II
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht II
Abk ürzungsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis des Textteils V
A. Einführung. 1
I. Ziel dieser Arbeit 2
II. Herangehensweise 2
1. Recherche Auswahl. 2
2. Zitierweise. 2
III. Grundlagen 3
1. Das Insolvenzverfahren. 3
2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens. 6
3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren 9
B. Hauptteil 10
I. Die Insolvenzeröffnungsphase. 10
1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag. 10
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 18
3. Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) 20
4. Entscheidung über Insolvenzantrag 25
5. Erneuter Antrag 28
6. Zusammenfassung. 33
II. Die Insolvenzphase. 34
1. Versagung nach § 290 InsO 34
2. Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO 61
3. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) 62
4. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO) 62
III. Die Wohlverhaltensphase. 65
1. allgemeine Regelungen 65
2. Der Treuhänder 69
3. Versagung wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) 72
4. Versagung wegen Obliegenheitsverstoß (§§ 295, 296 InsO) 72
5. Versagung wegen Auskunftspflichtverletzung (§ 296 Abs. 2 2-3
InsO ) 87
6. Aufhebung der Stundung 89
7. Erteilung und Wirkung der Restschuldbefreiung (§§ 300 Abs. 1, 301,
302 InsO) 90
8. Zusammenfassung. 95
C. Fazit Ausblick. 96
I. Fazit. 96
II. Die aktuelle Situation 96
III. Ausblick 96
Normenverzeichnis. 98
Verzeichnis der Internetquellen 99
Literaturverzeichnis. 100
Entscheidungsverzeichnis 103
I. Bundesgerichte. 103
II. Oberste und Obere Landesgerichte. 107
III. Landgerichte. 108
IV. Amtsgerichte 109
III
Abkürzungsverzeichnis
Das Abkürzungsverzeichnis ist alphabetisch geordnet. Bei Substantiven, Partizipien und Adjektiven wird ggf. nur die männliche Form singular angegeben. Neben der Pluralform sind damit im Zweifel auch die weibliche und die neutrale Form erfasst.
% Prozent & und
§ §§ a.A. Abb. ABM Abs.
BAG BAT BB BFH BGB BGBl. BGH BKR BR Bsp BT BZRG bzw. DAV Dez. Dr. Doktor Drs. Drucksache
IV
InsVV Jan. jurisPR-BKR jurisPR-InsR KG Komm.
V
Inhaltsverzeichnis des Textteils
Inhaltsübersicht II
Abk ürzungsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis des Textteils V
A. Einführung. 1
I. Ziel dieser Arbeit 2
II. Herangehensweise 2
1. Recherche Auswahl. 2
2. Zitierweise. 2
III. Grundlagen 3
1. Das Insolvenzverfahren. 3
a. anwendbare Verfahrensart. 3
b. Sinn und Zweck. 3
c. Vorstufe (nur Verbraucherinsolvenz) 3
d. Beantragung 4
e. vorläufige Insolvenzverwaltung 4
f. Eröffnungsbeschluss 4
g. Einstellung des Verfahrens nach § 207 ff. InsO. 5
h. Schlusstermin und Schlussverteilung. 5
j. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens 5
2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens. 6
a. Eigen- Restschuldbefreiungsantrag (§ 287 InsO) 6
b. (k)eine Gelegenheit für alle? 6
c. Versagung nach dem Schlusstermin (§ 289 InsO, § 290 InsO) 7
d. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO, § 294 InsO) 7
e. Versagung während der Abtretungsphase (§§ 296-299 InsO) 7
f. Versagung am Ende der Abtretungsphase (§ 300 Abs. 2 InsO) 8
g. Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, § 302 InsO) 8
h. Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) 8
3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren 9
B. Hauptteil 10
I. Die Insolvenzeröffnungsphase. 10
1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag. 10
a. Insolvenzverfahren bei nur einem Gläubiger 11
b. Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens 11
i. Kindesunterhalt 11
ii. (Ex-) Partnerunterhalt 12
iii. keine Obliegenheit 12
c. Eigen- und Restschuldbefreiungsantrag 12
i. Zulässigkeit 13
ii. Wirksamkeit des Antrags 13
iii. Rücknahme durch den Schuldner 13
iv. Rücknahmefiktion (nur bei Verbraucherinsolvenz) 14
d. Gläubigerantrag. 14
i. Zulässigkeit 14
1.) rechtliches Interesse 14
2.) Glaubhaftmachung. 15
3.) Gegenglaubhaftmachung 15
4.) Rechtsmissbrauch 16
ii. Erfordernis des Eigen- und Restschuldbefreiungsantrags 16
iii. Hilfsanträge des Schuldners 17
VI
e. Abtretungserklärung 17
f. zutreffende Verfahrensart 17
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe 18
a. Für den Schuldner. 19
b. Für einen Gläubiger. 19
3. Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) 20
a. Für jeden Verfahrensabschnitt gesondert 20
b. Ausschluss der Stundung 21
i. Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 InsO 21
ii. andere Ausschlussgründe. 22
c. nicht ausreichendes Schuldnervermögen 23
d. Subsidiarität des Stundungsanspruchs 24
4. Entscheidung über Insolvenzantrag 25
a. einheitliche Entscheidung. 25
b. Abweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet 25
i. wegen unzutreffender Verfahrensart. 26
ii. bei mangelnder Auskunfterteilung durch den Schuldner. 26
c. Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) 27
d. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 28
5. Erneuter Antrag 28
a. bei laufendem Insolvenzverfahren 28
i. bei erteilter Freigabe (§ 35 InsO) 28
ii. ohne Freigabe. 29
b. nach abgeschlossenem Insolvenzverfahren. 29
i. Rechtsprechung vor Entwicklung der Sperrfrist 30
