- II -
3. Anwendungsbeispiele 20
3.1. Finanzanlagen. 20
3.2. Derivative Finanzinstrumente 21
3.3. Finanzinstrumente des Handelsbestands. 22
3.4. Verrechnung von Vermögensgegenständen 27
4. Fazit. 31
Literaturverzeichnis 33
Abs. Absatz ABS Asset-Backed Security ABl. Amtsblatt a.F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft Anm. Anmerkung Art. Artikel BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, heute BaFin BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift) BeckBilKom Beck'scher Bilanz-Kommentar BFA Bankenfachausschuss BGBl. Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz BMJ Bundesministerium der Justiz BT Bundestag bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise CDS Credit Default Swap DAX Deutscher Aktienindex DCF Discounted Cash-Flow Drucks. Drucksache DZ Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank e elektronischer EG Europäische Gemeinschaft EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch Erg.-Lfg. Ergänzungslieferung ERS Entwurf IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung
- IV -e.V. eingetragener Verein EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäß ggf. gegebenenfalls grds. grundsätzlich GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung HdR Handbuch der Rechnungslegung HFA Hauptfachausschuss HGB Handelsgesetzbuch IAS International Accounting Standard i.d.F. in der Fassung IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf IFRS International Financial Reporting Standards i.S.d. im Sinne des InvG Investmentgesetz i.V.m. in Verbindung mit KWG Kreditwesengesetz MDAX Mid-Cap-DAX Mio. Million n.F. neue Fassung o.g. oben genannte OTC Over-the-counter PS Prüfungsstandard PublG Publizitätsgesetz
- V -RechKredV Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung RH Rechnungslegungshinweise Rn. Randnummer RS Stellungnahmen zur Rechnungslegung S. Satz (in Fließtext) StuB Steuern und Bilanzen (Zeitschrift) Tz. Textziffer u.a. unter anderem u.U. unter Umständen V. Veröffentlichung VaR Value at Risk Vj. Vorjahr WGZ Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WpHG Wertpapierhandelsgesetz
- 1 - 1. Einleitung 1.1. Abgrenzung des Themas
Die folgenden Anhangangaben sind das Resultat der Angleichung des deutschen Handelsrechts an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS und IAS) und den darauf beruhenden europäischen Richtlinien 1 . Die erste diesbezügliche Vorschriftenänderung für den Anhang fand durch das Bilanzrechtsreformgesetz 2 (BilReG) in 2004 statt, eine weitere durch das in 2009 eingeführte Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz 3 (BilMoG). Insbesondere durch das BilMoG sollte ursprünglich die Zeitwertbewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands für alle Unternehmen gelten. Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise, deren Mitverursacher die so genannte „Fair-Value-Bewertung“ ist, kam es zu einer Berufsstand übergreifenden kritischen Haltung gegenüber dieser Bewertung. Der Gesetzgeber reagierte, indem er die Zeitwertbewertung auf Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute beschränkte 4 . Eine weitere Anwendung findet die Bewertung bei verrechneten Vermögensgegenständen.
Auf die Angaben zu § 285 S. 1 Nr. 9 und 28 HGB 5 wird nicht eingegangen, da es sich hier nicht um wesentliche Angaben handelt, die den beizulegenden Zeitwert betreffen. Auf die mit Finanzinstrumenten im Zusammenhang stehenden möglich zu bildenden Bewertungseinheiten (§ 254) und Angaben zu diesen nach § 285 S. 1 Nr. 23 wird ebenfalls nicht eingegangen, da dies im genannten Themenschwerpunkt nicht zweckdienlich ist.
1.2. Begriffsbestimmungen
1.2.1. Beizulegender Zeitwert
Unter beizulegendem Zeitwert ("fair value") ist der Betrag zu verstehen, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander
1 Insb. 4. Richtlinie des Rates vom 25.07.1978 (78/660/EWG), ABl. L 222, S. 11
i.d.F. vom 16.07.2009; Richtlinie 2001/65/EG vom 27.09.2001, ABl. L 283/28.
2 Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur
Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung vom 04.12.2004, BGBl I, S. 3166.
3 Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 25.05.2009, BGBl I, S. 1102.
