1
Gliederung:
Einleitung Seite 3
a) Definition Gemeinsamer Markt (GM) Seite 3
aa) Grammatikalische Interpretation Seite 3
aaa) Interpretation des GM im faktischen Seite 4
Sinne
aaaa) Das erste Element ist der Begriff des Seite 4
Marktes i.e.S.
aaab) Das zweite Element ist die möglichst
Seite 4
gleiche Anpassung an die
vollständige Konkurrenz
aaac) Das dritte Element ist, dass es zu
Seite 5
keiner Wettbewerbsverzerrung
kommen darf
Seite 5
aaad) Definition des GM im faktischen
Sinne
aab) Interpretation des GM im rechtlichen
Seite 5
Sinne
aaba) Herleitung
Seite 5
aabb) Definition des GM im rechtlichen
Seite 6
Sinne
2
aac) Abwägung Seite 6 ab) Zwischenergebnis Seite 7 Seite 7 b) Ziel des Gemeinsamen Marktes (GM) ba) Formulierung des allgemeinen Zieles Seite 7 bb) Konkretisierung des Zieles Seite 8 Seite 9 Literaturverzeichnis
3
Einleitung:
Der frühere EWG-Vertrag sah in Art. 2 bereits die Errichtung eines „gemeinsamen Marktes“ vor. Aus dem EWG-Vertrag war damals jedoch nicht zu entnehmen, was unter der Errichtung des „gemeinsamen Marktes“ zu verstehen war, da es an einer Legaldefinition fehlte; gleiches gilt für den jetzigen EG-Vertrag. Im Rahmen einer rechthistorischen Betrachtung soll herausgearbeitet werden, was unter dem damaligen Ziel des „gemeinsamen Marktes“ verstanden werden sollte.
a) Definition Gemeinsamer Markt (GM)
Die Begriffsdefinition des GM muss aus der Gesamtheit der vorgesehen Regelungen abgeleitet werden, da der GM durch den EWGV nicht konkret definiert wurde. Der Begriff des GM wurde neben Art. 2 in zahlreichen anderen Artikeln des EWGV verwendet.
aa) Grammatikalische Interpretation
Interpretiert man den Begriff des Gemeinsamer Markt grammatikalisch, indem man ihn aus den unterschiedlichen Artikeln des damaligen EWGV entnimmt, so ist festzustellen, dass der Begriff des GM nicht einheitlich verwendet wurde. Die Art. 2 und 3 befassten sich z.B. mit der Errichtung des GM und die Art. 67, 100, 115, 224 und 226 zielten auf das Funktionieren des GM ab. So stellte desweiteren Art. 117 auf das Wirken des GM ab und Art. 235 sagte etwas aus über das Tätigwerden im Rahmen des GM.
Hieraus lässt sich also erkennen, dass der Begriff des GM sowohl im faktischen, als auch im rechtlichen Sinne verstanden worden sein könnte.
Arbeit zitieren:
Dr. Matthias Maack, 2010, Das europarechtliche Ziel des „Gemeinsamen Marktes“, München, GRIN Verlag GmbH
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