ii. die Sperrfrist des BGH. 31
iii. Widerstand des Amtsgerichts Göttingen 33
6. Zusammenfassung. 33
II. Die Insolvenzphase. 34
1. Versagung nach § 290 InsO 34
a. Gläubigerantrag 35
i. Antragsteller. 35
ii. Beantragung im Schlusstermin 36
1.) schriftlicher Schlusstermin. 36
2.) nachträgliches Bekanntwerden 37
iii. Glaubhaftmachung des Antrags (§ 290 Abs. 2 InsO) 37
1.) Zeitpunkt 38
2.) Umfang 38
3.) Erleichterungen 38
iv. Amtsermittlungspflicht 39
v. Zuständigkeit. 40
vi. Rücknahme des Antrags. 40
vii. Gegenstandswert 40
b. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 40
c. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. 41
i. schriftliche Erklärung des Schuldners. 42
ii. über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. 42
iii. Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit. 42
iv. Dreijahresfrist. 43
v. Begriff des „Kredits“ 43
vi. zumindest grobe Fahrlässigkeit. 43
vii. Finalität der Erklärung 44
VII
d. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO. 45
i. Jahresfrist 45
ii. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten. 45
iii. Vermögensverschwendung 45
iv. Verzögerung der Insolvenzeröffnung 46
e. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. 47
i. während des Insolvenzverfahrens 47
ii. in der InsO geregelt. 48
iii. Auskunfts- und Mitwirkungspflichtverletzung. 49
1.) Erreichbarkeit. 49
2.) Auskunftspflicht auf Nachfrage. 50
3.) aktive Auskunftspflicht. 50
4.) Mitwirkungspflicht 51
iv. Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (ungeschriebenes
Merkmal ) 51
v. zumindest grobe Fahrlässigkeit (Verschulden) 52
f. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO 53
i. Einkünfteverzeichnis. 53
ii. Vermögensverzeichnis 53
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben 53
2.) eidesstattliche Vermögensübersicht. 54
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit. 54
iii. Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. 55
1.) unrichtige oder unvollständige Angaben 55
2.) Schuldenbereinigungsplan (nur vor vereinfachtem Verfahren)56
3.) zumindest grobe Fahrlässigkeit. 56
iv. Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung. 57
g. Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. 57
i. vom BGH geteilte Ansicht 57
ii. vom AG Göttingen vertretene Gegenansicht 58
h. kein vorwerfbarer Versagungsgrund. 59
i. Verhalten nicht von § 290 Abs. 1 InsO erfasst 59
1.) zeitlich. 59
2.) sachlich 60
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal) 60
1.) Angabe nicht unwesentlicher Beträge 60
2.) sonstige wesentliche Pflichtverletzung 60
iii. Verschulden 61
2. Aufhebung der Stundung nach § 4c InsO 61
3. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 Abs. 1 InsO) 62
4. Die Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 S. 1 InsO) 62
a. vor dem 01.12.2001. 62
b. ab dem 01.12.2001 62
i. Insolvenzverfahren endet vor Ablauf der Abtretungserklärung. 63
ii. Insolvenzverfahren endet nicht vor Ablauf der Abtretungserklärung
63
1.) Auswirkungen auf das Restschuldbefreiungsverfahren. 63
2.) Auswirkungen auf das laufende Insolvenzverfahren 64
III. Die Wohlverhaltensphase. 65
1. allgemeine Regelungen 65
a Abtretungserklärung (§ 287 Abs 2-3 InsO) 65
VIII
b. Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger (§ 294 Abs. 1
InsO ) 66
i. Privilegierung im Insolvenzverfahren. 66
ii. Privilegierung in der Wohlverhaltensphase 66
c. Sondervorteilsabsprachen (§ 294 Abs. 2 InsO) 67
d. Aufrechnung (§ 294 Abs. 3 InsO) 67
i. Verrechnung. 67
ii. Steuerzahlungen und Erstattungsansprüche. 68
2. Der Treuhänder 69
a. Be- und Rechtsstellung. 69
i. Person des Treuhänders. 69
ii. primäre Aufgaben des Treuhänders 70
iii. Überwachung des Schuldners 70
iv. Vergütung. 70
b. Versagung wegen mangelnder Mindestvergütung (§ 298 InsO) 71
i. Jahresfrist 71
ii. mangelnde Mindestvergütung. 71
iii. Stundung 71
iv. Versagungsantrag. 71
3. Versagung wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) 72
4. Versagung wegen Obliegenheitsverstoß (§§ 295, 296 InsO) 72
a. Zulässigkeit des Gläubigerantrags. 73
i. Beantragung innerhalb der Jahresfrist. 73
ii. Glaubhaftmachung des Antrags 74
iii. Anhörungserfordernis 74
b. Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 75
i. Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 75
1.) keine Erwerbstätigkeit 75
a.) im Studium 75
b.) wegen Kinderbetreuung 76
c.) inhaftierte Straftäter 76
d.) (Früh-) Rente. 76
2.) selbstständige Tätigkeit. 77
3.) Teilzeitjob 77
ii. Angemessenheit der Erwerbstätigkeit. 77
iii. sonstige Verstöße 77
iv. Glaubhaftmachung des Verstoßes. 78
c. Verstoß im Erbfall nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO 78
i. höchstpersönliche Entscheidung 78
ii. anderer Erwerb. 79
iii. unverzügliche Information des Treuhänders 79
iv. Herausgabe zur Hälfte des Wertes 80
v. in der Wohlverhaltensperiode 80
d. Verstoß gegen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3
InsO 80
i. Erwerbstätigkeit 80
ii. von Abtretungserklärung erfasste sowie sonstige Bezüge. 81
iii. unverzügliche Unterrichtung 81
iv. Verheimlichen 81
e. Verstoß gegen Gleichbehandlungsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 4
InsO ) 81