4 Vgl. BT-Drucks. 16/12407, S. 85.
5 Kernvorschrift dieser Arbeit ist das HGB vom 10.05.1897 in der Fassung vom
31.07.2009, BGBl. I, S. 2512. Paragraphenangaben ohne Vorschriftenzusatz sind
solche des HGB.
- 2 -unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit beglichen werden könnte. 6
Der Begriff des beizulegenden Zeitwertes wurde explizit erstmals durch das BilReG im HGB normiert. Der durch das BilMoG als Bewertungsmaßstab neu gefasste § 255 Abs. 4 enthält die bisherigen Inhalte des § 285 S. 3 und 4 a.F. zum beizulegenden Zeitwert. Der beizulegende Zeitwert ist somit als Bewertungsmaßstab erstmalig im HGB definiert. Anwendung findet die Vorschrift des § 255 Abs. 4 auf die folgenden Sachverhalte:
- Finanzinstrumente des Handelsbestands von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten (§ 340 e Abs. 3) und - bei verrechneten Vermögensgegenständen (§ 246 Abs. 2 S. 2). Die Prämisse der Unternehmensfortführung geht aus der Definition des § 255 Abs. 4 nicht eindeutig hervor. Allerdings ist auf die allgemeinen Bewertungs-grundsätze zu verweisen, die grundsätzlich von einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgehen sofern nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2). 7 § 255 Abs. 4 gibt zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes eine klare und verbindliche Bewertungshierarchie vor, die sich wie folgt darstellt: 1. Stufe: Marktpreis (§ 255 Abs. 4 S. 1).
2. Stufe: Verwendung allgemein anerkannter Bewertungsverfahren (§ 255 Abs. 4 S. 2).
3. Stufe: Fortführung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
6 Vgl. IDW PS 315, Tz. 7; vgl. IDW PS 314 n.F., Tz. 15.
7 5 Vgl. Scharpf, P. / Schaber, M. / Märkl, H., § 255 HGB, in: HdR , Rn. 426, 429 und
433.
- 3 - 1.2.1.1.Erste Stufe
Entsprechend der Regierungsbegründung 8 kann der Marktpreis als an einem aktiven Markt ermittelt angesehen werden, wenn er folgende Kriterien erfüllt: - der Preis ist an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde - leicht und regelmäßig erhältlich und
- beruht auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen - zwischen unabhängigen Dritten.
Ein kumulatives Vorhandensein der vorgenannten Merkmale wird vorausgesetzt. Fehlt eins dieser Merkmale, so ist nicht von einem aktiven Markt auszugehen. Beispielhaft hierfür wird angeführt, dass wegen einer geringen Anzahl umlaufender Aktien im Verhältnis zum Gesamtvolumen der emittierten Aktien nur kleine Volumina gehandelt werden oder in einem engen Markt keine aktuellen Marktpreise verfügbar sind.
1.2.1.2. Zweite Stufe
Lässt sich kein Marktpreis nach Satz 1 ermitteln, ist in der zweiten Stufe auf allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zurück zu greifen. In der Regierungsbegründung 9 wird erläutert, dass mit diesen Methoden eine Annäherung des beizulegenden Zeitwertes an den Marktpreis gewährleistet werden soll. Mögliche Ansätze hierfür sind u.a.
- der Vergleich mit aktuellen, ähnlichen Geschäftsvorfällen unter normalen Markt- und Geschäftsbedingungen, sowie
- die Verwendung von anerkannten wirtschaftlichen Bewertungsmethoden. Beim Einsatz von Bewertungsmodellen ist darauf zu achten, dass das Bewertungsmodell dem "Marktstandard" entspricht, d.h. ein Modell genutzt wird, welches üblicherweise von Marktteilnehmern genutzt wird, um dieses Finanzinstrument zu bewerten. 10
8 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
9 Vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 61.
10 Vgl. Goldschmidt, P. / Weigel, W., Die Bewertung von Finanzinstrumenten bei
Kreditinstituten in illiquiden Märkten nach IAS 39 und HGB, in: WPg 2009, S. 196 f.
Arbeit zitieren:
Christoph Kläs, 2010, Anhangangaben zum beizulegenden Zeitwert im handelsrechtlichen Jahresabschluss, München, GRIN Verlag GmbH
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