- und Telekommunikationspolitik: Getrennte Ordnung unter Einfluss der
Konvergenz
Die Intensität der Konvergenzdebatte ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die beiden Branchen „unabhängig voneinander entwickelt haben“ (Meier 1999: 37) und deshalb kommunikationspolitisch unterschiedlichen Bereichen zugeordnet werden. Rundfunk und Presse werden zum Mediensektor, Telefonie und ursprünglich auch die Telegrafie werden zur Telekommunikation gezählt. Die beiden Bereiche divergieren vor allem auf technischer Ebene durch ihre unterschiedlichen Netze und sind sowohl politisch als auch bezüglich ihrer Regulierung verschieden. Ein Merkmal der Telekommunikation ist die Individualkommunikation, während der Medienbereich sich durch Massenkommunikation auszeichnet. Dabei kommt es vor allem in den Zielen der Regulierung zu Differenzen, denn die Regulierung im Mediensektor ist vor allem auf die soziale Wirkung der Inhalte fokussiert, während in der Telekommunikation wirtschaftliche und sicherheitspolitische Gesichtspunkte ausschlaggebend sind (vgl. Latzer 2006: 3 f.). In Deutschland gelten das Telemediengesetz (TMG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) (vgl. Roßnagel/ Kleist/ Scheuer 2007: 91). Die drei Regelwerke wurden infolge der stetigen Entwicklungen in ihrer derzeitigen Form bereits teilweise, soweit erforderlich, an den Konvergenzprozess angepasst.
2.1 Das Telemediengesetz (TMG)
Telemedien sind „elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste […], telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind“(TMG 2009: § 1). Dazu zählen nahezu alle Internetangebote wie zum Beispiel Kommunikationsplattformen, Online-Auktionshäuser, Suchmaschinen oder
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Blogs. Telemedien sind im Gegensatz zum Rundfunk zulassungsfrei (vgl. ebd.: § 4). Eine Ausnahme bilden Online-Angebote öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen, die zwar zu den Telemedien zählen, aber den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags unterliegen (vgl. RStV 2009: § 11d). Durch das TMG sind Diensten im Internet bezüglich ihrer Regulierung klar von der des Rundfunks und der Telekommunikation abgegrenzt. Infolge fortschreitender Konvergenz durch Internettelefonie (zum Beispiel Skype) oder Fernsehangebote von Rundfunkanbietern im Netz, wird die Unterscheidung der Angebote und damit auch die Feststellung der Zuständigkeit der Gesetze immer problematischer (vgl. Landesmedienanstalten 2007: 230).
2.2 Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
Die Online-Angebote der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten regelt die zwölfte Fassung des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) (vgl. AfP 2008: 585), der seit dem 1. März 2007 „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“ heißt und seither auch Telemedien berücksichtigt (vgl. RStV 2007: § 2).
Der Rundfunk unterliegt besonders strengen Regelungen, da ihm ein starker Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung zugeschrieben wird (vgl. Landesmedienanstalten 2007: 230). Diese sogenannte „dienende Funktion“ (Roßnagel/ Kleist/ Scheuer 2007: 92 f.) erfordert die „Sicherung der Meinungsvielfalt und Konzentrationskontrolle im Rundfunkbereich“ (ebd.: 92). Der Rundfunkstaatsvertrag regelt die Rechtaufsicht des dualen Rundfunksystems. Bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten liegt die Kompetenz beim jeweiligen internen „Rundfunkrat“ und dem „Verwaltungsrat“, beziehungsweise beim ZDF dem „Fernsehrat“. Die jeweiligen Landesmedienanstalten sind für die Aufsicht über private Rundfunkanbieter zuständig. Für deren Zulassung und die Sicherstellung der Meinungsfreiheit, ist die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) verantwortlich (vgl. Roßnagel/ Kleist/ Scheuer 2007: 104). Die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunkbereich liegt bei den Ländern, während der Bund über Telekommunikation und Wettbewerbsrecht entscheidet. Das führt bei Änderungen der Regulierung zu einem Konflikt zwischen Bund und Ländern (vgl. ebd.: 96), der die notwendige regulative Anpassung an die Konvergenzentwicklungen erschwert. Der zehnte RStV beauftragte die „Kommission für Zulassung und Aufsicht“ (ZAK) der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) mit der „Zulassung und Kontrolle bundesweiter Veranstalter, Plattformregulierung sowie [der] Entwicklung des Digitalen Rundfunks“ (ALM 2010).
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Arbeit zitieren:
Melanie Strauß, 2009, Konvergenz auf allen Ebenen, München, GRIN Verlag GmbH
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