i. Leistung an den Treuhänder 81
IX
ii. kein Sondervorteil 82
f. kein vorwerfbarer Obliegenheitsverstoß. 82
i. kein Obliegenheitsverstoß. 82
ii. Wesentlichkeitsgrenze (ungeschriebenes Merkmal) 83
iii. glaubhafte Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (§ 296
Abs. 1 S. 1 HS. 1 InsO) 83
1.) keine Beeinträchtigung 83
2.) bloße Vermutung 84
3.) abstrakte Gefährdung 84
4.) konkrete Gefährdung 84
5.) messbare Beeinträchtigung 84
iv. Heilung eines Obliegenheitsverstoßes 85
v. Verschulden (§ 296 Abs. 1 S. 1 HS. 2 InsO) 86
1.) Allgemein. 86
2.) bei selbstständig tätigen Schuldnern (§ 295 Abs. 2 InsO) 87
5. Versagung wegen Auskunftspflichtverletzung (§ 296 Abs. 2 2-3
InsO ) 87
6. Aufhebung der Stundung 89
a. Verknüpfung mit Versagungsgründen 89
b. Aufhebung nach § 4c Nr. 1 InsO. 90
7. Erteilung und Wirkung der Restschuldbefreiung (§§ 300 Abs. 1, 301,
302 InsO) 90
a. vorzeitige Erteilung (§ 299 InsO analog) 90
b. Erteilung (§ 300 Abs. 1 InsO) 91
c. Wirkung (§ 301 InsO) 91
d. ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO) 92
i. nach § 302 Nr. 1 InsO 92
1.) Forderungen aus unerlaubter Handlung. 92
2.) Wiedereinsetzung. 93
3.) sonstige Kosten 94
ii. nach § 302 Nr. 2-3 InsO. 94
e. Widerruf (§ 303 InsO) 94
i. nachträgliches Bekanntwerden. 94
ii. Erheblichkeit 95
8. Zusammenfassung. 95
C. Fazit Ausblick. 96
I. Fazit. 96
II. Die aktuelle Situation 96
III. Ausblick 96
Normenverzeichnis. 98
Verzeichnis der Internetquellen 99
Literaturverzeichnis. 100
Entscheidungsverzeichnis 103
I. Bundesgerichte. 103
II. Oberste und Obere Landesgerichte. 107
III. Landgerichte. 108
IV. Amtsgerichte 109
1
A. Einführung
Deutschland ist ein Schuldenstaat. Ende 2009 lag die Staatsverschuldung bei etwa 1.700 Mrd. Euro. 1 Allein im Jahr 2010 werden voraussichtlich weitere rund 65 Mrd. Euro hinzukommen, die mit Abstand höchste Neuverschuldung seit dem 2. Weltkrieg 2 - und ein Großteil davon besteht aus Zinsen für die Altschulden. Ein Ausweg aus der Schuldenfalle wird damit immer unwahrscheinlicher. 3 Doch nicht nur der Staat, auch viele Privatpersonen sind überschuldet: 2008 betraf dies jeden elften Bürger, wobei sich die durchschnittlichen Verbindlichkeiten auf 36.000 Euro beliefen. 4 Anders als für den Staat gibt es für natürliche Personen jedoch eine Möglichkeit, sich der Schulden zu entledigen: ein Insolvenzverfahren, verbunden mit der Gelegenheit der Restschuldbefreiung. Geregelt sind Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren seit 1999 in der Insolvenzordnung (InsO).
Abbildung 1: Neu eröffnete Insolvenzverfahren in Deutschland seit 1950.
Die Regelungen in der Insolvenzordnung sind jedoch eher allgemeiner Natur, sie können und wollen gar nicht jeden in der Praxis auftretenden Einzelfall ein-
1 ImInternet: Först, K. (2010), FAQ zur Staatsverschuldung.
2 Im Internet: Spiegel Online (2010), Haushalt.
3 Im Internet: Först, K. (2009), Schuldenspirale.
4 Im Internet: Focus (2009), Überschuldung.
2
zeln regeln; Einzelfall- und Auslegungsfragen sind Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit.
I. Ziel dieser Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, die Rechtsprechung zur Restschuldbefreiung (§§ 286-303 InsO) seit Einführung der InsO, also grob der letzten zehn Jahre, zusammenzutragen und daraus ein schönes Mosaik zu erstellen.
II. Herangehensweise
Die Arbeit ist kein Lehrbuch, sondern eine Rechtsprechungsübersicht. Erläuternde Ausführungen dienen dem besseren Verständnis und sind deshalb grundsätzlich auf die Einleitung beschränkt; vereinzelt sind sie aber auch im Hauptteil zu finden.
1. Recherche & Auswahl
Aufgenommen werden grundsätzlich nur letztinstanzliche Entscheidungen. In Ausnahmefällen werden auch nicht-letztinstanzliche (vorangehende) Entscheidungen aufgenommen, etwa wenn die nachfolgende Entscheidung lediglich eine Zurückverweisung enthält. Außerdem werden ausgewählte Kommentare bei passender Gelegenheit zitiert. Regelmäßig nicht aufgenommen werden Entscheidungen oder Teile davon, die zu wenig Bezug zur Restschuldbefreiung aufweisen, bestimmte Fragen offen lassen oder deren Auffassung durch nachfolgende, insbesondere höchstinstanzliche Rechtsprechung abgelehnt wurde. Ausnahmen gibt es, etwa wenn die Ablehnung nicht überzeugt.
2. Zitierweise
Viele Entscheidungen werden wörtlich wiedergegeben. Andere werden entsprechend gekürzt oder - möglichst Sinn wahrend - umformuliert. Größere Umstellungen werden durch ein dem Zitat vorangestelltes „Vgl.“ kenntlich gemacht. Soweit nicht explizit angegeben, handelt es sich bei den zitierten Entscheidungen um Beschlüsse, durch je ein Komma vom Gericht und vom Datum getrennt. In Abgrenzung dazu werden Urteile mit „Urt. v.“ (ohne Komma vor dem Datum) zitiert. Nach dem Aktenzeichen folgt regelmäßig der Leit- oder Orientierungssatz oder die Randnummer, auf den bzw. die sich das Zitat bezieht. Hat die Entscheidung jedoch nicht mehr als einen Leit- oder Orientierungssatz, so endet das Zitat nach dem Aktenzeichen. Wo möglich, werden Zitate zusam- mengefasst.
3
III. Grundlagen
Nach § 286 InsO erhalten nur natürliche Personen die Gelegenheit der Restschuldbefreiung. Diese müssen zuvor ein Insolvenzverfahren durchlaufen.
