Hannes Krüger Völkerrecht ISPM VII
Gliederung
1. DIE ANFÄNGE 1
2. DER WELTRAUMVERTRAG 2
3. ERGÄNZUNGSVERTRÄGE 3
3.1 DAS WELTRAUMRETTUNGSÜBEREINKOMMEN 3
3.2 DAS WELTRAUMHAFTUNGSÜBEREINKOMMEN 4
3.3 DAS WELTRAUMREGISTRIERUNGSÜBEREINKOMMEN 4
3.4 DER MONDVERTRAG 5
3.5 ZUSÄTZLICHE VEREINBARUNGEN 5
3.5.1 Erdfernerkundung 6
3.5.2 Umweltschutz 6
3.5.3 Militärische Nutzung 7
3.5.4 Internationale Raumstation 7
4. INTERNATIONALE, INSTITUTIONALISIERTE KOOPERATIONEN 8
5. HERAUSFORDERUNGEN 9
6. QUELLEN 11
1 Hannes Krüger Völkerrecht ISPM VII
1. Die Anfänge
Der Weltraum blieb dem Menschen lange Zeit verschlossen. Erst die gewaltigen technischen Fortschritte in der Mitte des 20. Jahrhunderts ermöglichten ein Vordringen in die bis dahin unbekannte Zone. 1957 wurde der erste künstliche Satellit von der Sowjetunion in die Erdumlaufbahn geschossen. Nur einen Monat später wurde die Hündin Laika als erstes irdisches Lebewesen in das All befördert. Drei Jahre später, 1961, folgte mit Juri Gagarin der erste Mensch. Bereits 1965 gab es den ersten Ausstieg eines Menschen aus einem Raumschiff im All und weitere vier Jahre später, am 20.6.1969, betraten die ersten Menschen den Mond. Diese rasante Entwicklung benötigte einen rechtlichen Rahmen, den die Vereinten Nationen 1963, nur sechs Jahre nach dem Start des ersten Satelliten, mit dem Beschließen der Resolution Erklärung über die Rechtsgrundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums 1 vorgaben und auf die sich die später entstandenen Rechtsdokumente beziehen. In dem Dokument werden die wichtigsten Prinzipien über den Umgang mit dem Weltall festgeschrieben. Zu diesen zählen die friedliche und gemeinsame Nutzung und Erforschung des Alls zum Vorteil der gesamten Menschheit (Prinzipien 1,2), das Aneignungsverbot (Prinzip 3), die Haftung der Nationalstaaten (Prinzip 5,8) sowie die gemeinsame Unterstützung aller im Weltraum befindlichen Menschen in Not (Prinzip 9). Zwar bilden bisher völkerrechtliche Verträge, durch die fünf wichtigsten hier vorgestellten Verträge, die Grundlage des Weltraumrechts, zusätzlich gibt es aber noch eine europäische gemeinsame Weltraumpolitik, gesteuert durch die ESA, sowie nationale Bestimmungen der einzelnen Länder. 2
Interessanterweise existiert bis heute keine allgemeingültige Definition von Weltraum. Laut Schladebach habe sich durchgesetzt, dass Weltraumrecht „die Gesamtheit der Rechtsnormen [ist], die die Erforschung und Nutzung des Weltraums durch den Menschen betreffen“ 3 . Eine genaue Erklärung, ab welcher Höhe der Weltraum beginnt, wird als nicht notwendig erachtet. 4
1 UN (1962)
2 vgl. Schladebach, Markus (2008a), Seiten 217 ff
3 vgl. Schladebach, Markus (2008a), Seite 218
4 vgl. UN (2002)
2 Hannes Krüger Völkerrecht ISPM VII
2. Der Weltraumvertrag
Der Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper 5 , am 27.1.1967 unterzeichnet, bildet die zentrale Rechtsgrundlage im Weltraumrecht. 6 Der Vertrag wurde von 98 Nationen ratifiziert und von 27 weiteren unterzeichnet und legt die wesentlichen Grundsätze für jegliche Aktivitäten der Menschen im Weltraum fest. Dies ist insbesondere bemerkenswert, als das Zustandekommen des Vertragswerkes in die Hochzeit des Kalten Krieges fällt und erhebliche Meinungsverschiedenheiten in den Blöcken vorherrschten. 7
Des Weiteren ist die große Anzahl der Vertragsparteien beachtlich, bedenkt man, dass nur eine geringe Zahl von Staaten „Berührungen mit Weltraumaktivitäten haben“. 8 Der Weltraumvertrag behandelt eine Vielzahl von Inhalten. Wichtig ist die grundsätzlich freie Erforschung und Nutzung des Weltraums (Art. I). Die Staaten werden zur internationalen Zusammenarbeit aufgerufen und sollen ihr wissenschaftlichen und alle andere Aktivitäten frei ausführen dürfen. Das Aneignungsverbot ist in Artikel II formuliert, der jegliche Inbesitznahme und Beanspruchung des Weltraumes und aller Himmelkörper durch Okkupation oder andere Mittel ausdrücklich untersagt. Damit ist der Weltraum staatsfrei. Dies gilt auch für nichtstaatliche Rechtsträger, die unter die Aufsicht des jeweiligen Vertragsstaates gestellt werden (Art. VI).