1. Das Insolvenzverfahren
Zu unterscheiden sind das Regelinsolvenzverfahren (auch: Regelverfahren) und das vereinfachte Insolvenzverfahren (i.d.R.: Verbraucherinsolvenz).
a. anwendbare Verfahrensart
Das vereinfachte Verfahren gilt für Verbraucher und galt bis zum 01.12.2001 auch für Kleingewerbetreibende. Seit dem 01.12.2001 kommt es daneben auch für (ehemals) selbstständig Tätige zur Anwendung, deren Verhältnisse überschaubar sind. Sind die Vermögensverhältnisse eines (ehemals) selbstständig tätigen Schuldners dagegen nicht überschaubar bzw. bestehen gegen ihn Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, so ist das Regelverfahren anzuwenden. Außerdem findet es Anwendung bei Nachlass Angelegenheiten sowie bei solchen natürlichen Personen, die etwa als Gesellschafter an einem größeren Unternehmen beteiligt sind. Für Kleingewerbetreibende ist das Regelverfahren seit dem 01.12.2001 anwendbar. 5
b. Sinn und Zweck
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen 6 und so einen Gläubigerwettlauf zu vermeiden. Darüber hinaus soll nicht jeder Schuldner, sondern nur der „redliche“ Schuldner Gelegenheit bekommen, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. 7 Einem Unterhaltsschuldner bietet das Insolvenzverfahren außerdem die Gelegenheit, dem laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor seinen übrigen Verbindlichkeiten einzuräumen. 8
c. Vorstufe (nur Verbraucherinsolvenz)
Vor der Einleitung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens muss der Versuch unternommen werden, die Gläubiger unter Aufsicht des Gerichts mittels eines Schuldenbereinigungsplans zufrieden zu stellen. Dieser gilt als angenommen, wenn die Gläubiger zustimmen. In diesem Fall erfolgt die Schuldenbereinigung nach Maßgabe des Plans, so dass Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren entfallen. Wird der Plan jedoch abgelehnt, so kommt es zur Einleitung des
5 Im Internet: Stat. Bundesamt (2010), Insolvenzverfahren Dez. und Jahr 2009, Seite 6.
6 § 1 Satz 1 InsO.
7 § 1 Satz 2 InsO.
8 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, Rn. 16.
4
Insolvenzverfahrens, die bei Regel- und Verbraucherinsolvenz im Wesentlichen gleich abläuft. 9
d. Beantragung
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person 10 wird nie von Amts wegen, sondern immer nur auf Antrag verfolgt. 11 Den Antrag kann entweder der Schuldner selbst oder einer seiner Gläubiger stellen. 12 Die Eröffnung des Verfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungs-grund 13 gegeben ist; 14 beantragt ein Gläubiger die Insolvenzeröffnung, muss er den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. 15
e. vorläufige Insolvenzverwaltung
Um bis zur Verfahrenseröffnung eine für die Gläubiger nachteilige Entwicklung des Vermögens des Schuldners zu verhindern, kann und wird das Insolvenzgericht typischerweise ziemlich zeitnah Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO anordnen. Mit Anordnung der Sicherungsmaßnahmen beginnt die Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die sich in der Regel über mehrere Wochen, oft auch Monate erstreckt. Neben Erhaltung und Verwaltung des Schuldnervermögens muss während dieser Phase auch festgestellt werden, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist das Vermögen des Schuldners so gering, dass er die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, so ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich mangels Masse abzuweisen. 16 Etwas anderes gilt nur dann, wenn - von wem auch immer - ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden. 17
f. Eröffnungsbeschluss
Wenn keine Abweisung mangels Masse erfolgt, wird das Insolvenzverfahren nach § 27 InsO eröffnet. Neben diversen Angaben 18 sowie Hinweisen 19 an Gläubiger und Drittschuldner des Schuldners werden im Eröffnungsbeschluss der Berichts- und der Prüfungstermin festgelegt 20 . Im Berichtstermin entscheidet die Gläubigerversammlung darüber, ob das Unternehmen des Schuldners fortgeführt oder stillgelegt werden soll. 21 Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende
9 Im Internet: Stat. Bundesamt (2010), Insolvenzverfahren Dez. und Jahr 2009, Seite 6.
10 Vgl. §§ 11 f. InsO.
11 § 13 Abs. 1 S. 1 InsO.
12 § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.
13 Vgl. §§ 17 - 19 InsO.
14 § 16 InsO.
15 § 14 Abs. 1 InsO.
16 § 26 Abs. 1 S. 1 InsO.
17 § 26 Abs. 1 S. 2 InsO.
18 Vgl. § 27 InsO.
19 Vgl. § 28 InsO.
20 Vgl. § 29 InsO.
21 § 157 S. 1 InsO.
5
Vermögen zu verwerten. 22 Im Prüfungstermin werden die nach §§ 174 f. InsO angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und Rang nach geprüft und bestrittene Forderungen einzeln erörtert. 23
g. Einstellung des Verfahrens nach § 207 ff. InsO
Stellt sich (erst) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Masse nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach Maßgabe des § 207 InsO ein. 24 Wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt sind, aber die Masse nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, dann muss der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigen. 25 Bei angezeigter Masseunzulänglichkeit stellt das Insolvenzgericht das Verfahren nach Maßgabe des § 211 InsO ein 26 .
h. Schlusstermin und Schlussverteilung
Sobald die Verwertung der Insolvenzmasse - mit Ausnahme eines laufenden Einkommens für den Schuldner - beendet ist, erfolgt die Schlussverteilung; 27 diese darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts erfolgen. 28 Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung nach § 197 InsO (Schlusstermin). 29 Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 30 Nach Ansicht des Amtsgerichts Göttingen kann der Schuldner jedoch nicht klageweise vom Insolvenzverwalter die Beantragung des Schlusstermins und damit einhergehende Beendigung des Insolvenzverfahrens verlangen; er könne lediglich Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts anregen und Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. 31
j. nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Ab der Aufhebung können die Insolvenzgläubiger ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner grundsätzlich wieder unbeschränkt geltend machen. 32 § 201 Abs. 3 InsO deutet jedoch bereits an, dass es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gibt und dass die Regelungen hierzu 33 eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 201 Abs. 1 InsO darstellen.
22 Vgl. § 159 InsO.
23 § 176 InsO.
24 § 207 Abs. 1 S. 1 InsO.
25 § 208 Abs. 1 InsO.
26 Weitere Konstellationen für die Einstellung des Insolvenzverfahrens sind in §§ 212 f. InsO geregelt.
27 § 196 Abs. 1 InsO.
28 § 196 Abs. 2 InsO.
29 § 197 Abs. 1 S. 1 InsO.
30 § 200 InsO; LG Hannover, 12.12.2008, 20 T 153/08, Rn. 22.
31 AG Göttingen, Urt. v. 03.06.2009, 21 C 24/09, LS. 1-2.
32 § 201 Abs. 1 InsO.
33 Vgl. §§ 286 ff. InsO.
6
2. Die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens
Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 wurde die ursprüngliche Konzeption des Restschuldbefreiungsverfahrens durch zwei kleine, aber wichtige Änderungen modifiziert. Um die Neuregelung besser zu verstehen und zu sehen, welche Folgefragen dadurch aufgeworfen werden, wird im Folgenden zunächst die ursprüngliche Konzeption und anschließend die durch das angesprochene Gesetz eingeführte Änderung vorgestellt.
a. Eigen- & Restschuldbefreiungsantrag (§ 287 InsO)
Erster Schritt auf dem langen Weg zur Restschuldbefreiung ist die Beantragung der Restschuldbefreiung durch den Schuldner. Auch wenn Gläubigeranträge auf Insolvenzeröffnung gestellt wurden, so muss der Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner daneben immer noch selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (Eigenantrag). 34 Idealerweise soll der Restschuldbefreiungsantrag, dem eine sog. „Abtretungserklärung“ beizufügen ist, 35 mit dem Eigenantrag des Schuldners verbunden werden; 36 er kann aber auch noch bis zu zwei Wochen nach dem in § 20 Abs. 2 InsO geregelten Hinweis erfolgen, dass es für natürliche Personen überhaupt die Gelegenheit der Restschuldbefreiung gibt. 37
b. (k)eine Gelegenheit für alle?
Diese Gelegenheit bleibt jedoch in all den Fällen, in denen das Verfahren mangels Masse bereits vor Eröffnung abgewiesen wird, graue Theorie. Dasselbe gilt auch bei Einstellung des (eröffneten) Verfahrens mangels Masse nach § 207 InsO. Nur bei Einstellung des Verfahrens nach angezeigter Masseunzulänglichkeit nach § 211 InsO bleibt dem Schuldner die Gelegenheit der Restschuldbefreiung erhalten. 38
Von der Abweisung bzw. Einstellung des Verfahrens mangels Masse sind vor allem diejenigen Schuldner betroffen, deren Vermögen so gering ist, dass sie nicht einmal die Verfahrenskosten aufbringen können. Da von vielen Insolvenzgerichten Prozesskostenhilfe nur in wenigen Fällen gewährt wurde, 39 versuchte der Gesetzgeber dem Problem durch die Einführung von Stundungsregelungen 40 zu begegnen. Die Rechtsprechung hierzu wird im 1. Kapitel des Hauptteils betrachtet.
34 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 3 S. 2; BGH, 08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 1.
35 § 287 Abs. 2 S. 1 InsO.
36 § 287 Abs. 1 S. 1 InsO.
37 § 287 Abs. 2 S. 2 InsO.
38 Vgl. § 286 InsO i.V.m. § 289 Abs. 3 InsO.
39 Vgl. Pape, ZVI 2010, 1-16, Abschnitt I.
40 §§ 4a ff. InsO.
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c. Versagung nach dem Schlusstermin (§ 289 InsO, § 290 InsO)
Im Schlusstermin, der typischerweise kurz vor Ende des Insolvenzverfahrens stattfindet, werden die noch offenen Fragen des Insolvenzverfahrens geklärt. Neben den in § 197 Abs. 2 InsO geregelten Zwecken dient der Schlusstermin bei Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner als natürliche Person Restschuldbefreiung beantragt hat, insbesondere auch der Anhörung der Gläubiger. 41 Nach der ursprünglichen Konzeption bot die Versagung nach § 290 InsO die erste Möglichkeit für die Gläubiger, eine Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.
Nach dem Schlusstermin entscheidet das Insolvenzgericht über den Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners. 42 Dabei darf es nach § 290 Abs. 2 InsO grundsätzlich nur solche Versagungsanträge von Gläubigern berücksichtigen, in denen ein Versagungsgrund auch glaubhaft gemacht wird. Diese Regelung ist nicht unumstritten und die Rechtsprechung hierzu wird im 2. Kapitel des Hauptteils näher betrachtet.
d. Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO, § 294 InsO) Sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht gegeben, so wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung „angekündigt“: das Gericht stellt per Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und auch die Versagungsgründe nach §§ 297 f. InsO nicht vorliegen. 43 Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers erfolgte die Ankündigung der Restschuldbefreiung (erst) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass sich die nun folgende 7-jährige „Wohlverhaltensperiode“ nahtlos an das Insolvenzverfahren anschloss. 44
e. Versagung während der Abtretungsphase (§§ 296-299 InsO)
Der wichtigste Hintergrund für Versagungen der Restschuldbefreiung während der Abtretungsphase ist die Versagung wegen schuldhafter 45 Verletzung der (Wohlverhaltens-) Obliegenheiten 46 des Schuldners nach § 296 InsO. Der Schuldner ist also gehalten, sich entsprechend wohl zu verhalten, will er keine Versagung nach § 296 InsO riskieren. Aus diesem Grund wird die Abtretungsphase gerne auch als „Wohlverhaltensperiode“ 47 bezeichnet. Das ist aber insoweit irreführend, als der „redliche“ Schuldner sich ja sowieso, also auch außerhalb dieses Zeitraums, entsprechend verhalten sollte. Die Regelung des § 295 InsO macht aber dennoch Sinn, legt sie doch abschließend 48 die vier Obliegen-
41 §289 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 InsO.
42 § 289 Abs. 1 S. 2 InsO.
43 § 291 Abs. 1 InsO.