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist das Verbot bezüglich der Stationierung von Massenvernichtungswaffen und der Errichtung militärischer Anlagen (Art IV). Auch ist die gegenseitige Unterstützung, im Weltraum und auf der Erde, für Hilfe benötigende Raumfahrer geregelt (Art. V). Außerdem wird die Haftung bezüglich Schäden durch Weltraumgegenstände reguliert (Art. VII) sowie die Pflicht zur Registrierung aller ins Weltall gebrachten Gegenstände ausgesprochen (Art. VIII). Zusätzlich werden die Vertragsparteien zur Vermeidung jedweder Kontamination des Weltraumes, der Himmelskörper und der irdischen Umwelt aufgefordert (Art. IX).
Zur näheren Bestimmung der einzelnen Artikel wurden weitere Übereinkommen und Verträge beschlossen.
5 Viadrina International Law Project (a)
6 Schladebach, Markus (2008b), Seite 54
7 vgl. Hobe, Stephan (2008), Seite 9
8 Hobe, Stephan (2008), Seite 9
3 Hannes Krüger Völkerrecht ISPM VII
3. Ergänzungsverträge
Die Ausweitung der Aktivitäten im Weltraum, zusammenfallend mit weiteren technischen Entwicklungen, machten eine genauere Ausformulierung einzelner Abschnitte des Weltraumvertrages nötig. Die dazu beschlossenen vier völkerrechtlichen Verträge und zusätzliche Übereinkommen werden nachfolgend erläutert.
3.1 Das Weltraumrettungsübereinkommen
Zwei Unfälle im Jahr 1967 schufen ein vertieftes Bewusstsein für die Gefahren der Weltraumtechnologie. Drei US-amerikanische Astronauten verbrannten bei einem Bodentest der Apollo 1 Mission und ein sowjetischer Kosmonaut zerschellte bei einer fehlgeschlagenen Landung des Raumschiffes Sojus 1. 9
Diese beschleunigten das Zustandekommen des Übereinkommens über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen 10 , welches am 3. Dezember 1968 in Kraft trat und bisher von 113 Staaten unterzeichnet wurde. Das Abkommen gilt als Erweiterung des Artikel V WRV. Grundsätzlich schreibt der Vertrag vor, wie die Rettung und Rückführung von Raumfahrern in Not sowie die Bergung und Rückgabe von Weltraumgegenständen zu erfolgen hat. Konkret sind die Unterzeichner verpflichtet, über auf eigenem Staatsgebiet oder keiner Hoheitsgewalt unterstehendem Ort in Not geratene Raumfahrer die jeweilige Startbehörde sowie den UN Generalsekretär zu unterrichten (Art. I) und alle möglichen Schritte zu unternehmen, um die Besatzung zu retten und jede erforderliche Hilfe zu leisten (Art. II). Anschließend ist die Besatzung rasch zu Vertretern der Startbehörde zurückzuführen (Art IV). Artikel V besagt, dass aufgefundene Weltraumgegenstände der Startbehörde zurück zu geben sind und verpflichtet letztere geeignete Schritte zu unternehmen, um einer eventuellen von den Gegenständen ausgehenden Gefahr entgegenzuwirken.
9 Deutsche Welle (2008)
10 Viadrina International Law Project (b)
Arbeit zitieren:
Hannes Krüger, 2008, Internationales Weltraumrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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