44 Vgl. BGH Urt. v. 03.12.2009, IX ZB 247/08, Rn. 17.
45 Vgl. § 296 Abs. 1 S. 1 InsO.
46 Vgl. § 295 InsO.
47 Auch: „Wohlverhaltensphase“.
48 AG Göttingen, 02.06.2009, 74 IK 285/06, LS. 2.
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heiten fest, deren Verletzung während der Wohlverhaltensphase eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen kann. Daneben kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensphase auch wegen Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) oder mangels Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (§ 298 InsO) versagt werden. Wird die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 oder 298 InsO versagt, so endet die Abtretungsphase und damit das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig. 49
f. Versagung am Ende der Abtretungsphase (§ 300 Abs. 2 InsO)
Nach Ablauf der Abtretungsphase hat das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. 50 Die Verweisung des § 300 Abs. 2 InsO stellt dabei klar, dass die Versagungsgründe, die bereits während der Abtretungsperiode vorgebracht werden konnten, auch am Ende der Abtretungsphase noch vorgebracht werden können.
g. Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, § 302 InsO)
Gibt es auch nach Ablauf der Abtretungsphase keinen Grund, die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen, so wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung gehen die verbliebenen Forderungen der Gläubiger zwar nicht unter, sie können jedoch nicht mehr durchgesetzt werden. 51 Die Restschuldbefreiung wirkt grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern - auch gegenüber solchen, die ihre Forderungen gar nicht angemeldet hatten. 52 Bestimmte Forderungen können allerdings von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein. 53
h. Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO)
Stellt sich allerdings nachträglich heraus, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, dann kann ein Insolvenzgläubiger innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung den Widerruf der bereits erteilten Restschuldbefreiung beantragen. Für die Zulässigkeit des Gläubigerantrags ist außerdem erforderlich, dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von den Voraussetzungen nach § 303 Abs. 1 hatte und er (trotzdem) glaubhaft machen kann, dass diese vorliegen. 54
49 § 299 InsO.
50 § 300 Abs. 1 InsO.
51 Vgl. § 301 Abs. 3 InsO.
52 § 301 Abs. 1 InsO.
53 Vgl. § 302 InsO.
54 Vgl. § 303 InsO.
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3. Das aktuelle Restschuldbefreiungsverfahren
Auf Vorschlag des Bundestages wurde mit dem InsOuaÄndG vom 26. Oktober 2001 (BGBl. 2001, 2710) die Regelung des § 287 Abs. 2 S. 1 InsO in zweierlei Punkten geändert. Zum einen wurde die Dauer der Abtretungsfrist von sieben auf sechs Jahre verringert. Zum anderen beginnt diese Frist nun nicht mehr mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu laufen, sondern bereits mit Eröffnung des Verfahrens. 55 Mehrere Jahre lang war ungeklärt, welche Konsequenzen sich eigentlich daraus für das Verhältnis von Restschuldbefreiungsverfahren zu Insolvenzverfahren ergeben. Sollte mit dem Beginn der Abtretungsphase auch die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgezogen werden? Wie vertragen sich die Obliegenheiten des Schuldners aus § 295 InsO mit der Sicherung der Masse? Was ist, wenn nach Ablauf der 6-jährigen Abtretungsphase das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist? Die kleine Änderung warf viele Fragen auf. Die Rechtsprechung zur Abtretungserklärung wird im letzten Abschnitt des zweiten Kapitels des Hauptteils dargestellt, die Rechtsprechung zur Wohlverhaltensperiode im dritten Kapitel.
55 Vgl. BGH, 17.02.2005, IX ZB 237/04, Rn. 4 und § 287 Abs. 2 S. 1 InsO nF.
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B. Hauptteil
Der Hauptteil untergliedert sich in drei große Kapitel. 56 Im ersten Kapitel werden all diejenigen Entscheidungen zur Restschuldbefreiung behandelt, die zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in der sogenannten Insolvenzeröffnungsphase, angesiedelt sind. Das zweite Kapitel befasst sich mit Restschuldbefreiungsfragen, die zwischen Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der sogenannten Insolvenzphase, relevant werden. Das dritte Kapitel enthält zu guter Letzt die Entscheidungen zum eigentlichen Restschuldbefreiungsverfahren, der sogenannten Wohlverhaltensphase.
I. Die Insolvenzeröffnungsphase
Alles beginnt mit dem Insolvenzeröffnungsantrag; was dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung alles zu beachten ist, damit befasst sich der erste Abschnitt dieses Kapitels. Daran anschließend werden im zweiten und dritten Abschnitt die Entscheidungen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe sowie zur Stundung der Verfahrenskosten betrachtet. Der vierte Abschnitt befasst sich mit der Rechtsprechung zur Entscheidung über den gestellten Insolvenzantrag, während im fünften Abschnitt der spannenden Frage nachgegangen wird, unter welchen Umständen eigentlich ein erneuter Insolvenz-, Stundungs- und / oder Restschuldbefreiungsantrag zulässig ist. Die wichtigsten Ergebnisse des ersten Kapitels werden schließlich im sechsten Abschnitt zusammengefasst.
1. Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag
Wie bereits angedeutet, ist die Erlangung der Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO nur in Verbindung mit einem Insolvenzverfahren möglich. Im Rahmen eines anhängigen Konkursverfahrens nach altem Recht kann ein Restschuldbefreiungsantrag nach §§ 286 ff. InsO nicht gestellt werden. 57 Ursprünglich sollten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag in zwei gesonderten Punkten behandelt werden. Da jeder Restschuldbefreiungsantrag einen Insolvenzantrag des Schuldners voraussetzt, 58 lässt sich die Rechtsprechung vielfach nicht eindeutig nur dem Restschuldbefreiungs- oder dem Insolvenzantrag des Schuldners zuordnen. Vor diesem Hintergrund werden Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag nun in einem gemeinsamen Punkt behandelt.
56 Wird nachfolgend auf ein erstes, zweites oder drittes Kapitel Bezug genommen, so sind damit grundsätzlich die Kapitel des Hauptteils gemeint.
57 LG Duisburg, 13.09.1999, 24 T 123/99.
58 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 1; LG Köln, 12.07.2000, 19 T 37/00.
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a. Insolvenzverfahren bei nur einem Gläubiger
In dem seltenen Fall, 59 dass ein Schuldner nur einen einzigen Gläubiger hat, ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach (früherer) Ansicht der Instanzgerichte Koblenz unzulässig. 60 Das AG Tübingen vertritt für den Fall der Nachlassinsolvenz grundsätzlich dieselbe Ansicht und führt zur Begründung aus, dass nach dem in § 1 S. 1 InsO normierten Hauptziel der InsO das Insolvenzverfahren dazu diene, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen 61 bei nur einem Gläubiger sei hingegen der Weg der Einzelzwangsvollstreckung zu beschreiten. 62 Zwar lasse sich aus § 1 S. 2 InsO möglicherweise schließen, dass bei natürlichen Personen auch bei nur einem Gläubiger das Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, da als weiteres Verfahrensziel die Restschuldbefreiung normiert wurde. Dies könne aber nicht auf das Nachlassinsolvenzverfahren übertragen werden 63 - auch wenn dies dazu führt, dass der Schuldner keine Restschuldbefreiung erlangen kann, und eine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 1975 BGB nicht möglich ist. 64 Das ist abzulehnen. Ein Insolvenzverfahren ist vor dem Hintergrund der Restschuldbefreiung auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner nur einen und nicht mehrere Gläubiger hat. 65 Nicht einzusehen ist ferner, warum das nicht auch für den Fall der Nachlassinsolvenz gelten soll; das AG Tübingen hat dazu jedenfalls keine weiteren Ausführungen gemacht. 66
b. Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens
Bei der Beurteilung, ob dem Schuldner zur Sicherung laufender Unterhaltszahlungen die Beantragung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen obliegt, ist der Unterhalt eines Kindes von dem Unterhalt eines (ehemaligen) Partners zu unterscheiden.
i. Kindesunterhalt
Dem Unterhaltsschuldner obliegt grundsätzlich die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, weil und sofern das Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder sicherzustellen. 67 Das gilt nur
59 Vgl. Antoni, DZWIR 2009, 362-365, zitiert nach juris, Abschnitt III Abs. 2.
60 AG Koblenz, 28.10.2003, 21 IK 55/03; LG Koblenz, 25.04.2003, 2 T 91/03.
61 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 3.
62 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 4.
63 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 6.
64 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, OS. und Rn. 4.
65 AG Köln, 18.08.2003, 71 IK 161/03; LG Koblenz, 27.11.2003, 2 T 856/03, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (LG Koblenz, 25.04.2003, 2 T 91/03).
66 AG Tübingen, 11.04.2003, II 3 IN 272/02, Rn. 6 S. 2.
67 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, LS. 1; OLG Brandenburg, Urt. v. 03.06.2008, 10 UF 207/07, OS. 3.
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dann nicht, wenn er Umstände vorträgt und gegebenenfalls beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen. 68
ii. (Ex-) Partnerunterhalt
Für die Sicherung des Mutterunterhalts nach § 1615l Abs. 1-2 BGB besteht dagegen grundsätzlich keine Obliegenheit zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. 69 Auch die Obliegenheit, sich auf Pfändungs-schutzvorschriften der §§ 850 Abs. 2, 850c, 850i ZPO zu berufen, besteht nicht, wenn die Verpflichtungen bei einer Aussetzung oder Verringerung der Zahlungen weiter anwachsen würden. 70
iii. keine Obliegenheit
Die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens entfällt, wenn es dem Unterhaltsschuldner gelungen ist, sämtliche relevanten Schulden mit einem neuen, langfristig angelegten und in vertretbaren Raten abzutragenden Kredit abzulösen. Die für diesen Kredit aufzubringenden Raten sind jedenfalls dann in voller Höhe vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners abzusetzen, wenn die berechtigten Unterhaltsgläubiger dadurch nicht schlechter stehen als im Fall der Verbraucherinsolvenz. 71
c. Eigen- und Restschuldbefreiungsantrag
Der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners ist nur zulässig, wenn er selbst auch einen Insolvenzantrag gestellt hat (Eigenantrag); 72 es genügt nicht, dass ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat (Fremdantrag). 73 2003 vertrat der BGH noch die Ansicht, die Vorschrift des § 287 Abs. 1 InsO setze einen Insolvenzantrag des Schuldners voraus. Sie sei demnach nicht anwendbar, wenn die Insolvenz nur von Gläubigerseite beantragt wurde. 74 Ein mehr als zwei Wochen 75 nach einem Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung gestellter Restschuldbefreiungsantrag sei wegen Verfristung 76 unzulässig. 77 Der BGH merkte selbst, dass ein Restschuldbefreiungsantrag nach § 287 Abs. 1 S. 2 InsO mit keinem Gläubiger-, sondern nur mit dem Eigenantrag des Schuldners verbunden werden kann und passte 2004 seine Rechtsprechung an: vor Stellung eines
68 BGH Urt. v. 23.02.2005, XII ZR 114/03, LS. 2.
69 OLG Koblenz, Urt. v. 21.07.2005, 7 UF 773/04, LS. 2 S. 2; OLG Celle, Urt. v. 09.02.2006, 19 UF 209/05, OS. 1-2 und Rn. 6; BGH Urt. v. 12.12.2007, XII ZR 23/06.
70 OLG Koblenz, Urt. v. 21.07.2005, 7 UF 773/04, LS. 2 S. 3.
71 OLG Hamm, Urt. v. 10.11.2006, 11 UF 145/06, LS. 1-2.
72 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 1; LG Köln, 12.07.2000, 19 T 37/00; BGH, 08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 1.
73 OLG Köln, 24.05.2000, 2 W 76/00, LS. 1 HS. 2.
74 BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, OS. 2-3.
75 Im konkreten Fall waren es mehr als neun Monate.
76 BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, Rn. 2. Die Verfristung kann sich nur auf die Zweiwochenfrist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO beziehen.
77 Vgl. BGH, 25.09.2003, IX ZB 24/03, OS. 1.
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Eigenantrags beginnt die Frist des § 287 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu laufen. Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 S. 2 nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich. 78 Da der Insolvenzantrag als Prozesshandlung anzusehen und damit bedingungsfeindlich ist, ist ein vorsorglich gestellter Eigenantrag des Schuldners unzulässig. 79
i. Zulässigkeit
Für die Zulässigkeit 80 eines Eigenantrags ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Schuldner Tatsachen mitteilt, welche wesentliche Merkmale eines Er-öffnungsgrundes erkennen lassen. 81 Genügt der Eigenantrag diesen Anforderungen nicht, muss das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und den Schuldner anweisen, diese binnen angemessener Frist zu beheben. 82 Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 83 zu benutzen. 84 Lässt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis (innerhalb der ihm gesetzten Frist) unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen. 85 Solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, hat das Insolvenzgericht allerdings grundsätzlich von der Redlichkeit des Schuldners auszugehen und davon, dass er seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht hat. 86
ii. Wirksamkeit des Antrags
Wird ein Insolvenzeröffnungsantrag mit der Bitte eingereicht, das Insolvenzgericht möge dessen Bearbeitung noch kurzfristig zurückstellen, ist er dennoch bereits mit der Einreichung wirksam gestellt. 87
iii. Rücknahme durch den Schuldner
Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann bis zum Schlusstermin entsprechend § 269 ZPO zurückgenommen werden ohne dass ein Gläubiger zustimmen müsste - auch wenn ein Gläubiger bereits angekündigt hat, im Schlusstermin einen Versagungsantrag zu stellen. 88
78 BGH, 08.07.2004, IX ZB 209/03, LS. 2-3.
79 AG Köln, 25.02.2000, 71 IN 17/00, OS. 1-2.
80 Vgl. Fritsche, DZWIR 2003, 234-238.
81 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 1.
82 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 2 S. 1; 04.11.2004, IX ZB 70/03, LS. 2.
83 BGBl. I, 703.
84 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 2 S. 2.
85 BGH, 12.12.2002, IX ZB 426/02, LS. 3 S. 1.
86 BGH, 03.02.2005, IX ZB 37/04, OS. 1 S. 2.
87 BGH Urt. v. 13.04.2006, IX ZR 158/05, LS. 5.
88 LG Freiburg, 12.11.2003, 4 T 265/03.
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iv. Rücknahmefiktion (nur bei Verbraucherinsolvenz)
Hat der Schuldner bei Beantragung einer Verbraucherinsolvenz die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Erklärungen und Unterlagen nicht vollständig abgegeben, so fordert ihn das Insolvenzgericht zunächst auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach, so ist der Insolvenzantrag nicht als unzulässig zurückzuweisen, 89 sondern gilt als zurückgenommen. 90 Wenn der Schuldner zwar innerhalb der Frist tätig wird, seine Ergänzungen aber nach Ansicht des Insolvenzgerichts nicht vollständig den gestellten Anforderungen entsprechen, so ist damit nicht automatisch die Rücknahmefiktion verwirklicht. 91
d. Gläubigerantrag
Neben dem Schuldner sind auch seine Gläubiger antragsberechtigt. 92
i. Zulässigkeit
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Insolvenzeröffnung hat und er seine Forderung sowie den Er-öffnungsgrund glaubhaft macht. 93 Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt. 94 Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. 95
1.) rechtliches Interesse
Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Beruht die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus. 96 Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat. Der Antragsteller darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln. 97
89 BGH, 16.10.2003, IX ZB 599/02, Rn. 6.
90 § 305 Abs. 3 S. 1-2 InsO.
91 LG Kassel, 14.10.2002, 3 T 504/02, OS. 3 S. 1.
92 § 13 Abs. 1 S. 2 InsO.
93 § 14 Abs. 1 InsO.
94 BGH, 07.02.2008, IX ZB 137/07.
95 § 14 Abs. 1 InsO.
96 BGH, 29.06.2006, IX ZB 245/05, LS. 1-2.
97 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 2-3.
15
2.) Glaubhaftmachung
Stützt sich der Gläubigerantrag lediglich auf bestrittene Forderungen 98 , kann das Insolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn die Forderungen vorher bewiesen wurden. 99 Hat der Antrag stellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden. 100 Behauptet der Schuldner die Aufrechnung einer Gegenforderung mit der den Insolvenzantrag begründenden Forderung, die die Zulässigkeit des Insolvenzantrages berühren würde, setzt eine auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bezogene Amtsermittlungspflicht zumindest einen substantiierten Vortrag voraus. 101 Ist die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers, die zugleich den Insolvenzgrund bildet, nicht tituliert, kann das Insolvenzgericht den Antrag aufgrund der Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung abweisen, ohne diese einer Schlüssigkeitsprüfung im technischen Sinne zu unterziehen. 102 Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist. 103 Zweifel gehen insoweit zu Lasten des Antrag stellenden Gläubigers. 104 Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. 105 Zur Glaubhaftmachung genügen Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers. 106
3.) Gegenglaubhaftmachung
Basiert die Forderung des Insolvenzantrag stellenden Finanzamtes auf einer Steuerschätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so genügt zur Gegenglaubhaftmachung die glaubhafte Darlegung, dass der Schuldner für den von der Schätzung umfassten Veranlagungszeitraum die Steuererklärungen eingereicht hat und sich aus diesen ein Steuerguthaben (oder zumindest eine schwarze Null) ergibt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die einzige gegen den Schuldner gerichtete Forderung handelt und das Finanzamt aufgrund der eingereichten Erklärungen für den von der Schätzung umfassten Veranlagungszeitraum eine Betriebsprüfung angeordnet hat. 107
98 Im konkreten Fall war es eine einzige Forderung.
99 Vgl. BGH, 14.12.2005, IX ZB 207/04.
100 BGH, 29.06.2006, IX ZB 245/05, LS. 3.
101 BGH, 10.04.2003, IX ZB 586/02, OS. 2.
102 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 1.
103 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 2.
104 BGH, 01.02.2007, IX ZB 79/06, OS. 3.
105 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 1 S. 1.
106 BGH, 05.02.2004, IX ZB 29/03, LS. 1 S. 2.
107 AG Hamburg, 19.07.2007, 67a IN 244/06, LS. 1-2.
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Samuel Wiesenmayer, 2010, Die Restschuldbefreiung nach §§ 286 – 303 InsO unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung, München, GRIN Verlag GmbH
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Möglichkeiten der Mitarbeitermotivation im Betrieb
Psychologie - Arbeit, Betrieb, Organisation und Wirtschaft
Hausarbeit, 20 Seiten
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